Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0318-F/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-F/02vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen des Merkmales der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus genügt bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer, um Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen vorschreiben zu können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vom 25. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25. Jänner 2002 betreffend
Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung im
Unternehmen der Berufungswerberin (Bw.) wurde ihr mit Bescheid des Finanzamtes
vom 25. Jänner 2002 ua der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden
kurz: FLAG) 1967 samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus den ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum 1998 bis 2000
gewährten Vergütungen vorgeschrieben. Der Prüfer machte die
Feststellung, dass der Geschäftsführer auf Dauer entgeltlich
tätig und somit in den Betrieb der Bw. eingegliedert sei. Ein
entscheidendes Merkmal, welches für ein Dienstverhältnis spricht, sei
das Fehlen des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko liege vor, wenn der
Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten kann. Ein deutlich ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko des an der Gesellschaft Beteiligten stehe Einkünften iSd
§ 22 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 entgegen.
Gegen obgenannten Bescheid berief der steuerliche Vertreter
der Bw. und führte aus, dass die in den geprüften Kalenderjahren
getätigten Entnahmen, Einlagen, Eigenverbrauch, private Nutzungsanteile etc
kein Gehalt oder sonstige Vergütung für die Geschäftsführung
darstellten, da die Eheleute AK verpflichtet seien, die entnommenen
Beiträge an die Gesellschaft m.b.H. zurückzuzahlen. Die Beträge
seien daher in den betreffenden Rechnungsabschlüssen nicht als
Geschäftsführungsaufwand geltend gemacht, sondern dem
Verrechnungskonto der Eheleute AK belastet worden. Eine Auszahlung von
Gehältern oder sonstigen Vergütungen jeder Art sei nicht erfolgt, da
aufgrund der Aktivierung in der Bilanz der Bw. die
Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich aufgezeigt wurde. Laut
Mitteilung der Geschäftsführung des in Haftung genommenen Unternehmens
sei neuerlich bekräftigt worden, dass für die Eheleute AK eine
Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der getätigten Entnahmen
besteht. Bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung sei die Forderung der Bw.
gegenüber den Eheleuten AK angemessen zu verzinsen gewesen, was in den
vorliegenden Bilanzen auch tatsächlich erfolgte. In Ansehung der
bestehenden Rückzahlungsverpflichtung lägen keine Zuflüsse von
Gehältern oder sonstigen Vergütungen aller Art vor, und die
Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen von ATS 42.424,00 (€ 3.102,07)
und Dienstgeberzuschlägen von ATS 4.155,00 (€ 303,82) in den
geprüften Jahren sei daher zu Unrecht erfolgt. Mit Eingabe vom 25. April
2002 legte der steuerliche Vertreter eine Kopie der Seite zwei der
Hauptabschlussübersicht zum 31. Oktober 2000 vor. Aus dieser Kopie sei
ersichtlich, dass die Entnahmen und Einlagen der Eheleute AK auf das Konto "2910
- Vg.Kto. T" eingebucht worden sind. Auf diesem Konto seien gleichfalls
auch die privaten Spesenanteile belastet worden. Dadurch steige die Forderung
der Bw. gegenüber den Eheleuten AK von ATS 1.747.950,99 (€ 127.811,28)
auf ATS 2.275.883,88 (€ 166.414,06). Dieser Betrag sei eine Forderung der
Bw. gegenüber den Eheleuten AK und sei in der dem Finanzamt vorgelegten
Bilanz zum 31. Oktober 2000 unter sonstiges Vermögen ausgewiesen. Eine
Kopie der Seiten zwei bis vier des Rechnungsabschlusses zum 31. Oktober 2000,
aus der die Aktivierung ersichtlich ist, schließe er gleichfalls bei.
Unter einem werde bescheinigt, dass auch in allen Vorjahren seit Gründung
der Gesellschaft die gleiche Vorgangsweise bei der Bilanzierung getätigt
wurde. Die bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten Entnahmen würden
aus den Buchungen auf dem betreffenden Verrechnungskonto (umgelegt vom
Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr) stammen.
Laut Auskunft des steuerlichen Vertreters (Telefonat vom
26. April 2002) seien die "Entnahmen" des Geschäftsführers, Herrn KT,
deshalb auf ein Verrechnungskonto verbucht worden, um bei einem eventuellen
Verkauf des Hotels die Forderungen einfordern zu können. Schriftlichen
Vertrag gebe es keinen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der
Geschäftsführer, Herr KT, an der Bw. zu 50 % beteiligt und zusammen
mit seinem Sohn P die Geschäftsführung übernommen hat. Der Sohn
sei ab 1998 ebenfalls Gesellschafter. Des weiteren sei aus dem Akt (Bilanzen)
ersichtlich, dass die sonstige Verbindlichkeit "Darlehen TP" (Stand 31. Oktober
1997 ATS 230.000,00 (€ 16.817,75) auch in den Jahren mit Verlusten von der
Bw. bedient und mit 31. Oktober 2000 voll zurückbezahlt worden sei. Aus dem
persönlichen Akt des Gesellschafter-Geschäftsführers TP sei
ersichtlich, dass dieser in den gegenständlichen Jahren unterjährig
noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bw. erzielt hat.
Herr KT erziele neben seinen "Entnahmen" nur geringfügige
Einkünfte.
Da die beteiligten Gesellschafter in einer
Eltern-Kind-Beziehung stünden (nahe Angehörige) seien die Abmachungen
und Verträge aufgrund des fehlenden Interessenausgleiches der Beteiligten
dahingehend zu überprüfen, ob sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschliessenden
Inhalt aufweisen und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären, um steuerrechtlich anerkannt werden zu
können.
Da die getätigten Entnahmen laut Berufungsschrift
nicht das Geschäftsführeraufwandskonto, sondern das Verrechnungskonto
der Eheleute belastet haben, sei diese Vorgangsweise buchungstechnisch so zu
sehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine
Tätigkeit gewisse Entnahmen (= sonstige Vergütung) tätigen durfte
und dieses Geld dann der Gesellschaft als verzinsliches Darlehen zur
Verfügung gestellt hat. Das Finanzamt könne dieser Buchung nicht den
Sinn geben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über diese
sonstige Vergütung, weil diese über das Verrechnungskonto gebucht
worden ist, keine faktische Verfügungsmacht erhalten hat bzw der
Gesellschafter-Geschäftsführer realistisch annehmen konnte (angesichts
der Finanzlage des Unternehmens), dass die Gesellschaft diese jährlich
steigenden Forderungen in der Zukunft bezahlen kann. Dies vor allem vor dem
Hintergrund, dass der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer (Herr TP)
von der gegenständlichen Gesellschaft noch nichtselbständige
Einkünfte bezieht und die Gesellschaft dessen Darlehen auch in
Verlustjahren in Raten zurückgezahlt hat. Im Fremdvergleich würde ein
fremder Geschäftsführer (mit geringfügigen anderen
Einkünften) es niemals zulassen, dass seine sonstige Vergütung als
Geschäftsführer über Jahre hinweg nicht einmal in Raten an ihn
bezahlt werden, während andere Darlehen an den anderen Gesellschafter sehr
wohl bedient werden würden. Diese Vorgangsweise des
Gesellschafter-Geschäftsführers KT erkläre sich nur aufgrund
seines Angehörigenverhältnisses. Herr KT vereinige in seiner Person
die Eigenschaft als 50%iger Gesellschafter bzw. als Geschäftsführer
und diese Eigenschaften samt dazugehörigen Unternehmerrisikos seien
steuerrechtlich strikt getrennt zu betrachten.
Zusammenfassend sei das Finanzamt der Ansicht, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer über seine getätigten
Entnahmen, die buchungstechnisch über das Verrechnungskonto "liefen",
rechtlich und faktisch verfügt hat (=Einkommensverwendung), da eine
Rückzahlungsverpflichtung laut Berufungsschrift nur für "erhaltene"
Geldbeträge existieren kann (Umwandlung der Entnahme in ein verzinsliches
Darlehen mit Billigung durch die anderen Gesellschafter).
Die getätigten Entnahmen würden sich nur als eine
sonstige Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit
erklären lassen, da jene im steuerlichen Akt des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufscheinen und daher auch nicht
in dessen Eigenschaft als Gesellschafter getätigt worden sind.
Diese Vorgangsweise würde eine
Dienstgeberbeitragszahlung zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag begründen. Weitere Voraussetzungen
für die Vorschreibung der oben angeführten Beiträge seien nicht
strittig.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 beantragte der steuerliche
Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte hiezu mit Ergänzung vom 20. Juni 2002 aus,
dass der Geschäftsführer KT entsprechend den mit den übrigen
Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen Geldbeträge und Sachwerte dem
Betrieb entnommen habe, soweit dies für dessen private Lebensführung
erforderlich war. Ein Entgelt für die Geschäftsführung sei nicht
vereinbart oder ausbezahlt worden. In Ansehung der vereinbarten
Rückzahlungsverpflichtung seien die entnommenen Beträge dem
Verrechnungskonto der Eheleute T angelastet worden. Dieses Verrechnungskonto
habe seit Jahren einen Sollsaldo und stelle eine Forderung der Gesellschaft
gegenüber den Eheleuten dar. Die Annahme des Finanzamtes, der
geschäftsführende Gesellschafter habe diese Gelder der Gesellschaft
als Darlehen wieder zur Verfügung gestellt, sei irrig und widerspreche den
tatsächlichen Verhältnissen. In Wahrheit handle es sich bei den mit
Zustimmung der übrigen Gesellschafter entnommenen Gelder und in Ansehung
der Rückzahlungsverpflichtung um ein Darlehen, das seitens der Gesellschaft
dem geschäftsführenden Gesellschafter gewährt wurde.
Aufgrund der Tatsache, dass die getätigten Entnahmen
dem Finanzamt nicht als Einkünfte erklärt worden seien und daher im
Steuerakt des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufscheinen,
gelange das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zum Schluss, dass die
getätigten Entnahmen eine Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit darstellten. Auch diese Annahme des
Finanzamtes sei ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da nach Meinung der
Berufungswerberin genau das Gegenteil der Fall ist. Würden die
getätigten Entnahmen ein Entgelt für die
Geschäftsführertätigkeit darstellen, hätten diese
selbstredend dem Finanzamt als Einkünfte erklärt werden
müssen.
Wie dem Prüfungsorgan bei der Durchführung der
Lohnabgabenprüfung eingehend dargestellt wurde, sei bezüglich des
Geschäftsführers KT kein einziges charakteristisches Kennzeichen
gegeben, das auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hinweisen
könnte. Herr KT übe bzw übte seine
Geschäftsführertätigkeit in völliger persönlicher und
wirtschaftlicher Unabhängigkeit aus. Ort und Zeit, sowie die Art der
auszuführenden Tätigkeiten würden von ihm völlig frei und
allein bestimmt. Er unterliege keinen Weisungs- und Kontrollbefugnissen von
anderen Gesellschaftern. Diesen sei er auch disziplinär nicht
verantwortlich. Er könne sich jederzeit durch andere Personen vertreten
lassen und unterliege keiner persönlichen Arbeitsverpflichtung. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer KT verfüge nach eigenem
Gutdünken über organisatorische Einrichtungen und die Betriebsmittel
der Unternehmung. Wenn seine unternehmerischen Entscheidungen zu keinem Erfolg
führten, würde er mit dem Unternehmen auch seine Mehrheitsbeteiligung
verlieren. Daraus werde ersichtlich, dass er auch das volle Unternehmerrisiko zu
tragen hat. Betreffend die Entnahmen des
Gesellschafter-Geschäftsführers fehle somit ein "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung". Da er
verpflichtet sei, die getätigten Entnahmen an die Gesellschaft
zurückzuzahlen, fehle auch eine "sonstige Vergütung" für dessen
Geschäftsführertätigkeit. Da alle vom Gesetz geforderten
Voraussetzungen fehlten, wird daher neuerlich beantragt, von der Vorschreibung
der strittigen Beträge zur Gänze Abstand zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. November 2002 führte die damalige
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Geschäftsabteilung 6, aus, dass
im Ergänzungsschreiben vom 20. Juni 2002 zum Vorlageantrag vorgebracht
worden sei, dass ein Entgelt für die Geschäftsführung nicht
vereinbart und nicht ausbezahlt worden ist. Die (trotzdem) entnommenen
Beträge seien dem Verrechnungskonto der Eheleute T angelastet worden und es
stellten die vom Lohnsteuerprüfer als Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag hiezu festgestellten Beträge eine
Forderung der Bw. gegenüber den Eheleuten dar. Abgesehen davon, dass die
"Eheleute AK" nicht ident seien mit dem "Geschäftsführer KT" und eine
Rückzahlungsverpflichtung dieser daher nicht auch eine
Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsfühers nach sich ziehen
muss, könnten nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Verträge zwischen nahen Angehörigen nur
Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten,
einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so
abgeschlossen worden wären. Es werde daher gebeten, innerhalb von vier
Wochen die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen (die letztlich
bedeuteten, dass der Geschäftsführer KT für seine
Geschäftsführung kein Entgelt erhalten hätte, aber als Ehemann KT
ein Darlehen erhalten hätte, das er - so wie seine Ehefrau -
der Bw. zurückzahlen müsste) durch Vorlage geeigneter Unterlagen,
jedenfalls auch des Einbringungsvertrages vom 24. September 1997, zu
beweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339). Angesichts dieser einhelligen Judikatur sind die
Ausführungen des steuerrechtlichen Vertreters der Bw. in seiner Eingabe vom
20. Juni 2002 auf Seite drei für die Berufungsentscheidung nicht
relevant.
Näher zu beleuchten wären hingegen folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben, zumal der wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer KT die Bw. für den
Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 laut Firmenbuch seit 17. Jänner 1998
vertrat und somit die Aufgaben der Geschäftsführung über einen
längeren Zeitraum andauernd und kontinuierlich erfüllt hat.
Der Umstand, dass es keine vertragliche Regelung
hinsichtlich der Vertretung gab bzw. es unerheblich war, ob der
Geschäftsführer die vereinbarten Leistungen selbst erbrachte oder sich
vertreten ließ, steht im Einklang mit der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist die Delegierung von Arbeiten auch bei
leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (VwGH
18.2.1999, 97/15/0175). Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers z.B. bei der
Leitung des Unternehmens - bei der Bw. handelt es sich um einen
"Familienhotelbetrieb" - erforderlich war. Im Streitfall ist unter
Berücksichtigung des "funktionalen" Verständnisses des Begriffes
"Eingliederung in den betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076)
und unter Bedachtnahme auf den umfangreichen Tätigkeitsbereich eines
Gesellschafter Geschäftsführers eine faktische Eingliederung derselben
bei Erfüllung des von ihnen übernommen Tätigkeitsbereiche in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse
an: aus der Aktenlage ergibt sich, dass eine schriftliche
Entlohnungsvereinbarung zwischen dem in Rede stehenden wesentlich beteiligten
Gesellschafter und der Bw. nicht vorlag. Die Höhe der vom wesentlich
beteiligten Gesellschafter entnommenen und somit zugeflossenen Beträge
belief sich laut Angaben im Prüfungsbericht 1998 auf ATS 338.922,50 (€
24.782,23), 1999 auf ATS 334.831,00 (€ 24.483,06) und 2000 auf ATS
268.991,50 (€ 19.668,83).
Soweit für das Vorliegen des Unternehmerrisikos ins
Treffen geführt wird, falls die vom in Rede stehenden
Geschäftsführer gemachten unternehmerischen Entscheidungen zu keinem
Erfolg führten, würde er mit dem Unternehmen auch seine
Mehrheitsbeteiligung verlieren, ist für die Berufung nichts zu gewinnen.
Zum einen fehlen nähere Ausführungen hiezu, zum anderen ist bei
näherer Betrachtung der Gewinne bzw Verluste der Bw. - diese betrugen laut
Angaben in der Berufungsvorentscheidung 1998 - ATS 1.542.660,00 (- €
112.800,27), 1999 ATS 505.811,00 (€ 36.985,22) und 2000 ATS -
462.639,00 (- € 33.828,46) - und den dargestellten
Geschäftsführerentnahmen eine konkrete Abhängigkeit dieser von
wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft nicht zu erkennen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt
hat, trifft das Risiko der liquiditätsmäßigen Erfüllbarkeit
der Zahlungsverpflichtungen (auch Gehälter) alle Gläubiger der
Gesellschaft gleich. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der Position als
Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu unterscheiden.
Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen als
Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung zB dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung durch Entnahmen des
Geschäftsführersin der vom Lohnsteuerprüfer jährlich
angegebenen Höhe.
In der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 10. November 2004, 2003/13/0018, wird wie folgt
ausgeführt:
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gebe - auch im Lichte der daraus
gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der zu obigen lit a bis c genannten Merkmale die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus
nachstehenden Überlegungen gelangt:
Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, würden vornehmlich in
der vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle" wurzeln.
Dass der Gesetzgeber mit dem Wort "sonst" den Umstand der
gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen wollte,
habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. September
1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg. N.F. Nr. 7143/F,
ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks
"sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei
diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gelte es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.
März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, dargelegt, dass die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung selbständiger von
nichtselbständiger Arbeit einem - vom Verfassungsgerichtshof
geteilten - Verständnis der Gesetzeslage entspreche, welches die
Begriffe der Selbständigkeit/Unselbständigkeit und des
Dienstverhältnisses sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als
durch § 47 EStG 1988 abschließend definiert ansieht, sondern als
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff" deutet.
Solchen "Typusbegriffen" seien die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren,
sondern an Hand einer Vielzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle
Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssten und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe, heisst es im
genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weiter. Der
Verfassungsgerichtshof verstand unter dem in der Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck "alle" in seinem Erkenntnis somit
augenscheinlich die außerhalb der Weisungsgebundenheit - nach der
Besonderheit des Leistungsverhältnisses eines Gesellschafters zu seiner
Gesellschaft - noch in Betracht kommenden Merkmale eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses, wie sie von der Rechtsprechung als zu den gesetzlich
durch § 47 Abs. 2 EStG 1988 definierten Tatbestandsvoraussetzungen
hinzutretend entwickelt worden waren.
An dieser Auffassung hat sich die zu obigen Punkten
(Unternehmerrisiko, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc.)
referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und
hat neben der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch das Fehlen eines Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die
Gesellschaft und das Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien
angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungshof in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000,
97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25.
Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen
die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf
das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten
Auslegung Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen
eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Hievon wird aber in aller Regel - und somit auch im
Berufungsfall - nicht auszugehen sein, weil die Frage, nach der Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weiterhin nach jenem bereits referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. November 2003,
2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit
rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird,
an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist.
Das dem von der Rechtsprechung als zusätzlichem
Hilfskriterium entwickelten Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines
Unternehmerrisikos bei der Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters
für seine Gesellschaft auch in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zukommt, zeigt übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner
reichhaltigen Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck
"sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt. Im vorliegenden Berufungsfall übt der Geschäftsführer
KT bei der Bw seine Geschäftsführungstätigkeit seit Jänner
1998 aus. Das Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft ist somit zweifelsfrei gegeben. Die vom steuerrechtlichen Vertreter
vorgetragenen Argumente (völlige persönliche und wirtschaftlicher
Unabhängigkeit, örtliche und zeitliche Ungebundenheit,
Weisungsfreiheit, Möglichkeit der Vertretung etc) gehen somit mangels
rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte (siehe das bereits zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Nobember 2004, 2003/13/0018) ins
Leere.
Zu überprüfen ist im vorliegenden Berufungsfall
noch, ob dem Geschäftsführer aufgrund der getätigten Entnahmen
Vergütungen in obigem Sinne zugeflossen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Der Zufluss muss sich wirtschaftlich in der Vermehrung des
Vermögens des Steuerpflichtigen auswirken, was bedeutet, dass von einem
steuerlich beachtlichen Zufluss nur dann gesprochen werden kann, wenn er
Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über die Einnahme
verfügen kann. Maßgebend für das Zufließen von Einnahmen
ist nicht die subjektive Kenntnis des Steuerpflichtigen vom Geldeingang, sondern
die objektive Verfügungsmöglichkeit. Das Geld muss nicht in das
bürgerlich-rechtliche Eigentum des Steuerpflichtigen übergegangen
sein, sofern wirtschaftlich bereits eine Vermögensvermehrung eingetreten
oder die Verwirklichung eines Anspruches bereits derart nahegerückt und
gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des
Anspruches gleichkommt. Unstrittig ist jedenfalls, dass der
Geschäftsführer KT Entnahmen in der vom Prüfer festgestellten
Höhe getätigt hat. Der steuerrechtliche Vertreter weist jedoch darauf
hin, dass ein Entgelt für die Geschäftsführung nicht vereinbart
oder ausbezahlt worden sei. In Ansehung der vereinbarten
Rückzahlungsverpflichtung seien die entnommenen Beträge dem
Verrechnungskonto der Eheleute T belastet worden. Dieses Verrechnungskonto habe
seit Jahren einen Sollsaldo und stelle dieser eine Forderung der Gesellschaft
gegenüber den Eheleuten dar. Die Annahme des Finanzamtes, der
geschäftsführende Gesellschafter habe diese Gelder der Gesellschaft
als Darlehen wieder zur Verfügung gestellt, sei irrig und widerspreche den
tatsächlichen Verhältnissen. In Wahrheit handle es sich bei den mit
Zustimmung der übrigen Gesellschafter entnommenen Geldern und in Ansehung
der Rückzahlungsverpflichtung um ein Darlehen, das seitens der Gesellschaft
dem geschäftsführenden Gesellschafter gewährt wurde. Vertragliche
Vereinbarungen lägen jedenfalls nicht vor. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 ausgeführt, stehen die
Gesellschafter der Bw in einer Eltern-Kind-Beziehung. Abgesehen davon, dass die
"Eheleute T" nicht ident sind mit dem Geschäftsführer KT und eine
Rückzahlungsverpflichtung dieser daher nicht auch eine
Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsfühers nach sich ziehen
muss, können nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Verträge zwischen nahen Angehörigen nur
Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten,
einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so
abgeschlossen worden wären. Eine derartige nach außen ausreichend in
Erscheinung tretende und mit einem eindeutigen und klaren Inhalt versehene
Vereinbarung, die auch einem Fremdvergleich standhalten würde, wurde bis
dato nicht vorgelegt und auch nicht behauptet, dass eine derartige Vereinbarung
vorliege. Die vom steuerrechtlichen Vertreter behauptete
Rückzahlungsverpflichtung entbehrt somit jeglichen Nachweises und jeglicher
rechtlichen Grundlage.
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der hier
vorliegenden buchungstechnischen Behandlung eines in der Höhe
differierenden Betrages (die vom Prüfer angesetzten Entnahmen decken sich
nämlich nicht mit den am Verrechnungskonto ausgewiesenen Beträgen),
welcher auf ein nicht mit dem in Rede stehenden Geschäftsführer
identes Verrechnungskonto gebucht wurde und wofür insgesamt keinerlei
vertragliche Vereinbarungen in obigem Sinne zugrundegelegt werden können,
davon aus, dass es sich bei den getätigten Entnahmen, welche sich weder in
der Höhe noch dem Grunde nach mit den am Verrechnungskonto verbuchten
Beträgen decken, um Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
gehandelt hat. Noch dazu ist ausgeschlossen, dass ein fremder Dritter derartige
Geschäftsführertätigkeiten - wie sie vom in Rede stehenden
Geschäftsführer wahrgenommen wurden - ohne jegliches angemessenes
Entgelt durchgeführt hätte. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ist jedenfalls auch dann eine
Diskrepanz ersichtlich, wenn an einem Geschäftsführer sonstige
Vergügungen für seine Tätigkeit über Jahre hinweg nicht
einmal in Raten bezahlt werden würden, während das bereits
erwähnte Darlehen an den anderen Gesellschafter - nämlich dem Sohn des
Geschäftsführers - sehr wohl bedient werden würde. Im
vorliegenden Berufungsfall war daher von einer faktischen Verfügungsgewalt
betreffend die vom Geschäftsführer entnommenen Beträge
auszugehen.
Auch der Einwand, ob auf Grund der Tatsache, dass die
getätigten Entnahmen dem Finanzamt als Einkünfte nicht erklärt
worden seien und daher auch im Steuerakt des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufgeschienen sind, der Entgelt-
und Zuflusscharakter der getätigten Entnahmen bestätigt wird oder
nicht, kann im vorliegenden Berufungsfall jedenfalls dahingestellt
bleiben.
Zusammenfassend ist aufgrund vorstehender Ausführungen
festzuhalten, dass im Gegenstandsfall die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Entnahmen des wesentlich beteiligten Geschäftsführer
nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllt sind. Die vom
Geschäftsführer entnommenen Beträge in der vom Prüfer im
Prüfungsbericht jährlich angegebenen Höhe sind daher
gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des
DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Der Berufung war daher abzuweisen und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-F/02
- Stammnummer
- 13152
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF