Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0087-K/04
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0087-K/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legt die Berufungswerberin das Verzeichnis E 108e zusammen mit einer (die Höhe der Investitionszuwachsprämie nicht beeinflussenden) berichtigten Körperschaftsteuererklärung 2002 erstmals mit der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 vor, so ist die Vorlage des Verzeichnisses verspätet und daher ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen, in dem die Prämie abweichend von der Selbstberechnung mit Null festgesetzt wird (Rechtslage vor StReformG 2005, BGBl. I 57/2004).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dir. Heinrich Jäger und
Joachim Rinösl über die Berufung der K-GmbH, 9...A, G-str. 25,
vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Friedrichstraße 10, vom
27. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
3. März 2004 betreffend die Nichtgewährung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2002 nach
der am 11. Oktober 2004 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. reichte am
25. August 2003 die Körperschaftsteuererklärung für 2002
beim Finanzamt ein, das am 17. September 2003 den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 erließ.
Am 16. Oktober 2003 erhob
die Bw. Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002. Innerhalb
erstreckter Frist reichte sie am 15. Jänner 2004 die
Berufungsbegründung nach und legte eine berichtigte Erklärung samt
Bilanz für 2002 vor. Es seien in der ersten Bilanz Werbeaufwendungen auf
dem Konto "Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau" zu Unrecht aktiviert
worden, weiters würden sich auf diesem Konto eindeutig dem Maschinenkonto
zuordenbare Beträge finden. Letztendlich habe sie eine Rückstellung
für Beratungsleistungen unterlassen.
Ebenfalls am
15. Jänner 2004 langte beim Finanzamt die "Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für 2002 zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e" iHv
€ 1,286.045,84 ein.
Das Finanzamt kam dem Ansuchen
betreffend die Investitionszuwachsprämie nicht nach. Die Bw. habe der am
25. August 2003 eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2002
kein Verzeichnis angeschlossen, nach Abgabe der (ersten) Steuererklärung
sei die nachträgliche Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 19. 10. 1983, 83/13/0091).
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass das Bundesministerium
für Finanzen (BMF) in Rz. 8229 mit Änderung vom 22. Juli
2003 festgelegt habe, dass keine Bedenken gegen eine Gewährung der
Investitionszuwachsprämie bestehen würden, wenn die Prämien
jeweils bis zum Ergehen (zur Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
(Körperschaft)Steuerbescheides geltend gemacht würde. Die Bw. habe die
Prämie mit Antrag vom 15. Jänner 2004 begehrt, der
Körperschaftsteuerbescheid 2002 (Berufungsvorentscheidung) sei dem
steuerlichen Vertreter der Bw. am 10. März 2004 zugestellt worden. Der
Antrag auf Geltendmachung der Prämie sei daher vor Zustellung des
Körperschaftsteuerbescheides 2002 beim Finanzamt Spittal - und somit
fristgerecht - eingebracht worden.
Das angeführte
VwGH-Erkenntnis sei zu § 28 Abs. 5 Z 2
EStG 1972 betreffend die Bildung steuerfreier Beträge ergangen. Nach
dieser Bestimmung sei die Entscheidung zur Bildung eines steuerfreien Betrages
im Einkommensteuerveranlagungsverfahren des jeweiligen Jahres zu treffen
gewesen, um zur richtigen Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zu
gelangen. Der Antrag sei somit unselbständiger Teil dieses
Veranlagungsverfahrens und keine eigenständige Abgabenerklärung wie
das Verzeichnis zur Investitionszuwachsprämie gewesen. Eine Berufung habe
sich nur gegen den Einkommensteuerbescheid insgesamt richten können. Die
Entscheidung des VwGH möge zur Rechtslage des
§ 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1 972 sachgerecht sein,
könne jedoch nicht auf § 108e EStG 1988 übertragen
werden.
Wie Giesinger in SWK 10/2004,
S 389, richtig erläutere, gelte das Verzeichnis gemäß
§ 108e Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 als eigene
Abgabenerklärung. Da es sich beim Verzeichnis laut Formular E 108e um
eine eigenständige Abgabenerklärung handle, habe ein
eigenständiges Veranlagungsverfahren laut BAO stattzufinden. Die
Entscheidung über die Investitionszuwachsprämie sei daher vom
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerverfahren abgekoppelt und müsse
nicht im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerverfahren des betreffenden
Jahres bei der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
berücksichtigt werden. Eine Abgabe nach der in § 108e
EStG 1988 genannten Frist verzögere das Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerverfahren des betreffenden Jahres nicht.
Laut Gesetz sei die
Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie mit der
Jahreserklärung abzugeben. Eine Rechtsfolge bei Nichtabgabe der
Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie gleichzeitig
mit der Steuererklärung sehe § 108e EStG 1988 jedoch nicht
vor.
Die Rechtsfolgen einer
verspätet abgegebenen Abgabenerklärung seien in
§ 135 BAO geregelt. Der Verspätungszuschlag gemäß
§ 135 BAO sei eine gesetzlich vorgesehene Sanktion bei Verletzung
der Erklärungspflicht. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung
einer Abgabenerklärung nicht wahren würden, würde ein Zuschlag
bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegt, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar sei. Aus § 135 BAO würde sich auch ergeben,
dass bei einer Gutschrift kein Verspätungszuschlag bei Verletzung der
Erklärungsfrist festzusetzen sei. Ein Zurückweisungsbescheid mit der
Begründung, dass die Abgabenerklärung E 108e nicht fristgerecht
eingebracht worden sei, sei aus den nachstehenden Gründen rechtswidrig.
In der Regierungsvorlage zum
Steuerreformgesetz 2005 werde festgelegt, dass die Prämie in einer bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden
könne. In den Erläuterungen zur Gesetzesänderung werde darauf
hingewiesen, dass sich die derzeitige Verwaltungspraxis, nach der eine Abgabe
eines Antrages bis zur Zustellung des Bescheides toleriert werde, insbesondere
im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung vielfach nicht
genau vorhersehbar sei, als unbefriedigend erwiesen habe. Die Bw. begehre daher,
diesen vom Gesetzgeber hinsichtlich der "alten" Rechtslage erkannten Mangel bei
Vorliegen einer allfälligen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung. Mit der Formulierung "ist
anzuschließen" im § 108e EStG 1988 stelle der
Gesetzgeber die zwingenden Verknüpfung zwischen der
Investitionszuwachsprämie und der Körperschaftsteuer ein und desselben
Jahres her. Die in der Berufung vertretene Ansicht über eine Abkoppelung
der Investitionszuwachsprämie von der Körperschaftsteuer werde daher
nicht geteilt. Die gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom
17. September 2003 eingebrachte Berufung könne an der
Fristversäumnis nichts ändern, da der Erstbescheid mit der Zustellung
seine volle Wirksamkeit entfaltet habe und durch die Einbringung einer Berufung
nicht aus dem Rechtsbestand ausscheide.
Im Vorlageantrag führte
die Bw. ergänzend aus, dass das Verzeichnis zwar mit der
Körperschaftsteuererklärung gemeinsam abzugeben, jedoch eine eigene
Abgabenerklärung sei. Folglich seien für das Verzeichnis auch alle
anderen für die Abgabenerklärungen geltenden Vorschriften der BAO
maßgebend. Wie bei allen anderen Abgabenerklärungen gebe es auch
für die Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie
eine Frist, innerhalb derer die Abgabenerklärung abzugeben sei. Damit sei
aber noch in keiner Weise irgendeine Aussage darüber getroffen, welche
Konsequenzen es gebe, wenn das Verzeichnis nicht gleichzeitig mit der
Körperschaftsteuererklärung abgegeben werde. Der Fiskus würde bei
späterer Abgabe einer Abgabenerklärung, die zu einer Gutschrift
führe, sogar einen Vorteil haben (vgl. auch Giesinger in SWK 10/2004,
S 390). Giesinger weise zu Recht darauf hin, dass auch die verspätete
Abgabe einer Steuererklärung nicht dazu führe, dass kein Einkommen-
oder Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren durchzuführen wäre.
Ein solches habe auch bei einer verspätet abgegebenen Erklärung
stattzufinden. Genauso sei daher bei der verspäteten Abgabe der E 108e
über die Gewährung der Investitionszuwachsprämie inhaltlich
abzusprechen. Die einzige maßgebende zeitliche Grenze seien die
Verjährungsfristen.
Würde die Ansicht des
Finanzamtes zutreffen, wäre § 108e EStG 1988 mit dem Makel
der Verfassungswidrigkeit behaftet. Die Konsequenz einer verspäteten Abgabe
der Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie
wäre nicht - wie bei verspäteter Abgabe der Einkommen- oder
Körperschaftsteuererklärung - ein maximal 10%-iger Zuschlag,
sondern im Ergebnis die vollständige Versagung der Prämie. Der
"Zuschlag" würde daher 100% der gesamten Prämie betragen. Ein
derartiges Interpretationsergebnis wäre aber mit den Vorgaben, die aus dem
Gleichheitsgrundsatz abzuleiten seien, nicht vereinbar. Die bloße
Fristversäumnis von einem einzigen Tag würde zu einer Sanktion
führen, die in einem exzessiven Missverhältnis zur Art des
Gesetzesverstoßes stehe. Die Unverhältnismäßigkeit eines
100%-igen Strafzuschlages läge auf der Hand. Diese gravierende Sanktion
würde unabhängig vom Unrechtsgehalt des Verhaltens verhängt
werden, was schon für sich betrachtet gleichheitswidrig wäre (vgl.
VfSlg. 9.901/1983, 10.517/1985).
Wäre die Auffassung der
Finanzverwaltung zutreffend, dass die Abgabe der Abgabenerklärung über
die Investitionszuwachsprämie bis zur Zustellung des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides zulässig wäre, würde das Gesetz
an bloß manipulative Umstände anknüpfen, was ebenfalls sachlich
nicht zu rechtfertigen sei (VfSlg. 10.620/1985). Es hinge von bloßen
Zufällen ab, wann der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid
zunächst vom Finanzamt approbiert und dann dem Steuerpflichtigen zugestellt
werde. Vor allem sei das Datum der Zustellung für den Steuerpflichtigen
nicht ablesbar. Der Steuerpflichtige hätte für die Abgabe einer
Erklärung eine Frist mit völlig unbestimmtem Ablauf und mit einem
für ihn keineswegs voraussehbarem, sondern ihn ohne Ankündigung
treffendem Ende zur Verfügung. Würde es auf den Zeitpunkt der
Zustellung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ankommen,
wäre die Rechtsfolge des § 108e EStG 1988 wohl
jedenfalls verfassungswidrig.
Entsprechend der Rechtsauskunft
des BMF vom 4. Mai 2004 erachte es nicht einmal das BMF für
akzeptabel, bei verspäteter Abgabe der Abgabenerklärung über die
Investitionszuwachsprämie überhaupt keine Prämie zu
gewähren. In den Fällen, in denen die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie aus der Eintragung des als Prämie
beanspruchten Betrages in der Körperschaftsteuererklärung hervorgehe,
soll nach Auffassung des BMF sogar eine Geltendmachung der Prämie durch
Einreichung des Formulars E 108e auch noch nach Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides zulässig sein. Auch mit dieser Auffassung
versuche das BMF, nicht akzeptable Konsequenzen seiner eigenen Auffassung zu
vermeiden. Diese Rechtsauskunft zeige jedenfalls, dass auch das BMF die
völlige Versagung der Prämie bei verspäteter Abgabe des
Verzeichnisses als nicht hinreichend ansehe und es erforderlich sei, auch nach
Zustellung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides noch das
Verzeichnis zuzulassen.
Die Verfasser der EStR
hätten nicht die nahe liegende Konsequenz gezogen, nämlich bei
Verletzung der bloßen Ordnungsvorschrift keine Sanktion anzunehmen und das
Verzeichnis bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zuzulassen. Im
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 lasse sich kein Anhaltspunkt
finden, dass es auf den Tag des Ergehens des Bescheides ankommen sollte. Das
Erfordernis der gesetzlichen Änderung im Steuerreformgesetz 2005
bestätige die hier zur bisherigen Rechtslage vertretene Auffassung. Die
neue Fassung des § 108e EStG 1988 würde nunmehr wie
folgt lauten:
"Die Prämie kann nur in
einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres
geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der
Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen."
Durch die Neuregelung werde
zwar der Charakter des Formulars als eigene Abgabenerklärung beseitigt,
gleichzeitig aber klargestellt, dass die Geltendmachung der Prämie auch
noch lange nach der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder
Zustellung des Bescheides erfolgen kann. § 108e EStG 1988
n. F. soll erstmals für Prämien anzuwenden sein, die das
Kalenderjahr 2004 betreffen.
In den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage würden sich dazu folgende Motive finden:
"Nach der Verwaltungspraxis
wurde eine nach Abgabe der betreffenden Jahresabgabenerklärung erfolgende
(nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare bis zur
Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert. Diese Verwaltungspraxis
erweist sich jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der
Bescheidzustellung vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.
Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt
der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu. Damit kann der
Steuerpflichtige, der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen
hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid nachholen."
Die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage würden deutlich darauf hinweisen, welche Probleme die
bisherige von der Finanzverwaltung zu § 108e Abs. 4
EStG 1988 vertretene Auslegung aufgeworfen habe. Selbstverständlich
könne vom Gesetzgeber nicht erwartet werden, dass er in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich erkläre, dass
die bisher geltende Rechtslage verfassungswidrig gewesen sei, mit dem Ausdruck
"unbefriedigend" würden aber deutliche Worte gefunden. Nicht ohne Grund sei
es zur Gesetzesänderung gekommen, die im Ergebnis die Bedenken
bestätige, die gegen die von manchen Finanzämtern vertretene Auslegung
geltend zu machen seien. Sonst hätte der Gesetzgeber nicht auf die bekannt
gewordene Verwaltungsauffassungen reagieren müssen. Nehme man die nun sogar
von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage artikulierten Probleme ernst,
spreche alles dafür, auch für die Vergangenheit jener Interpretation
den Vorzug zu geben, die diese Schwierigkeiten erst gar nicht aufkommen lassen
würden.
In der am 11. Oktober 2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung brachten
Univ. Prof. Dr. Michael Lang sowie der steuerliche Vertreter der
Bw., Dr. Lavenka, ergänzend vor, dass auch die am 15. Jänner
2004 beim Finanzamt eingereichte berichtigte
Körperschaftsteuererklärung eine "Steuererklärung" iSd
§ 108e EStG 1988 sei und folglich die gemeinsame Vorlage des
Verzeichnisses mit dieser "ersten richtigen", "zutreffenden" Erklärung
rechtzeitig (iSd Rz. 8229 EStR 2000) sei. Die in der berichtigten
Körperschaftsteuererklärung durchgeführten Berichtigungen bzw.
Änderungen würden mit der Investitionszuwachsprämie in keinem
Zusammenhang stehen bzw. hätten auf sie keinen Einfluss gehabt.
Die Gesetze seien verfassungskonform auszulegen. Würde
man unter der "Steuererklärung" des § 108e EStG 1988
nur die erste, am 25. August 2003 eingereichte
Körperschaftsteuererklärung verstehen, so würde das Einreichen
des Verzeichnisses nur einen Tag nach Einreichen der Steuererklärung zu
einem "unverhältnismäßigen" Verlust der gesamten Prämie
führen. Auf Grund einer erlassmäßigen Regelung sei auf
Körperschaften die im StRefG 2005 getroffene Regelung bereits auf das
Jahr 2003 anzuwenden. Es verbliebe somit nur mehr das Jahr 2002 mit einer
für die Bw. derart restriktiven Regelung behaftet.
Wenn mit der "Steuererklärung" aber nur die "erste"
gemeint sei, so sei in der Formulierung "Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis .... anzuschließen" eine bloße Ordnungsvorschrift ohne
jegliche Sanktionen zu erblicken. Da das Verzeichnis als Abgabenerklärung
gelte, sei die Investitionszuwachsprämie auch zu gewähren, wenn das
Verzeichnis - selbst nach Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides -
innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, beginnend mit dem
Ende des Jahres der Anschaffung bzw. Herstellung der Wirtschaftsgüter,
vorgelegt werde.
Über Vorhalt, dass § 41 Abs. 2
EStG 1988 ebenfalls keine Sanktion für den Fall vorsehe, dass der Antrag
auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf von fünf
Jahren gestellt werde, wurde auf die anders lautende Gesetzesformulierung
hingewiesen und des Weiteren ins Treffen geführt, dass die mit der
Verjährungsfrist bemessene fünfjährige Frist - weil hinreichend
lange - verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
bis zu welchem Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie "rechtzeitig"
beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift
eingereicht werden kann.
Der § 108e
Abs. 4 EStG 1988, der im Berufungsfall gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG
sinngemäß Anwendung findet, lautet wie folgt:
"
Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Vorerst ist die
Entscheidung zu treffen, welche "Steuererklärung" - und zwar jene vom
25. August 2003 oder aber auch jene vom 15. Jänner 2004 - im
ersten Satz des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gemeint sein
kann. Vorauszuschicken ist, dass laut Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung die Berichtigungen bzw. Änderungen in der berichtigten
Körperschaftsteuererklärung 2002 auf die
Investitionszuwachsprämie keinen Einfluss hatten. Da als
"Abgabenerklärung" nur die erste Erklärung und nicht auch eine diese
berichtigende Eingabe zu verstehen ist (vgl. Ritz, BAO, Kommentar,
2. Auflage, Tz. 6 zu § 133 BAO und die dort zitierte
Judikatur), kann dem Begehren der Bw., die Vorlage des Verzeichnisses mit der am
15. Jänner 2004 eingereichten berichtigten
Körperschaftsteuererklärung 2002 noch als rechtzeitig anzusehen, nach
Ansicht des Senates nicht gefolgt werden. Denn diesfalls hätte es der
Abgabepflichtige in der Hand, sich durch Einreichung vorerst unrichtiger
Abgabenerklärungen die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
weiterhin offen zu halten.
Mag der
Gesetzgeber das Verfahren betreffend die Geltendmachung der Prämie, die
nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten
Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Körperschaftsteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Körperschaftsteuerverfahren klar
abgekoppelt haben, so wird durch die Formulierung "das Verzeichnis ist der
Steuererklärung des betreffenden Jahres anzuschließen" schon vom
Wortlaut her eine Koppelung zwischen der gleichzeitigen Vorlage des
Verzeichnisses und jener der Steuererklärung hergestellt. Die gleichzeitige
Vorlage des Verzeichnisses zusammen mit der Steuererklärung des
"betreffenden" Jahres ist sozusagen eine "materiellrechtliche"
Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie und mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung befristet. Im Jahr 2002 erfolgte die
Anschaffung bzw. Investition, das Ausmaß der
Investitionszuwachsprämie war dem Bw. im Zeitpunkt der Einreichung der
ersten Körperschaftsteuererklärung 2002 bekannt. Gegenteiliges wurde
von der Bw. nie behauptet ebenso wenig, dass der Einreichung des Verzeichnisses
gemeinsam mit der am 25. August 2003 beim Finanzamt abgegebenen
Körperschaftsteuererklärung 2002 ein Hindernis entgegengestanden
wäre.
In Sinne einer
solchen Koppelung und Ausschlussfrist wird die zitierte Regelung auch von der
Lehre verstanden. Hofstätter /Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7
zu § 108e, halten zu dieser Frage fest: "
Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Des
Weiteren kommentiert Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15 zu
§ 108e EStG 1988, in diesem Sinne. Auch Thunshirn - Untiedt
(SWK 3/2004, S 069) sind der (in SWK 6/2004, S 263,
ergänzten) Überzeugung: " Die IZPr
muss spätestens gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem
Formular (E 108e) unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt werden.
" Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003,
S 496) die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung,
wenngleich sie ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung
bzw. Verbesserungsvorschlägen abschließen. Diese Koppelung lässt
den Senat auch nicht die Auffassung der Bw. teilen, in der Formulierung "... das
Verzeichnis ist der Steuererklärung des betreffenden Jahres
anzuschließen" eine bloße Ordnungsvorschrift ohne weitere Sanktionen
zu erblicken, die allenfalls ab dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung die Abgabenbehörde ihrer Amtswegigkeit entbinden
würde.
Gestützt
auf den Gesetzeswortlaut - "Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
- und die Ausführungen von Giesinger (SWK 10/2004, S 389)
vertritt die Bw. demgegenüber die Ansicht, dass die Nichtgewährung der
Investitionszuwachsprämie wegen verspäteter Einreichung des
Verzeichnisses dem § 108e EStG 1988 nicht zu entnehmen sei.
Eine solche Rechtsfolge werde nicht ausdrücklich normiert. Entsprechend der
BAO hätte das Finanzamt innerhalb der fünfjährigen
Bemessungsverjährung jedenfalls ein Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
Dieser
Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass das Verzeichnis
als eigene Abgabenerklärung gilt, hat ua. nur zur Folge, dass der
Antragsteller gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO die
Erklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einreichen muss.
Zweifellos ist auch nach der Antragstellung ein gesondertes Verfahren
durchzuführen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemeines
Veranlagungsverfahren, sondern entsprechend der lex specialis
(§ 108e Abs. 4 und 5 BAO) um ein "antrags"- bzw.
"verzeichnisgebundenes", fristabhängiges Verfahren nach
§ 201 BAO. Wenngleich das Verzeichnis als eigene
Abgabenerklärung gilt, und auf Abgabenerklärungen
§ 135 BAO anzuwenden ist, so gibt es eben für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie neben der für die Abgabe
der Körperschaftsteuererklärung einzuhaltenden Fristen (deren
Nichtbeachtung allenfalls die im § 135 BAO festgelegten Folgen
nach sich ziehen kann) eine von Giesinger in seinen Ausführungen
außer Acht gelassene zusätzliche, "materiellrechtliche" Bedingung in
Form der Koppelung der Vorlage des Verzeichnisses an den Zeitpunkt der Vorlage
der Körperschaftsteuererklärung. Angesichts dieser Bedingung ist die
Konsequenz - nämlich die Nichtgewährung der
Investitionszuwachsprämie - auch eine andere als bei der
"bloßen" Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung, bei der die Rechtsfolgen des
§ 135 BAO greifen.
Die Bw.
berücksichtigt in keiner Weise, dass § 135 BAO immer bei
einem Abgabenanspruch des Staates gegenüber dem Abgabepflichtigen zum
Tragen kommt, während es sich bei der Investitionszuwachsprämie um
eine Geldleistung des Staates an den Abgabepflichtigen handelt, bei der
§ 135 BAO gar keine Anwendung finden kann.
Abgesehen davon
hat es während des "Bestandes" des § 135 BAO bereits eine
der Investitionszuwachsprämie entsprechende Regelung gegeben, und zwar im
§ 5 Investitionsprämiengesetz (IPrämG). Das IPrämG
hat ein ähnliches Förderziel wie § 108e EStG 1988 und sieht
ebenso die fristgebundene Geltendmachung durch Vorlage eines als
Abgabenerklärung geltenden Verzeichnisses vor. Dementsprechend kommt die
Lehre auch zum Ergebnis, dass das Verzeichnis spätestens mit der
Erklärung über den Gewinn vorgelegt werden muss und dass bei
verspäteter Verzeichnisvorlage der Anspruch auf die IPrämie verwirkt
ist (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch. Anh I,
Tz. 2 und 3 zu § 5 IPrämG). Mag der Wortlaut -
"Die IPr kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die in
einem dem Finanzamt spätestens mit der Erklärung über den Gewinn
des entsprechenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis
einzeln abgegeben werden." - nicht derselbe wie in
§ 108e EStG 1988 sein, so ist die Formulierung im
§ 108e EStG 1988 "ist
anzuschließen" nach Ansicht des Senates keinesfalls schwächer
als jene im IPrämG und ist auch im § 108e EStG 1988 das
"Verzeichnis" an die "Steuererklärung des
betreffenden Jahres" gekoppelt. Wenn
somit die "gleichzeitige Vorlage" anspruchsbegründend wirkt, ist eben bei
verspäteter Abgabe des Verzeichnisses kein Anspruch gegeben. Bezüglich
des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit der Frist darf darauf
hingewiesen werden, dass bereits bei der IPr im Falle, dass einhebendes und
festsetzendes Finanzamt nicht das gleiche waren, das Verzeichnis bzw. die
Erklärung über den Gewinn bei sonstigem Verlust der IPr am gleichen
Tag (!) an das jeweils zuständige Finanzamt gesendet bzw. bei diesem
persönlich abgegeben werden mussten
(vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch. Anh
I, Tz. 3 zu § 5 IPrämG).
Zieht die Bw.
den Schluss, dass die Rechtsfolge der Nichtgewährung der
Investitionszuwachsprämie für den Fall der verspäteten
Einreichung des Verzeichnisses im Gesetz nicht normiert bzw. diesem dem Gesetz
nicht zu entnehmen sei, so darf auf § 110 Abs. 1 BAO
hingewiesen werden, der vorsieht, dass gesetzliche Fristen nicht geändert
werden können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine
solche Frist ist zB im § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu finden,
wonach der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung vom Steuerpflichtigen
innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes
ermöglicht wird. Eine Antragsveranlagung wird wohl meist immer dann zum
Tragen kommen, wenn - wie bei der Investitionszuwachsprämie -
der Abgabepflichtige einen Anspruch gegen den Staat haben wird. Im Falle des
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 ist also auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Normierung ein nach Ablauf der
fünfjährigen Frist eingebrachter Antrag verspätet (vgl. die
Ausführungen in Ritz, BAO, Kommentar, 2. Aufl. Tz. 2 zu
§ 108 BAO). Wenn nun der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Vorlage
des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Steuererklärung
terminisiert und keine Verlängerungsmöglichkeit gewährt hat, so
bedurfte es für die vom Finanzamt gesetzten Verspätungsfolgen keiner
ausdrücklichen Regelung.
Was die in
diversen Ausführungen geäußerten Wünsche nach
Toleranzregelungen anlangt, so ist diesen das BMF zwischenzeitig nachgekommen,
indem es den Erklärungsvordruck ergänzt und den Finanzämtern
mitgeteilt hat, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien
jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. Information des BMF vom
22. Juli 2003 in SWK 22/2003, S 545). Des Weiteren hat es am
4. Mai 2004 mitgeteilt (SWK 14/15/2004, S 506), dass eine
Geltendmachung der Prämie durch Einreichung des Formulars E 108e
auch noch nach Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides zulässig sein
soll, wenn aus der Körperschaftsteuererklärung 2002 die
Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie hervorgeht.
Zumal -
wie oben ausgeführt - die "erste" Steuererklärung von Relevanz ist,
ist im gegenständlichen Fall, in dem das Verzeichnis vor Erlassung der
Berufungsvorentscheidung eingereicht wurde, der Hinweis auf die Anwendung der
Ausführungen unter Rz. 8229 nicht zielführend. Ebenso wenig
bedarf es eines Eingehens auf die geäußerten verfassungsrechtlichen
Bedenken auf das Abstellen auf die Zustellung des Bescheides und das
diesbezüglich angeführte VfGH-Erkenntnis VfSlg. 10.620. Da aus
der Körperschaftsteuererklärung kein Hinweis auf die begehrte
Investitionszuwachsprämie hervorgeht, vermag auch die Rechtsauskunft vom
4. Mai 2004 dem Begehren der Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Was die
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, so ist es Sache
des Verfassungsgerichtshofes, die Gesetze auf ihre Verfassungskonformität
hin zu überprüfen. In dem von der Bw. ins Treffen geführten
Erkenntnis VfSlg. 9.901 hob der VfGH § 17 Abs. 2
lit. a FinStrG idF BGBl. 335/75 auf, weil der Verfall unabhängig
vom Grad des Verschuldens und der Höhe des durch das Finanzvergehens - im
Beschwerdefall standen einer Verkürzung von Eingangsabgaben iHv
rd. S 700,00 eine Wertersatzstrafe von beinahe S 700.000,00
gegenüber - ausgesprochen wurde. Im Erkenntnis des VfGH,
VfSlg. 10.517, wurde der ganze zweite Satz des
§ 9 Abs. 2 idF BGBl. 668/1976, wegen
Gleichheitswidrigkeit aufgehoben, der - formell keine Strafe - eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß der gesetzmäßigen
Gebühr bei Unterlassung einer Anzeige unabhängig vom Verschulden
vorsah. Während in diesen beiden Fällen Abgabepflichtige ihnen
obliegende Pflichten verletzt haben, ist der gegenständliche Fall anders
gelagert, weil die Bw. eine Begünstigung haben möchte, die aber an die
Anspruchsvoraussetzung der gleichzeitigen Vorlage von Verzeichnis und "erster"
Abgabenerklärung geknüpft wird.
Nunmehr wurde
der § 108e EStG 1988 mit Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004, geändert und ist gemäß
§ 124b Z 105
EStG 1988 erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr
2004 betreffen. § 108e idF StRefG 2005
idF BGBl. I 57/2004 lässt die Geltendmachung der Prämie
bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Bescheides zu. Auf den
gegenständlichen Fall ist jedoch die Neuregelung nicht anwendbar.
Hätte der für die Bw. maßgebliche Gesetzeswortlaut bereits den
von der Bw. beigemessenen Inhalt gehabt, wäre eine Neuregelung entbehrlich
gewesen und hätte sie aus einer solchen Sicht doch nur eine
Einschränkung bedeutet. Zumal der § 108e Abs. 4
EStG 1988 idF StRefG 2005 nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des
Steuerbescheides abstellt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Argument der
Bw., diesfalls würde auf bloß manipulative Umstände abgestellt
und der Zeitpunkt von Zufälligkeiten abhängig gemacht.
Zusammenfassend
darf nun festgehalten werden, dass für eine positive Erledigung des
Begehrens der Bw. sie ein entsprechendes Verzeichnis mit der
Körperschaftsteuererklärung 2002 am 25. August 2003 einzureichen
gehabt hätte. Erst im Zuge der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 begehrte die Bw. mit der Vorlage des
Verzeichnisses am 15. Jänner 2004 die Investitionszuwachsprämie
für 2002. Die Selbstberechnung der Bw. war daher objektiv rechtswidrig und
damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO, weshalb das Finanzamt
auch den Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen hatte
(vgl. Ritz, BAO, Handbuch, S. 114).
Nach all dem
Gesagten konnte somit der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 29. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0087-K/04
- Stammnummer
- 13069
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF