Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1751-W/02
Festsetzen der Bemessungsgrundlage (Nettoerlöse oder Bruttoerlöse) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1751-W/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Geschäftsführer,
1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C7/302, vertreten durch Dkfm.
Eric Pencik, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Argentinierstraße
19/4, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1997 entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Gesellschafter -
Geschäftsführer bei der Fa. F., bezieht Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Im Jahr 1995 erklärte der Bw. Einkünfte als
Geschäftsführer in Höhe von 46.535 S, 39.088 S im Jahr
1996 und 34.308 S im Jahr 1997.
Im Jahr 1995 war der Bw. zusätzlich als Angestellter
der Fa. D. GmbH beschäftigt.
Im Kalenderjahr 1996 war der Bw. weiters Angestellter der
Fa. F- GmbH.
Im Kalenderjahr 1997 war der Bw. lediglich Angestellter der
Fa. F- GmbH.
Für die Jahre 1995 bis 1997 fand eine
abgabenrechtliche Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO statt, da aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung (Bp.) im Zuge einer bei der Fa. F. durchgeführten
Überprüfung die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Bw.
neu zu berechnen seien.
Die Betriebsprüfung tätigte in ihrem
Betriebsprüfungsbericht folgende Feststellungen:
Tz 8: Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung im
Zuge der Fa. F. durchgeführten Überprüfung wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit neu berechnet.
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1995
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1996
|
1997
|
Geschäftsführerbezüge laut Bp.
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18.000 S
|
18.000 S
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18.000 S
|
Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft
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13.465 S
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20.912 S
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25.692 S
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
Bp.
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4.535 S
|
2.912 S
|
7.692 S
Tz 9: Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde im
Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. F. festgestellt, dass die
Einkünfte im Zusammenhang mit der Fa. F- GmbH dem Bw. persönlich
zuzurechnen und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten
seien:
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1995
|
1996
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1997
|
Provisionen netto
|
281.205 S
|
391.263 S
|
445.270 S
|
Umsatzsteuer
|
56.241 S
|
78.253 S
|
89.054 S
|
Einkünfte laut Betriebsprüfung
|
337.446 S
|
469.516 S
|
534.324 S
Als Sachverhalt wurde von
der Betriebsprüfung festgestellt:
Der Bw., seit Oktober 1993 selbständiger Vertreter,
war seit November 1996 Dienstnehmer der Fa. F- GmbH.
Als selbständiger Vertreter oblag ihm die Aufgabe
festzustellen, wo es zukünftig Baustellen gebe und sollte
Geschäftsverbindungen in China herstellen, die letztendlich zum Abschluss
eines Liefervertrages von Bindemittel führen sollten.
Laut Auskunft von Herrn X hatte der Bw. ursprünglich
nur die Aufgabe, dass Verträge mit China zustande kämen. Es habe sich
jedoch gezeigt, dass es ohne Mitarbeit eines Landeskundigen bei der
Ausführung der Arbeit Schwierigkeiten gab. Dadurch sei der Bw. immer mehr
von der Rolle des Kontraktabschließenden in das Operating gekommen. Es
erweiterte sich das Aufgabengebiet auf die Organisation und Überwachung der
Aufträge in China. Nach dem Kontraktabschluss war der Bw. verantwortlich
und behilflich bei der technischen Abwicklung, Behördenkontakten, der
Transportorganisation sowie der Zulieferung des Bindemittels und des Transportes
der mobilen Mischanlagen. Aus diesem Grund sei auch für diese erweiterte
Tätigkeit im Oktober 1996 ein Dienstvertrag abgeschlossen
worden.
Die Vermittlungsprovision in Höhe von 2% der
Auftragssumme für den erfolgreichen Abschluss eines Projektes in China habe
jedoch die Fa. F. aufgrund eines im Oktober 1993 abgeschlossenen Vertrages
ausbezahlt erhalten. Die Provisionen wurden auch nach Abschluss des
Dienstvertrages mit dem Bw. weiterhin an die Fa. F. ausbezahlt, obwohl Herr X
die gesamte Tätigkeit des Bw. als einheitliche Tätigkeit gesehen hat
und diese Tätigkeit vom Bw. auch persönlich ausgeübt
wurde.
Die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit seien
aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges und in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise dem Bw. persönlich zuzurechnen, da nur der Bw. die
Möglichkeit besitze, die sich bietenden Marktchancen zu nutzen, Leistungen
zu erbringen oder zu verweigern. Nur der Bw. könne für die Fa. F- GmbH
in China Aufträge akquirieren und nicht die Fa. F. . In der
Zwischenschaltung der Fa. F. sei daher eine rechtliche Konstruktion zu
erblicken, die das wirtschaftliche Geschehen insofern unberührt lasse, als
sie weder bezüglich Akquisitionsleistungen noch bezüglich der
tatsächlichen Umstände, unter denen dieser tätig geworden ist,
eine Änderung bewirke.
Der von der üblichen Gestaltung abweichende Weg sei
nur in einer rechtlichen Konstruktion, nicht aber in einem abweichenden
Geschehnisverlauf in Erscheinung getreten, um so Einnahmen des Bw. der Fa. F.
zuzurechnen.
Bei Wegdenken des abgabensparenden Effektes könne
für den vom üblichen Weg abweichenden Geschehnisverlauf ein sinnvoller
Weg für die gewählte Vorgangsweise nicht erblickt werden.
Weiters ist auch anzuführen, dass unter Fremden eine
derartige Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre, da der Bw. zwar die
Leistungen erbringe, jedoch die Fa. F. dafür entlohnt werde, während
der Bw. für seine umfangreiche Tätigkeit nahezu nicht entlohnt werde,
außer einem Geschäftsführerentgelt in Höhe von
60.000 S jährlich für die Führung der GmbH.
Der steuerliche Vertreter beantragte, dass im Falle der
Zurechnung der Einkünfte beim Bw. auch Betriebsausgaben, wie zum Beispiel
Kfz-Kosten, Reisespesen oder Telefonspesen zu berücksichtigen wären,
da seiner Meinung nach, die bei der Fa. F. angefallenen Betriebsausgaben zum
weitaus überwiegenden Teil im Zusammenhang mit der Erzielung dieser
Einkünfte angefallen wären.
Es wurde jedoch von der Betriebsprüfung festgestellt,
dass die Reisespesen zur Gänze von der Fa. F- GmbH ersetzt wurden. Die
Reisespesen laut Gewinn und Verlust - Rechnung der Fa. F. stünden mit den
Projekten der Fa. F- GmbH in keinem Zusammenhang.
Die Telefonspesen haben in den Jahren 1995 und 1996
0 S und im Jahr 1997 lediglich 234,69 S betragen.
Für den im Jahr 1997 angeschafften Pkw seien
außer der Abschreibung und der Fahrzeugversicherung keinerlei Aufwendungen
geltend gemacht worden.
Dem steuerlichem Vertreter sei im Zuge der
Schlussbesprechung mitgeteilt worden, dass eine Berücksichtigung vom
Betriebsausgaben nicht möglich sei, und dass die Einkünfte im
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. F- GmbH dem Bw. persönlich
zuzurechnen seien.
Die Geschäftsführerbezüge wurden folglich
jährlich mit 18.000 S angesetzt.
Aufgrund der abgabenrechtlichen Feststellungen wurde das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und
entsprechende Bescheide erlassen.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung (Schreiben vom
10. März 2000) und führte begründend aus:
Im Zuge der Betriebsprüfung seien die
Provisionserlöse der Fa. F. auf den Bw. übertragen worden. Weiters
seien in den Einkommensteuerbescheiden die Bruttobeträge der
Einkommensteuer unterzogen worden.
Von der Firma F- GmbH sei jedoch eine Berichtigung der
Provisionsgutschriften gemäß
§ 16 UStG 1994 durchgeführt
worden.
Da es sich bei diesen Erlösen um steuerfreie
Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 handle, werden
diese nur netto ausgestellt.
Dadurch ergebe sich eine entsprechende Verringerung der
Einkommensteuerbasis und der damit verbundenen Einkommensteuerbelastung wie
folgt:
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Jahr
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Bescheid
|
gem. Berufung
|
ESt gem. Bescheid
|
ESt gem. Berichtigung
|
Differenz
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1995
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337.446 S
|
281.205 S
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102.030 S
|
78.405 S
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23.625 S
|
1996
|
469.516 S
|
391.263 S
|
160.060 S
|
127.175 S
|
32.885 S
|
1997
|
534.327 S
|
445.270 S
|
208.902 S
|
170.190 S
|
38.712 S
In Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom
8. Februar 2000 wird angeführt, dass dem Antrag, die Betriebsausgaben
beim Bw. zu berücksichtigen, deshalb nicht entsprochen wurde, da die
angefallenen Kosten zum weitaus überwiegendem Teil im Zusammenhang mit der
Erzielung dieser Einkünfte angefallen seien und weiters wurde von der
Betriebsprüfung festgestellt, dass die Reisespesen zur Gänze von der
Fa. F- GmbH ersetzt worden seien.
Dies entspreche nicht dem tatsächlichem
Sachverhalt.
Die in der Buchhaltung der Kapitalgesellschaft
ausgewiesenen Reisespesen seien nicht von der Fa. F- GmbH ersetzt worden,
sondern vom Bw. selbst. Weiters seien diese Reisespesen, insbesondere mit der
Erzielung der in der Buchhaltung der GmbH ausgewiesenen Erlöse angefallen
und nur zu einem weitaus kleineren bzw. verschwindenden Teil für andere
Tätigkeiten. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass für die
anderen Tätigkeiten keine Erlöse erzielt wurden, somit eindeutig, dass
das weitaus überwiegende Hauptgewicht im Zusammenhang mit den
angeführten Provisionen stehe. Da diese Zahlungsflüsse (Bankeingang,
Verrechnungskonto X ,...) verbucht werden müssten, sei auch für die
übrigen Aufwendungen (z.B. Buchhaltungskosten) ein direkter Zusammenhang
mit den Provisionserlösen offensichtlich.
Der Bw. stellt daher den Antrag 80% der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen der Fa. F. als Betriebsausgaben bei seinen
Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen.
Es ergeben sich folgende Beträge:
|
1995
|
24.000 S
|
19.840 S
|
1996
|
94.738 S
|
75.790 S
|
1997
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122.962 S
|
98.370 S
Daraus erfolge eine weitere Verminderung der
Einkommensteuerbelastung gemäß folgender Aufstellung:
1995: 8.332 S
1996: 31.831 S
1997: 40.315 S
Diese Berufung wurde der Betriebsprüfung zur
Stellungnahme vorgelegt, die sich wie
folgt dazu äußert:
Die Provisionserlöse der Fa. F. im Zusammenhang der
Fa. F- GmbH wurden im Zuge der Betriebsprüfung dem
Geschäftsführer der Fa. F. , nämlich dem Bw. persönlich
zugerechnet.
Die betreffenden Vermittlungsprovisionen in Höhe
von
1995: 337.446 S brutto
1996: 469.516 S brutto
1997: 534.324 S brutto
wurden bei der Einkommensteuer mit dem Bruttobetrag
unterzogen.
Da es sich bei diesen Provisionen um steuerfreie
Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 handle, die
Umsatzsteuer in den Provisionsabrechnungen jedoch ausgewiesen war, wurde die
Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994
geschuldet.
Weiters wurde im Zuge der Berufung der Antrag gestellt, 80%
der betrieblichen Aufwendungen der Fa. F. als Betriebsausgaben beim Bw.
anzuerkennen.
Konkret wurden folgende Beträge
beantragt:
1995: 80% von
24.800 S (23.000 S für Steuerberatung und 1.800 S
Kammerbeiträge)
1996: 80% von
94.738 S (35.600 S für Steuerberatung, 1.800 S
Kammerbeiträge, 600 S Gebühren, 52.922 S Reisespesen,
2.839 S Werbung und 977 S Geldverkehrsspesen)
1997: 80% von
122.962 S (19.070 S für Steuerberatung, 1.800 S
Kammerbeiträge, 27.845 S Versicherung PKW, 73.221 S Reisespesen,
235 S Telefonspesen und 791 S Geldverkehrsspesen).
Die Anerkennung von Betriebsausgaben, wie zum Beispiel
Reisespesen, Kfz-Kosten oder Telefonspesen wurde bereits um Zuge der
Betriebsprüfung beantragt, da nach Ansicht des steuerlichen Vertreters die
bei der Fa. F. angefallenen Betriebsausgaben zu weitaus überwiegenden Teil
im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Fa. F- GmbH angefallen
sind.
Es wurde jedoch von der Betriebsprüfung festgestellt,
dass die Reisespesen bezüglich der Tätigkeit für die Fa. F- GmbH
zur Gänze von der Fa. F- GmbH ersetzt wurden, und dass die Reisespesen laut
G+V-Rechnung der Fa. F. mit den Projekten für die Fa. F- GmbH in keinem
Zusammenhang standen.
Der steuerliche Vertreter führte in der Berufung aus,
dass die Feststellung der Betriebsprüfung, dass die Reisespesen zur
Gänze von der Fa. F- GmbH ersetzt wurden, nicht dem tatsächlichen
Sachverhalt entsprechen. Es habe der Bw., die in der Buchhaltung der
Kapitalgesellschaft ausgewiesenen Reispespesen nicht von der Fa. F- GmbH ersetzt
erhalten, sondern der Bw. habe sie selbst getragen.
Dazu führt die Betriebsprüfung aus, dass schon
während der Prüfung (sowohl seitens des steuerlichen Vertreters ais
auch der Bw. selbst) mitgeteilt wurde, dass diese Reisespesen vom Bw. selbst
getragen wurden und auch, dass kein Zusammenhang mit der Tätigkeit für
die Fa. F- GmbH bestand. Gerade diese Reisespesen seien mehrmals während
der Prüfung Thema gewesen, da einerseits zu überprüfen war, ob
die Reisespesen nicht doppelt als Betriebsausgaben erfasst wurden (nämlich
sowohl bei der Fa. F- GmbH als auch bei der Fa. F. ) und andererseits der Bw.
immer wieder anders lautende Angaben bezüglich der Reisespesen
machte.
Nach ersten Angaben seien diese Reisespesen im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Bw. für den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen
zwischen Österreich und China angefallen. Als dem Bw. von der
Betriebsprüfung mitgeteilt wurde, dass diese Kosten als Betriebsausgaben
bei der GmbH nicht anzuerkennen wären, wurde dann bei einer Besprechung am
13. April 1999 (darüber sei vom steuerlichen Vertreter ein Aktenvermerk
angefertigt worden, der der Betriebsprüfung am 16. April 1999 gefaxt wurde)
behauptet, dass die Fa. F. Immobiliengeschäfte mit einer chinesischen
Investmentfirma in Österreich geplant habe, wobei durch Probleme mit der
Grunderwerbskommission und in weiterer Folge durch die Asienkrise bislang keine
Einnahmen erzielt worden seien. Das Projekt sei jedoch weiter verfolgt
worden.
Dass diese Reisespesen insbesondere im Zusammenhang mit der
Tätigkeit für die Fa. F- GmbH angefallen seien, wie es nun in der
Berufung ausgeführt wurde, sei wohl nicht zutreffend.
In den Jahren 1995 und 1996 fielen keine Telefonspesen an
und lediglich 235 S im Jahr 1997. Für den im Jahr 1997 angeschafften
Pkw wurden außer der Abschreibung und der Fahrzeugversicherung keinerlei
Aufwendungen geltend gemacht.
Eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Zuge der
Betriebsprüfung war nicht möglich.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. in eventu den Antrag auf eine
zweite positive Berufungsvorentscheidung.
Begründend führt der Bw. aus:
Nettoerlöse -
Bruttoerlöse
Bereits in der Berufung vom 10. März 2000 habe der Bw.
ausgeführt, dass es sich um steuerfreie Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 handle und die Fa. F- GmbH die
Provisionsgutschriften in diesem Sinne gemäß
§ 16 UStG 1994
berichtigt habe.
Nach Ansicht des Bw. müsse eine Korrektur der
Provisionsgutschriften für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vorgenommen
werden, nämlich dass die Einkommensteuer nur von den Nettobeträgen
erhoben werden könne.
Grundsätzlich sei es systemwidrig, wenn eine
Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt worden sei, als Ertrag
gewertet werde.
Im gegenständlichen Verfahren stelle die Umsatzsteuer
eine Verbindlichkeit an die Fa. F- GmbH dar, da bei der Fa. F- GmbH dieser
Betrag als Forderung aufscheine und selbstverständlich auch nur der
Nettobetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werde. Es führe zu einer
steuerlichen Ungleichbehandlung, wenn einerseits nur der Nettobetrag als
Betriebsausgabe geltend gemacht werde und gleichzeitig der Bruttobetrag
(inklusive Umsatzsteuer) als Gewinnbestandteil im vollen Umfang gewertet
werde.
Reisespesen
Der Bw. habe für die Fa. F- GmbH Aufträge in
China erledigt und hierfür Provisionsgutschriften erhalten.
Nur nebenbei habe er auch andere Aktivitäten gesetzt
(Immobiliengeschäfte einer chinesischen Investmentfirma, Textilimport), die
jedoch nur ansatzweise stattgefunden und letztendlich auch zu keinem Ergebnis
geführt haben.
Eindeutig sei, dass die Provisionsgutschriften und die
Reisetätigkeit in einem direkten Zusammenhang stehen. Die
Betriebsprüfung habe willkürlich festgestellt, dass die Reisespesen
mit den Provisionen nicht in Zusammenhang stehen, eine logische Begründung
sei noch nicht erfolgt.
Auch wenn man über die Höhe der zu
überrechneten Kosten geteilter Meinung sein könne, so sei es nach
Meinung des Bw. denkunmöglich und auch völlig logisch
unverständlich, diese mit einem Nullbetrag anzusetzen.
Aufgrund der Berichtigung wurde die Umsatzsteuer in
Höhe von 223.548 S (betreffend die Jahre 1995 bis 1997) vom Bw. an die
Fa. F- GmbH zurückgezahlt, da die Provisionen auf den Nettobetrag
berichtigt worden sind.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären wie folgt
anzusetzen:
Veranlagungsjahr
1995:
|
gemäß Einkommensteuerbescheid
|
337.446 S
|
beantragte Verminderung der steuerpflichtigen
Einkünfte wegen Umsatzsteuer
|
- 56.241 S
|
Erhöhung der Werbungskosten
|
19.840 S
|
beantragtes vermindertes steuerpflichtiges Einkommen
für 1995
|
261.365 S
Veranlagungsjahr
1996:
|
gemäß Einkommensteuerbescheid
|
469.516 S
|
beantragte Verminderung der steuerpflichtigen
Einkünfte wegen Umsatzsteuer
|
- 78.253 S
|
Erhöhung der Werbungskosten
|
75.790 S
|
beantragtes vermindertes steuerpflichtiges Einkommen
für 1996
|
315.473 S
Veranlagungsjahr
1997:
|
gemäß Einkommensteuerbescheid
|
534.327 S
|
beantragte Verminderung der steuerpflichtigen
Einkünfte wegen Umsatzsteuer
|
- 89.055 S
|
Erhöhung der Werbungskosten
|
98.370 S
|
beantragtes vermindertes steuerpflichtiges Einkommen
für 1997
|
346.902 S
Hieraus ergebe sich nachstehende Verminderung der
Einkommensteuer:
Einkommensteuer für
das Jahr 1995:
|
laut Bescheid
|
|
102.030 S
|
beantragte Verminderung wegen Umsatzsteuer
|
23.625 S
|
|
Erhöhung der Werbungskosten
|
8.332 S
|
31.957 S
|
beantragte verminderte Einkommensteuer für
1995
|
|
70.073 S
Einkommensteuer für
das Jahr 1996:
|
laut Bescheid
|
|
160.000 S
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beantragte Verminderung wegen Umsatzsteuer
|
32.885 S
|
|
Erhöhung der Werbungskosten
|
31.831 S
|
64.716 S
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beantragte verminderte Einkommensteuer für
1996
|
|
95.284 S
Einkommensteuer für
das Jahr 1997:
|
laut Bescheid
|
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208.902 S
|
beantragte Verminderung wegen Umsatzsteuer
|
38.712 S
|
|
Erhöhung der Werbungskosten
|
40.315 S
|
79.027 S
|
beantragte verminderte Einkommensteuer für
1997
|
|
129.875 S
Abschließend beantragte der Bw. die Ansetzung einer
mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 25. November 2004 hat der Bw. die
ursprüngliche Berufung auf den 1. Punkt (Bruttoerlöse oder
Nettoerlöse) beschränkt und den Antrag auf eine mündliche
Verhandlung zurückgezogen.
Strittig ist nun, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
brutto oder netto angesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Bw. die Vermittlungsleistungen persönlich
erbracht hatte, sind diese bei ihm als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzusetzen. Da es sich jedoch um steuerfreie Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 handelt, die Umsatzsteuer in den
Provisionsabrechnungen jedoch ausgewiesen war, wurde diese Umsatzsteuer
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet.
Nachdem der Rechnungsaussteller (Fa. F- GmbH) die von ihm
ausgestellten Rechnungen auf den Nettobetrag berichtigt hatte, und der Bw. die
Umsatzsteuer in Höhe von 223.548 S an die Fa. F- GmbH
zurückgezahlt hat, sind dem Bw. lediglich die Nettoerlöse
wirtschaftlich zugekommen, und folglich sind die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit dem berichtigten Wert (= Nettoerlös)
anzusetzen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind wie folgt
anzusetzen:
|
Jahr
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1995
|
281.205 S
(20.435,94 €)
|
1996
|
391.263 S
(28.434,19 €)
|
1997
|
445.270 S
(32.359,03 €)
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter Wien, am 9. Dezember 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1751-W/02
- Stammnummer
- 13059
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF