Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0778-L/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0778-L/03vom 20.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.J., xy S, F-Straße, vom
5. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 27. Mai 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in S wohnhafte Berufungswerber beantragte in seiner
Arbeitnehmerveranlagungserklärung für das Jahr 2002 unter anderem
für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 wegen auswärtiger
Berufsausbildung seiner Tochter M. Dieser Erklärung waren
Bestätigungen beigeschlossen, dass K.M. seit 31. August 2001 an der
Universität L Rechtswissenschaften studiere und sie im Sommersemester 2002
sowie im Wintersemester 2002/03 inskribiert gewesen sei und Prüfungen
absolvierte habe.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 27. Mai
2003 wurde der begehrte Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
vom Finanzamt S nicht gewährt, und diesbezüglich auf die
Begründung des Einkommensteuerbescheides 2001 verwiesen. Danach könne
der Freibetrag für das auswärtige Studium der Tochter im vorliegenden
Fall deshalb nicht gewährt werden, weil die tägliche Heimfahrt vom
Studienort zum Wohnort laut Verordnung zum Studienförderungsgesetz zumutbar
sei.
Am 5. Juni 2003 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wegen Nichtberücksichtigung des Pauschbetrages
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 fristgerecht berufen und dabei vom
Berufungswerber rechtsmittelbegründend wie folgt ausgeführt: Im
"Steuerbuch 2002" seien auf Seite 49 ff die Voraussetzungen für
den Erhalt des Pauschalbetrages für eine auswärtige Berufsausbildung
beschrieben. Danach seien Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann mit einem Pauschalbetrag als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes - im Umkreis von 80 km -
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. In der Verordnung zum
Studienförderungsgesetz sei festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet
des jeweiligen Studienortes lägen. Sei ein Wohnort in dieser Verordnung
nicht angeführt, und betrage die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort
weniger als 80 km, so stehe der Pauschalbetrag dann zu, wenn die Fahrzeit
(einfache Fahrt) mehr als eine Stunde betrage. M studiere seit dem
Wintersemester 2001 an der Universität L. Die Fahrtdauer für die
Strecke Bahnhof S - Hauptbahnhof L betrage laut Auskunft der ÖBB
länger als eine Stunde. Es werde daher beantragt, den gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Pauschbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung für 2002
zu berücksichtigen. Zum Nachweis dieses Vorbringens war dem
Berufungsschriftsatz eine ÖBB-Fahrplanabfrage für Mittwoch, den
4. Juni 2003, angeschlossen, aus
der sich ergibt, dass die Fahrzeit für die Strecke Bahnhof S - Hauptbahnhof
L an diesem Tag bei Abfahrt um 14:11 Uhr 1 Stunde 14 Minuten bzw. bei Abfahrt um
16:12 Uhr 53 Minuten betrug.
In der Folge führte das Finanzamt selbst Erhebungen
zur Fahrtdauer von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des
Berufungswerbers und seiner Familie in S und dem Studienort der Tochter in L
durch. Dabei waren anhand des ÖBB-Fahrplanes für 2002 für
Dienstag, den 18. Juni 2002, insgesamt vierundzwanzig (teilweise mit dem
Bus kombinierte) Zugverbindungen für die Fahrtrichtung Bahnhof S -
Hauptbahnhof L zwischen 4:44 Uhr morgens und 20:34 Uhr abends festzustellen,
wobei in siebzehn Fällen (Abfahrt Bahnhof S um 4:44 Uhr, 5:40 Uhr, 6:13
Uhr, 6:45 Uhr, 7:19 Uhr, 8:11 Uhr, 9:18 Uhr, 11:18 Uhr, 12:41 Uhr, 13:18 Uhr,
14:11 Uhr, 15:18 Uhr, 16:13 Uhr, 17:18 Uhr, 18:14 Uhr, 19:18 Uhr und 20:11 Uhr)
die Fahrtdauer jeweils unter einer Stunde, nämlich zwischen 42 Minuten und
57 Minuten, lag. In entgegen gesetzter Fahrtrichtung (L - S)
verkehrten am 18. Juni 2002 zwischen 4:47 Uhr und 19:58 Uhr insgesamt
dreißig (teils mit dem Bus kombinierte) Züge, wobei die Fahrtdauer in
zweiundzwanzig Fällen (Abfahrt L Hbf 4:47 Uhr, 5:17 Uhr, 6:32 Uhr, 7:02
Uhr, 7:54 Uhr, 9:58 Uhr, 10:58 Uhr, 11:58 Uhr, 12:58 Uhr, 13:58 Uhr, 14:32 Uhr,
14:58 Uhr, 15:17 Uhr, 15:32 Uhr, 15:58 Uhr, 16:17 Uhr, 16:58 Uhr, 17:17 Uhr,
17:32 Uhr, 17:58 Uhr, 18:58 Uhr und 19:58 Uhr) jeweils unter einer Stunde,
nämlich zwischen 41 Minuten und 56 Minuten, lag. Eine
ÖBB-Fahrplanabfrage für das Wintersemester 2002, konkret für den
14. Dezember 2002, ergab für die Fahrtrichtung S - L
einundzwanzig Zugverbindungen ab 5:14 Uhr bis 21:20 Uhr, wovon in vierzehn
Fällen (Abfahrt Bahnhof S 6:13 Uhr, 6:45 Uhr, 7:19 Uhr, 8:11 Uhr, 9:18 Uhr,
11:18 Uhr, 12:10 Uhr, 13:18 Uhr, 14:11 Uhr, 15:18 Uhr, 17:18 Uhr, 19:18 Uhr,
20:11 Uhr und 21:20 Uhr) Fahrtdauern jeweils unter einer Stunde zwischen 42
Minuten und 57 Minuten ausgewiesen waren. In Richtung S verkehrten am
14. Dezember 2002 von L aus zwischen 5:17 Uhr und 21:39 Uhr insgesamt
siebenundzwanzig Züge. Davon lag die Fahrtdauer in vierzehn Fällen
(Abfahrt L Hbf 5:17 Uhr, 6:32 Uhr, 7:02 Uhr, 7:54 Uhr, 9:58 Uhr, 10:58 Uhr,
11:58 Uhr, 12:58 Uhr, 13:58 Uhr, 15:58 Uhr, 17:58 Uhr, 18:58 Uhr, 19:58 Uhr und
21:39 Uhr) jeweils unter einer Stunde zwischen 42 Minuten und 58 Minuten. Anhand
der in diesen Fahrplanabfragen ebenfalls ausgewiesenen Tarifkilometer ist
ersichtlich, dass die Zugstrecke Bahnhof S - Hauptbahnhof L 44 km
beträgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2003 wies
das Finanzamt die Berufung vom 5. Juni 2003 mit folgender Begründung
ab: "Aufwendungen für die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Gemäß
§
2 Abs. 2 der Verordnung BGBl 1995/624 des Bundesministers für Finanzen
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum
Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Nach den vom Finanzamt
durchgeführten Ermittlungen betrug die Fahrzeit zwischen dem Wohnort
S und dem Studienort
L laut den ÖBB-Fahrplänen
für das Jahr 2002 durchwegs weniger als eine Stunde, so dass die
Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
einzustufen ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist. Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des
Kindes steht daher nicht zu."
Dagegen wurde am 21. November 2003 rechtzeitig ein
Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht
und darin vom Berufungswerber ergänzend zu bisher wie folgt
ausgeführt: "§ 2 Abs. 1
der Verordnung BGBl 1995/624 (AÖF 1995/308) des Bundesministers für
Finanzen normiert, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches gelegen gelten,
wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum
Wohnort mehr als eine Stunde bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur
Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1500 m außer Ansatz. Es ist richtig, dass sich die Zugfahrzeiten von
S nach
L und von
L nach
S um cirka eine Stunde bewegen. Die
Ausbildungsstätte der Tochter M
ist die Universität. Vom Bahnhof zur Universität beträgt die
Wegstrecke mehr als 1,5 km. Daher ist auch diese Wegzeit des öffentlichen
Verkehrsmittels (in diesem Fall die Straßenbahn) mit einzubeziehen. Die
Fahrzeit der Straßenbahn vom Hauptbahnhof zur Universität
beträgt durchschnittlich zwischen 30 und 45 Minuten. In Summe ergibt sich
somit eine Fahrzeit von mindestens 1,5 Stunden. Da § 2 Abs. 1 dieser
Verordnung ausdrücklich von einer Wegstrecke spricht, folglich auf
Wegzeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln Bezug genommen wird, sind auch
die Wegzeiten von innerstädtischen öffentlichen
Verkehrsmitteln - im konkreten Fall der Straßenbahn
- mit einzubeziehen. Da die gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG
beantragten Aufwendungen berufungsgegenständlich somit zu
berücksichtigen sind, wird folgender Berufungsantrag gestellt: Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möge die Berufungsvorentscheidung vom
24. Oktober 2003 aufheben, die beantragten Aufwendungen für die
Berufsausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung
anerkennen und die Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung neu
durchführen."
Mit Bericht vom 4. Dezember 2003 legte das Finanzamt S
die Berufung vom 5. Juni 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Gemäß
§ 5 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992,
BGBl. Nr. 605/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr.
307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001, ist
von der Gemeinde
S die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort L
zeitlich noch zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass der
Rechtsmittelwerber mit seiner Familie in der Gemeinde S wohnhaft ist, dass die
Tochter M seit Beginn des Wintersemesters 2001/02 an der Universität L
Rechtswissenschaften studiert, dass die mit dieser auswärtigen
Berufsausbildung verbundenen Kosten im Streitjahr 2002 vom Berufungswerber
getragen wurden, und dass der Wohnort S vom Studienort L weniger als 80 km
entfernt ist.
Laut vorliegenden, vom Finanzamt S anhand des
ÖBB-Fahrplanes für 2002 gewonnenen Ermittlungsergebnissen steht
weiters fest, dass im Studien- bzw. Streitjahr 2002 die Strecke Bahnhof S
- L Hauptbahnhof in beiden Richtungen mehrmals täglich in weniger als
einer Stunde zurückgelegt werden konnte. Diese Ermittlungsergebnisse wurden
dem Berufungswerber aus Anlass der am 28. Oktober 2003 ergangenen
abweisenden Berufungsvorentscheidung nachweislich auch zur Kenntnis gebracht. Im
dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 19. November 2003 führte der
Berufungswerber unter anderem aus, "es
sei
richtig, dass sich die
Zugfahrzeiten von S nach
L und von
L nach
S um cirka eine Stunde bewegten".
Damit hat derRechtsmittelwerber
im Wesentlichen auch außer Streit gestellt, dass die Fahrzeit mit der Bahn
vom "Wohnort S" in den "Studienort seiner Tochter L" und retour im
berufungsverfangenen Jahr 2002 jeweils nicht mehr als eine Stunde betragen
hat.
Ungeachtet dieser unstrittigen Punkte hält der
Berufungswerber die Nichtanerkennung des für das Jahr 2002 wegen
auswärtiger Berufsausbildung seiner Tochter M gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend gemachten Pauschbetrages aber
dennoch für rechtswidrig. Er beruft sich dazu auf die zu § 34
Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
(BGBl 1995/624), deren § 2 Abs. 1 erster Satz laute, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten
würden, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort jeweils mehr als eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Weiters normiere
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung, dass
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte jeweils
für Wegstrecken bis 1500 m außer Ansatz zu bleiben
hätten. Im konkreten Zusammenhang wendet der Berufungswerber nun
rechtsmittelbegründend ein, dass die Distanz zwischen der Ausstiegstelle
des öffentlichen Verkehrsmittels (L Hauptbahnhof) und der
Ausbildungsstätte (Universität L) im vorliegenden Fall mehr als 1500 m
betrage. Angesichts dieser Sachlage und als Konsequenz des oben zitierten
Verordnungstextes sei im Berufungsfall daher nicht nur die (reine) Fahrzeit mit
der Bahn zwischen dem Wohnort S und dem Studienort L, sondern zusätzlich
auch noch die Wegzeit für die Strecke Hauptbahnhof L - Universität L
zu berücksichtigen. Da letztere bei Benützung der Straßenbahn
zwischen 30 und 45 Minuten liege, sei im Berufungsfall von einer
tatsächlichen Gesamtfahrzeit von mindestens 1,5 Stunden auszugehen.
Angesichts dieser Fahrzeit liege die Ausbildungsstätte der Tochter
(Universität L) aber trotz Entfernung vom Wohnort von weniger als
80 km nicht mehr im Einzugsbereich von S, so dass
berufungsgegenständlich die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung des gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend
gemachten, strittigen Pauschbetrages vorlägen.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 1995/624, ergangen. Diese Verordnung wurde
mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert. Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wesentlichen
Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der für das Streitjahr 2002
gültigen Fassung wie folgt:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von
dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr
zumutbar.
(3)
...:"
Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungswerber mit
seinem Vorbringen im Vorlageantrag auf die wegen Novellierung durch BGBl. II
2001/449 für das berufungsgegenständliche Jahr 2002 nicht mehr
anwendbare Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. 1995/624, bezogen, wonach unter anderem gemäß
§ 2 Abs. 1
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte jeweils
für Wegstrecken bis 1500 m ausdrücklich außer Ansatz blieben.
Nach dieser ursprünglichen Fassung
bestand dem § 2 Abs. 2 zufolge außerdem die
unwiderlegliche Vermutung, dass
hinsichtlich jener Gemeinden, die in Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, ausdrücklich
angeführt sind, die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort zeitlich zumutbar ist (vgl. VwGH 22.9.2000,
98/15/0098).
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 2
der Verordnung BGBl. 1995/624 in der gemäß BGBl. II Nr. 449/2001
geänderten und ab 1. Jänner 2002 gültigen Fassung kann
nunmehr auch bei jenen Gemeinden, die in Verordnungen zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannt sind, der
Nachweis erbracht werden, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr
als eine Stunde beträgt, und die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort daher zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Für den Fall des
Nachweises einer eine Stunde übersteigenden Fahrtdauer gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Ausbildungsort trotz Nennung der
Gemeinde in einer solchen Verordnung als zeitlich nicht mehr
zumutbar.
Nach § 5 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem StudFG 1992, BGBl. Nr. 605/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II
Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde S die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort L zeitlich noch zumutbar.
Beträgt die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort wie im Anlassfall
weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen
den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des
StudFG 1992 ergangenen Verordnungen (wie im Berufungsfall auf Grund § 5 der
Verordnung BGBl. Nr. 605/1993) als zeitlich zumutbar, dann erfolgt die
Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die
durch eine solche Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des §
34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden (UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-I/02; UFS
[Linz], Senat 6 [Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003,
RV/4232-W/02).
Nach der im Berufungsfall geltenden Rechtslage stellen die
Verordnungen zum StudFG 1992 die Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen
genannten Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort zeitlich noch zumutbar ist. Diese Vermutung ist auf Grund der
Neufassung des § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 nunmehr aber im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Jahr 2002
widerlegbar. Den Nachweis, dass im
Streitjahr 2002 von S die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort L
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
jeweils mehr als eine Stunde betragen hätte, hat der Berufungswerber
anlassgegenständlich nicht erbracht. Ganz im Gegenteil hat der
Rechtsmittelwerber im abgeführten Verfahren durch sein Vorbringen im
Vorlageantrag vom 19. November 2003 die Ermittlungsergebnisse der
Erstbehörde, wonach im Streitjahr 2002 laut von den ÖBB eingeholter
Fahrplanabfrage mehrmals täglich in beiden Richtungen (S - L und L
- S) Zugverbindungen mit Fahrtdauern jeweils unter einer Stunde bestanden
haben, sogar bestätigt. Streitpunkt ist nach dem vorliegenden
Vorbringen des Berufungswerbers allein, ob Wegzeiten, die zwischen Ankunft am
Ausbildungsort und Erreichen der Ausbildungsstätte anfallen, der Fahrzeit
zwischen Wohn- und Ausbildungsort hinzuzuschlagen sind, und ob dies die
tatsächlich maßgebliche tägliche Fahrzeit im Sinne der
Verordnung BGBl. 1995/624 ist.
Aus der für den Berufungsfall maßgeblichen
Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung des BGBl. II Nr. 449/2001, ergibt
sich ausdrücklich, dass hierbei die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden sind. § 26 Abs. 3 StudFG 1992
lautet, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(vormals: der zuständige Bundesminister) durch Verordnung festzulegen hat,
von welchen Gemeinden diese
tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei eine
Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls
mehr zumutbar ist.
Aufgrund dieses Gesetzeswortlautes (§ 26 Abs. 3 StudFG
1992) und dem diesbezüglichen Verweis in § 2 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 ist bei
Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Fahrzeit
daher auf die jeweilige Gemeinde
(den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht wie der Rechtsmittelwerber unter
Berufung auf den Wortlaut der im Jahr 2002 nicht mehr gültigen Stammfassung
des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 vermeint etwa auf die Wohnung
bzw. die Ausbildungsstätte abzustellen. Maßgebend ist nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung somit auch nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit, sondern allein
die Fahrzeit mit dem günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel zwischen diesen beiden Gemeinden
(Wohnortgemeinde und Ausbildungsortgemeinde). Dabei ist konkret die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 71 zu
§ 34; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 18.8.2003,
RV/4356-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003, RV/4519-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 5.8.2004, RV/1231-W/03; UFS [Wien], Senat 4
[Referent], 18.10.2004, RV/1604-W/04, u.a.m.).
Bezogen auf den Berufungsfall sind für die Berechnung
der Fahrzeit maßgebliche Punkte somit einerseits der Bahnhof in S und
andererseits der Hauptbahnhof in L. Anders als noch in § 2 Abs. 1 der
Stammfassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 kommt es nach der
gegenwärtigen und auch im Streitjahr 2002 bereits in Geltung gestandenen
geänderten Rechtslage wegen des Verweises auf die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 StudFG 1992 nur auf die Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort an. Damit sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen,
zu berücksichtigen, nicht in die Fahrzeit einzurechnen sind jedoch ohne
Ausnahme Wartezeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn,
zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fußwege und sonstige Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 16.6.1986,
85/12/0247).
Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
11.12.1986, B 437/86, kann der im StudFG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin
verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden "Gemeinden" besteht, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Dieses öffentliche
Verkehrsmittel muss grundsätzlich auch für den Auszubildenden
verwendbar sein. Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn
regelmäßig - unter Tags und auch am späten Abend - unter einer
(fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit, ist die tägliche Hin-
und Rückfahrt zumutbar.
Laut vom Berufungswerber im abgeführten Verfahren
bestätigten Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes betrug die
Fahrzeit mit der Bahn vom Bahnhof S nach L Hauptbahnhof und retour im Streitjahr
2002 bei der überwiegenden Anzahl der täglich angebotenen
Zugverbindungen jeweils unter einer Stunde. Da S in einer Verordnung nach dem
StudFG 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
Studienort L zumutbar ist, ausdrücklich genannt, ein Nachweis, dass die
tägliche Fahrzeit zwischen den "Gemeinden" S und L mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" entgegen den
behördlichen Feststellungen mehr als je eine Stunden betragen hätte,
weder geführt noch erbracht worden, und im Übrigen auch die Wegzeit
für das innerstädtische Verkehrsmittel am Studienort (Fahrzeit der
Straßenbahn für die Strecke Hauptbahnhof L - Universität
L) wegen der seit 1. Jänner 2002 in Geltung stehenden geänderten
Rechtslage nicht zu berücksichtigen gewesen ist, steht der Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für das Streitjahr 2002 daher
nicht zu, weil sich die Ausbildungsstätte der Tochter des Berufungswerbers
(Universität L) danach noch innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes S
befindet. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war deshalb
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 20.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 5 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0778-L/03
- Stammnummer
- 13195
- Gültig
- 20.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF