Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0062-L/04
Strafberufung des Amtsbeauftragten wegen zu geringer Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0062-L/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.Tzt.
Dr. Leopold Pfeil und Ing. Günter Reitinger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen SP wegen der Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit nach
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bzw. 51 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Amtsbeauftragten vom 25. März 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 23. Oktober 2003, StrNr. 043-2002/00131-001,
nach der am 5. Oktober 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten OR Dr. Oskar Ritter sowie der Schriftführerin
Andrea Tober durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird
stattgegeben
und das im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis
in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG vorzuschreibende
Geldstrafe
auf
9.000,--
€
(in
Worten: neuntausend Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
vier
Wochen
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
23. Oktober 2003, SNr 2002/00131-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden als Finanzstrafbehörde
erster Instanz SP schuldig erkannt, im Sprengel des Finanzamtes Gmunden
vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die
Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1998 in Höhe von S 80.000,--,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1999 in Höhe von S 100.000,--, sowie
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober und November 2000 in Höhe von S 61.256,--, sohin insgesamt S
241.256,-- (bzw. umgerechnet € 17.532,76) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben,
b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Steuerverkürzung von insgesamt S 336.029,40 bzw.
€ 24.420,21 dadurch bewirkt zu haben, dass die Umsatz- und Einkommensteuern
für die Jahre 1998 und 1999 infolge der Nichtabgabe der
Jahreserklärungen zu niedrig festgesetzt (USt 1998: S 32.787,40 +
USt 1999: S 53.560,--; ESt 1998: S 85.757,-- + ESt 1999: S 163.925,--)
worden waren, sowie
c) eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die verspätete Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuerklärung für das Veranlagungsjahr 2000 verletzt zu haben
und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum a) ] bzw. nach § 33 Abs.1
FinStrG [Faktum b)] und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a
FinStrG [Faktum c) ] begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 20 (richtig:
§ 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 5.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 (ergänze: Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal mit
€ 363,-- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom
25. März 2004, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei
einem Strafrahmen von bis zu 83.905,94 € trotz der zu
berücksichtigenden Milderungsgründe angesichts des langen
Tatbegehungszeitraumes aus spezial- und generalpräventiven Gründen die
ausgesprochene Geldstrafe zu niedrig sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Schuldspruch der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Erhebung eines Rechtsmittels
dagegen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 29. Juni 1999,
Zl. 98/14/0177) und den Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die
vom Amtsbeauftragten mittels Berufung angefochtene Strafausmessung durch den
Spruchsenat bildet.
RS, der vom April 1998 bis November 2000 neben seiner
Angestelltentätigkeit im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden ein
technisches Zeichenbüro betrieb und daraus Einkünfte iSd.
§ 23 EStG 1988 bezog, bezieht zur Zeit Einkünfte aus
nichtselbständiger (Teilzeit-)Tätigkeit iHv. monatlich € 900,--
netto, wobei das Einkommen bis auf das gesetzliche Existenzminimum
gepfändet ist. Er ist geschieden, verfügt über keinerlei
Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 12 bzw.
20 Jahren.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet
neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen (Abs. 2) und den
(für die Bemessung der Geldstrafe heranzuziehenden) persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen (Abs. 3) die Schuld des Täters die
Grundlage für die Strafbemessung innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen
Strafrahmens.
Zu dem gemäß
§§ 33 Abs. 5, 21
Abs. 2 FinStrG durch die Höhe des verkürzten bzw. hinterzogenen
Abgabebetrages zu den Teilfakten a) (241.256,-- S) und b) (336.029,40 S)
bestimmten Strafrahmen für die Bemessung der (einheitlichen) Geldstrafe ist
festzustellen, dass dieser, nicht wie in der Begründung des angefochtenen
Straferkenntnisses (offenbar irrtümlich) angeführt 48.840,42 €,
sondern tatsächlich insgesamt 83.905,94 € bzw. 1,154.570,80 ATS
beträgt.
An strafmildernden Umständen lässt die Aktenlage
zur angeführten StrNr. neben den bereits von der Erstbehörde zu Recht
angezogenen Gründen des § 34 Abs. 1 Z. 10 (schwierige
Finanzsituation zum Tatzeitpunkt), 14 (teilweise Schadensgutmachung) und 17
(Geständnis) StGB, wobei letzterem angesichts der in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2004 gezeigten umfassenden Schuld- und
Tateinsicht des Beschuldigten ein gravierenderer Stellenwert als dem bis zu
diesem Zeitpunkt lediglich in der Form eines Tatsacheneinbekenntnisses
vorliegenden Geständnis einzuräumen war, zusätzlich noch den
nunmehr seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitablauf (§ 33
Abs. 1 Z. 18 StGB) erkennen. Dem gegenüber stehen die sowohl
für die Geld- als auch für die innerhalb des Rahmens des
§ 15 Abs. 1 und 3 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe
maßgeblichen Erschwerungsgründe des langen nahezu 4 Jahre umfassenden
Tatzeitraumes bzw. der Deliktskonkurrenz iSd. § 33 Z. 1 StGB (in
Hinblick auf die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a
FinStrG).
Sowohl für die Bemessung der Geld- als auch der
Ersatzfreiheitsstrafe auf der Ebene des Schuldausmaßes von
zusätzlicher und wesentlicher Relevanz erweist sich aber der ebenfalls
aktenkundige Umstand, dass RS im Zuge des finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahrens die ihm unter lit. b) des Straferkenntnisses zur Last
gelegte (vorsätzliche) Abgabenverkürzung in Bezug auf die
Jahresumsatz- und Einkommensteuern für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999
selbst, und zwar in der Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde erster
Instanz (S 15f des Strafaktes) vom 20. Jänner 2003, durch die Vorlage
entsprechender Abrechnungsbelege dargelegt und damit (vgl. Wortlaut des/r
Einleitungsbescheides bzw. -Verständigung vom 3. Dezember 2002, S 10f
des Strafaktes) hinsichtlich dieses Teilfaktums (rechtzeitig) Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG erstattet hat, welcher jedoch mangels
Entrichtung der sich daraus ergebenden, im Übrigen bis zum nunmehrigen
Zeitpunkt seitens der Abgabenbehörde nicht bescheidmäßig geltend
gemachten Abgabenbeträge (vgl. § 29 Abs. 2 FinStrG bzw.
Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach er nicht willens
bzw. gar nicht in der Lage sei, die in Rede stehenden Abgabenbeträge zu
entrichten) keine Strafbefreiungswirkung zuerkannt werden kann.
Stellt man zudem auch noch die für die Ausmessung der
Geldstrafe relevante derzeitige schwierige bzw. angespannte wirtschaftliche
Situation von RS angemessen in Rechnung, so kann, obwohl an sich bei einem
Verkürzungsbetrag in der festgestellten Dimension schon aus
generalpräventiven Aspekten eine deutlich spürbare Geldstrafe von
annähernd einem Viertel der Strafobergrenze notwendig erschiene, um den
Strafzwecken im Sinne des FinStrG auch nur annähernd zum Durchbruch zu
verhelfen, im Anlassfall in Anbetracht der Überzahl der für den
Beschuldigten sprechenden Gesamtumstände ausnahmsweise mit einer Geldstrafe
in Höhe von annähernd 21,5 % des Verkürzungsbetrages das
Auslangen gefunden werden.
Die Bemessung der für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe ebenfalls im Rahmen des § 20 Abs. 2 FinStrG neu
festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den dargestellten
strafrelevanten Umständen iSd. § 23 Abs. 1 und 2
FinStrG.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
5. Oktober 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-L/04
- Stammnummer
- 13123
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF