Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0425-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Doppelhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-I/03vom 27.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 24. März 2000 erwarben die
Berufungswerberin (Bw.) und ihr Ehegatte (als gemeinsame Käufer) das neu
gebildete Grundstück Nr. x/14 in K. um den Gesamtkaufpreis von 598.750 S
jeweils in ihr ideelles Hälfteeigentum.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt der
Bw. Grunderwerbsteuer vor.
Mit Ausfertigungsdatum 4. Oktober 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter
Einbeziehung von 50 % der Bau- und Projektkosten eines in der Folge errichteten
Reihenhauses (1,247.000 S + 30.000 S) - neu bemessen wurde. Begründend
führte das Finanzamt aus, durch die Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt
und die Planung organisiert, aber auch der Bauvertrag über die Errichtung
des Hauses vermittelt worden. Durch die Einbindung des Organisators auch in die
Vermittlung des Grundstückes selbst liege trotz zivilrechtlicher Trennung
der Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und Hausbau -
wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk vor. Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käufer auf den Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk gerichtet gewesen.
Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma A.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten (Planungs-, Organisations- und
Ausschreibungskosten). Weiters wurde (im Begründungsteil des Bescheides)
ausgeführt, dass auf Grund dieser Feststellungen gemäß
§
303 Abs. 4 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung "unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügt" werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11. Oktober
2002 Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Aussage in der
Bescheidbegründung, wonach die A.GmbH bei der Vermittlung des
Grundstückes tätig gewesen sei, treffe nicht zu. Der Grundkauf sei
über Vermittlung der B.GmbH. zu Stande gekommen, der vom
Grundeigentümer ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Somit stehe
der Kauf des Grundstückes in keinem Zusammenhang mit dem späteren Kauf
eines schlüsselfertigen Tiroler Massivholzhauses von der A.GmbH. Bei der
Bauverhandlung am 18. Mai 2000 sei die Bw. selbst als Bauherrin aufgetreten.
Bezüglich des Hauses bestehe ein Vermittlungsvertrag mit der A.GmbH und ein
Errichtungsvertrag mit der Zimmerei E. vom 7. Juli 2000.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 4. Oktober 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
4. Oktober 2002) Baukosten von 1,247.000 S sowie Projektkosten von 30.000 S
in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Der Bescheid enthält den
Hinweis, dass die Berufung vom 11. Oktober 2002 gemäß
§ 274 BAO
auch als gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid)
eingebracht gelte.
Auch gegen den Bescheid vom 11. April 2003 legte die Bw.
(mit Schreiben vom 17. April 2003) Berufung ein, in der sie darauf verwies, dass
das Finanzamt in Punkt 3) der Begründung auf ihre Einwendungen nicht
eingegangen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Vereinbarung der Bw. mit
der A.GmbH habe diese Firma das Projekt für die Reihenhausanlage
entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt und den Abschluss
des Bauvertrages vermittelt. Im Bauvertrag sei als Vertragsgrundlage unter
anderem die Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen
angeführt. Für die Erstellung des Bebauungsplanes sei bereits ein
Gesamtkonzept vorgelegen. Diese Planung sei auch für die
Vermittlungsfähigkeit des Projektes von ausschlaggebender Bedeutung
gewesen, sodass eine betreffende Planung üblicherweise bereits vor
Abschluss des Kaufgeschäftes bestanden habe. Von der A.GmbH sei ein
schlüsselfertiges "Tiroler Massivhaus" angeboten worden. In rechtlicher
Hinsicht sei auf Grund des angebotenen Vertragsbündels und des vom
Organisator angebotenen Gesamtkonzeptes die Bauherreneigenschaft der Bw. nicht
gegeben.
Die Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens schilderte die Bw. den
Sachverhalt wie folgt: Bei der B.Bank in K. sei eine Informationsmappe (mit
Aufdruck "B.Immobilien") betreffend das Bauprojekt aufgelegen. Das Projekt
sollte aus zwei Doppelwohnhäusern bestehen, schlussendlich sei jedoch nur
die Errichtung eines Doppelwohnhauses realisiert worden. Die Informationsmappe
habe eine Modellzeichnung des Doppelwohnhauses, eine Baumaterialbeschreibung,
Pläne, eine Kostenaufstellung (umfassend Grund- und Baukosten,
Vorlaufkosten, Nebenkosten) sowie ein Finanzierungsmodell der B.Bank enthalten.
Für die Bw. sei wichtig gewesen, dass die Gesamtkosten solcherart von
Anfang an festgestanden seien. Bei der B.Bank sei das Angebot erläutert
worden. So sei mitgeteilt worden, wo sich das Grundstück befinde, wer der
Grundeigentümer sei und dass die Bw. wegen des "Tiroler Massivholzhauses"
mit Herrn G. bei der B.GmbH. in W. Kontakt aufnehmen solle. Das Monopol, solche
Häuser zu verkaufen, habe J.X.. Mit Herrn G. sei sodann ein Termin für
die Besichtigung eines "Musterhauses" vereinbart worden, bei dem J.X. und dessen
Sohn M.X. anwesend gewesen seien. Dabei habe J.X. mitgeteilt, dass - so die Bw.
und ihr Ehegatte an dem Haus Interesse hätten - die Firma E. als
Generalunternehmer den Bau errichten solle. Es habe aber kein Zwang bestanden,
dieses Angebot anzunehmen. Die Bw. und ihr Ehegatte hätten sodann bei der
B.Bank in K. mitgeteilt, dass sie das Grundstück kaufen wollten und auch an
dem Haus Interesse hätten. Gegenstand des Geschäftes bei der B.Bank in
K. sei jedoch nur der Grundkauf gewesen. Der Erwerb eines "Tiroler
Massivholzhauses" sei nicht Bedingung für den Grundkauf gewesen. Der
Grundeigentümer habe die B.GmbH. mit der Vermittlung des Verkaufes des
Grundstücks beauftragt gehabt. Der Grundstückskaufvertrag sei der Bw.
und ihrem Ehegatten sodann bei der B.Bank in K. ausgehändigt worden. Auch
Einreichplan und Bauansuchen hätten die Bw. und ihr Ehegatte später
über die B.Bank in K. erhalten, wie überhaupt der gesamte
Dokumentenverkehr über diese Bank abgewickelt worden sei. Im Mai 2000
hätten die Bw. und ihr Ehegatte bei der Gemeinde K. das Bauansuchen
eingereicht. Die Bauverhandlung habe sodann für beide
Doppelhaushälften gemeinsam stattgefunden, bei der Verhandlung sei auch
J.X. anwesend gewesen. Ungefähr zeitgleich seien im Juli 2000 der
Errichtungsvertrag mit der Firma E. (in deren Betriebsräumen) und die
Projektkostenvereinbarung mit der A.GmbH (an deren Sitz in N. in Anwesenheit des
M.X.) unterfertigt worden. Den Innenausbau des Hauses wollten die Bw. und ihr
Ehegatte abweichend von den Projektunterlagen ausgeführt haben, so sollten
die Raumaufteilung geändert und zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen
werden. Dazu habe es (noch vor Abschluss des Bauvertrages) Gespräche mit
der Firma E. gegeben, die gewünschten Änderungen seien in Form einer
Zusatzvereinbarung schriftlich fixiert worden. Zwecks Erstellung der
Einreichplanung habe es zwei bis drei Besprechungen beim Planungsbüro W.OEG
in I. gegeben, welches der Bw. und ihrem Ehegatten von J.X. genannt worden
sei.
Im Zuge ergänzender Ermittlungen wurden vom Finanzamt
Auskünfte bei der Firma E. sowie beim Planungsbüro W.OEG eingeholt.
Die Niederschriften mit Herbert E. vom 6. Juli 2004 sowie mit Hans Peter Wr. und
Markus A. vom 2. Juni 2004 wurden der Bw. mit Schreiben vom 5. September 2004
zur Kenntnis gebracht. Die Bw. hat dazu mit Schreiben vom 21. September 2004
Stellung genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Nach den vorliegenden Verträgen, den
Auskünften der Bw. und der weiteren im Berufungsverfahren befragten
Personen und nach Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde K. steht folgender
Sachverhalt fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten A.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 51 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders
für seinen Vater J.X. zu. J.X. war (dienstältester) Angestellter der
B.GmbH., Zweigstelle W., die auch im Bereich der Immobilienvermittlung
tätig war. Dieses Dienstverhältnis wurde mit 31. März 2000
beendet.
Die Grundparzelle x/14 war Teil des Grundstückes Nr.
x/1 in K.. Nach Teilung dieses Grundstückes (laut Vermessungsurkunde vom
16. Dezember 1999) erfolgte der Verkauf der neu gebildeten Grundparzellen
über die B.GmbH. als Vermittlerin. Im Auftrag von J.X. hatte das
Planungsbüro W.OEG in I. für ein Projekt "Reihenhausanlage K." einen
Vorentwurf, bestehend aus zwei Doppelwohnhäusern auf den neuen
Grundparzellen x/12 bis x/15, erstellt. Dieser Vorentwurf der W.OEG datiert vom
25. November 1999, als Auftraggeberin scheint die A.GmbH auf. Der
Vorentwurf wurde später für die Bewerbung des Projektes verwendet.
Tatsächlich konnte nur die Errichtung eines Doppelwohnhauses (auf den
Grundparzellen x/14 und x/15) realisiert werden.
Im Jahr 1999 hatte die A.GmbH auf ihrem Grundstück in
Ki. ein "Musterhaus" in Holzbauweise ("das massive Tiroler Holzhaus") errichten
lassen. Dabei hatte die Firma E. sämtliche Zimmereiarbeiten erbracht. In
der Folge ist J.X. an die Zimmerei E. herangetreten, um sie unter anderem
für das Projekt "Reihenhausanlage K." als Generalunternehmer zu
gewinnen.
Über die B.Bank in K. haben die Bw. und ihr Ehegatte
von dem Projekt Kenntnis erlangt. Bei der B.Bank lag eine Informationsmappe (mit
dem Aufdruck "B.Immobilien") auf, die eine Modellzeichnung eines
Doppelwohnhauses, Pläne, eine Baumaterialbeschreibung, eine
Kostenaufstellung (umfassend Grund- und Baukosten, Vorlaufkosten, Nebenkosten)
sowie ein Finanzierungsmodell der B.Bank enthielt. Bei der B.Bank in K. wurde
das Projekt erläutert, so etwa über die Lage des Grundstücks und
die Person des Grundeigentümers informiert, und wegen des Hauses an einen
Mitarbeiter der B.GmbH. in W., Herrn G., verwiesen. Bei einer über
Vermittlung von Herrn G. zu Stande gekommenen Besichtigung eines in
Massivholzbauweise errichteten "Musterhauses" kamen die Bw. und ihr Ehegatte mit
M.X., dem Geschäftsführer der A.GmbH, sowie dessen Vater J.X. in
Kontakt. Dabei wurde von J.X. die Zimmerei E. genannt, die, falls die Bw. und
ihr Ehegatte an dem Haus Interesse hätten, als Generalunternehmer die
Bauführung übernehmen werde.
Zur Erstellung der Einreichpläne wurden die Bw. und
ihr Ehegatte von J.X. an das Planungsbüro W.OEG in I. verwiesen. Der
Auftrag zur Erstellung der Einreichpläne war dem Planungsbüro von J.X.
erteilt worden, die Honorarnote sollte an die A.GmbH gerichtet werden. Nach
Auskunft von Hans Peter Wr. und Markus A. (Niederschrift vom 2. Juni 2004)
konnte dabei von der bestehenden Vorplanung nur in Bezug auf die
Innenraumgestaltung abgewichen werden, hingegen sei die "Außenhülle"
mit Ausnahme eventueller "Fensterwünsche" vorgegeben gewesen. Nach den
Angaben der Bw. (Schreiben vom 21. September 2004) haben ca. im
Jänner/Februar 2000 zwei bis drei Besprechungen beim Planungsbüro
W.OEG stattgefunden. Der Einreichplan datiert vom 17. April 2000.
Am 24. März 2000 haben die Bw. und ihr Ehegatte bei
einem Legalisator den Grundstückskaufvertrag unterschrieben. Der Vertrag
war ihnen bei der B.Bank in K. ausgehändigt worden.
Am 27. April 2000 unterfertigten die Bw. und ihr Ehegatte
das Bauansuchen, welches am 2. Mai 2000 bei der Gemeinde K. einlangte. Das
(ausgefüllte) Bauansuchen samt Einreichplan waren der Bw. und ihrem
Ehegatten gleichfalls bei der B.Bank in K. ausgehändigt worden, wie
überhaupt der gesamte Dokumentenverkehr (so beispielsweise auch betreffend
Wohnbauförderung) über diese Bank abgewickelt wurde. Bei der am 18.
Mai 2000 für beide Doppelhaushälften gemeinsam durchgeführten
Bauverhandlung war auch J.X. anwesend. Mit Bescheid der Gemeinde K. vom 20. Juni
2000 wurde der Bw. und ihrem Ehegatten die Baubewilligung erteilt.
Am 7. Juli 2000 wurde der Bauvertrag unterfertigt, mit dem
die Bw. und ihr Ehegatte der Zimmerei E. den Auftrag erteilten, auf der
Grundparzelle Nr. x/14 in K. "auf Basis der nachstehend angeführten
Vertragsgrundlagen" als Generalunternehmer eine Doppelhaushälfte zu
errichten. Als Vertragsgrundlagen sind in Punkt III. des Bauvertrages unter
anderem der Baubescheid und die dem Baubescheid zu Grunde liegenden
Planunterlagen sowie die "Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß
Projektunterlagen" angeführt. Als Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis
von 2,494.000 S brutto genannt (Punkt VI.), der neben den Leistungen, wie sie in
den unter Punkt III. des Vertrages aufgelisteten Vertragsgrundlagen
angeführt seien (Punkt VIII), auch jene Mehrleistungen beinhalte, die im
"Zusatzblatt Ausstattung" festgehalten sind. Diese Zusatzleistungen waren von
der Bw. und ihrem Ehegatten mit der Zimmerei E. besprochen und sodann in einer
mit 6. Juli 2000 datierten Vereinbarung mit der A.GmbH schriftlich fixiert
worden. Sie beziehen sich unter anderem auf Wärmedämmung, Fliesen und
Heizung; weiters sollte im Erdgeschoss ein Fenster durch eine Balkontüre
ersetzt und ein geschlossenes Stiegenhaus errichtet werden.
Ungefähr zeitgleich mit dem Errichtungsvertrag mit der
Zimmerei E. schlossen die Bw. und ihr Ehegatte eine Vereinbarung mit der A.GmbH,
welche lautet:
"I.
Frau
U.Z. (Anmerkung:
die Bw.) und Herr
A.Z. - in der
Folge kurz Bauherr genannt - beabsichtigen, die Liegenschaft GSt Nr.
x/14
Katastralgemeinde
K. zu erwerben
und darauf gemäß Bauvertrag mit der Firma
E. als
Generalunternehmer eine Doppelhaushälfte zu errichten.
Die
A.GmbH hat das
Projekt für diese Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den
Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Die
A.GmbH ist dabei
mit Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in
Vorlage getreten.
II.
Der Bauherr verpflichtet sich nunmehr, der
A.GmbH für
die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 60.000 S inklusive
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn der
Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von allen
Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung der Reihenhaushälfte rechtskräftig geworden
ist.
III.
Die
A.GmbH haftet in
keiner Weise für die Verpflichtungen, die sich für die Vertragspartner
des Bauherren aus dem Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie haftet auch in
keiner Weise für die Durchführbarkeit der Planunterlagen sowie des
Baubescheides und der Beschaffenheit des Bauplatzes, die
A.GmbH
garantiert nur die Rechtskraft des Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für die
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der
A.GmbH
gegenüber dem Planverfasser an die Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind die im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und Vermittlungsgebühren,
das gegenständliche Vertragsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk erbrachte
Organisationsleistung und inkludiert die von der
A.GmbH
aufgewendeten Kosten für die Bauplanung. Der Bauherr verpflichtet sich
daher, der B.GmbH. für die Vermittlung des Kaufgeschäftes die
übliche Maklerprovision von 3 % + 20 % MwSt des Kaufpreises nach
Unterfertigung des Kaufvertrages zu bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung
wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige Einrede zu
erheben."
Im Wesentlichen gleich lautende
Vereinbarungen hatten auch die Erwerber der Nachbarparzelle im Juli 2000 mit der
Firma E. sowie der A.GmbH geschlossen. Die Errichtung der zweiten
Doppelhaushälfte (auf der Nachbarparzelle x/15) wurde mit Baubescheid der
Gemeinde K. vom 14. Juli 2000 bewilligt.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuer wird nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 4 ff zu § 5, und die dort zitierte
Judikatur).
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichem Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu § 5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien sind die Bw. und ihr
Ehegatte hinsichtlich der von der Firma E. auf Grund des Bauvertrages vom 7.
Juli 2000 ausgeführten Bauleistungen nicht als Bauherren (im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes) anzusehen:
Dem Bauherrn obliegt es, das auf seinem Grundstück zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten. Im Berufungsfall lag jedoch zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages bereits eine Planung
vor, welche die späteren Käufer im Wesentlichen nur mehr hinsichtlich
der Innenraumgestaltung ändern konnten. Allein dies spricht schon als
gewichtiges Indiz gegen die Bauherreneigenschaft der Erwerber, konnten doch die
Bw. und ihr Ehegatte auf die bauliche Gestaltung des ihnen angebotenen Hauses
(Doppelhaushälfte) in seiner Gesamtkonstruktion keinen wesentlichen
Einfluss mehr nehmen. Diese Planung (wie auch die Erstellung der
Einreichpläne) war von J.X. namens der A.GmbH beim Planungsbüro W.OEG
in Auftrag gegeben worden. Ebenso hatte J.X. (wiederum für die A.GmbH) den
Errichtungsvertrag mit der Zimmerei E. ausgehandelt und der Bw. diese Firma als
Generalunternehmer für die Bauführung (zum vereinbarten Fixpreis)
vermittelt. Dass der Bw. und ihrem Ehegatten von der A.GmbH auf diese Weise ein
schlüsselfertiges "Tiroler Massivholzhaus" zu einem bestimmten Preis
verschafft wurde, ist unbestritten.
Mit ihrem Einwand, dass die Vermittlung des
Grundstückskaufvertrages nicht durch die A.GmbH, sondern die B.GmbH.
erfolgte, ist die Bw. zwar im Recht. Besteht - in Form eines einheitlichen
Angebotes - jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen
Grundstückserwerb und Hauskauf, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes die Bauherreneigenschaft des Erwerbers auch dann zu
verneinen, wenn auf Veräußererseite mehrere Personen auftreten und
Verträge demgemäß mit verschiedenen Vertragspartnern
abgeschlossen werden. Bei der B.Bank in K. wurde der Bw. und ihrem Ehegatten an
Hand einer von "B.Immobilien" aufgelegten Informationsmappe ein Angebot
erläutert, das sich auf den Erwerb der Grundparzelle und eines
schlüsselfertigen "Tiroler Massivholzhauses" bezog: In dem Angebot sind
nicht nur der Grundpreis mit Nebenkosten (unter anderem eine
Vermittlungsprovision von 3 % der Grundkosten), sondern auch die Baukosten (samt
"Vorlaufkosten" von 60.000 S) angeführt. Dabei hat es die Bw. als wichtig
angesehen, dass die Gesamtkosten (für Grunderwerb und Hauskauf) solcherart
von Anfang an feststanden. Dass es sich um ein einheitliches Angebot
(beinhaltend Grundstück, Bauplanung sowie ein von einem Generalunternehmer
zu einem Fixpreis herzustellendes schlüsselfertiges Gebäude) handelte,
ergibt sich aber nicht nur aus der bei der B.Bank in K. aufgelegten
Informationsmappe. Auch in der Projektkostenvereinbarung mit der A.GmbH findet
sich eine Verbindung zwischen Grundstücks- und Hauskauf, enthält diese
Vereinbarung doch neben der Abgeltung der "Vorlaufkosten" für
Projektentwicklung und Bauplanung (Punkt II) eine Bestimmung, wonach die
Erwerber der B.GmbH. für die Vermittlung des Grundstückskaufvertrages
eine Maklerprovision (von 3 % des Kaufpreises) zu leisten hatten (Punkt V).
Organisiert worden war das Doppelhausprojekt von J.X., der einerseits (bis zur
Auflösung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31. März
2000) für die B.GmbH. tätig gewesen war und andererseits namens der
von ihm beherrschten A.GmbH die Projektentwicklung und Bauplanung in Auftrag
gegeben sowie Angebote des Bauführers eingeholt hatte.
Das ihnen unterbreitete einheitliche Angebot haben die Bw.
und ihr Ehegatte auch angenommen und bei der B.Bank in K. erklärt, dass sie
sowohl das Grundstück kaufen wollten als auch an dem Haus Interesse
hätten. Dass der Erwerb eines "Tiroler Massivholzhauses" keine Bedingung
für den Grundkauf war, ist rechtlich unerheblich. Die B.Bank in K. war im
Übrigen auch in die weitere Abwicklung des Dokumentenverkehrs
eingeschaltet; so wurden der Bw. und ihrem Ehegatten nicht nur der
Grundstückskaufvertrag, sondern auch der Einreichplan und das Bauansuchen
bei der B.Bank in K. ausgehändigt.
Die Bw. wendet weiters ein, dass sie vor der
Baubehörde als Bauherrin aufgetreten ist. Dass die Bw. und ihr Ehegatte das
Bauansuchen im eigenen Namen eingereicht und als Bauwerber an der Bauverhandlung
teilgenommen haben bzw. der Baubescheid der Gemeinde K. an sie ergangen ist,
reicht jedoch für die Begründung der Bauherreneigenschaft im Sinne des
Grunderwebsteuerrechtes nicht aus. Anzumerken ist, dass Einreichplan und
Bauansuchen von Anbieterseite für die Bw. und ihren Ehegatten vorbereitet
worden waren und an der Bauverhandlung auch J.X. (für die A.GmbH)
teilgenommen hat.
Auf Grund des vorliegenden und von der Bw. und ihrem
Ehegatten angenommenen einheitlichen Angebotes kann dem Finanzamt im Ergebnis
nicht entgegengetreten werden, wenn es im angefochtenen Bescheid davon
ausgegangen ist, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt
zu errichtendem Gebäude gewesen ist. Zur Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zählten daher auch die Baukosten sowie die
übernommenen sonstigen Leistungen, nämlich die von den Käufern an
die A.GmbH zu leistende Projektkostenabgeltung.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Dezember 2004
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-I/03
- Stammnummer
- 13082
- Gültig
- 27.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF