Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1255-W/04
Besteuerung von Unfallrenten im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1255-W/04vom 10.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 2. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Höhe der Abgabe
beträgt Euro 4.217,32.
Entscheidungsgründe
Das für den Bw. zuständige Finanzamt Wien 23
setzte mit Bescheid vom 2. Juli 2004 die Einkommensteuer 2003
erklärungsgemäß fest. Dabei wurde u. a. auch die seitens des Bw.
im Jahr 2003 bezogene Unfallrente der Besteuerung unterzogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom
14. Juli 2004 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese
wie folgt. Im Einkommensteuerbescheid für 2002 sei die Besteuerung
der Unfallrente bedingt durch ein einschlägig ergangenes Erkenntnis des
VfGH unterblieben. Für die Jahre 2004 und folgende sei daher die
Besteuerung der Unfallrente nicht mehr durchzuführen. Unter Bezugnahme auf
den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei daher eine Besteuerung
für das Jahr 2003 als unbillig und ungerechtfertigt zu
bezeichnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 3 Abs 1 Z 4 lit c
EStG 1988 idF BGBl I 2001/59 sind von der Einkommensteuer
befreit - Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen,
soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen. Diese Bestimmung stellte eine klarstellende Regelung zum
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 dar, womit sich die Rechtslage zur
Besteuerung der Unfallrenten grundlegend geändert hatte. Es war dadurch ab
1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung der Unfallrenten nach
§ 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 ersatzlos
entfallen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G85/02 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ohne jede (einschleifende)
Übergangsbestimmung und durchaus "überfallsartig"
eingeführt hat, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat. Die
angeführte Bestimmung des
§ 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF BGBl I
2001/59 war daher - soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen
werden - d. h. teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Außerdem
machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm in Art. 140
Abs 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus,
dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 für
die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden
sind. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Dem Erkenntnis entsprechend blieben Unfallrenten für die Jahre 2001 und
2002 steuerfrei. Die Steuerpflicht für im Jahr 2003 bezogene Unfallrenten
blieb davon unberührt.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. auch im Jahr 2003
Einkünfte aus einer Unfallrente bezogen. Wie ausgeführt, besteht
dafür in diesem Jahr Steuerpflicht, sodass der Betrag bei Bemessung der
Einkommensteuer in die Berechnungsgrundlagen einzubeziehen ist. Der angefochtene
Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde erging daher für das Jahr
2003 zu Recht.
Da die Verwaltung und damit auch die Abgabenbehörden
gem. Art. 18 B-VG verpflichtet sind, jedwede Tätigkeit aufgrund der Gesetze
auszuüben, wird grundsätzlich festgehalten, dass die seitens des Bw.
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendete
einfachgesetzliche Bestimmung seitens der gefertigten Behörde nicht zu
prüfen sind. Angemerkt wird, dass die in Frage stehende gesetzliche
Bestimmung bereits auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft worden
ist, sodass sie damit einer neuerlichen Überprüfung durch den VfGH
entzogen ist.
Es war somit über die Berufung spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 10.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1255-W/04
- Stammnummer
- 13078
- Gültig
- 10.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF