Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0763-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des T.R., wohnhaft in F, vom 23. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes R vom 12. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2003 bezog das Finanzamt beim Berufungswerber außer
steuerpflichtigen Einkünften aus einem aufrechten
Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 21.975,83 € auch eine
von der AUVA ausbezahlte Unfallrente in Höhe von 4.087,32 € in
die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein. Unter Zugrundelegung dieser
Besteuerungsgrundlagen ergab sich für 2003 eine Einkommensteuerschuld von
4.697,83 €. Da die anrechenbare Lohnsteuer dem gegenüber 4.613,85
€ betrug, setzte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
12. Juli 2004 gegenüber dem Berufungswerber eine Nachforderung an
Einkommensteuer in Höhe von 83,98 € fest.
Dagegen wurde am 23. Juli 2004 aus nachstehenden
Gründen fristgerecht berufen: Der Berufungswerber fühle sich durch die
Miteinbeziehung der Unfallrente in die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen 2003
in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (Unversehrtheit des
Eigentums, Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und Schutz des Vertrauens,
den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen)
verletzt. Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der Rentenhöhe
der Vollpension (bei 100% Erwerbsminderung) von 66,6% der Bemessungsgrundlage
offenbar die Absicht verfolgt, bei 100%iger Erwerbsminderung eine 100%ige
Nettoersatzrate durch die Unfallrente sicherzustellen. Dabei sei er offenbar von
einer durchschnittlichen Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlagen von pauschal
33,3% und von der damals bestehenden Steuerfreiheit der Unfallrenten
ausgegangen. Unter diesen zwei Voraussetzungen werde eine vom Gesetzgeber
offenbar gewollte Nettoersatzrate von 100% bei 100%iger Erwerbsminderung
erzielt. Wenn nun der Gesetzgeber durch eine volle Steuerpflicht der
Unfallrenten diese Nettoersatzrate einer bereits vor Inkrafttreten der
Steuerpflicht der Unfallrenten bezogenen Unfallrente dramatisch senke, stelle
dies nicht einfach eine zulässige Besteuerungsmaßnahme, sondern im
wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Verstoß gegen den
Vertrauensschutz, den Pensionen nach der Judikatur des VfGH im allgemeinen
genießen würden, dar. Mit Einführung des
ASV-Unfallversicherungssystems wäre die Schadenersatzpflicht des
Dienstgebers bei Arbeitsunfällen im Falle der Fahrlässigkeit des
Dienstgebers beseitigt, und im Gegenzug dazu die alleinige Finanzierung der
Unfallversicherung durch Dienstgeberbeiträge vorgesehen worden. Die
Unfallrente könne deshalb auch als pauschalierter Schadenersatz gesehen
werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche Schadenersatzleistungen
beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei
sei es ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der
Unfallrenten oder über den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen
Besteuerung erfolge. Der VfGH habe im Erkenntnis vom
22. Juni 1992, G 65/92, grundsätzlich anerkannt, dass es
sich bei Unfallrenten zumindest teilweise um pauschalierten Schadenersatz
handle, und sei in der Folge von der Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes
ausgegangen. Der mögliche Einwand dagegen, dass Schadenersatzleistungen in
Rentenform gemäß
§ 29 Z 1 EStG steuerpflichtig seien, müsse
mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung
beantwortet werden, wobei sich der Berufungswerber hier mit dem Hinweis auf die
jüngste Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes zu diesem Problemkreis
beschränke.
Aus den angeführten Gründen werde daher
beantragt, die Einkommensteuerveranlagung 2003 neu durchzuführen und dabei
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus der
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Zwecks Verfahrensbeschleunigung werde
außerdem ersucht, die gegenständliche Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese waren aber bis zum
Ende des Jahres 2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom
26. Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab
1. Jänner 2001 gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
2. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte
einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
bezeichneten Regelung über die Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der
Prüfung des VfGH ist das
Erkenntnis
vom 7. Dezember 2002, G 85/02:
(a) Der VfGH stellt darin zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung mit einzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
(b) Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die
bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei daher (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
(c) Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre
2001 und 2002
(unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
3.
Aufgrund dieses
dargestellten Judikates des VfGH bleibt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die
Steuerpflicht für
Unfallrenten im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
(a) Den Einwand des Berufungswerbers -
Schadenersatzleistungen dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH
selbst entkräftet und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht
aufgegriffen: Unter Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen
(§ 32 EStG 1988) und Renten (§ 29 EStG 1988) führte das
Höchstgericht aus, dass die Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die
der einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom
7. Dezember 2002 ergibt sich, dass die vom Rechtsmittelwerber
behauptete Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegt. Bemerkt wird an
dieser Stelle, dass sich die Steuerpflicht der Renten aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung in Österreich nicht aus § 29 EStG ergibt,
sondern ausdrücklich im § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG normiert
ist.
(b) Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 leg. cit. gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis
zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des
Abs. 7 leg. cit. ist verbal nicht begrenzt, es können daher
hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten Rückwirkungen -
gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Das Jahr 2003 betreffend sind demnach alle bezahlten Unfallrenten
in die Veranlagung mit einzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch, wenn man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung betrachtet,
konsequent: Die Aufhebung erfolgte nämlich nicht deshalb, weil die
Besteuerung der Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil
der Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen
müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der
Besteuerung der Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art
zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Für das Jahr 2003 war ein weiterer
begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, so dass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Aus den dargestellten Entscheidungsgründen war die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 daher spruchgemäß als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 13.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-L/04
- Stammnummer
- 13127
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF