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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100401/2020

Krankenversicherungsbeiträge an die Ärztekammer eines Bundeslandes als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100401/2020vom 07.09.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Dris ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH, St. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2018 betragen: 65.090,09 €…..SVA der Bauern -11.225,98…….Summe der Werbungskosten 53.864,11 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte -149,70 €………...Personenversicherungen: (60.000-53.864,11)/23.600 x (405-60) + 60 -168 €………………Kirchenbeitrag 53.546,41 €……..Einkommen   Einkommensteuer: 0 €……………………0% für die ersten 11.000 € 1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 € 4.550 €……………..35% für die weiteren 13.000 € 9.469,49 €…………42% für die restlichen 22.546,41 € 15.769,49 €……….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag 15.369,49 €………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge + 0 €……………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € + 602,94 €……………Steuer sonstige Bezüge für die restlichen 10.048,93 € 15.972,43 €………….Einkommensteuer -21.096,86 €…………anrechenbare Lohnsteuer -5.124,43 €…………..Gutschrift vor Rundung -5.124,00 €…………...festgesetzte ESt-Gutschrift 2018 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG ……………………………..1988   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe:   Sachverhalt, Rechtsfolge: Es war ursprünglich strittig, ob die Beschwerdeführerin (Bf) das Recht hat, ihre Beiträge an die Ärztekammer als Werbungskosten abzuziehen. Mittlerweile besteht aber insoweit Einigkeit zwischen den Parteien. Diese Beiträge stellen die der Bf verpflichtend vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge der Bf dar (Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des Bundeslandes, in welchem die Bf tätig ist) und sind daher Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988). Bemessungsgrundlagen ESt 2018: 65.090,09 €…..SVA der Bauern -10.180 €………Beiträge Ärztekammer -487,78 €……….Reisekosten -260 €…………….Fortbildung -298,20 €……….Betriebsratsumlage (-11.225,98…….Summe der Werbungskosten) 53.864,11 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte -149,70 €………...Personenversicherungen: (60.000-53.864,11)/23.600 x (405-60) + 60 -168 €………………Kirchenbeitrag 53.546,41 €……..Einkommen   Einkommensteuer: 0 €……………………0% für die ersten 11.000 € 1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 € 4.550 €……………..35% für die weiteren 13.000 € 9.469,49 €…………42% für die restlichen 22.546,41 € 15.769,49 €……….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag 15.369,49 €………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge + 0 €……………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € + 602,94 €……………Steuer sonstige Bezüge für die restlichen 10.048,93 € 15.972,43 €………….Einkommensteuer -21.096,86 €…………anrechenbare Lohnsteuer -5.124,43 €…………..Gutschrift vor Rundung -5.124,00 €…………...festgesetzte ESt-Gutschrift 2018 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG ……………………………..1988   Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bf begehrte den Ansatz von Zahlungen an die Ärztekammer, die als verpflichtend vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge anzusehen sind, als Werbungskosten. Dass dieser Ansatz zulässig ist, ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht mehr strittig (§ 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988).   Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.     Ende der Entscheidungsgründe     Klagenfurt am Wörthersee, am 7. September 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100401/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100401.2020
Stammnummer
130671
Gültig
07.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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