Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0253-L/04
Geschäftsführerhaftung, Zessionsvertrag, Beweis- und Behauptungspflicht des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-L/04vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Bernd Thiele, gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung
entschieden:
Der
Berufung wird dahingehend stattgegeben, dass die Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt
€ 7.870,66 auf nachstehend angeführte Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt € 5.755,59 vermindert wird.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
alt
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Betrag
neu
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Umsatzsteuer
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Juni
2002
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16.8.2002
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700,18
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0,00
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Lohnsteuer
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August
2002
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16.9.2002
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5.795,22
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4.388,32
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Dienstgeberbeitrag
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August
2002
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16.9.2002
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1.265,58
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1.258,23
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Zuschlag
zum DB
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August
2002
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16.9.2002
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109,68
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109,04
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Summe
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7.870,66
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5.755,59
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Zahlungsfrist nach §
224 Abs. 1 BAO bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. April 1992 wurde die S
HandelsGmbH gegründet. Der Bw. ist seit 19. September 2001 gemeinsam
mit R W Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom
16. Oktober 2002 wurde über das Vermögen der
Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Nach Verteilung des
Massevermögens gem. § 139 KO wurde der Konkurs mit Beschluss des
Landesgerichtes Steyr vom 27. Mai 2003 aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2002 teilte das Finanzamt
Steyr dem Bw. mit, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin
ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Bw. sei seit
17. September 2001 Geschäftsführer und daher für die
Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Im Zuge der Erstellung
der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sei festgestellt worden, dass
folgende Abgabenschuldigkeiten, die vor Eröffnung dieses Verfahrens
fällig gewesen wären, nicht entrichtet worden seien:
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Abgabenart
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Fälligkeit
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Betrag
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Umsatzsteuer Juni 2002
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16.8.2002
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700,18
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Lohnsteuer August 2002
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16.9.2002
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5.795,22
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Dienstgeberbeitrag August 2002
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16.9.2002
|
1.265,58
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag August
2002
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16.9.2002
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109,68
|
Summe
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7.870,66
Der Bw. werde daher ersucht darzulegen, weshalb er nicht
dafür Sorge getragen habe, dass die angeführten Abgaben entrichtet
würden. Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu
belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
seien, möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Der Bw. wurde weiters
ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens die derzeitigen persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2003 gab der
ausgewiesene Vertreter hiezu bekannt: Es sei richtig, dass fällige
Abgabenschuldigkeiten vor Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr
entrichtet worden seien. Dem Bw. wäre die Entrichtung der Abgaben bei
Fälligkeit nicht mehr möglich gewesen, da zu sämtlichen
Forderungen der Primärschuldnerin eine Zessionsvereinbarung mit der
kreditgewährenden Bank, Allgemeine Sparkasse OÖ. Bank AG, bestanden
habe. Die genannte Bank hätte den Geschäftsführern der
Gesellschaft eine Ausnützung der eingegangenen Beträge nicht mehr
gestattet, sodass letztlich auch die Zahlungsunfähigkeit ausgelöst
worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Bw. Verbindlichkeiten bei
Fälligkeit bezahlt, danach seien keinerlei Verbindlichkeiten mehr beglichen
worden, insbesondere keine Gläubiger bevorzugt behandelt worden, sondern
eben nach Zahlungsunfähigkeit keinerlei Zahlungen mehr getätigt
worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei letztendlich auch dadurch entstanden,
dass für das Geschäftsmodell des Bw., das auf starkes Umsatzwachstum
und Internationalisierung ausgerichtet gewesen wäre, durch die
Gesellschafter nicht mehr die notwendigen liquiden Mittel zur Verfügung
gestellt worden seien. Der Bw. wäre lediglich Minderheitsgesellschafter,
Mehrheitsgesellschafter der Primärschuldnerin wäre die
S BeteiligungsGmbH, an der der Bw. weder direkt noch indirekt beteiligt
gewesen wäre. Hinter der genannten Beteiligungsgesellschaft stehe vielmehr
die A BeteiligungsAG mit dem Sitz in 4020 Linz. Eine persönliche
Haftung des Bw. komme daher - jedenfalls für jene Beträge, die
fällige Umsatzsteuerlasten übersteigen - nicht in Betracht.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 machte das Finanzamt
Steyr die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin im Ausmaß von 7.870,66 € gegenüber
dem Bw. geltend. Die Abgaben wurden aufgegliedert und zur Begründung
ausgeführt, dass gem. § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen
Vertretenen obliegen würden und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.
Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin wäre der Bw. daher
verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft
aus deren Mittel entrichtet würden. Da der Bw. dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sei und der oben angeführte Rückstand infolge
schuldhafter Verletzung dieser Pflichten nicht eingebracht werden könne,
wäre die Haftung auszusprechen. Gem. § 9 Abs. 1 BAO
würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben haften, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der
Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden treffe. Ungeachtet der
grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im
Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Abgabenverfahren im Besonderen gelte,
treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die
besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren
Erfüllung nicht möglich gewesen wäre, widrigenfalls davon
auszugehen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Als schuldhaft im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO gelte
jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Steyr das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bw. sei handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Über das
Vermögen der genannten Gesellschaft sei das Konkursverfahren eröffnet.
Mit dem bekämpften Bescheid werde der Bw. nunmehr persönlich für
Abgabenrückstände der Primärschuldnerin in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid, der in seinem gesamten Umfang angefochten werde, richte
sich diese Berufung. Als Berufungsgründe würden Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht und werde beantragt, die sachlich zuständige
Oberbehörde möge den Haftungsbescheid ersatzlos aufheben, gem.
§ 212a BAO die Einbringung des in Streit stehenden Betrages bis zur
Erledigung der Berufung aussetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass vor Erlassung eines Bescheides die Behörde grundsätzlich ein
Ermittlungsverfahren durchzuführen habe, da für ihre Erledigung die
Feststellung eines konkreten Sachverhaltes erforderlich sei. Das
durchzuführende Ermittlungsverfahren erstrecke sich dabei auf die
Feststellung des im konkreten Fall in Betracht kommenden Sachverhaltes sowie
dessen Erhärtung durch Beweise. Dann, wenn die Behörde unter Beachtung
dieser Verfahrensvorschriften einen konkreten Sachverhalt ermittelt habe, sei
die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die in Betracht kommenden Rechtsnormen
möglich. Ohne diese zentrale Verfahrensvorschrift zu beachten und ohne
konkrete Feststellungen zu treffen, aufgrund derer rechtliche Schlussfolgerungen
möglich wären, sei die belangte Behörde aber davon ausgegangen,
dass der Bw. schuldhaft seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben nicht
nachgekommen sei. Zwar sei der Bw. mit Schreiben vom 5. Dezember 2002
schriftlich um Ergänzung des Sachverhaltes ersucht worden und sei der Bw.
dieser Verpflichtung fristgemäß am 9. Jänner 2003 durch
Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme auch nachgekommen, diese sei im
gegenständlichen Verfahren jedoch vollkommen unberücksichtigt
geblieben. Der bekämpfte Bescheid sei daher aufgrund der Verletzung von
Verfahrensvorschriften rechtswidrig und aufzuheben. Der Bw. sei
Geschäftsführer der Primärschuldnerin, über die vor dem
Landesgericht Steyr das Konkursverfahren eröffnet sei. Richtig sei, dass
fällige Abgabenschuldigkeiten vor Eröffnung des Konkursverfahrens
nicht mehr entrichtet worden seien. Dem Bw. wäre die Entrichtung der
Abgaben bei Fälligkeit nicht mehr möglich gewesen, da zu
sämtlichen Forderungen der Primärschulderin eine Zessionsvereinbarung
mit der kreditgewährenden Bank, Allgemeine Sparkasse OÖ. Bank AG,
bestanden habe. Die genannte Bank habe dem Geschäftsführer der
Primärschuldnerin eine Ausnützung der eingegangenen Beträge nicht
mehr gestattet, sodass letztendlich auch die Zahlungsunfähigkeit
ausgelöst worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Bw.
Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bezahlt, danach seien keinerlei
Verbindlichkeiten mehr beglichen worden, insbesondere keine Gläubiger
bevorzugt behandelt worden, sondern eben nach Zahlungsunfähigkeit keinerlei
Zahlungen mehr getätigt worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei
letztendlich auch dadurch entstanden, dass für das Geschäftsmodell der
Primärschuldnerin, das auf starkes Umsatzwachstum und Internationalisierung
ausgerichtet wäre, durch die Gesellschafter nicht mehr die notwendigen
liquiden Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Der Bw. wäre
lediglich Minderheitsgesellschafter, Mehrheitsgesellschafter der
Primärschuldnerin wäre die S BeteiligungsGmbH, an der der Bw.
weder direkt noch indirekt beteiligt sei. Aus den genannten Gründen komme
daher eine Haftung des Bw. nicht in Betracht, der Bescheid sei rechtswidrig und
aufzuheben. Als Beweis werde angeboten Parteieneinvernahme, zeugenschaftliche
Einvernahme des Masseverwalters, sowie der Zeugin T P-T. Bei der Haftung
nach § 9 BAO handle es sich nicht um eine Erfolgshaftung sondern um
eine Ausfallshaftung, bei der die schadenersatzrechtlichen Grundsätze
heranzuziehen seien. Der Haftungsinanspruch setze demnach auch eine
Kausalität zwischen schuldhafter Verletzung und Abgabenausfall voraus. Die
Pflichtverletzung müsse zu Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre
die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung uneinbringlich geworden, so
bestehe keine Haftung. Sollte die belangte Behörde also davon ausgehen,
dass der Bw. schuldhaft seine Pflicht zur Entrichtung der Lohnabgaben verletzt
habe, so sei dennoch keine Haftung gegeben, da eine Pflichtverletzung für
die Abgabenverkürzung nicht kausal wäre. Wie bereits vorstehend
ausgeführt, seien auch andere andrängende Gläubiger nicht mehr
befriedigt worden, da eine Bedienung der Forderungen deshalb nicht mehr
möglich gewesen wäre, da die Hausbank die Kreditlinien fällig
gestellt habe und Forderungen der Gemeinschuldnerin an die Hausbank zediert
wären. Mangels Kausalität sowie mangels einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. für den eingetretenen Schaden sei daher die
Haftung des Bw. nicht begründet und der bekämpfte Bescheid sei
aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2004 legte das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung zur
Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 teilte der Unabhängige
Finanzsenat dem Bw. mit, dass aufgrund der Überweisung der Konkursquote
sowie der Verbuchung der Gutschriften betreffend Körperschaftsteuer 2001
und der Zinsen 2001 die Haftungssumme iHv. 7.870,66 € um den Betrag
von 2.115,07 € auf den Betrag von 5.755,59 € zu vermindern
sei.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
alt
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Betrag
neu
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Umsatzsteuer
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Juni
2002
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16.8.2002
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700,18
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0,00
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Lohnsteuer
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August
2002
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16.9.2002
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5.795,22
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4.388,32
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Dienstgeberbeitrag
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August
2002
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16.9.2002
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1.265,58
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1.258,23
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Zuschlag
zum DB
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August
2002
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16.9.2002
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109,68
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109,04
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Summe
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7.870,66
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5.755,59
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Lohnsteuer sei auf § 78 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zu verweisen, wonach
der Geschäftsführer verpflichtet sei, die Lohnsteuer zur Gänze an
das Finanzamt abzuführen. Würden die vorhandenen Mittel für die
Entrichtung der Lohnsteuer nicht ausreichen, dürfe der
Geschäftsführer die Löhne nur in jener Höhe ausbezahlen,
dass die darauf zu entrichtende Lohnsteuer verbleibe und an das Finanzamt
abgeführt werden könne. Auf die diesbezügliche umfangreiche
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe verwiesen werden. Beispielhaft
werde das Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0168, beigelegt. Der
Berufungsschrift sei zu entnehmen, dass die Primärschuldnerin nicht mehr in
der Lage gewesen sei, die Abgaben bei Fälligkeit zu entrichten, da mit der
Bank eine Zessionsvereinbarung bestanden habe. Dieser Zessionsvertrag möge
zur Einsicht vorgelegt werden. Der Abschluss eines Zessionsvertrages, durch den
einerseits die Bank begünstigt werde, andererseits andere Gläubiger
benachteiligt würden, könne eine vorzuwerfende Pflichtverletzung
darstellen, wenn nicht dafür vorgesorgt worden sei, dass auch im Falle
einer Veränderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden
nicht beeinträchtigt werde. Auch in diesem Punkt dürfe auf die
diesbezügliche umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen werden und beispielhaft das Erkenntnis vom 24. September 2002,
2000/14/0081, beigelegt werden. Es möge weiters eine detaillierte
Aufstellung vorgelegt werden, aus der hervorgehe, über welche finanziellen
Mittel die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben (16. September 2002) verfügt
habe und wie diese verwendet worden seien.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 gab der ausgewiesene
Vertreter hiezu bekannt, dass der Bw. in dieser Angelegenheit einen
Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe, von
dem wesentliche Aussagen zu den gestellten Fragen erwartet werden. Das Gutachten
werde zudem einen umfangreichen, nachvollziehbar gegliederten Beilagenteil
beinhalten, aus dem weitere Informationen gewonnen werden könnten. Die
Fertigstellung des Gutachtens werde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, weshalb
ersucht werde, die Frist zur Vorlage bis zum 13. Juli 2004 zu erstrecken.
Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Bw. unaufgefordert zum Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates Stellung nehmen und das Gutachten vorlegen.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde die
Fristverlängerung bis 13. Juli 2004 stillschweigend genehmigt. Bis dato ist
keine Antwort eingelangt. Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften
- eingeschränkt wie im Spruch ersichtlich - unberichtigt am
Abgabenkonto der Primärschuldnerin aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Verpflichtung für die Uneinbringlichkeit.
Unstrittig ist die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft und im Prinzip die
Uneinbringlichkeit der Abgaben. Lediglich im Ausmaß von
2.115,07 € waren die Abgaben bei der Primärschuldnerin noch
einbringlich. Der Haftungsbetrag war daher auf 5.755,59 € zu
reduzieren und wie im Spruch dargestellt aufzugliedern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführer darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus dem ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch
davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter.
Mit Ergänzungsersuchen vom 26. Mai 2004 wurde der Bw.
aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, über welche
finanziellen Mittel die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit
der haftungsgegenständlichen Abgaben verfügt hat und wie diese
verwendet wurden. Diesem Ersuchen der Behörde ist der Bw. nicht
nachgekommen.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtung zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen darzulegen. Aus
der Berufungsschrift geht hervor, dass zugunsten der Allgemeinen Sparkasse
OÖ. Bank AG ein Zessionsvertrag abgeschlossen worden war. Die Bank habe den
Gesellschaftern der Gesellschaft eine Ausnützung der eingegangenen
Beträge nicht mehr gestattet, sodass letztendlich auch die
Zahlungsunfähigkeit ausgelöst worden sei. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann im Abschluss eines Zessionsvertrages, durch den
einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird,
andererseits andere Gläubiger - insbesondere der Bund als
Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss
eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es
unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung
- vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der
Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht
unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere
der Abgabenschulden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird. Trotz
diesbezüglicher Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates hat der
Bw. den Zessionsvertrag mit der Allgemeinen Sparkasse OÖ. Bank AG nicht
vorgelegt. Er gesteht jedoch selbst zu, dass die Bank eine Ausnützung der
eingegangenen Beträge nicht mehr gestattete hat, sodass letztendlich die
Zahlungsunfähigkeit ausgelöst wurde. Offensichtlich hat sich der Bw.
mit Abschluss des Zessionsvertrages praktisch selbst außerstande gesetzt,
für die pünktliche und vollständige Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten zu sorgen.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ist auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu verweisen. Danach ist
die Haftung für die Lohnsteuer insofern verschuldensunabhängig, als
die Nichtabfuhr nicht mit fehlenden Mitteln zu rechtfertigen ist, da der
Arbeitgeber gem. § 78 Abs. 3 EStG, wenn die Mittel zur Zahlung
des voll vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, einen
entsprechend niedrigeren Betrag auszubezahlen, damit die davon zu berechnende
Lohnsteuer in den vorhandenen Mitteln Deckung finden kann. Gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer
des Arbeitsnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die
in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach
Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag abzuführen. Im vorliegenden Fall
steht fest, dass die im Haftungsbescheid enthaltene Lohnsteuer nicht einbehalten
und nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Die in den §§ 78
und 79 EStG normierten abgabenrechtlichen Pflichten wurden daher verletzt. Der
Berufungswerber hätte entsprechend niedrigere Löhne ausbezahlen
müssen, sodass in den vorhandenen Mitteln auch die Lohnsteuerbeträge
Deckung hätten finden können, damit er diese an das Finanzamt
abführen hätte können.
Insgesamt gesehen teilt der Unabhängige Finanzsenat
die Meinung des Finanzamtes, wonach die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff
Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der
Einhebung der Abgabe zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls zugute gehalten werden,
dass letztendlich auch die Gesellschafter nicht mehr die notwendigen liquiden
Mittel zur Verfügung gestellt haben. Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass
er dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Die Zweckmäßigkeit
der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme
eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden
kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw. (31 Jahre) ist mit der
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen. Da
der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw. zurückzuführen ist, ist
den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten
Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wurde
diesbezüglich vom Bw. nichts vorgebracht.
Im Zuge der Ermessensentscheidung war schließlich der
Umstand zu würdigen, dass sich bei mehreren potentiell Haftenden die
haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine Agendenverteilung, sind alle
in Frage kommenden Vertreter haftbar. Im vorliegenden Fall übte der Bw. die
Geschäftsführertätigkeit gemeinsam mit R W aus. Eine
gesellschaftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Agenden liegt nicht
vor. Das heißt, dass die jeweils bestellten Geschäftsführer
gemeinsam für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
zuständig waren. Vor allem in Hinblick auf die Höhe des
Haftungsbetrages scheint die Einbringlichkeit des Haftungsbetrages nur durch die
gemeinsame Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Haftungsschuldner
gesichert.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
22. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-L/04
- Stammnummer
- 13175
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF