Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0855-L/02
Schätzung bei ungeklärtem Vermögenszugang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0855-L/02vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Gastwirt, Adr1,
vertreten durch HK, Steuerberaterin, Adr2, vom 7. August 2000 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wels vom 12. Juli 2000 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Gastwirt.
Die für das Jahr 1998 erlassenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide ergingen ursprünglich
erklärungsgemäß (Bescheide vom 23. März 1999 und
7. April 1999).
Durch eine im Jahr 2000 abgehaltene
Betriebsprüfung wurde u.a. das Jahr 1998 einer
abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen.
Neben anderen - nicht strittigen Feststellungen
- stellte die Betriebsprüfung Folgendes fest:
Tz. 2
Privateinlagen 1997 und 1998
In den
Jahren 1997 und 1998 wurden vom Abgabepflichtigen Bareinlagen auf die
Betriebskonten in folgender Höhe eingelegt. 1997 300.000,00 S; 1998
200.000,00 S
Außerdem
wurde Ende 1996 (lt. Kaufvertrag vom 17.12.1996) durch den
Abgabepflichtigen von dessen Bruder eine Eigentumswohnung in
GS um
578.000,00 S (wobei nur 200.000,00 S lt. Pflichtigen bar bezahlt
wurden) gekauft.
Vom
Abgabepflichtigen konnte ein Betrag iHv. 105.000,00 S im Jahr 1997
aufgeklärt werden, der durch einen Verkauf eines Privatautos erzielt wurde.
Die restlichen Beträge setzen sich lt. Auskunft des Abgabepflichtigen aus
dem Leihgeld der Gattin - es wurde hiezu ein Sparbuchauszug vorgelegt, aus
dem hervorgeht, dass Ende 1996 (19.12.1996) ein Betrag von
295.000,00 S behoben wurde - sowie aus dem Leihgeld der Mutter, die
im Jahr 1998 einen Bausparvertrag ausbezahlt bekam,
zusammen.
Nach den
vorliegenden Tatsachen ist nach Ansicht der BP eindeutig, dass das abgehobene
Geld des Sparbuches (200.000,00 S) für den Kauf der Wohnung in
GS verwendet wurde, da
die Abhebung zeitlich mit dem Kauf übereinstimmt:
In einer
Vorbesprechung mit dem Abgabepflichtigen sowie seiner steuerlichen Vertretung am
10. Mai 2000 wurde festgestellt, dass für die BP der Betrag iHv.
100.000,00 S im Jahr 1997 nicht ausreichend aufgeklärt erscheint
bzw. für Anerkennung des Betrages iHv. 200.000,00 S im Jahr 1998
noch Unterlagen erbracht werden müssen (Bausparvertrag der Mutter, letzter
Bausparauszug sowie Überweisungsbeleg).
Vom
Pflichtigen wurde zugesichert, die Belege so schnell wie möglich
nachzubringen. Ebenfalls wurde abgesprochen, dass für Anerkennung von
Getränkeeinkäufen zu Werbezwecken bzw. Gratisabgaben die diversen
Empfänger mit Namen und Adressen genannt werden müssen. Es wurden
jedoch bis zum heutigen Tage keinerlei Nachweise bzw. Unterlagen
erbracht.
Die
ungeklärte Bareinlage des Jahres 1997 iHv. 100.000,00 S findet in
Tz. 1 (Hochrechnung der Schwarzeinkäufe bei der Firma
B Brauerei) sowie in
Tz. c) (Zusammenfassung der Sicherheitszuschläge) Deckung. Für
1998 ergibt sich auf Grund der nicht aufgeklärten Bareinlage iHv.
200.000.00 S eine Gewinnzuschätzung in selbiger
Höhe.
Die
Rückrechnung auf den Umsatz erfolgte lt. Berechnung der
Sicherheitszuschläge lt. Tz. B) bzw. C).
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1998
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Umsatzerhöhung
um 20 % brutto
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141.900,00 S,
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Umsatzerhöhung
10 % brutto
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188.100,00 S,
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Summe
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330.000,00 S.
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Erhöhung
Wareneinkauf 20 % brutto
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50.000,00 S.
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Erhöhung
Wareneinkauf 10 % brutto
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80.000,00 S.
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Summe
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130.000,00 S
|
Gewinnerhöhung:
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200.000,00 S
Die
Festsetzung der Sicherheitszuschläge für den Prüfungszeitraum
erfolgt einerseits in Anlehnung an die Schwarzeinkäufe bei der
B Brauerei im
Jahr 1996 und 1997 sowie andererseits an die ungeklärten
Privateinlagen der Jahre 1997 und 1998.
Im wieder aufgenommenen Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 1998 wurden neben weiteren, in der Berufung nicht
strittigen Änderungen, diese Feststellungen (zu der rechnerischen
Darstellung wird auf den BP-Bericht verwiesen) den neuen Sachbescheiden zu
Grunde gelegt (Bescheide vom 12. Juli 2000).
Mit Schriftsatz vom
7. August 2000 erhob der Abgabepflichtige gegen die
vorgenannten Bescheide Berufung, wobei
er zur Begründung anführte, dass er im Jahr 1998 den Nebenraum in
seinem Gastgewerbebetrieb erneuert habe und diese Investitionen mit Kredit und
einem Leihgeld von 200.000,00 S, welches er von seiner Mutter EH erhalten
habe, finanziert habe. Im Zuge der Betriebsprüfung sei dieses Leihgeld
nicht anerkannt und die Umsatzzurechnung von 330.000,00 S bzw. eine
Gewinnzurechnung von 200.000,00 S vorgenommen worden.
Seine Mutter erhalte seit dem Tod seines Vaters eine
Witwenpension und seit ihrer eigenen krankheitsbedingten Pensionierung ihre
eigene Pension. Beide Pensionszahlungen seien seit jeher bar per Postauszahlung
erfolgt, da seine Mutter diese Form der Auszahlung wolle, wie dies bei
älteren Personen immer noch häufig vorkomme. Die Aufbewahrung von
Bargeld und aller wichtigen Dokumente und Wertgegenstände erfolge in einem
eingebauten Tresor im Haus, der auch entsprechend versichert sei. Seine Mutter
lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haus, habe keine Wohnungs- und
Verpflegungskosten und mache keine Urlaubsreisen, wodurch sie den
überwiegenden Teil ihrer Pensionsbezüge spare. Dass sie, - wenn
erforderlich - die Familienmitglieder unterstütze sei für seine Mutter
selbstverständlich. Obwohl er sowohl die Barauszahlung der Pensionen als
auch eine Bestätigung seiner Mutter vorgelegt habe, sei dies für die
Finanzbehörde unglaubwürdig, da es nicht mehr üblich sei, dass
man Pensionen bar erhalte und dieses Geld aufbewahre.
Da er dieses Geld von seiner Mutter erhalten und die dazu
möglichen Nachweise erbracht habe und zudem auch keinerlei
Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden seien, beantrage er, weder eine
Umsatz- noch eine Gewinnhinzurechnung 1998 vorzunehmen.
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 5. September 2000 wurde von dieser im
Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Wie
bereits ausführlich in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 30. Juni 2000 erläutert, wurde im Zuge der BP festgestellt,
dass im Prüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen Privateinlagen getätigt
wurden (1997 300.000,00 S; 1998 200.000,00 S), die vom
Abgabepflichtigen nur teilweise (1997) bzw. nicht aufgeklärt werden konnten
(1998).
Hinsichtlich
der Jahre 1996 und 1997 lag für den Abgabepflichtigen Kontrollmaterial
der B Brauerei vor.
Von der BP wurden für diese Jahre Umsatz- und Gewinnzuschätzungen
vorgenommen.
Vom
Abgabepflichtigen und seiner steuerlichen Vertretung wurde im Zuge einer
Vorbesprechung am 10. Mai 2000 gegenüber der Prüferin und
des Gruppenleiters erklärt, dass der ungeklärte
Vermögenszuwachs 1998 iHv. 200.000,00 S durch ein von der Mutter
des Abgabepflichtigen gewährtes Darlehen bzw. Leihgeld abgedeckt sei. Die
Mutter ihrerseits habe dieses Darlehen durch die Auszahlung eines Bausparers
finanziert. Der Pflichtige und seine Vertretung wurde in dieser Besprechung
sowie im Zuge der Schlussbesprechung (siehe Niederschrift) darauf hingewiesen,
dass hinsichtlich des behaupteten Leihgeldes geeignete Beweismittel
(Bausparvertrag der Mutter, letzter Bausparauszug, Überweisungsbeleg) der
BP vorzulegen sind, widrigenfalls die BP hinsichtlich des Jahres 1998 eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Vorliegens eines
ungeklärten Vermögenszuwachses vorzunehmen hat.
Da bis
zum Abschluss der Prüfung keinerlei Belege - außer eine
handschriftliche Bestätigung der Mutter, dass sie diesen Betrag im
Jahr 1998 ihren Sohn geborgt hatte - vorgelegt werden konnten, nahm
die BP eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung in entsprechender Höhe
vor.
Im Zuge
der Berufung wird nun vom Abgabepflichtigen behauptet, dass dieses Geld von der
monatlich bar ausbezahlten Pension der Mutter stammte. Von der BP wird der
Erhalt des behaupteten Darlehens als unglaubwürdig erachtet und die von der
Mutter handschriftlich erstellte Bestätigung als
Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert.
Dies vor
allem aus deshalb, weil wie o.a. - hinsichtlich der Mittelherkunft bei der
Mutter widersprüchliche Aussagen gemacht worden sind.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung wäre daher die Berufung vollinhaltlich
abzuweisen.
Mit Vorhalt vom
7. September 2000 wurde diese Stellungnahme dem Bw. zur
Kenntnis gebracht; des Weiteren wurde um Vorlage des Bausparvertrages der Mutter
und der Abrechnung durch die Bausparkasse ersucht. Auf welches Konto sei der
angesparte Betrag überwiesen worden? Um Vorlage des Kontos (Sparbuches) und
um Vorlage der Barauszahlungsbelege betreffend die Pension der Mutter wurde
ebenfalls ersucht.
Dieser Vorhalt wurde innerhalb der gestellten Frist nicht
beantwortet.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
5. Oktober 2000 wurde vom Finanzamt die gegenständlichen
Berufung gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 1998 als
unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an, dass
im Zuge einer bei dem Bw. durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung
festgestellt worden sei, dass im Jahr 1998 Einlagen iHv. 200.000,00 S
getätigt worden seien, die nicht aufgeklärt werden konnten. Es sei
daraufhin eine entsprechende Umsatz- und Gewinnzuschätzung erfolgt. Im Zuge
einer Vorbesprechung vor Abschluss der Betriebsprüfung sei vom Bw. und der
steuerlichen Vertretung vorgebracht worden, dass der ungeklärte
Vermögenszuwachs im Jahr 1998 durch ein von der Mutter des
Abgabepflichtigen gewährtes Darlehen abgedeckt worden sei. Die Mutter
ihrerseits habe dieses Darlehen u.a. durch die Auszahlung eines Bausparers
finanziert. Trotz Aufforderung durch die Betriebsprüferin zur Vorlage von
geeigneten Beweismitteln seien diese bis zur Schlussbesprechung und bis heute
nicht vorgelegt worden. Es sei lediglich eine handschriftliche Bestätigung
der Mutter vorgelegt worden, aus der hervorgehe, dass sie diesen Betrag ihren
Sohn geliehen hätte. Diese Bestätigung müsse auf Grund des bisher
vorliegenden Sachverhaltes als Gefälligkeitsbestätigung betrachtet
werden.
Im nunmehr vorgebrachten Rechtsmittel werde nicht mehr von
der Hingabe eines angesparten Bausparbetrages gesprochen, sondern sollte das
Darlehen von der an die Mutter des Bw. bar ausbezahlten Pension stammen.
Hinsichtlich der Mittelherkunft liegen somit unterschiedliche Behauptungen vor,
die das Vorhandensein einer Darlehenshingabe noch unglaubwürdiger
erscheinen ließen. Außerdem sei auf den vom Finanzamt Wels
erlassenen Ergänzungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert
worden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die ungeklärten
Privateinlagen keinesfalls aus Darlehenshingaben der Mutter stammten.
Mit Schreiben vom
6. November 2000 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend führte er an, dass er die
Barauszahlungsbelege der Pension seiner Mutter und auch die Bestätigung der
Zahlung von seiner Mutter bereits während der BP beigebracht habe und diese
Unterlagen im Steuerakt aufliegen müssten.
Mit Vorlagebericht vom 30.
November 2000 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu
schätzen ist gem. Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte und Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen,
die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint.
Der Bw. hat im Jahr 1998 den Nebenraum in seinem
Gastgewerbebetrieb erneuert und Investitionen vorgenommen. Der Bw. behauptet
diese Investitionen einerseits mit einem Kredit und darüber hinaus mit
einem "Leihgeld" von 200.000,00 S, welches er von seiner Mutter EH erhalten
habe, finanziert zu haben. Der Bw. behauptet somit das Vorliegen eines
Darlehensvertrags zwischen ihm und seiner Mutter .
Nach der Rechtsprechung des VwGH finden Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen, selbst wenn sie die
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen (vgl. z.B. VwGH vom
3. September 1997, 93/14/0095, 26. Jänner 1999,
98/14/0095) im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität)
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter denselben
Bedingungen abgeschlossen worden wären (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. VwGH vom 22. Februar 2000, 99/14/0082).
Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die
Beweiswürdigung Bedeutung (vgl. VwGH vom 20. November 1990,
89/14/0090).
Zur Publizität:
Ausreichende Publizität ist an sich keine Besonderheit
für Familienverträge, sondern allgemein für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen erforderlich. Schriftform des Vertrages ist zwar
nicht unbedingt erforderlich, es kommt aber ihr im Rahmen der
Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu (vgl. z.B. VwGH vom
14. September 1977, 0027 zu einem zwischen Ehegatten abgeschlossenen
Darlehensvertrag).
Bei einem Darlehensvertrag ist in der Regel eine
schriftliche Vereinbarung notwendig, auch das Fehlen einer Vereinbarung der
Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens führt zur Nichtanerkennung
eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen.
Legt man diese Vorgaben der Rechtsprechung auf den
konkreten Fall um, so ergibt sich Folgendes:
Zwischen dem Bw. und seiner Mutter gibt es im
gegenständlichen Fall keine schriftliche Vereinbarung über den
Abschluss eines Darlehensvertrages. Es gibt auch keine schriftliche
Vereinbarung, in der die Höhe der Verzinsung oder die
Rückzahlungsmodalitäten dokumentiert sind.
Allein wegen mangelnder Publizität des behaupteten
Darlehensvertrags zwischen dem Bw. und seiner Mutter kann der Darlehensvertrag
mit steuerlichen Wirkung daher nicht anerkannt werden. Die nachträglich im
Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte handschriftliche Bestätigung der
Mutter, dass sie dem Bw. die 200.000,00 S geborgt habe, kann nur als
Gefälligkeitsbestätigung gewertet werden.
Darüber hinaus ist bei der Beweiswürdigung noch
das Verhalten und Vorbringen während der Betreibsprüfung zu
berücksichtigen, wobei zuerst behauptet wurde, das Geld stamme aus einem
Bausparvertrag von der Mutter und erst in der Folge wurde behauptet, dass das
Geld aus den bar angesparten Pensionsbeträgen der Mutter dem Bw. gegeben
worden sei. Dieses widersprüchliche Vorbringen weckt zusätzlich
Zweifel an Vorliegen der behaupteten Darlehenshingabe.
Zusätzlich ist noch anzuführen, dass beim
vorliegenden Fall auch nicht von einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt des behaupteten Darlehensvertrages gesprochen
werden kann, wenn die Ausführungen zu diesem Darlehensvertrag sich im
Wesentlichen darauf beschränken, dass dieses Geld von der Mutter dem Sohn
geborgt worden sei und eindeutige Festlegungen hinsichtlich Verzinsung und
Rückzahlungsbedingungen nicht einmal behauptet werden. Bei den vorliegenden
Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen
Familienfremden ein Darlehensvertrag über 200.000,00 S unter denselben
Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Unter Fremden wäre auf alle
Fälle die Bedingungen der Rückzahlung und der Höhe der Verzinsung
schriftlich festgehalten worden.
Bei dieser Sachlage konnte das Finanzamt bedenkenlos von
einem ungeklärten Vermögenszuwachs iHv. 200.000,00 S im
Jahr 1998 ausgehen. Die entsprechende Zuschätzung bei Gewinn und
Umsatz, deren Berechnung der Höhe nach vom Bw. grundsätzlich nicht
angezweifelt wird, erfolgte daher vom Finanzamt zu Recht.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 13.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0855-L/02
- Stammnummer
- 13114
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF