Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0888-W/04
Wochengeld und Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0888-W/04vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, S, Str, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch ADM, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 Berufung. Zur Begründung führt der Bw. an, der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden,
weil seine Ehegattin Einkünfte von unter 4.400 Euro im Jahr 2002 erzielt
hätte. Im Vorlageantrag führt der Bw. aus, die für Zeiträume
der Dienstfreistellung (außerhalb der acht Wochen Frist) bezogenen
Wochengelder seien keine Einkünfte. Dem Antrag war eine Bescheinigung der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über
Mutterschaftshilfeleistungen beigelegt. Der Bescheinigung zufolge wurden unter
der Bezeichnung Leistungsart der Bezug des vollen Wochengeldes (vom 24.2. bis
12.6.2002) und der Bezug von Wochengeld wegen eines Beschäftigungsverbotes
(vom 5.9. 2001 bis 23.2.2002) ausgewiesen.
In den Akten erliegt eine Lohnzettelauskunft (die im Jahr
2002 von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ausbezahlten
Beträge betreffend), welche erhaltene Bezüge von mehr als 4.400 Euro
ausweist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs 4 EStG 1988 ist
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages,
dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens
4.400 Euro jährlich erzielt.
Nach § 3 Abs 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreie
Einkünfte sind in diese Grenze miteinzubeziehen.
Nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 ist u.a. das
Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
von der Einkommensteuer befreit.
Nach den Bestimmungen des ASVG gebührt weiblichen
Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen
nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Mütter nach
Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das
Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Über die
vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung gebührt das Wochengeld
ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund
besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des
Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht
beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder
Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
Der voranstehende letzte Satz entspricht im wesentlichen
der Textierung des § 3 Abs 3 MSchG (Mutterschutzgesetz).
Die für Zeiträume des individuellen
Beschäftigungsverbotes aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogenen
steuerfreien Einkünfte (Wochengelder) fallen unter § 3 Abs 1 Z 4 lit.
a EStG 1988 und sind demzufolge in den Grenzbetrag (von 4.400 Euro)
miteinzubeziehen, zumal es sich auch bei dieser Leistung in erster Linie um
einen Einkommensersatz handelt.
Der Umstand, dass die Höhe der für Zeiträume
des generellen und des individuellen Beschäftigungsverbotes bezogenen
Wochengelder diesen Grenzbetrag übersteigt, ist unbestritten. Angemerkt
wird, dass der Grenzbetrag auch nach Abzug des Werbungskostenpauschales gem.
§ 16 Abs 3 EStG 1988 überschritten wird.
Wien, am 10.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0888-W/04
- Stammnummer
- 13101
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF