Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1157-W/04
Irrtümliche Einbeziehung von Bezügen nach § 26 Z 4 EStG in einen nach § 69 Abs. 6 EStG übermittelten Lohnzettel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1157-W/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
im Streitjahr u.a. Bezüge nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
von der IAF-Service GmbH erhalten. Strittig ist, ob die Daten des
gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG übermittelten Lohnzettels zutreffend
sind.
Der Bw. bringt in seiner
Berufung und - nach teilweiser Stattgabe seiner Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung aus hier nicht mehr interessierenden Gründen
- in seinem Vorlageantrag vor, in diesem Lohnzettel seien Kilometergelder
als steuerpflichtig behandelt worden.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete an die IAF-Service GmbH ein Auskunftsersuchen, ob das
Berufungsbegehren zutreffend sei.
In ihrem Antwortschreiben gab
die IAF-Service GmbH bekannt, infolge eines Programmfehlers seien
tatsächlich Bezüge gemäß
§ 26 Z 4 EStG in der
Kennziffer 210 enthalten, und übermittelte eine Korrektur der
Lohnzetteldaten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die dem Bw. ausbezahlten
Kilometergelder stellen offensichtlich Kostenersätze nach § 26 Z 4
EStG dar. Eine Berücksichtigung dieser Beträge in den
steuerpflichtigen Einkünften hat daher auch bei Bezügen nach § 69
Abs. 6 EStG zu unterbleiben (vgl. zB Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Tz. 118 zu § 67.
Es wurden daher die korrigierten Lohnzetteldaten der
Besteuerung zugrunde gelegt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1157-W/04
- Stammnummer
- 13068
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF