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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100996/2020

Werbungskosten eines Funktionärs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100996/2020vom 06.11.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Juli 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Juni 2016 betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Fortgesetztes Verfahren zu RV/2100072/2018 Im Verfahren ist die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten in Zusammenhang mit Funktionsgebühren strittig. Der VwGH hat am 10.9.2020, Ra 2019/15/0077 zu Recht erkannt, dass die strittigen Fahrtkosten als Werbungskosten iZH mit den Funktionsgebühren abzugsfähig sind. Daher vermindern sich die sonstigen Einkünfte um diese Beträge. Die rechnerische Darstellung ergibt sich aus den beiliegenden Berechnungsblättern. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall beruht das Erkenntnis explizit auf der VwGH-Judikatur weshalb keine Rechtsfrage mehr offen ist.     Graz, am 6. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100996/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100996.2020
Stammnummer
131066
Gültig
06.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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