Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0060-Z1W/03
Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO in die Antragsfrist gemäß 239 Abs. 2 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0060-Z1W/03vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und gleichzeitig als lex specialis verdrängt Art. 239 Abs. 2 ZK die Bestimmung der Bundesabgabenordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Spedition, vertreten durch
Rechtsanwaltspartnerschaft Doralt Seist Csoklich, 1090 Wien, Währinger
Straße 2-4, vom 22. Mai 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 14. April 2003, Zl. 100/34832/2002-2,
betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2003 wies das Hauptzollamt
Wien den Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
Versäumung der Antragsfrist gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK)
gemäß
§ 308 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 310 Bundesabgabenordnung als unzulässig
zurück.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
die Beschwerdeführerin (Bf.) unrichtige rechtliche Beurteilung und
Verfahrensfehler ein.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei
unrichtig, der gemeinschaftsrechtliche Zollkodex enthalte keinesfalls eine
abschließende Regelung, sondern seien in bestimmten Fällen nationale
Regelungen zulässig und erforderlich.
Auch dort, wo der Zollkodex nicht ausdrücklich auf das
nationale Recht verweist, sei davon auszugehen, dass der Zollkodex nur punktuell
einzelne Bereiche des allgemeinen Verfahrensrechtes regle und soweit er keine
Regelung enthält, weiterhin nationales Verfahrensrecht gelte.
Der Zollkodex enthalte keine Vorschriften über die
Wiedereinsetzung, es sei daher weiter davon auszugehen, dass diesbezüglich
weiter die entsprechenden nationalen Verfahrensvorschriften, sohin die
Bestimmungen der §§ 308ff BAO gelten.
Die Bf. legte in der Folge dar, die übrigen
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien
gegeben.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Wien vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hält
der Bf. an seinem bisherigen Vorbringen fest und bringt weiter für seinen
Rechtsstandpunkt vor, dass hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand die Bestimmungen der nationalen Verfahrensvorschriften, sohin die
Bestimmung des § 308 BAO Anwendung zu finden haben. Die für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Voraussetzungen lägen
vor.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 239 Abs.- 2 ZK erfolgt die Erstattung
oder der Erlass der Abgaben aus den im Absatz 1 genannten Gründen über
Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der Abgaben
bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Jedoch können in begründeten Ausnahmefällen
die Zollbehörden diese Frist verlängern.
Einen begründeten Ausnahmefall bildet der Umstand,
dass der Antragsteller in Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder
höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein
unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht
vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis; damit
sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten
fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern
könnte. Höhere Gewalt wird vom Europäischen Gerichtshof
dermaßen definiert, dass höhere Gewalt vorliegt, wenn die vom
Betroffenen angeführte äußere Ursache unabwendbare und
unvermeidliche Folgen hat, die ihm die Einhaltung seiner Verpflichtung objektiv
unmöglich machen (EuGH vom 13. November 1984 Rs.98, 230/83, EuGHE 1984,
3763).
Zu diesem Thema ist zur GZ ZRV /59-Z1W/2003 ein
Beschwerdeverfahren anhängig.
Die Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist zur
Stellung eines Erlassantrages gemäß Art. 239 ZK ist im Zollkodex
der Gemeinschaften abschließend geregelt und macht daher wie bereits in
der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung ausgeführt, die
Anwendung der Bestimmung des § 308 BAO, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, unanwendbar und nicht zulässig.
Als gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und gleichzeitig als
lex specialis verdrängt Art 239 Abs. 2 ZK die einzelstaatliche
nationale Vorschrift der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die
Bundesabgabenordnung bleibt als Verfahrensvorschrift im Zollverfahren
grundsätzlich anwendbar, jedoch nur subsidiär. Im vorliegenden Fall
wird sie durch den bestehenden Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes
unanwendbar.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 14.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z1W/03
- Stammnummer
- 13077
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF