Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100232/2016
Gegenstandsloserklärung, da dem Beschwerdebegehren materiell Rechnung getragen wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100232/2016vom 09.10.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beantragt die beschwerdeführende Partei die (teilweise) Aufhebung der Aussetzung der Einhebung, dann ist diesem Begehren durch Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung materiell Rechnung getragen worden. Die Beschwerde ist nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. Oktober 2015 betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 und der Körperschaftsteuer 2013 Steuernummer beschlossen:
Die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. Oktober 2015 wurde wie folgt über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entschieden:
[Grafik]
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 Beschwerde eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid, soweit die Einhebung der Umsatzsteuer 2013 i.H. von EUR 6.648,87 gem. § 212 a BAO ausgesetzt worden ist, ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. November 2015 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Anbringen vom 2. Dezember 2015 ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde am 4. Februar 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung ***1***, welche seit 1. Juni 2020 unbesetzt ist, zugeteilt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019 wurde aufgrund der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 27.11.2014 abgeändert. Anlässlich dieser Beschwerdevorentscheidung verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.12.2019 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2012 und 2013, sowie der Körperschaftsteuer 2013. Hinsichtlich der Körperschaftssteuer wurden mit Bescheid vom 16.12.2019 Aussetzungszinsen festgesetzt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer unterblieb die Festsetzung von Aussetzungszinsen, da dem Beschwerdebegehren vom 4.12.2014 Rechnung getragen wurde und daher keine Umsatzsteuernachforderung angefallen ist.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtsache mit Wirksamkeit 1. Oktober 2020 der Gerichtsabteilung ***1*** abgenommen und der Gerichtsabteilung ***2*** neu zugeteilt.
Rechtslage
§ 261 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung idF. BGBl. I Nr. 13/2014 (BAO) lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
Erwägungen
Die beschwerdeführende Partei beantragte in der Beschwerde vom 29. Oktober 2015 den angefochtenen Bescheid, soweit die Einhebung der Umsatzsteuer 2013 i.H. von EUR 6.648,87 gem. § 212a BAO ausgesetzt worden ist, ersatzlos aufzuheben.
Diesem Begehren ist nunmehr einerseits durch die Stattgabe der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 und Aufhebung der Nachforderung mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2019, sowie der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 materiell Rechnung getragen worden, sodass die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 9. Oktober 2020
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100232/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100232.2016
- Stammnummer
- 130802
- Gültig
- 09.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF