Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3974-W/02
Berufskleidung und Proberaum eines Musikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3974-W/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch St., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 28. Juni 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für 2001 festgesetzt mit
2.716,87 €
(37.385,00 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Musiker (Schlagzeuger) und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Musiklehrer.
Er machte in der Einkommensteuererklärung für
2001 unter anderem Aufwendungen für Konzertkleidung in Höhe von
4.307,80 S und für einen Proberaum in Höhe von 1.050 S als
Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit
geltend.
Mit Vorhalt vom 19. April 2002 ersuchte das Finanzamt
den Bw. um Vorlage der Belege über die Konzertkleidung. Das Finanzamt
führte im Schreiben vom 19. April 2002 weiters aus, bei einer
beruflichen Tätigkeit als Schlagzeuger sei davon auszugehen, dass der
Mittelpunkt der Tätigkeit der Auftrittsort sei. Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer könnten nur dann in Abzug gebracht
werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bilde. Der Bw.
werde um diesbezügliche Stellungnahme gebeten.
Der Bw. führte in der Vorhaltsbeantwortung vom
18. Mai 2002 aus, seine freiberufliche Tätigkeit als Schlagzeuger habe
zur Folge, dass er täglich mehrere Stunden üben müsse, um in der
Lage zu sein, die hohen Anforderungen, die an einen Musiker heutzutage gestellt
werden, zu erfüllen. Er müsse nicht nur zur Verbesserung der
Schlagtechnik Gelenkigkeitsübungen machen, sondern auch anhand von
Tonträgern mit Aufnahmen anderer Schlagzeuger und Vergleich mit
geschriebenen Noten die Spieltechnik verfeinern. Er habe daher mehrere
Mittelpunkte der Tätigkeit.
Zur Konzertkleidung führte der Bw. aus, diese sei nach
jeder Aufführung durchgeschwitzt und somit nicht geeignet, auch im Alltag
getragen zu werden.
Der Vorhaltsbeantwortung waren Belege über die geltend
gemachten Kleidungsstücke und Schuhe angeschlossen.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 28. Juni 2002
wurden die Aufwendungen für die Konzertkleidung und für den Proberaum
nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung
aus, die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung und Schuhe seien
nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil es sich hiebei nicht um typische
Berufskleidung handle. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung seien nur dann als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese
Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebrachten
Berufung führt der Bw. aus, es sei unrealistisch, anzunehmen, ein Musiker
stelle sich einfach auf die Bühne und bediene seine Instrumente. Auf eine
Stunde Auftritt kämen zumindest täglich zwei und mehr Stunden harte
Probenarbeit. Ein Musiker habe daher mehrere Mittelpunkte der beruflichen
Tätigkeit. Die Probenarbeit stelle den weitaus überwiegenden
beruflichen Mittelpunkt dar, weil jeden Tag geprobt werden müsse,
während es Auftritte nur von Zeit zu Zeit gäbe. Das
Arbeits(Probe)zimmer sei daher eine absolute Notwendigkeit.
Bei der Bedienung eines Schlagzeuges müssten die
Fußmaschine und die Charlestonmaschine bedient werden, wozu, um dies
optimal tun zu können, spezielles Schuhwerk verwendet werde. Dieses
Schuhwerk werde zwecks Schonung nicht privat getragen. Es handle sich somit
diesbezüglich sehr wohl um Berufskleidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Konzertkleidung
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung
gehören regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung.
Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur bei
der Berufsausübung getragen werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH
21.12.1999, 99/14/0262; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 330 zu § 4 EStG 1988, ABC der
Betriebsausgaben, "Kleidung").
Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel
liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Arbeitsschutzkleidung (zB
Schutzhelm, Asbestanzug, spezielle Kleidung für Bedienstete des
Straßendienstes) oder typische Berufskleidung (zB Uniform, Arbeitsmantel,
Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes)
handelt. Auch Bekleidungsstücke mit "Uniformcharakter" (zB
Trachtenbekleidung einer Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen,
Einheitskleidung einer Firmengruppe) können Betriebsausgaben darstellen,
wenn eine private Nutzung nicht in Betracht kommt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
Einkommensteuergesetz, Anm 82 zu § 4 EStG 1988, Betriebsausgaben-ABC,
"Kleidung").
Bei den im gegenständlichen Fall geltend gemachten
Kleidungsstücken handelt es sich jedoch um bürgerliche Kleidung, die,
ebenso wie die geltend gemachten Schuhe (laut dem vorgelegten Beleg: schwarze
Herrenschuhe zum Preis von 1.444,80 S) unter das Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fällt.
2.
Proberaum
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung, abzugsfähig.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vgl. zB VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nach
ständiger Rechtsprechung nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt (vgl. zB VwGH 29.1.2003,
99/13/0076).
Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn eine Einkunftsquelle
den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der
Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen (vgl. zB
VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dem Erkenntnis vom
24. Juni 2004, 2001/15/0052, zugrunde liegenden Beschwerdefall den Mittelpunkt
der Tätigkeit einer selbständig tätigen Konzertpianistin an jenem
Ort angenommen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument
verbringt: in dem im betreffenden Beschwerdefall in Streit stehenden
Arbeitszimmer.
Da der vorliegende Sachverhalt jenem in dem mit Erkenntnis
vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, entschiedenen Beschwerdefall vergleichbar ist,
werden die geltend gemachten Aufwendungen für den Proberaum als
Betriebsausgaben anerkannt.
Es ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der
Berufung.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3974-W/02
- Stammnummer
- 13161
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF