Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0469-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-L/03vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gangl & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1997-2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1997 bis 2001 wurde festgestellt,
dass die Bezüge des zu 95% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers H. nicht in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Die
Bezüge setzten sich zusammen aus einem Honorar für die handels- und
gewerberechtliche Geschäftsführung, ein Grundhonorar für
Management und Vertrieb und ein Erfolgshonorar. Die Bemessung wurde in einem
Geschäftsführervertrag vom 2.1.1999 sinngemäß
folgendermaßen festgehalten: Das Honorar
für die zu erbringende Leistung als Geschäftsführer ist als
Jahreshonorar zu sehen und beträgt wie bisher 360.000 S excl.
Umsatzsteuer p.a. Bis auf weiteres wird eine monatliche Akontierung
durchgeführt. Das Grundhonorar für die über die Verpflichtungen
des Geschäftsführers hinausgehenden Tätigkeiten beträgt p.a.
240.000 S, Auszahlung wie Geschäftsführungshonorar. Im Falle des
Erreichens eines positiven Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT) erhält der Auftragnehmer zum
Grundhonorar jährlich nach Feststellung des Ergebnisses 20% des EGT als
Erfolgshonorar, soweit dieses größer ist als 2.000.000 S.
Unterschreitet jedoch das EGT den Betrag von 1.000.000 S, so vermindert
sich das Grundhonorar für die sonstigen Tätigkeiten im Ausmaß
von 20% jenes Betrages, der unter 1.000.000 S liegt. Außer dem
vereinbarten Honorar erfolgen keinerlei Vergütungen. Für
allfälligen Kosten und Auslagen kommt der Auftragnehmer ohne
Rückvergütungsanspruch selbst auf.
Das Finanzamt forderte auf Grund dieser Feststellung mit
Haftungs- und Abgabenbescheid den auf diese Bezüge entfallende
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
die Richtigkeit dieser Vorgangsweise bestritten und dies im Wesentlichen
folgendermaßen begründet: Das Finanzamt hätte im Bescheid die
gesamten Einnahmen des Geschäftsführers nach Maßgabe der
Vereinnahmung aufgelistet und dem Dienstgeberbeitrag unterworfen. Eine
Aufteilung nach Maßgabe des Geschäftsführervertrages,
nämlich in ein Honorar für die Geschäftsführung, in ein
Grundhonorar für Management und Vertrieb und in ein erfolgsabhängiges
Honorar sei jedoch nicht erfolgt. Hinsichtlich Berechnung des Erfolgshonorars,
das auf Grund der Ergebnisse ausschließlich positive Auswirkung für
den Geschäftsführer hatte, seien jedoch die Ansprüche des
Geschäftsführers zum Vergleich heranzuziehen. Diese würden sich
so darstellen, dass das Erfolgshonorar im Prüfungszeitraum 51,72% der
Gesamthonorierung betragen hätte. Auch müssten für den Fall
entsprechender Rückgänge des Geschäftsergebnisses Abstriche des
Grundhonorars hingenommen werden. Überdies könne der
Geschäftsführer nach Maßgabe seines Vertrages arbeiten wo, wann
und wie er will, nach Belieben urlauben und sich selbst über seine Spesen
Rechenschaft geben. Er schulde überwiegend seine Leistung, arbeite
weisungsfrei und sei nicht in die Betriebsorganisation eingebunden. Er sei auch
nicht zur persönlichen Leistung verpflichtet, trage jedoch im Sinn der
Erfolgsregelung das entsprechende Unternehmerrisiko, welches im
Prüfungszeitraum 51,72% betragen habe. Werkzeuge und Arbeitsmittel
würden ebenfalls auf eigene Kosten organisiert.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die Bw. im
Vorlageantrag das Begehren unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen
weiterhin aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an. Für die Beurteilung des
gegenständlichen Falles ist es daher unerheblich, dass in der Präambel
des schriftlichen Geschäftsführervertrages von einem "Werkvertrag" die
Rede ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer Arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Wenn daher in der Berufungsschrift die
Ansicht vertreten wird, es spräche gegen die DB- und Kommunalsteuerpflicht,
dass der Geschäftsführer nach Belieben arbeiten und urlauben
könne, so sind diese Umstände nur auf die Weisungsfreiheit
zurückzuführen und für die vorliegende Entscheidung ohne
Bedeutung.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob
den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft.
Die Bw. sieht ein
Unternehmerrisiko durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gegeben.
Tatsächlich ist die Honorargestaltung jedoch geprägt durch ein fixes
Grundentgelt, zu dem ergänzend ein bestimmter Anteil am Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vereinbart wurde. Für die
Geschäftsführung wurde ein jährliches Honorar von 360.000 S
vereinbart, das in keiner Weise durch das Geschäftsergebnis beeinflusst ist
und in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wurde. Darüber hinaus stand
dem Geschäftsführer ein Firmen-PKW auch für private Verwendung
zur Verfügung, sodass dem Honorar ein Sachbezug zugerechnet werden musste.
Auch für den sonstigen Aufgabenbereich (Management und Vertrieb) bezieht
der Geschäftsführer zunächst ein Grundhonorar (jährlich
240.000 S), darüber hinaus eine prozentuelle Erfolgsbeteiligung bei
Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses. Wenn weiters die
Vereinbarung eine prozentuelle Verminderung dieses Grundhonorars vorsieht, falls
das Geschäftsergebnis einen bestimmten Betrag unterschreitet, so liegt auch
damit noch kein relevantes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers vor.
Einerseits würde bei Eintreten dieses Falles dem Geschäftsführer
jedenfalls immer noch der fixe Teil des Grundentgelts verbleiben und müsste
er so einen allfälligen Verlust der Gesellschaft nicht mittragen,
andererseits musste der Geschäftsführer bei der positiven
Geschäftsentwicklung der Gesellschaft nicht ernstlich mit dem Eintreten
dieses Falles rechnen.
Die Berufungswerberin betreibt
eine Werbeagentur, die Umsätze stiegen im Prüfungszeitraum
kontinuierlich von rund 12 Mio S auf 33 Mio S an, die
Gewinne von 1.782.697 S auf 3.368.221 S. Diese
Geschäftsentwicklung war wohl im Zeitpunkt der Abfassung des schriftlichen
Geschäftsführervertrages (2.1.1999) absehbar, wird doch in der
Präambel darauf hingewiesen, dass die Geschäftsentwicklung die
Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten des Auftragnehmers und die
Abänderung der Erfolgsbeteiligung erforderlich mache.
Auch die tatsächlichen
Entgeltzahlungen lassen ein Unternehmerrisiko nicht erkennen: 1997 erhielt der
Geschäftsführer lediglich das Grundhonorar für seine
Tätigkeitsbereiche (insgesamt 632.256 S) - die
Leistungsprämie wurde im nächsten Jahr ausbezahlt. In den Folgejahren
erhielt er durch Auszahlung des Grundhonorars und der jeweiligen
Leistungsprämie für das Vorjahr insgesamt folgende Beträge: 1998
1.313.670 S, 1999 1.334.256 S, 2000 1.419.048 S, 2001
1.353.279 S. Diese Zahlen zeigen, dass der Geschäftsführer
während mehrerer Jahre eine laufende, nur geringen Schwankungen
unterliegende Entlohnung erhielt. Ein ähnliches Bild zeigt auch die
Auflistung in den Berufungsausführungen, in der die jeweiligen
Leistungsprämien den Jahren, in denen der Anspruch entstanden ist,
zugeordnet wurden. Die Bw. listet die Gesamtansprüche hier
folgendermaßen auf: 1997 1.313.670 S, 1998 1.334.256 S, 1999
1.411.256 S, 2000 1.099.378 S, 2001 1.430.227 S. Auch hier
bewegen sich die Schwankungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren
in einer geringen kein Risiko aufzeigenden Bandbreite.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers zulassen
(z.B. VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202 und VwGH 30.10.2003, 2003/15/0089). Weiters
entspricht es der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
dass zusätzlich über einen Fixbetrag hinausgehende
erfolgsabhängige Lohnbestandteile auch bei "klassischen" Dienstnehmern,
insbesondere bei leitenden Angestellten, nicht unüblich sind und kein
Unternehmerrisiko begründen (z.B. VwGH 18.2.1999, 97/15/0175 und VwGH
25.9.2001, 2001/14/0051). Im Sinne dieser Rechtssprechung muss auch im
vorliegenden Fall ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko verneint werden.
Ein Risiko ins Gewicht
fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite wurde von der Bw. nicht dargelegt,
auch wurden in den Einkommensteuererklärungen vom Geschäftsführer
lediglich pauschale Werbungskosten geltend gemacht. Es kann daher auch die
Vereinbarung, dass der Geschäftsführer für allfällige
Ausgaben selbst aufzukommen hätte, zu keiner anderen Beurteilung
führen, zumal wesentliche Aufwendungen durch die Bereitstellung eines
Firmen-PKW abgedeckt sein dürften.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
15. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-L/03
- Stammnummer
- 13178
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF