Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0543-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Teilnachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-S/02vom 10.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Nachsicht für Erbschaftssteuer kann nicht darauf gestützt werden, dass bei Übernahme von Vermögensgegenständen ein 40 % Wertverlust eingetreten ist, wenn gleichzeitig ausreichendes Vermögen übernommen wird, das die zu entrichtende Erbschaftsteuer bei weitem übersteigt. Dass der Abgabepflichtige über Vermögensgegenstände erst lange Zeit (mehr als sechs Monate) nach dem Bewertungsstichtag Verfügungsmacht erlangt, in der der Wertverlust eingetreten ist, ist als Ausfluss des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen und stellt für sich allein keine Unbilligkeit dar.
Dabei ist davon auszugehen, dass das Erbschaftssteuergesetz vom strengen Stichtagsprinzip beherrscht wird. Nachträgiche Wertminderungen führen daher nicht zur Minderung der Steuer, wie auch nachträgiche Wertsteigerungen zu keiner Erhöhung der Steuer führen (siehe dazu VwGH-Erk.vom 30. August 1995, 95/16/0098).
Eine sachliche Unbilligkeit ist somit nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, in S, vertreten durch Fischer
& Rechberger Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs OEG,
5026 Salzburg, Leonhard-Posch-Weg 11, vom 31. Oktober 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. September 2001 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 1. Juni 2001 suchte die Berufungswerberin (Bw) M durch ihre ausgewiesene
Vertreterin um Nachsicht für einen Teil der mit Bescheid vom 20. April 2001
vorläufig vorgeschriebenen Erbschaftsteuer 2001 (S 7,280.405,--) in
Höhe von S 3.067.000,-- (in € 222.887,58) an. Der
vorgeschrieben Betrag an Erbschaftssteuer sei bereits entrichtet
worden.
In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw Pflichtteilsberechtigte im
Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen A war. Aufgrund einer mit der
testamentarischen Alleinerbin abgeschlossenen Pflichtteilsregelung sei im
Wesentlichen der gesamte Nachlass real geteilt worden. Unter den aufzuteilenden
Vermögensgegenständen befanden sich auch 136.000 Stück
Stammaktien der Fa.B, wovon
22.666 Stück (1/6) auf die Bw entfielen. Die gegenständlichen Aktien
wurden mit dem Kurswert zum Stichtag X (Todestag des Erblassers) bewertet und
mit einem Betrag von S 48,459.287,08 der Erbschaftsbesteuerung
unterworfen.
Die Bw habe
erst am Y die Verfügungsmacht über diese Aktien erlangt. In dem halben
Jahr zwischen Todestag des Erblassers und Erlangung der
Verfügungsberechtigung verloren die Aktien ca. 40 % ihres Wertes. Dem
Wertverfall habe die Bw hilflos zusehen müssen. Sie war wegen der fehlenden
Verfügungsmacht weder rechtlich noch faktisch in der Lage, die Kursverluste
durch einen frühzeitigen Verkauf der Wertpapiere zu begrenzen. Ferner sei
es ihr auch nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt der Erlangung der
Verfüngungsmacht zu beeinflussen. Die als Verlassenschaftskuratorin
fungierende Alleinerbin habe den Auftrag zur Teilung des im Nachlass
befindlichen Wertpapierdepots nicht früher gegeben. Am Y sei die Bw
benachrichtigt worden, dass die gegenständlichen Aktien auf ihr
Wertpapierdepot übertragen worden waren. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Aktienwert auf einen Betrag von S 28,855.773,72 gesunken. Da die Kurstendenz
weiter nach unten gezeigt habe, habe die Bw in der Folge die Aktien (bis auf ca.
4.200 Stück) veräußert und damit den Kursverlust auch
realisiert.
Im
Erbschaftssteuerrecht gelte grundsätzlich das Stichtagsprinzip, d.h.
für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend. Ändern sich danach die Wertverhältnisse, ist dieser
Umstand bei der Steuerberechnung prinzipiell nicht zu berücksichtigen. Dies
bedeute aber nicht, dass die nachträgliche Änderung der
Wertverhältnisse generell unbeachtlich wäre. In Härtefällen
werde nämlich über den § 236 BAO ein Weg geöffnet, der zu
einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Fiskus und den Interessen
des Steuerpflichtigen führe.
Das
Stichtagsprinzip sei auch vom VfGH als verfassungskonform anerkannt worden,
wobei das Höchstgericht in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich
hervorhob, dass eine Nachsicht der Steuerschuldigkeiten gemäß
§
236 BAO möglich ist, wenn die Einhebung der Steuer nach der Lage des Falles
unbillig wäre (so VfGH vom 7. 10. 1978, B 213/76). Auch die Literatur gehe
davon aus, dass aus dem Stichtagsprinzip resultierende erhebliche
Wertdifferenzen durch eine entsprechende Nachsicht der Steuer auszugleichen
seien.
Der vorliegende
Sachverhalt sei unserer Ansicht nach ein typischer Anwendungsfall für eine
Nachsicht nach § 236 BAO. Die Unbilligkeit könne in persönlichen
oder sachlichen Umständen liegen. Im konkreten Fall würden sachliche
Unbilligkeitsmomente für eine Nachsicht sprechen. Es wäre unangemessen
und sachlich nicht gerecht, die Steuer von einer fiktiven Bereicherung und nicht
von der tatsächlichen Bereicherung festzusetzen. Denn der Bw ist in
Wirklichkeit nur ein Aktienpaket im Wert von S 28,855.773,72 zugeflossen. Es sei
natürlich klar, dass allfällige Wertverluste nach dem Stichtag im
Regelfall der Steuerpflichtige zu tragen habe. Dies sei aber nur dann billig,
wenn es sich entweder bloß um verhältnismäßig geringe
Beträge handle oder wenn der Steuerpflichtige die rechtliche bzw. faktische
Verfügungsgewalt über die Vermögensgegenstände besitze und
damit auf eine Wertminderung durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Verkauf
etc.) reagieren könne.
Im konkreten
Fall sei der Wertverlust enorm hoch und habe die Bw mangels
Verfügungsgewalt nicht verlustmindernd disponieren können. Es werde
daher die Ansicht vertreten, dass die vorgebrachten Umstände eine Nachsicht
rechtfertigen. Durch die Anwendung des Stichtagsprinzips trete im
gegenständlichen Einzelfall ein Ergebnis ein, welches vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigt war.
Die
Neuberechnung der Steuer unter Einbeziehung der Wertminderung ergebe den
Nachsichtsbetrag in Höhe von s 3,067.000,--. Augrund der
geschilderten Umstände werde um Nachsicht in dieser Höhe
angesucht.
Mit Bescheid
vom 10. September 2001 wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen mit der
Begründung ab, dass eine Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben nicht
gegeben sei. Auf den bekannten Inhalt der Begründung wird
verwiesen.
Daraufhin erhob
die Bw nach Fristverlängerung durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit
Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 das Rechtsmittel der Berufung.
Ergänzend
zur sachlichen Unbilligkeit brachte die Bw vor, dass sich das Stichtagsprinzip
aus den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes ergebe, die für alle vom
ErbstG gleichermaßen gültig sei. Insofern sei es richtig von den
Auswirkungen einer allgemeinen Rechtslage zu sprechen. Dies könne jedoch
nicht ohne weiters zu dem Schluss führen, es läge eben dann keine
sachliche Unbilligkeit vor. Aus legistischer Sicht seien sämtliche
Steuergesetze in generelle Rechtsnormen gekleidet, sodass letztlich jede
Steuervorschreibung auf die allgemeine (Steuer) Rechtslage
zurückzuführen sei. Würde demnach die Argumentation des
Finanzamtes zutreffen, gäbe es von vorneherein keine sachliche Unbilligkeit
mehr. Eine Nachsicht nach § 236 BAO würde sich dann bloß auf
persönliche Unbilligkeitsgründe beschränken und die in der Lehre
und den Kommentarwerken angesprochene sachliche Unbilligkeit wäre praktisch
inhaltsleer. Dies könne nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprechen.
Zwar verwende
der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Formel, dass eine
abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle
Norm mit umfassendem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im
Einzelfall als Unbilligkeit eingestuft werden dürfe. Allerdings sei mit
dieser Feststellung die Unbilligkeitsprüfung nicht - im negativen
Sinn - abgeschlossen. Sehr wohl sei noch zu beurteilen, ob eine besonders
harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre
sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene
Abgabentatbestand in Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der
Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen. In
dieser Richtung sei auch das im Abweisungsbescheid zitierte VwGH-Erkenntnis zu
interpretieren. Nur so bleibe überhaupt ein Spielraum für eine
sachliche Unbilligkeit.
Auf diese im
Nachsichtsansuchen geschilderten Besonderheiten des Einzelfalles sei die
Finanzbehörde nicht eingegangen. Der Pflichtteilsanspruch sei
grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen
Teil des Nachlasswertes in Geld. Die Steuerschuld für diese Geldforderung
entsteht im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung. Üblicherweise behält die
Geldforderung - ausgenommen in Zeiten hoher Inflation - ihren
inneren Wert, sodass das Stichtagsprinzip keinerlei Probleme bereite. Ausgehend
vom Normalfall habe sich der Gesetzgeber sohin keine Gedanken über
besondere gesetzliche Vorkehrungen hinsichtlich einer allfälligen
Wertminderung des Pflichtteilsanspruches machen müssen. Im
gegenständlichen Fall sei es im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Gegebenheiten bzw. aus Gründen der Vernunft zu einer Abfindung des
Pflichtteilsanspruches in Realwerten gekommen, womit automatisch die Gefahr
eines nachträglichen Werteverfalls verbunden war. Insofern weiche die
Situation erheblich von der eines "normalen" Pflichtteilsberechtigten
ab.
Man könnte
einwenden, dass auch der Erbe nachträgliche Wertminderungen des
Nachlassvermögens nicht bei der Steuerbemessung berücksichtigen kann.
Warum sollte dies ausgerechnet einem mit realen Vermögensgütern
abgefundenen Pflichtteilsberechtigten zustehen? Der Erbe bekomme normalerweise
schon vor der Einantwortung die Verfügungsmacht über die
Nachlassgegenstände und kann daher auf negative Wertentwicklungen
entsprechend reagieren (z.B. Verkauf von Aktien bei sinkenden Kursen -
Verlustminderung). Daher sei ihm das Risiko, dass die tatsächliche
Bereicherung unter dem für die Steuerbemessung maßgeblichen Wert
liegt, zuzumuten. Anders verhalte es sich bei der Bw. Sie habe erst zirka ein
halbes Jahr nach dem Tod des Erblassers über die betreffenden Aktien
verfügen können, wobei dieser Umstand außerhalb ihres
Einflussbereiches gelegen habe. Für die Übertragung waren
entsprechende Handlungen der Alleinerbin, des Verlassenschaftsgerichtes und der
Bank erforderlich. Die Bw konnte daher den Wertverlust nicht stoppen. Hierin
liege der unserer Ansicht nach entscheidende Unterschied zur Situation des
Erben.
Der vorliegende
Einzelfall weise daher jene Besonderheiten auf, die zu einer ungewöhnlich
harten Auswirkung des Stichtagsprinzipes führen. Alle Anzeichen würden
dafür sprechen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der gegenständlichen
Umstände eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip zugelassen hätte. Ein
Pflichtteilsberechtigter, dessen Anspruch aufgrund wirtschaftlicher
Überlegungen in Sachwerten abgegolten wird und er ohne sein Verschulden
erst nach Ablauf eines halben Jahres die Verfügungsmacht über dies
Gegenstände erlangt, sei hinsichtlich eines allfälligen Wertverlustes
während dieser Spanne schutzwürdig. Die Vorschreibung der
Erbschaftssteuerstelle im Ausmaß von S 3,067.000,-- einen klassischen Fall
einen sachlichen Unbilligkeit dar.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer
Berufungsentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu
mildern.
Die Bw wendet
sachliche Unbilligkeit ein und sieht diese im Wesentlichen durch den
eingetretenen Wertverlust von 40 % der übernommenen Aktien, dem die Bw als
Pflichtteilsberechtigte mangels Verfügungsmacht (erst nach Ablauf eines
halben Jahres) nicht entgegenwirken habe können, als gegeben.
Unbestritten
blieb, dass das Erbschaftsteuergesetz vom strengen Stichtagsprinzip beherrscht
wird, wobei für die Bemessung der Erbschaftssteuer die
Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend sind. Eine nachträgliche Wertminderung führt daher
nicht zu einer Minderung der Steuer, wie auch eine nachtägliche
Wertsteigerung zu keiner Erhöhung der Steuer führt. Die
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der VfGH mit Erkenntnis vom
7. Oktober 1978, B 213/76, bestätigt. Auch vom Verwaltungsgerichtshof wird
in ständiger Rechtsprechung zur Erbschaftssteuer von diesen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen (siehe z.B. im Erk. vom 30. August 1995,
95/16/0098; betreffend Wertminderung bei Wertpapieren). Zusätzlich wird in
diesem Erkenntnis festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, wann der Erwerber
die Verfügung über die Nachlassgegenstände erlangt. Der
Maßstab, dass eintretende Wertänderungen nach dem Bewertungsstichtag
keine Berücksichtigung finden können, ergibt sich somit ausgehend von
der Rechtssprechung aus dem Gesetz. Diese strenge Auslegung hat ihre Grundlage
darin, dass weder Wertsteigerungen ((solche wären bei nachtäglicher
Berichtung der Steuer zu Lasten des Abgabepflichtigen) noch Wertminderungen (bei
nachtäglicher Berichtigung der Steuer zu Gunsten des Abgabepflichtigen)
berücksichtigt werden. Aus dem Erbschaftssteuergesetz ergibt sich somit
kein Hinweis, dass Wertänderungen Berücksichtigung finden sollen. Es
kann der Bw daher nicht gefolgt werden wenn sie vermeint, dass der Gesetzgeber
bei Kenntnis von ungewöhnlichen Härten vom Stichtagsprinzip abgegangen
wäre. Da es, wie aus dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis, nicht
darauf ankommt, wann der Erwerber Verfüngungsmacht erlangt, kann daher auch
keine sich aus dem Gesetz ergebende Unbilligkeit angenommen werden, wenn die Bw
erst sechs Monate nach dem Bewertungsstichtag Verfügungsmacht über die
im Pflichtteilsübereinkommen angeführten Vermögenswerte erlangt
hat. Dass die Erwerber (Erbe, Pflichtteilsberechtigter) zu unterschiedlichen
Zeitpunkten die Verfügungsmacht erlangen ergibt sich aus dem
Verlassenschaftsverfahren, weshalb eine Vergleichbarkeit zwischen Erben und
Pflichtteilsberechtigten im Hinblick auf eine Unbilligkeit nicht gegeben
ist. Es ist daher dem Finanzamt zu folgen, dass die Festsetzung der
Erbschaftssteuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage ist, die zu keiner
tatbestandsmäßigen Unbilligkeit führt. Richtig ist aber,
dass damit die Unbilligkeitsprüfung nicht abgeschossen ist.
Die
Unbilligkeit muss sich, soll sie nachsichtsbedeutsam sein, auf die Einhebung
einer Abgabe beziehen. Eine vom Gesetz vorgesehene und somit gewollte
Regelung kann aber nicht ohne weiteres durch Nachsicht geändert werden.
Eine Unbilligkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Einhebung auf das
persönliche und wirtschaftliche Umfeld abnormal und atypisch einwirkt. Eine
sachliche Unbilligkeit muss zu einem unzumutbaren Ergebnis führen (siehe
dazu "Stoll Kommentar zur Bundesabgabenordnung Band III zu § 236). Dies ist
z. B. dann anzunehmen wenn es zu einer Verschleuderung von Vermögen oder zu
einer doppelten Besteuerung kommt. Derart vergleichbares liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor. Die Bw hat als Pflichtteilsberechtigte
Vermögen übernommen, das trotz der 40 % Wertminderung die zu
entrichtende Erbschaftsteuer bei weitem übersteigt. Da ausgehend von der
Strenge des Erbschaftsteuergesetzes nachträgliche Wertänderung nicht
zu berücksichtigen sind, kann in der gegenständlichen Einhebung der
auf die Wertminderung der Aktien entfallenden Steuer (von rd. S 3 Mio.) kein
atypisches Ergebnis gesehen werden. Eine abnormale oder atypische Auswirkung der
Einhebung würde nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nur dann
vorliegen, wenn das übernommene Vermögen zur Entrichtung gerade noch
oder nicht mehr zur Entrichtung der Steuern ausreicht. Allenfalls könnte
eine partielle Unbilligkeit dann gegeben sein, wenn einzelne
Vermögensgegenstände soviel an Wert verlieren, dass die auf diese
Gegenstände entfallende Steuer durch den Wert dieser Gegenstände nicht
gedeckt wäre. Derartiges liegt aber nicht vor. Es ist zwar davon
auszugehen, dass die Einhebung der auf die Wertminderung der Aktien entfallende
Steuer eine gewisse Härte darstellt, die jedoch aus den oben
angeführten Gründen zu keiner Unbilligkeit führt. Aufgrund des
übernommenen Vermögens als Pflichtteilsberechtigte tritt der Umstand,
dass die Bw erst nach sechs Monaten Verfügungsmacht erhalten hat in den
Hintergrund. Dies auch deshalb, da, wie der VwGH im ob zitierten Erkenntnis
ausführt, es nicht darauf ankommt, wann der Erwerber die Verfügung
über Nachlassgegenstände erlangt. Die Einräumung der
Verfügungsmacht ist als Ausfluss des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen,
die für sich alleine zu keiner Unbilligkeit führt. Schließlich
ist zu beachten, dass Wertsteigerung (die zu einer höheren Steuer
führen könnten) niemals aufgegriffen werden, demgegenüber
für Wertminderung dem Abgabepflichtigen das Instrument der Nachsicht zur
Verfügung steht. Da Änderungen somit nur einseitig zu Gunsten des
Abgabepflichtigen möglich sind, ist die Anwendung einer besonderen Strenge
(die sich bereits aus dem Erbschaftsteuergesetz ergibt) bei der Beurteilung der
Unbilligkeit im Zusammenhang mit Erbschaftssteuer als gerechtfertigt
anzusehen.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in
der Einhebung der zur Nachsicht beantragten Abgaben in Höhe von S
3,067.000,-- im Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Daher ist dieses
vorliegende Nachsichtsverfahren bereits in der ersten Phase (der rechtlichen
Gebundenheit) als gescheitert anzusehen und konnte auf eine
Ermessensentscheidung nicht eingegangen werden.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
10. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-S/02
- Stammnummer
- 13096
- Gültig
- 10.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF