Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0776-G/02
Bauherr eines Reihenhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0776-G/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AL, W, vertreten durch
Grünberger-Katzmayr-Zwettler Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., 4021 Linz,
Stelzhamerstr. 12, vom 17. Juni 1999 gegen den endgültigen Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 2. Juni
1999 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO mit
2.647,47 €
(das waren 36.430,-- S) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4.10.1994 erwarben AL (in der Folge
kurz Bw. genannt) und ihr Ehegatte von der SGmbH je zur Hälfte das
Grundstück 79/24, sowie 1/7 des Grundstückes 79/26 und weiters 1/38 an
den Grundstücken 81/3, 78/1, 79/1 und 79/5 je GB um den pauschalen
Kaufpreis von 756.600,-- S.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes betreffend
Bauherreneigenschaft teilte die Bw. am 15.11.1994 mit, dass sie durch Inserate
auf das Projekt aufmerksam geworden sei, dass sie um die Baubewilligung
angesucht habe, dass die Einreichung der Baupläne in Arbeit sei und dass es
nur eine Reservierung, aber keinen Vertrag mit der SGmbH gebe. Der
beigeschlossenen Reservierung - datiert mit 10.10.1994 - ist zu
entnehmen, dass es sich um das Bauvorhaben Wels-Mauth handelt und dass auf
Parzelle 79/24 ein Haus Typ C bestehend aus einer Wohneinheit mit ca. 105 m2
Wohnfläche errichtet werden soll. Unter dem Pkt. "2. Ergänzende
Bemerkungen" ist auszugsweise folgendes zu lesen
: Die Firma SGmbH
hat die erforderlichen Vorarbeiten in
rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur ... in die
Wege geleitet, um das vorhin angeführte Bauvorhaben realisieren zu
können.
Die
angeführten Hauswerber stellen hiemit an die Firma SGmbH
ein Anbot auf Erwerb des eingangs
angeführten Hausobjektes und erklären, dass sämtliche
erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zum Ankauf eines Hauses
vorliegen.
.....
Ferner
erklären die Hauswerber Ihr Einverständnis, dass die Firma
SGmbH zu den vertraglich bestimmten
Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe, welche dem
Hauswerber bekannt ist, mit der Errichtung des Hauses beauftragt
wird.
Die Firma SGmbH
ist berechtigt, aus welchem Grund auch immer,
andere Professionisten zu bestimmen, jedoch lediglich zu den Qualitäts- und
Preisvereinbarungen dieses Vertrages. In Pkt. 3. werden die
vorläufigen Baukosten mit 1,534.000,-- S vereinbart. Lt. Pkt. 4. sind
Planänderungen möglich. Lt. Pkt. 5. bedürfen Änderungen des
Vertrages zur Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit ebenso wie das Abgehen von
der Schriftlichkeit. Lt. Pkt. 7. erklärt die Firma SGmbH
ausdrücklich das Anbot anzunehmen.
Am 17.11.1994 setzte das Finanzamt vorläufig die
Grunderwerbsteuer für die Bw. fest, dabei ausgehend von den anteiligen
Grundstückskosten.
Im Zuge weiterführender Erhebungen durch das Finanzamt
wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um
eine von 37 Bauparzellen im Rahmen einer Reihenhaussiedlung handelte.
Beworben wurde das Bauvorhaben von der
Grundstücksveräußerin, der S Gesellschaft m.b.H., als
"Wohnparadies". Im diesbezüglichen Prospekt ist auszugsweise
Folgendes zu lesen: Eine idyllische
Ruhelage mit viel Grün ... im Herzen der
Stadt...
Es werden 37
Häuser ... errichtet. Sie können zwischen drei Haustypen
wählen. Es folgt die Beschreibung der Bauweise, sowie
Abwicklung und Zahlungsplan, wo es u.a. heißt:
Grundkosten fällig innerhalb 14 Tage nach
Notariatsvertrag.
Auf Grund von Anfragen des Finanzamtes legte die Bw.
mehrere (Vertrags-) Kopien vor: Schreiben der SGmbH vom 18.5.1994
betreffend eine Anzahlung von 50.000,-- S, ein undatiertes Schreiben des Bw. an
die SGmbH über eine weitere Anzahlung von 150.000,-- S, eine Teilrechnung
sowie die Schlussrechnung (mit einem Betrag von 666.900,-- S) der SGmbH
vom 3.3. bzw. 17.5.1995, Schreiben der SGmbH an die Bw. vom 28.3.1995 und den
Werkvertrag vom 27.3.1995, abgeschlossen mit PGmbH. Im Schreiben vom
28.3.1995 wurde der Bw. mitgeteilt, dass die SGmbH das Bauvorhaben an die PGmbH
übertragen hat und von dieser die Werkleistung lt. Werkvertrag erfüllt
werden wird. Weiters heißt es darin, dass die SGmbH
von dem mit der Bw. am 17.5.1994
abgeschlossenen Vertrag unter der Bedingung zurücktritt, dass ein
gleichlautender Vertrag mit der PGmbH
abgeschlossen und gleichzeitig die Erklärung abgegeben wird, dass
gegenüber der Fa. SGmbH keinerlei
Ansprüche mehr bestehen. Die geleisteten Zahlungen in der Höhe von
666.900,-- S werden bei der Ermittlung des zu entrichtenden Kaufpreises
(1,365.103,-- S) von der PGmbH
berücksichtigt. Lt.
Werkvertrag vom 27.3.1995 bilden die Vertragsgrundlagen
die Bestimmungen dieses Vertrages, der
baugenehmigte Bauplan, die vorliegende Bau- bzw. Leistungsbeschreibung sowie die
einschlägigen Ö-Normen. Das beiderseits vereinbarte Entgelt für
die in Auftrag gegebene Werkleistung beträgt: Baustufe I lt.
Reservierungsvertrag
incl. MWSt
1,534.000,-- S. Der Kaufpreis
ist ..., unter Anrechnung des Angeldes (200.000,-- S),
zur Zahlung
fällig
|
1.)
|
Nach
Fertigstellung der Fundierung
|
15% an Fa.
S
|
2.)
|
Nach
Fertigstellung der Kellerdecke
|
20% an Fa.
S
|
3.)
|
Nach
Fertigstellung des Rohbaus ohne Dachstuhl
|
40% Fa.
P
|
4.)
|
Nach
Fertigstellung d. Dachstuhls samt Spenglerarbeiten
|
20% Fa.
P
|
5.)
|
Nach
Fertigstellung lt. Bauauftrag
|
5% Fa.
P
In Pkt. V. wird der Leistungsumfang festgehalten, wonach
nach Abzug der Leistungen an Fa. S in Gesamthöhe von 666.900,-- S und nach
Abzug von Putzarbeiten (90.147,-- S), Fenstern (72.050,-- S) und
Fensterbänken (6.700,-- S) eine restliche Auftragssumme von 698.203,-- S
verbleibt.
Schließlich wurden dem Finanzamt am 28.10.1998
mittels Fax Unterlagen hinsichtlich der Zurückbehaltung eines Restbetrages
von 28.708,20 S übermittelt.
Am 2.6.1999 erging seitens des Finanzamtes an die Bw. der
endgültige Grunderwerbsteuerbescheid, nunmehr ausgehend von den jeweils
anteiligen Grundstücks- sowie Baukosten lt. Auftragssumme.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass mit dem Kaufvertrag vom 4.10.1994
lediglich das Grundstück erworben worden sei. Weitere
Rechtsverhältnisse wären nicht zustande gekommen bzw. vom
Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Rechtsnachfolgerin der SGmbH
gemäß
§ 21 KO aufgehoben worden. Am 27.3.1995 sei mit der PGmbH
ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen worden, wonach ein von den
ursprünglichen Plänen abweichendes Einfamilienhaus errichtet werden
sollte.
Am 3.9.1999 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Der mit der SGmbH am 10.10.1994 abgeschlossene Reservierungsvertrag sei nicht
erfüllt worden, da am 18.5.1995 das Konkursverfahren eröffnet worden
sei. Der Masseverwalter habe am 24.5.1995 die Erklärung abgegeben, nicht in
das Vertragsverhältnis einzutreten. Weiters habe der Masseverwalter
ausgeführt, dass eine Nachfolgegesellschaft der Fa. S beabsichtige, die
Bauarbeiten fertigzustellen und diesbezüglich einen separaten Vertrag
abzuschließen. Es bleibe der Disposition der Bw. überlassen, ob diese
Firma mit den Leistungen beauftragt wird oder nicht. Die Bw. habe mit dieser
Nachfolgefirma keinen Vertrag abgeschlossen, sondern sei die Fertigstellung der
Bauarbeiten durch die PGmbH erfolgt. Ein Überbindungsvertrag sei seitens
der Bw. nicht unterschrieben worden.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall
dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu
§ 5 mwN).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist also alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein (vgl. VwGH 26.1.1995,
93/16/0089, VwGH 22.2.1997, 95/16/0116 - 0120,
VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220, VwGH 9.11.2000,
97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und
VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Bereits die Hinnahme des von
der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber
indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse.
Tatsache ist, dass die
Grundstücksveräußerin, die SGmbH , eine Reihenhausanlage
bestehend aus 37 Häusern auf ihrer Liegenschaft beworben hat.
Tatsache ist weiters, dass die Bw. eines dieser Grundstücke mit
Kaufvertrag vom 4.10.1994 erworben hat und die SGmbH mit Reservierung vom
10.10.1994 mit der Errichtung eines Hauses Typ C auf diesem Grundstück
beauftragt hat. Es hat auch schon frühere Kontakte gegeben, wie aus zwei
Schreiben der SGmbH zu entnehmen ist, nämlich dem Schreiben vom 18.5.1994
betreffend die Anzahlung von 50.000,-- S sowie vom 28.3.1995, wo auf einen
Vertrag vom 17.5.1994 verwiesen wird. In der Reservierung vom 10.10.1994
ist - wie bereits oben ausgeführt - festgehalten, dass die
SGmbH die erforderlichen Vorarbeiten in rechtlicher, technischer,
wirtschaftlicher und finanzieller Natur in die Wege geleitet hat. Weiters
erklärt darin die Bw. ihr Einverständnis, dass die SGmbH zu den
vertraglich bestimmten Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt.
Informationsmappe mit der Errichtung des Hauses beauftragt wird.
Das von der Bw. in Auftrag
gegebene Haus ist somit Teil eines Gesamtprojektes in gekoppelter Bauweise und
war eine individuelle Verbauung gar nicht denkbar. Da das
berufungsgegenständliche Projekt eine untrennbare Einheit bildete, ist klar
ersichtlich, dass das Grundstück nur in bebautem Zustand erworben werden
sollte und dass der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes
gerichtet war.
Aus dem dargestellten
Sachverhalt kann geschlossen werden, dass nur solche Interessenten Grundeigentum
erwerben konnten, die sich in das Gesamtkonzept einbinden ließen und auch
den Auftrag für die Errichtung des Wohnhauses erteilten.
Im vorliegenden Fall war daher
der wohlverstandene und einheitliche Vertragswille auf den Erwerb eines im
Rahmen einer Reihenhausanlage zu errichtenden Hauses gerichtet. Allein die hier
tatsächlich gegebene Einbindung in ein von der Veräußererseite
vorgegebenes und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es
aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden"
zuzubilligen (siehe dazu auch VwGH 18.12.1995, 93/16/0072).
Auf Grund des in der
Reservierung mit der SGmbH vereinbarten Festpreises hatte die Bw. auch kein
finanzielles Risiko zu tragen.
Das Bauvorhaben wurde zur
Gänze von der SGmbH projektiert und geplant und lag zum Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes durch die Bw. bereits ein Gesamtprojekt vor. Die Bw.
hatte somit keinen Einfluss auf die grundlegende bauliche Gestaltung des zu
errichtenden Hauses. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis
vom 14.12.1994, 94/16/0084 zum Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für
die äußere Gestaltung eines Objektes maßgeblichen
tatsächlichen Einbindung des Hauses
des Beschwerdeführers in das bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges
vorliegende Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24.3.1994,
93/16/0168), keine Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben war. Im
Berufungsfall war das erworbene Wohnhaus Teil eines solchen Gesamtkonzeptes,
weshalb eine Verbauung nach eigenen Plänen auch nicht denkbar war und kommt
der Bw. auch diesbezüglich keine Bauherrenrolle zu.
Die gesamte Bauabwicklung lag
zudem bei der SGmbH, welche auch die Professionisten beauftragte und hatte die
Bw. demnach auch kein Baurisikogetragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. VwGH 19.5.1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur und
Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur
dann als Bauherr anzusehen, wenn er a) auf die bauliche
Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen
hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen
muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem Anfang
bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen
sie als Bauherren angesehen werden (vgl.zB. VwGH 29.1.1996, 95/16/0121).
Dass diese Voraussetzungen
nicht erfüllt waren, wurde bereits dargestellt.
Nun liegt aber im
gegenständlichen Berufungsverfahren der spezielle Fall vor, als über
das Vermögen der mit der Errichtung des Hauses beauftragten SGmbH am
18.5.1995 ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Bw. geht davon
aus, dass der Vertrag deswegen nicht erfüllt worden ist und überdies
der Masseverwalter am 24.5.1995 die Erklärung abgegeben hat, nicht in das
Vertragsverhältnis einzutreten. Ein Überbindungsvertrag sei nicht
unterschrieben worden.
Diesem Vorbringen ist aber
entgegenzuhalten, dass die Bw. lt. den vorliegenden Unterlagen sich sehr wohl
hat überbinden lassen. Lt. dem Schreiben der SGmbH vom 28.3.1995, also
vor Konkurseröffnung, wurde der Bw.
mitgeteilt, dass die SGmbH das Bauvorhaben an die PGmbH
übertragen hat. Die SGmbH tritt lt.
diesem Schreiben nur unter der Bedingung vom Vertrag zurück, als ein
gleichlautender Vertrag mit der PGmbH abgeschlossen wird. Des Weiteren werden
die bisher geleisteten Zahlungen von der PGmbH berücksichtigt. Nun
hat die Bw. am 27.3.1995 mit der PGmbH einen Werkvertrag abgeschlossen, lt.
welchem auf den Reservierungsvertrag verwiesen wird und auch im Leistungsumfang
die bisher von der Bw. an die SGmbH geleisteten Zahlungen Berücksichtigung
finden.
Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass die Bw. im Hinblick auf das fertigzustellende
Bauvorhaben in ihrer Entscheidung frei gewesen ist. Es liegt somit kein
Rücktritt vom Vertrag, sondern eine Überbindung vor.
Das Finanzamt hat daher zu
Recht Baukosten in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage ist jedoch
festzuhalten, dass nicht von der ursprünglich beauftragten Bausumme
ausgegangen werden kann, da auf Grund der hier vorliegenden Umstände von
einer Preisminderung bzw. Herabsetzung der Gegenleistung ausgegangen werden
kann.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher wie
folgt:
|
|
666.900,--
S
|
an Fa.
S
|
|
698.203,--
S
|
restl.
Auftragssumme Fa. P
|
|
1,365.103,--
S
|
Zwischensumme
|
-
|
11.300,--
S
|
lt. Vermerk auf
Teilrechnung 2/95 Fa. P
|
-
|
28.708,--
S
|
von der Bw.
zurückbehalten
|
|
1,325.095,--
S
|
Summe
Baukosten
|
|
756.600,--
S
|
Grundstückspreis
|
|
2,081.695,--
S
|
Gesamtkosten
Davon 1/2 = 1,040.847,-- S gemäß
§
7 Z 3 GrEStG x 3,5% = 36.430,-- S, das sind
2.647,47 €.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 15.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0776-G/02
- Stammnummer
- 13156
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF