Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2444-W/02
Einkünfte aus Spekulationsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2444-W/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist technischer
Angestellter und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist die Höhe eines Spekulationsgewinnes in Zusammenhang mit der
Veräußerung eines Liegenschaftsanteils in W., G.gasse im Jahre
1999.
Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 erklärte der Bw. einen
Spekulationsgewinn in Höhe von S 40.365,10. Zum Nachweis legte der Bw.
eine Auflistung der geltend gemachten Werbungskosten betreffend laufende Kosten
für Strom, Grundsteuer, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen
sowie Telefon- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt S 72.771,50 vor.
Auf Grund eines
Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde ein Schenkungsvertrag vom 29. Oktober
1993 bzgl. eines Anteiles von 1/2 und 1/8 der Liegenschaft von der Mutter des
Bw. als Schenkungsgeberin, inkl. eines Nachtrages zum Schenkungsvertrag vom 1.
Mai 1995, vorgelegt. Weiters wurde ein Kaufvertrag vom 27. Juni 1996
zwischen dem Bw. und seiner geschiedenen Gattin betreffend eines Anteiles von
3/16 an der genannten Liegenschaft mit einem Kaufpreis von S 160.000,00,
sowie ein Vertrag vom 7. Juli 1999 über den Verkauf der gesamten
Liegenschaft in Höhe von insgesamt S 1.625.000,00 vorgelegt.
Das Finanzamt ermittelte in der
Folge einen Spekulationsgewinn betreffend den Verkauf eines Anteiles von 3/16 in
Höhe von S 144.687,00 (anteiliger Verkaufserlös von
S 304.687,00 abzgl. Erwerb in Höhe von S 160.000,00). Als
Werbungskosten in Zusammenhang mit der nicht selbständigen Tätigkeit
wurden u.a. Aufwendungen für ein Buch "Cartoons für Häuselbauer"
in Höhe von S 161,00, für Bergschuhe samt Pflegemittel in
Höhe von S 3.642,00 sowie eine Reisetasche in Höhe von
S 5.200,00 als privat veranlasste Aufwendungen nicht anerkannt. Weiters
wurden die Aufwendungen für einen Fotoapparat zur Hälfte anerkannt
bzw. um einen Privatanteil von 50 % gekürzt und einer 4jährigen
Abschreibung unterzogen.
In der form- und fristgerechten
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15. Februar 2001 wendet der
Bw. wie folgt ein. Das Finanzamt hätte Werbungskosten, die auch vom
Arbeitgeber nicht berücksichtigt worden wären, nicht anerkannt. Zur
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit müssten jedoch
regelmäßig in Bau befindliche Kanaltrassen im unwegsamen Gelände
begangen werden und würde festes Schuhwerk notwendig sein. Auch würde
ein Fotoapparat zur Dokumentation beruflich verwendet. Ebenso seien eine
Reisetasche sowie das Buch "Cartoons für Häuselbauer" zur Auflockerung
von Vorträgen zur Gänze beruflich veranlasst.
Bei der Ermittlung der
Höhe des Spekulationsgewinnes wären lt. Erkenntnis des VwGH
Zl. 93/14/0125 auch Werbungskosten aus der Anschaffung des
Spekulationsobjektes sowie seiner Erhaltung bis zur Veräußerung zu
berücksichtigen.
Die Anschaffungskosten
würden sich somit auf insgesamt S 177.143,13 belaufen, inkl.
Grunderwerbsteuer von S 4.682,38, Notarkosten von S 12.200,00 und
Vergebührung von S 24,75. Die Veräußerungskosten
würden sich auf S 1.383,86 betreffend Anzeigen in Zeitungen,
Steuerberatungskosten von S 684,00, Räumungskosten von S 590,36
und Notarkosten von S 74,25 belaufen.
Weiters wären
Instandsetzungskosten in Höhe von S 23.830,62 betreffend
Materialkosten für Instandsetzungsarbeiten, Installateurkosten und
Transportkosten zu berücksichtigen, und weiters Kosten für
Arbeitskleidung, Kilometergelder und Telefon im Zusammenhang mit dem Kauf bzw.
Verkauf und Instandhaltung in Höhe von insgesamt S 23.346,11, sowie Zinsen
in Höhe von S 31.048,37 angelaufen. Der Spekulationsgewinn würde
somit lt. Bw. auf lediglich S 41.586,79 lauten.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens vom 15. September 2004 durch den Unabhängigen
Finanzsenat wurde der Bw. ersucht, die geltend gemachten Zinsaufwendungen
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Weiters wurde ersucht, die geltend
gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten, Telefon- und EDV-Kosten
nachzuweisen bzw./und den Zusammenhang mit der Liegenschaft glaubhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober
2004 ergänzte der Bw., dass die Zinsaufwendungen auf Basis der entgangenen
Sparbuchzinsen von 3 % geschätzt worden wären. Unterlagen bzgl. der
Fahrtkosten wären auf Grund der Übersiedlung im Jahre 1995 nicht mehr
vorhanden, und die geltend gemachten Kilometergelder auf Grund der Arbeiten
für den Winterdienst, wie Schneeräumung, Streuarbeiten des Gehsteiges,
Gartenarbeiten und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten angefallen. Die
Telefonkosten seien im Zuge des Liegenschaftskaufes und -verkaufes sowie dessen
Werterhaltung in Zusammenhang mit Magistratsabteilungen, Notar und
Rechtsanwälte, Liegenschaftsnachbarn, Aufgabe von Verkaufsanzeigen sowie
Terminvereinbarungen für Besichtigungen etc. angefallen, die EDV-Kosten
für Briefverkehr und diverse Abrechnungen.
Weiters wurde eine
Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, dass ein Fotoapparat
hauptsächlich für berufliche Zwecke, wie Planung, Dokumentation
eingesetzt werden würde, und besondere Arbeitsschuhe für das Betreten
von Baustellen oftmals nötig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 Abs.
1 Z 1a EStG 1988 sind Veräußerungsgeschäfte von
Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt
Spekulationsgeschäfte.
Als Einkünfte aus
Spekulationsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andrerseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines
angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die im § 28 Abs. 6 EStG
genannten steuerfreien Beträge zu vermindern (§ 30 Abs. 4 EStG). Die
Ermittlung der Einkünfte hat für jedes Spekulationsgeschäft
gesondert zu erfolgen, dies gilt auch, wenn die Liegenschaftsteile sukzessiv
veräußert werden (BMF, RdW 1992, S.419).
Zu den Anschaffungskosten
gehören weiters jene Kosten, die für die Anschaffung des
Wirtschaftsgutes unmittelbar notwendig waren, wie der Kaufpreis sowie weiters
Nebenkosten wie Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer, Schulden, die im
Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes übernommen wurden,
als auch Zinsen, die auf die Finanzierung der Anschaffungskosten (bis zur
Veräußerung) entfallen (Doralt, EStG, Tz 154f zu § 30).
Bei der Ermittlung des
Spekulationsgewinnes sind weiters auch Werbungskosten gemeinsam mit den
Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenüber zu
stellen. Zu den Werbungskosten gehören insbesondere Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Veräußerung, wie z.B. Vermittlungskosten,
Vertragserrichtungskosten, Kosten für Zeitungsanzeigen, Fahrtkosten,
Telefonkosten, Grundbuchsgebühren, und dgl.. Instandhaltungsaufwendungen
als Werbungskosten sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als das
Gebäude zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht genutzt wurde
(bzw. die Anschaffung zur Weiterveräußerung erfolgte). Weiters
können Zinsen für Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen bis
zur Veräußerung als Werbungskosten abgezogen werden (VwGH 14.4.1993,
90/13/0212; Doralt, EStG, Tz 155, Tz 183, Tz 206 zu § 30).
Arbeitskleidung sind
darüber hinaus steuerlich nur dann als Arbeitsmittel absetzbar, wenn es
sich um typische Berufskleidung bzw. um Arbeitsschutzkleidung handelt, wie
bergmännische Kleidung bzw. Kleidung für Kanalarbeiter
(Quantschnigg-Schuch, EStG-HB, Tz 68 zu § 16). Telefonkosten sind im
tatsächlich beruflich veranlassten Ausmaß absetzbar, bzw. ist mangels
anderer Anhaltspunkte das berufl. Ausmaß zu schätzen. Fahrtkosten
für beruflich veranlasste Reisen sind entweder mit dem anteilig
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe des Km-Geldes
absetzbar. Der Nachweis der Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch bzw.
ausnahmsweise anderweitig z.B. durch Reisekostenabrechnungen zu erfolgen.
ad Spekulationsgewinn)
Im vorliegenden Fall sind somit
die Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Aufwendungen für
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 4.682,38, Notarkosten von
S 12.220,00 und Vertragserrichtungskosten von S 240,75 mit insgesamt
S 177.143,13 zu ermitteln. Die anteiligen Veräußerungskosten
werden in Höhe von S 304.687,00 (3/16 von S 1.625.000,00)
zuzüglich den Veräußerungskosten betreffend Zeitungsanzeigen von
S 1.383,86, Steuerberatungskosten von S 684,00, Notarkosten von
S 74,25 und Räumungskosten von S 590,36 mit insgesamt
S 307.419,47 ermittelt.
Betreffend die Aufwendungen
für Instandsetzung der Liegenschaft ist auszuführen, dass die
Installationen wie Gasanschluss, Türaustausch, Einbau von
Sanitäranlagen (Duscheinbau), Bodenerneuerung (Klinkerboden,
Parkettböden) und Dämmung in Höhe der nachgewiesenen Kosten von S
11.353,71 anzuerkennen sind. Die Arbeiten wurden vom Bw. selbst ausgeführt
und werden daher damit im Zusammenhang stehende Materialaufwendungen
zugestanden. Die Aufwendungen für laufende Betriebskosten als auch
Gartenausstattung bzw. Gartenarbeiten (Rasenmäher) sowie Innenausstattung,
Tapezierarbeiten und diverse Reparaturarbeiten (wie Installateurarbeiten) sind
jedoch nicht anzuerkennen.
Eine Anerkennung der
beantragten Fahraufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft
wird mit rund vier Fahrten für Besichtigungen mit je 15 km und Km-Geld von
4,90 S in Höhe von S 294,-- zugestanden. Ebenso ist eine Anerkennung der
beantragten Aufwendungen für Telefon im Veräußerungszeitraum in
Höhe von S 553,62 möglich.
Bezüglich der beantragten
Werbungskosten Arbeitskleidung, EDV-Kosten und Fachbücher ist weiters
auszuführen, dass Sportbekleidung grundsätzlich keine Arbeitsmittel
darstellen und auch bezüglich die beantragten Aufwendungen für
Fachbücher (Fachbuch, Bodenkunde) und EDV für die Zeit 1994 bis 1999
kein Zusammenhang mit der Anschaffung, Erhaltung oder Veräußerung der
Liegenschaft glaubhaft gemacht werden konnte.
Bezüglich der geltend
gemachten Zinsen ist auszuführen, dass es sich bei diesen nicht um
Fremdkapitalzinsen sondern entgangene Sparbuchzinsen handelt. Nicht angefallene
Zinsen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf und -verkauf können jedoch
grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Die Einkünfte aus
Spekulation werden somit wie folgt ermittelt:
|
|
|
S
|
Veräußerungserlös
|
anteilig
|
304.687,00
|
abzgl.
Instandsetzungsaufwendungen
|
anteilig
|
11.353,71
|
abzgl. anteilige
Veräußerungskosten:
|
Zeitungsanzeigen
|
1.383,86
|
|
Steuerberatungskosten
|
684,00
|
|
Notarkosten
|
74,25
|
|
Räumungskosten
|
590,36
|
|
Versteigerungsmagazin
|
47,44
|
abzgl.
Anschaffungskosten
|
anteilig
|
160.000,--
|
inkl.
Erwerbskosten:
|
Grunderwerbsteuer
|
4.682,38
|
|
Notargebühren
|
12.220,--
|
|
Vertragsgebühr
|
240,75
|
abzgl.
Werbungskosten
|
Km-Gelder
Verkauf
|
294,--
|
|
Telefonkosten
Verkauf
|
553,62
|
ergibt
Spekulationsgewinn
|
|
112.562,63
ad
Werbungskosten betreffend nicht selbständige Arbeit)
Betreffend die Einwendung des
Bw., dass die Aufwendungen für Fotoapparat zur Dokumentation
ausschließlich beruflich veranlasst seien, als auch die Bergschuhe als
festes Schuhwerk bzgl. Begehung unwegsamer Gebäude notwendig seien, wurde
seitens des Bw. zwar eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, jedoch
handelt es sich dabei weder um typische Berufskleidung noch um
ausschließlich beruflich verwendete Arbeitsmittel. Die geltend gemachten
Aufwendungen für Bergschuhe und Fotoapparat sind daher zur Gänze als
nicht (ausschließlich) beruflich veranlasst nicht anzuerkennen
(Aufteilungsverbot).
Ebenso sind die geltend
gemachten Aufwendungen für eine Reisetasche lediglich bei
ausschließlich erwerbsbezogener Nutzung als Arbeitsmittel einzustufen
(Aufteilungsverbot). Die geltend gemachte Aufwendung für die Zeitschrift
"Cartoons für Häuslbauer" stellt in erster Linie private Literatur
dar, die nicht als berufsspezifisch abgesetzt werden kann.
Die Werbungskosten sind somit
abzüglich der Afa betreffend den Fotoapparat in Höhe von insgesamt S
17.645,10 (S 18.492,10 abzgl. S 847,-- anzuerkennen.
Der Berufung war daher
insgesamt teilweise Folge zu geben.
Wien,
9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2444-W/02
- Stammnummer
- 13109
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF