Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0794-W/02
Ausfuhrnachweis, Auslandsprovisionen, Reisespesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0794-W/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Prüf-Treuhandges.m.b.H. & Co. OHG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1993 bis 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert, wobei die Abgaben (in
€ bzw. S) wie folgt festgesetzt werden:
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Umsatzsteuer
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1993:
|
-
€ 12.094,43
|
-
S 166.423,00
|
|
1994:
|
- €
8.430,19
|
-
S 116.002,00
|
|
1995:
|
€ 27.373,24
|
S 376.664,00
|
|
1996:
|
€ 46.045,44
|
S 633.599,00
|
Körperschaftsteuer
|
1993:
|
€
0,00
|
S
0,00
|
|
1994:
|
€
1.090,09
|
S
15.000,00
|
|
1995:
|
€
1.090,09
|
S
15.000,00
|
|
1996:
|
€
1.090,09
|
S
15.000,00
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das gegenständliche
Berufungsverfahren betrifft die A GmbH, die im Jahre 1992 gegründet wurde
und deren Betriebsgegenstand im "Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit
medizinischen Produkten" bestand. Mit Verschmelzungsvertrag vom 25. September
1998 wurde die A GmbH auf die Bw. verschmolzen und damit im Firmenbuch
gelöscht.
Im Zuge einer die Jahre 1993
bis 1996 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden laut
Betriebsprüfungsbericht vom 22. September 1998 folgende Feststellungen
getroffen:
1.) Die A GmbH, die ihre
Geschäftstätigkeit zu einem erheblichen Teil im Ausland (Ausfuhr ins
Drittlandsgebiet) ausübe, habe für eine Reihe von Ausgangsrechnungen
die entsprechenden Ausfuhrnachweise im Sinne des § 7 Abs. 1 UStG 1972 bzw.
§ 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht vorlegen können. Da die Art des Nachweises
nicht im Belieben des Unternehmers stehe, sondern durch das Gesetz
vorgeschrieben werde, sowie der Ausfuhrnachweis eine materiellrechtliche
Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, wobei es auch nicht genüge,
wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Belege ursprünglich vorhanden
gewesen seien, sei für folgende Umsätze die Steuerfreiheit zu
versagen:
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1993
|
S
7.536,00
|
|
|
S 208.728,64
|
|
|
S 364.338,00
|
|
|
S 179.285,54
|
|
|
S
1.943,57
|
|
|
S 129.864,26
|
|
|
S 550.000,00
|
|
|
|
S 1.441.696,01
|
1994
|
S 240.086,80
|
|
|
S
18.371,00
|
|
|
S 133.272,00
|
|
|
S
6.887,50
|
|
|
S
67.642,24
|
|
|
S
80.166,54
|
|
|
S
47.373,74
|
|
|
S 277.500,00
|
|
|
S
32.055,84
|
|
|
S
7.050,00
|
|
|
|
S
910.405,66
|
1995
|
S
3.480,00
|
|
|
S
3.154,00
|
|
|
S
6.430,31
|
|
|
|
S
13.064,31
|
1996
|
S
37.460,00
|
|
|
S
6.825,28
|
|
|
S
11.200,00
|
|
|
S
1.615,25
|
|
|
S
22.307,52
|
|
|
S
14.950,44
|
|
|
S 192.090,08
|
|
|
|
S
286.448,57
2.) Die A
GmbH habe in sämtlichen Jahren Provisionszahlungen und Reisespesen mit
Auslandsberührung in beachtlicher Höhe ausgewiesen. Im Hinblick
darauf, dass in einem solchen Fall, wo Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland hätten, eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen
bestehe, sei die A GmbH um Aufklärung der Berechnung der
Provisionszahlungen und um die betriebliche Bedingtheit der Provisionen und der
Reisespesen ersucht worden. Die A GmbH habe aber den Zusammenhang zwischen den
Provisionszahlungen und den zugrundeliegenden Geschäften nicht
vollständig nachweisen bzw. glaubhaft machen können. Weiters habe sie
bei den Reisespesen die betriebliche Bedingtheit nicht vollständig belegen
können.
Die Betriebsprüfung
rechnete deshalb die Hälfte der Provisionszahlungen und die Hälfte der
Reisespesen in folgender Höhe außerbilanzmäßig
hinzu:
Provisionszahlungen:
|
1993:
|
S 184.374,69
|
1994:
|
S 113.445,00
|
1995:
|
S 120.642,50
|
1996:
|
S 24.150,00
Reisespesen:
|
1993:
|
S 79.448,91
|
1994:
|
S 119.531,49
|
1995:
|
S 112.404,80
|
1996:
|
S 11.892,00
Das Finanzamt
für Körperschaften erließ daraufhin am 30. September 1998 die
berufungsgegenständlichen Bescheide, die an die Bw. als Rechtsnachfolgerin
der A GmbH gerichtet waren. In der Berufung vom 2. November 1998, verfasst vom
damaligen steuerlichen Vertreter, heißt es wie folgt:
1.) Hinsichtlich der
Umsatzsteuer (Nichtanerkennung von Ausfuhrlieferungen) sei zu bemerken, dass aus
den jeweils vorgelegten Speditionsrechnungen Absender, Empfänger und
Rechnungsbetrag ersichtlich seien. In zwei Fällen handle es sich um
Lieferungen in den EU-Raum, nämlich nach Holland. Die vorgelegten
Rechnungskopien der Spedition seien ursprünglich auch von der
Betriebsprüfung als Nachweis für die Ausfuhr anerkannt worden. Zu den
einzelnen Geschäftsfällen würden Kopien der Ausgangsrechnung und
der jeweiligen Speditionsrechnung nachgereicht werden, wobei diesbezüglich
um eine Frist bis 16. November 1998 ersucht werde.
2.) Bei den nicht anerkannten
Reisespesen handle es sich um Kosten, die im Zusammenhang mit der
Erschließung neuer Märkte aufgelaufen seien. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei den Bemühungen, neue Märkte zu erschließen,
bzw. in den Oststaaten neue Kunden zu finden, nicht jede Ausgabe auch zum
gewünschten Erfolg führen könne. Es müsse doch jedem
Unternehmer möglich sein, neue Kunden für seine Produkte zu suchen und
die damit verbundenen Kosten auch als Aufwand zu verrechnen.
In weiterer
Folge wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 1. März 1999 die
Berufung als unbegründet ab und führte aus wie folgt:
1.) Hinsichtlich der
Ausfuhrlieferungen habe die Bw. in der Berufung vorgebracht, dass sie noch
entsprechende Unterlagen vorlegen werde. Da die Bw. dem nicht nachgekommen sei,
sei die Berufung in diesem Punkt als unbegründet anzusehen. Das Gesetz sehe
eindeutig vor, dass die Art des Ausfuhrnachweises nicht im Belieben des
Unternehmers stehe. Die Bw. habe demnach weder im Betriebsprüfungs-, noch
im Berufungsverfahren den Ausfuhrnachweis erbracht.
2.) Auch hinsichtlich der
Provisionen und Reisespesen habe die Bw. keine neuen, den Sachverhalt weiter
erhellenden Argumente vorgebracht, um von der bisherigen Abgabenfestsetzung
abzugehen. Da diese Aufwendungen ihre Wurzeln im Ausland hätten, treffe die
Bw. erhöhte Mitwirkungspflichten. Die Bw. sei deshalb bereits durch die
Betriebsprüfung aufgefordert worden, die Berechnung der Provisionszahlungen
aufzuklären und die betriebliche Veranlassung darzulegen. Die im
Betriebsprüfungsbericht genannten Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit von "Auslands"- Provisionen und - Reisespesen vor allem im
Hinblick auf den kausalen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen
zugrundeliegenden Geschäften und den Provisionszahlungen habe die Bw. bis
dato nicht erbringen können. Gleiches gelte für die betriebliche
Bedingtheit der Reisespesen. Laut ständiger Rechtsprechung seien die Kosten
einer Auslandsreise grundsätzlich Aufwendungen der Lebensführung. Die
Bw. habe keinen Nachweis erbracht, dass den Reisekosten mehr als ein bloß
allgemeines berufliches Interesse zugrundeliege.
Im wiederum
vom damaligen steuerlichen Vertreter verfassten Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 6. April 1999 heißt es wie
folgt:
1.) 1993: Der Betrag von
S 364.338,00 laute, nach Rechnung, nur auf S 346.338,00. Bei dem der
Umsatzsteuer unterzogenen Betrag von S 1.943,57 handle es sich um eine
Guschrift! Bei der Rechnung über S 550.000,00 handle es sich um eine
Direktlieferung von Italien nach Ungarn, bei der die Ware das umsatzsteuerliche
Inland nicht berührt habe. 1994: Für die strittigen
Beträge in der Höhe von S 240.086,80, S 18.371,00,
S 133.272,00 und S 6.887,50 gebe (und habe es auch im
Betriebsprüfungsverfahren schon gegeben) jeweils eine "Ausfuhrbescheinigung
für Umsatzsteuerzwecke". 1995: Beim Betrag von S 3.480,00
handle es sich um eine Lieferung nach Holland. Der Betrag von S 6.430,31
stelle weiterverrechnete Kosten und keine Ausfuhr dar. Diese Belege seien
ebenfalls während der Betriebsprüfung aufgelegen. 1996: Die
Beträge von S 6.825,28 und S 1.615,25 stellten Gutschriften und
keine Ausfuhrlieferungen dar. Beim Betrag von S 14.950,44 handle es sich um
eine Lieferung nach Holland.
Für sämtliche
angeführten Beträge seien die entsprechenden Belege beigelegt.
Für die weiteren Beträge würden die Ausfuhrnachweise
nachgeliefert.
2.) Hinsichtlich der
Provisionen und Reisespesen werde auf die Angaben während des
Betriebsprüfungsverfahrens bzw. auf die Ausführungen in der Berufung
verwiesen.
Im Zuge des
Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat überreichte die Bw. durch
ihre jetzige steuerliche Vertreterin (der vormalige steuerliche Vertreter musste
die Berufsbefugnis zurücklegen) eine Reihe von Unterlagen bezüglich
der von der Betriebsprüfung der Umsatzsteuer unterworfenen
Umsätze.
In einem am 1.
April 2004 stattgefundenen Erörterungsgespräch gemäß
§
279 Abs. 3 BAO, an dem neben der steuerlichen Vertreterin der Bw. deren
Geschäftsführer, Mag. Norbert K., sowie ein Vertreter des nunmehr
zuständigen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg teilnahmen, kam es
bezüglich des ersten Berufungspunktes nach Durchsicht dieser von der Bw.
vorgelegten Belege zu folgender, niederschriftlich festgehaltener
Einigung:
Vom Finanzamtsvertreter wurde
anerkannt, dass in den nachfolgenden Fällen keine "Ausfuhrlieferungen" im
Sinne des § 7 UStG 1972 bzw. 1994 vorliegen würden, sondern "nicht
steuerbare Auslandsumsätze":
|
1993:
|
S 7.536,00
|
|
S 550.000,00
|
1994:
|
S 277.500,00
|
1996:
|
S 192.090,08
Gleichfalls seien die
Gutschriften und die innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht der Umsatzsteuer
zu unterziehen:
|
1993:
|
S 1.943,57
|
1995:
|
S 3.480,00
|
1996:
|
S 6.825,28
|
|
S 1.615,25
|
|
S 14.950,44
Von der Bw. wiederum wurde
anerkannt, dass in folgenden vier Fällen Waren selbst ins Ausland (Ungarn
und Slowakei) verbracht worden seien, ohne dass die entsprechenden
Ausfuhrnachweise vorgelegt werden könnten:
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1994:
|
S 7.050,00
|
1995:
|
S 3.154,00
|
1996:
|
S 37.460,00
|
|
S 11.200,00
Weiters seien
weiterverrechnete Frachtkosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen:
|
1995:
|
S
6.430,31
In Bezug auf
die übrigen Umsätze brachte die Bw. vor, dass sie zusätzlich zu
den schon vorliegenden Unterlagen noch weitere Unterlagen dem unabhängigen
Finanzsenat vorlegen würde. Diesbezüglich wurde der Bw. eine
(großzügige) Frist gewährt, die aber ungenutzt verstrichen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Wie schon ausgeführt,
wurde im Rahmen des am 1. April 2004 stattgefundenen
Erörterungsgespräches zwischen den Parteien insofern eine Einigung
erzielt, als in den von der Betriebsprüfung insgesamt beanstandeten 27
Umsätzen zum einen 4 nicht steuerbare Auslandsumsätze, 3 Gutschriften
und 2 innergemeinschaftliche Lieferungen enthalten sind, die nicht der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Zum anderen hat die Bw. ausdrücklich
erklärt, dass in 5 Fällen mangels vorhandener Ausfuhrnachweise die
Feststellung der Betriebsprüfung über die Umsatzsteuerpflicht
anerkannt wird.
In Bezug auf die übrigen
noch strittigen Umsätze, bei denen jeweils die Gegenstände in das
Ausland versendet worden sind, ist von folgender Rechtslage
auszugehen:
§ 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1972
verlangt für die Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Z 1)
neben anderen, hier unstrittig gegebenen Voraussetzungen, dass über die
erfolgte Ausfuhr (Beförderung oder Versendung des Gegenstandes in das
Ausland) ein Ausfuhrnachweis erbracht wird. Nach § 7 Abs. 2 ist die
Versendung des Gegenstandes in das Ausland durch Versendungsbelege, wie
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder
deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der
Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen: 1.
Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende
Ausfuhrbescheinigung; 2. durch die mit der zollamtlichen
Austrittsbestätigung versehene "schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr"
oder 3. im Falle des Reihengeschäftes durch eine
Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden
Unternehmers.
§ 7 Abs. 5 bestimmt, dass die Belege für den
Ausfuhrnachweis nach einem vom Bundesministerium für Finanzen durch
Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen sind und alle für die
Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch
Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den
Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten haben. Der Unternehmer hat die
Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt
aufzubewahren.
Für die Berufungsjahre
1995 und 1996 ist die Bestimmung des § 7 Abs. 4 UStG 1994 maßgebend,
in der es gleichfalls heißt, dass über die erfolgte Ausfuhr
(Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes in das Drittlandsgebiet)
ein Ausfuhrnachweis erbracht werden muss. Die näheren Regelungen
hiefür finden sich in den Abs. 5 und 7, die im Wesentlichen gleichlautend
sind wie die oben genannten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5 UStG
1972.
Die Bw. konnte nun für die
beiden Jahre 1993 und 1994 für folgende 3 Umsätze Ausfuhrnachweise im
Sinne des § 7 Abs. 2 UStG 1972 vorlegen, wobei es sich jeweils um eine von
einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Ausfuhrbescheinigung handelt:
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1993:
|
S 346.338,00 (laut Betriebsprüfung
fälschlich S 364.338,00)
|
|
S 240.086,80
|
1994:
|
S 18.371,00
In Bezug auf die übrigen
von der Betriebsprüfung beanstandeten 10 Umsätze sind dagegen im
Wesentlichen lediglich die Ausgangsrechnungen sowie die Rechnungen der
jeweiligen Spedition vorhanden. Die Bw. konnte aber keine Ausfuhrnachweise im
Sinne der oben geschilderten gesetzlichen Bestimmungen vorlegen. Da es sich beim
Ausfuhrnachweis aber um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung handelt, hat das Finanzamt
diesbezüglich zu Recht diese Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen
(vgl. lediglich VwGH 23.10.1997, 96/15/0154).
Zusammenfassend ergibt sich
für sämtliche berufungsgegenständlichen Jahre eine teilweise
Stattgabe der Berufung, als die nachfolgend angeführten Umsätze
umsatzsteuerpflichtig sind, wobei in diesen Umsätzen die Umsatzsteuer
enthalten ist:
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1993
|
S 208.728,64
|
|
|
S 179.285,54
|
|
|
S 129.864,26
|
|
|
|
S 517.878,44
|
1994
|
S 133.272,00
|
|
|
S
6.887,50
|
|
|
S
67.642,24
|
|
|
S
80.166,54
|
|
|
S
47.373,74
|
|
|
S
32.055,84
|
|
|
S
7.050,00
|
|
|
|
S 374.447,86
|
1995
|
S
3.154,00
|
|
|
S
6.430,31
|
|
|
|
S
9.584,31
|
1996
|
S
37.460,00
|
|
|
S
11.200,00
|
|
|
S
22.307,52
|
|
|
|
S
70.967,52
2.) Die
Betriebsprüfung hat in ihrem Bericht ausgeführt, dass die A GmbH die
von ihr als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionszahlungen und
Reisespesen mit Auslandsberührung nicht vollständig nachweisen bzw.
glaubhaft habe machen können, weshalb jeweils die Hälfte
außerbilanzmäßig hinzuzurechnen sei.
a) Was die
Provisionenbetrifft, sind diese in den
Gewinn- und Verlustrechnungen nach den Empfängern aufgegliedert. Unter
Außerachtlassung der kleineren Positionen handelt es sich im Wesentlichen
um folgende Provisionsempfänger:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Joszef Sz. (Budapest)
|
S 266.245,37
|
S 175.470,10
|
S 120.000,00
|
|
Paula H. (Budapest)
|
S
55.000,00
|
S
30.000,00
|
|
S
15.000,00
|
Josef R. (Bratislava)
|
|
S
15.870,00
|
S
39.285,02
|
S
30.000,00
|
Andras V. (Ungarn)
|
|
|
S
82.000,00
|
Im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befinden sich zum einen Kopien der
entsprechenden Belege. Einem Aktenvermerk, der anlässlich der
Betriebsbesichtigung am 5. Mai 1998 verfasst worden ist, ist zu entnehmen, dass
nach Aussage von Alexandra F. (damalige Geschäftsführerin der A GmbH)
die Höhe der Provisionen für Kontaktpersonen in Ungarn und Bratislava
von Mag. Guntram F. (ehemaliger Geschäftsführer der A GmbH) festgelegt
worden sei. Diese Provisionen seien für "Kundenbetreuung
(Registrierungswege, Behörde ...)" ausbezahlt und von den Empfängern
bestätigt worden.
Weiters hat im
Betriebsprüfungsverfahren der damalige steuerliche Vertreter in einem
Schreiben vom 4. Juni 1998 ausgeführt, dass sich die A GmbH in den
streitgegenständlichen Jahren in der Aufbauphase befunden habe. Es seien
daher in diesem Zeitraum der Höhe nach atypische Kosten entstanden.
Insbesondere sei versucht worden, einen Markt für Pflaster in Deutschland
und in den Oststaaten aufzubauen, es seien diverse Verhandlungen mit potenten
Lieferanten durchgeführt worden. Es sei versucht worden, einen
Vertreterstab in den Oststaaten aufzubauen, damit zusammenhängend seien
diese Vertreter zeitweise bei deren Kundenbesuchen begleitet worden. Die
gezahlten Provisionen stellten nicht reine Umsatzprovisionen dar für
lukrierte Aufträge, sondern auch Zahlungen für die Betreuung der
Kunden. Wie beim Aufbau eines Marktes üblich, sei eine laufende Betreuung
von Kunden, ebenso wie diverseste Besuche von möglichen Kunden durch die
Vertreter notwendig gewesen, was auch durch die Provisionen honoriert worden
sei. Es sei im Einzelfall nicht quantifizierbar, welcher Teil der Provision auf
tatsächlich getätigte Umsätze, und welcher Teil auf
Kundenbesuche, die zu keinen Aufträgen geführt hätten, entfalle.
Als Endziel sei ein Prozentsatz von 10 % von den getätigten Umsätzen
für die Gesamtkosten der Vertreter angepeilt worden. In den
berufungsgegenständlichen Jahren seien erste Schritte gesetzt und der
Beginn einer Basis für die künftige Beurteilung der Rentabiltät
eines Marktes erarbeitet worden. Konsequenzen aus diesen Erfahrungen seien
bereits gezogen worden bzw. würden noch zu ziehen sein.
Der unabhängige
Finanzsenat ist nach Prüfung der vorliegenden Belege zur Ansicht gekommen,
dass zwar dem Vorwurf der Betriebsprüfung, der Zusammenhang zwischen den
Provisionszahlungen und den zugrunde liegenden Geschäften hätte nicht
"vollständig" nachgewiesen werden können, Berechtigung zukommt.
Andererseits ist aber zu einem Großteil sehr wohl eine Verbindung zu
konkreten Umsatzgeschäften, die die A GmbH in diesen Jahren getätigt
hat, ersichtlich. So ist etwa feststellbar, dass der Provisionsempfänger
Joszef Sz. in erster Linie die Geschäfte mit der in Budapest
ansässigen Firma H. "betreut" hat. Weiters erscheint das
diesbezügliche Vorbringen des vormaligen steuerlichen Vertreters im oben
wiedergegebenen Schriftsatz vom 4. Juni 1998 großteils glaubhaft. Eine
Gegenüberstellung der Provisionsaufwendungen von rund S 368.000,00
(1993), S 226.000,00 (1994), S 241.000,00 (1995) bzw. S 48.000,00
(1996) zu den erklärten Umsätzen in Höhe von ca. 11,6, 9,7, 11,5
bzw. 9,4 Millionen Schilling ergibt nämlich folgendes
prozentmäßiges Ergebnis: Im Jahre 1993 machten die Provisionen
rund 3,2 % vom Umsatz aus, im Jahre 1994 2,3 %, im Jahre 1995 2,1 % sowie im
Jahre 1996 nur mehr 0,5 %. Auch diese Gegenüberstellung zeigt, dass
dem Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Juni 1998 bzw. in der Berufung die
Glaubwürdigkeit nicht vollkommen abgesprochen werden kann.
Aufgrund dieser
Ausführungen erscheint es dem unabhängigen Finanzsenat als angemessen,
anstatt der von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Beträge jeweils
lediglich 25 % hievon außerbilanzmäßig hinzuzurechnen. Im
Ergebnis ergibt sich demnach eine Betriebsausgabenkürzung für die
berufungsgegenständlichen Jahre in folgender Höhe:
|
1993:
|
S 46.094,00
|
1994:
|
S 28.361,00
|
1995:
|
S 30.161,00
|
1996:
|
S 6.038,00
b) Was die
Reisespesen betrifft sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH steuerlich nur
dann anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht wird. Dabei bedingt die betriebliche Veranlassung
einer Reise einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer
konkreten betrieblichen Tätigkeit (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Die Kosten
von Reisen können demnach nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt
werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf
veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu
auszuschließen ist (VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217).
Aus dem Arbeitsbogen ergibt sich, dass es sich in erster
Linie um Reisespesen des damaligen Geschäftsführers der A GmbH, Mag.
Guntram F., handelt. Einem Aktenvermerk der Betriebsprüfung ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass die Belege für diese Reisekosten
vollständig vorhanden seien. Eine Überprüfung dieses
Belegmaterials ergibt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates, dass dem
Vorwurf der Betriebsprüfung, die A GmbH bzw. die Bw. als deren
Rechtsnachfolgerin habe die "betriebliche Bedingtheit" der geltend gemachten
Aufwendungen nicht zur Gänze nachweisen können, grundsätzlich
zuzustimmen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass den
Belegen nicht immer der Zweck der Reise zu entnehmen ist. Andererseits erscheint
es aber wie auch schon bei den Provisionen als glaubhaft, dass es im Rahmen der
Aufbauphase der A GmbH, die nach deren Angaben bis etwa 1995 gedauert habe, zu
entsprechenden Reisekosten gekommen ist. Dabei ist aus den Belegen ersichtlich,
dass es sich zum einen um Spesen für Reisen in "Oststaaten" (Aufbau des
Marktes) handelt, zum anderen um Spesen für Reisen nach Deutschland (dort
hatte die A GmbH ein Lager angemietet, wo ein Verkauf ab Lager erfolgte, wobei
die A GmbH diesbezüglich beim Finanzamt München - Zentral erfasst
wurde). Im Jahre 1996 fielen vergleichsweise dann auch nur mehr geringe
Reisespesen an.
Wie schon bei den Provisionen
erscheint es deshalb dem unabhängigen Finanzsenat als angemessen, anstatt
der von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Beträge jeweils
lediglich 25 % hievon außerbilanzmäßig hinzuzurechnen. Im
Ergebnis ergibt sich demnach eine Betriebsausgabenkürzung für die
berufungsgegenständlichen Jahre in folgender Höhe:
|
1993:
|
S 19.862,00
|
1994:
|
S 29.883,00
|
1995:
|
S 28.101,00
|
1996:
|
S 2.973,00
3.) Auf Grund
dieser Ausführungen sind die Bemessungsgrundlagen (in
Schillingbeträgen) wie folgt festzusetzen:
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Umsatzsteuer
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
11,601.413,05
|
9,743.979,41
|
11,523.298,62
|
9,462.693,83
|
davon
steuerfrei gem. § 6 UStG
|
6,835.796,84
|
4,728.840,67
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4,947.794,45
|
3,364.348,69
|
steuerpflichtiger
Umsatz (20 %)
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4,765.616,21
|
5.015.138,74
|
6,575.504,17
|
6,098.345,14
|
Umsatzsteuer
|
953.123,24
|
1,003.027,75
|
1,315.100,83
|
1,219.669,03
|
Vorsteuer
(inkl. EUSt)
|
-
1.119.546,30
|
-
1.119.029,36
|
-
938.436,71
|
-
586.070,27
|
Überschuss
bzw. Zahllast
|
-
166.423,00
|
-
116.002,00
|
376.664,00
|
633.599,00
(Anm.: Die
nicht steuerbaren Auslandsumsätze wurden aus Vereinfachungsgründen in
den steuerfreien Umsätzen belassen.)
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Körperschaftsteuer
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1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
63.702,00
|
79.204,00
|
-
310.053,00
|
-
527.403,00
|
Verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
|
-
12.496,00
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-63.702,00
|
66.708,00
|
-
310.053,00
|
-
527.403,00
|
Sonderausgaben
|
|
-
5.000,00
|
|
|
Verlustabzug
|
|
-
61.708,00
|
|
|
Einkommen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuer
|
0,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
Es war demnach
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 7 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 7 Abs. 5 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0794-W/02
- Stammnummer
- 13112
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF