Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1888-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1888-W/04vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw.) die für
ihre Tochter A., geb. am 6.12.1992, beantragte erhöhte Familienbeihilfe ab
Juli 2004 zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Nach durchgeführter Untersuchung der Tochter der Bw.
am 19. April 2004 wurde folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
bis
2004-04 erhöhte Kb; Asthma bronchiale seit dem Kleinkindesalter;
Verschlechterung in der kalten Jahreszeit, zuletzt Dyspnoeanfälle vor allem
bei körperl. Belastung; derzeit 1. Kl. HS
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seretide
DK 1x1, Singulaer 10 mg 0/0/1; Inhalieren mit 0,9% NaCl
Untersuchungsbefund:
11
Jahre alt, 45 kg, 155 cm; im guten AZ und EZ; Caput: oB; Pulmo: VA; Cor: HT
rein, rhythm., 73/min., RR: 139/89; Abdomen: weich, indol., keine path. Resist.
tastbar; Extr.: oB
Status
psychicus / Entwicklungsstand: dem Alter entsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
1997-07-14
KINDERABT. KH EISENSTADT
(sat.
3 d)infektallerg. urticarielles Exanthem, hyperreagibles Bronchialsystem
1999-11-23
LUNGENFA Dr.P. MATTERSBURG
Asthma
bronchiale, protahierter Reizhusten, Th.RÖ, LuFu oB
2004-03-26
LUNGEN FA Dr.P. MATTERSBURG
Asthma
bronchiale, Belastungsdyspnoe, Th Rö, LuFu oB
2004-04-15
LUNGEN FA Dr.P. MATTERSBURG
Asthma
bronchiale seit 1995
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da keine stat. Aufenthalte notw.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-05-08 von M.Z.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2004-05-13
Leitender
Arzt: K.A.
Auf Grund des obigen Gutachtens erließ das Finanzamt
am 11. Juni 2004 einen abweisenden Bescheid mit folgender
Begründung:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 steht eine erhöhte
Familienbeihilfe nur dann zu, wenn der Grad der Behinderung mind. 50 vH
beträgt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da bei
Ihrem Kind auf Grund der Krankheit eine Behinderung von 30 vH festgestellt
wurde, besteht kein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe."
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung,
die sie damit begründete, dass ihre Tochter "seit der Geburt an
Asthma von 55%" leide.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundessozialamt um
Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 18. August 2004 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Untersuchung
am: 2004-08-18 15:40 Im Bundessozialamt Burgenland
Identität
nachgewiesen durch: FS Mutter
Anamnese:
Krank
seit 6. Lebensmonat. In Behandlung bei
Dr.P., Lungenfacharzt. Zuletzt 1997 im
stationär im KH Eisenstadt. Besucht Hauptschule. Turnt eingeschränkt
mit bzw. teilweise Turnbefreiung. Beschwerden: Atemnot bei Belastung,
häufige Atemnot sowie Erwachen wegen Atemnot in jeder Nacht wird angegeben.
Familienanamnese:
Mutter und Großmutter haben Asthma bronchiale. Allergie: Tiere,
Hausstaubmilbe werden angegeben. Die vorgelegten Befunde bestätigen die
Diagnose Asthma bronchiale, lassen jedoch keine Schweregradeinschätzung
für 50% zu.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Singulair 10 mg 0-0-1, Seretide forte DA
2-0-2, Aerius 5 mg 1x1.
Untersuchungsbefund:
159
cm, 48 kg, AEZ normal, Pulmo: Auskultation - Vesikuläratmen, keine
pathologischen Rasselgeräusche, Perkussion - sonorer Klopfschall, Basen
verschieblich, Cor: Auskultation - reine, rhythmische Herztöne, Nasenatmung
frei, keine Lippencyanose
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-07-01
Dr.P. LUFA
mittelgradiges
Asthma bronchiale
2004-06-24
Dr.P. LUFA
Lungenfunktion:
keine Obstruktion
2004-04-15
Dr.P. LUFA
Asthma
bronchiale
2004-03-26
Dr.P. LUFA
unauffällige
Lungenfunktionsparameter
1999-11-23
Dr.P. LUFA
unauffällige
Lungenfunktionsparameter
Diagnose(n):
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
dieser Pos., da insgesamt nur mäßiges Asthma bronchiale.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Ich
stimme mit dem Vorgutachten in Richtsatzposition und GdB
überein.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-09-02 von H.N.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-09-02
Leitender
Arzt: G.T.
Das Finanzamt erließ auf Grund des obigen Gutachtens
am 3. September 2004 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit
der Begründung abwies, es sei nur ein Behinderungsgrad der Tochter von 30%
festgestellt worden.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
"Einspruch", der vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet
wurde.
In Ihrem Schreiben führt sie aus, dass die Tochter
seit der Geburt an Asthma leide und ständig Medikamente nehmen müsse.
Im Jahr 2004 sei sie schon 4 Mal beim Lungenarzt gewesen. Oft hätte sie
Entschuldigungen schreiben müssen, weil die Tochter nicht am Turnunterricht
teilnehmen hätte können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von
zwei verschiedenen Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt
für Lungenkrankheiten) untersucht. Beide Ärzte kamen - unter
Berücksichtigung der von der Bw. vorgelegten Befunde bzw. Unterlagen
- in ihren schlüssigen Gutachten übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass diese Einstufung mit
größter Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 15.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1888-W/04
- Stammnummer
- 13166
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF