Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4615-W/02
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz- Abstell- oder Garagenplatzes: Vorteil aus dem Dienstverhältnis; kein Pensions(leistungs)anspruch und keine Beendigung des Dienstverhältnisses: keine Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4615-W/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 21. November 2000 der Bw.,
vertreten durch Exinger GmbH, in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
23. Oktober 2000 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages
für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999
nach der am 25. November 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende
Feststellungen:
1) Privatnutzung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Die Bw. stelle jenen Arbeitnehmern, die berechtigt seien,
das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten zu nutzen, in
Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, kostenlos einen
Parkplatz zur Verfügung. Darin liege ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, der von der Bw. steuerlich nicht erfasst worden sei. Da
die Parkraumbewirtschaftung in dem näher bezeichneten Wiener Gemeindebezirk
im Dezember 1999 eingeführt worden sei, ergebe sich unter Ansatz eines
monatlichen Sachbezuges von S 200,00 für 6 davon betroffene
Arbeitnehmer der Bw. eine Bemessungsgrundlage für die Abgabennachforderung
in Höhe von S 1.200,00. Die Nachforderung an Lohnsteuer betrage daher
S 600,00, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sei mit S 54,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
mit S 6,00 festzusetzen.
2)
Pensionsabfindung
Die Bw. habe ihrem Dienstnehmer Herrn Mag.GT im
Dezember 1997 einen Betrag in Höhe von S 1.638.748,00 ausbezahlt
und als Pensionsabfindung gemäß
§ 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 versteuert. Dies nach Auffassung des
Prüfungsorgans zu Unrecht, da die Bw. die diesbezügliche
Pensionszusage am 30. April 1992 getroffen habe, somit ein geringerer
als siebenjähriger Ansparungszeitraum vorliege. Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung habe die Bw. dem Prüfungsorgan das Regulativ der
"P-AltersunterstützungsGmbH" vorgelegt. Dabei handle es sich jedoch um
einen freiwilligen Firmenzuschuss, so dass dieser Vereinbarung keine
steuerwirksame Bedeutung zukomme und die darin verbrachten Jahre nicht auf die 7
Jahresfirst angerechnet werden könnten.
Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung:
1) Privatnutzung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Die Dienstnehmer seien verpflichtet, die ihnen zugewiesenen
Kfz-Abstellplätze zu benutzen, statt die Firmenfahrzeuge außerhalb
des Firmengeländes auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen.
Leisten die Dienstnehmer den bezüglichen Anordnungen der Firmenleitung
keine Folge und werden Fahrzeuge deswegen einer Beschädigung ausgesetzt,
die sich bei Benützung der firmeneigenen Abstellplätze hätte
vermeiden lassen, drohen ihnen sogar wirtschaftliche Nachteile. Die Motive, die
die Bw. bewogen hätten, bereits im November 1995 an alle Inhaber von
Dienst-Kfz wegen der Nutzung der firmeneigenen Abstellplätze im
Werksgelände heranzutreten, sei dem der Berufung als Beilage
angeschlossenen Schreiben zu zu entnehmen. Der Inhalt dieses Schreibens lautet
wie folgt:
Sehr geehrter
Parkplatzbenützer,
für das Ihnen durch
unsere Gesellschaft auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug
steht Ihnen im Bereich des Werksgeländes ein Stellplatz zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen diese Abstellmöglichkeit unter anderem deshalb an, um
sicherzustellen, daß Sie ohne unnötigen Zeitaufwand über das
Fahrzeug verfügen können, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer
beruflichen Obliegenheiten benötigen, daß die Mitarbeiter unserer
Werkstätte kurzfristig auf das Fahrzeug zugreifen können, wenn dies zu
Wartungszwecken oder aus anderen Gründen geboten ist, und weil das Fahrzeug
im Bereich des Werksgeländes erfahrungsgemäß sicherer verwahrt
ist, als wenn es auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt
ist.
Wie wir in der Vergangenheit
immer wieder feststellen konnten, bevorzugen es manche Mitarbeiter, denen ein
Firmenfahrzeug zur Verfügung steht, dennoch, dieses Fahrzeug auf
öffentlichen Verkehrsflächen in der Umgebung unseres Standortes
abzustellen. Dies läuft den dargestellten Erwägungen zuwider und
schränkt überdies den Parkraum für andere Mitarbeiter
unnötig ein.
Wir müssen darauf
dringen, dass Sie das Ihnen überlassene Firmenfahrzeug tatsächlich auf
dem Ihnen zugewiesenen Parkplatz abstellen, wenn Sie im Betrieb anwesend sind.
Sollten Sie das Fahrzeug im Gegensatz zu dieser Regelung ohne hinreichenden
Grund auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen, und sollte das
Fahrzeug in kausalem Zusammenhang damit beschädigt werden, behalten wir uns
diesbezügliche Ersatzansprüche ausdrücklich vor.
Der Inhalt dieses Schreibens - so die Bw. weiter in
der Berufung - lasse erkennen, dass mit der verfügten Anordnung
ausschließlich Interessen des Unternehmens verfolgt würden.
Angesichts dieser Sachlage erscheine es verfehlt, die Bereitstellung der im
Bereich des Werksgeländes geschaffenen Abstellplätze für die
Inhaber von Dienstfahrzeugen als Zuwendung eines Vorteiles aus dem
Dienstverhältnis anzusehen und zu besteuern, zumal in diesen Fällen
ohnedies bereits der Vorteilswert der Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges i.S. des § 4 der Sachbezugs-VO besteuert
werde.
Weiters hat die Bw. in der Berufung verfassungsrechtliche
Bedenken dahingehend geäußert, dass die Sachbezugs-VO in
§ 4a Abs. 2 sowohl Arbeitnehmer, die ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug als auch solche, die ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug auf
arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplätzen parken, gleich
behandelt und ihre diesbezüglichen Bedenken ausführlich dargelegt.
Überdies vertritt die Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0235, und
unter Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach vergleichbare -
Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, bei der kostenlosen
Zurverfügungstellung von firmeneigenen Park- bzw. Abstellplätzen
handle es sich nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern
lediglich um die Nutzung einer bloßen Annehmlichkeit. Auch die Beurteilung
derartiger Sachverhalte durch den EuGH - so die Bw. weiter - gehe
dahin, die Gewährung von Sachzuwendungen bzw. Sachleistungen an
Arbeitnehmer dann nicht als Vorteilseinräumung zu werten, wenn der
allfällige persönliche Nutzen des Arbeitnehmers gegenüber den
Interessen des Unternehmens zurücktrete bzw. nebensächlich erscheine,
was dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendungen nichts
zu bezahlen habe bzw. kein entsprechender Lohnabzug erfolge. Die Bw. verweist in
diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997,
RS C-258/95, Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG, zu
Art. 2 Z 1 und Art. 6 Abs. 2 der
6. MWSt-Richtlinie, welches ihrer Meinung nach auch im Bereich der
Ertragsteuern sinngemäß anwendbar sei.
2)
Pensionsabfindung
Dem Wortlaut der Bestimmung des § 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 sei kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des
Vorliegens einer 7-jährigen Mindestdauer des zwischen Pensionszusage und
Abfindung liegenden Zeitraumes zu entnehmen. Aber auch die Lohnsteuerrichtlinien
1999 stellten keine tragfähige Grundlage für diese Nachforderung dar,
da diese - wie den einleitenden Ausführungen zu entnehmen sei -
für - wie im gegenständlichen Fall - vergangene
Lohnzahlungszeiträume nur dann anzuwenden seien, wenn sie eine für den
Abgabepflichtigen günstigere Regelung vorsehen. Das sei hier aber nicht der
Fall. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Pensionsabfindung seien die -
günstigeren - Lohnsteuerrichtlinien 1992 zu beachten gewesen. In diesen
werde im Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsabfindungen auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1989,
Zl. 87/13/0182, verwiesen. Daraus ergebe sich aber, dass eine mehr als zwei
Jahre umfassende Tätigkeitsdauer für eine begünstigte Besteuerung
nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG1988 ausreichend sei. Im
Übrigen sei Herr Mag.GT bereits anlässlich seines Diensteintrittes im
Februar 1978 in das Versorgungswerk der P-AltersunterstützungsGmbH
einbezogen worden und habe damit einen arbeitsrechtlich durchsetzbaren
Pensionsanspruch gegenüber seiner Dienstgeberin erworben. Der Umstand, dass
im April 1992 an Stelle dieses Pensionsregulativs eine Individualzusage
getreten sei, ändere nichts daran, dass mit der Pensionsabfindung im
Dezember 1997 eine Tätigkeit, die sich über mehr als 20 Jahre
erstreckt habe, entlohnt worden sei. Selbst dann, wenn man von einer
7-jährigen Mindestdauer ausginge, sei daher das Erfordernis des
mehrjährigen Tätigkeitszeitraumes bei weitem
übererfüllt.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
12. März 2001 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und zwar
im Wesentlichen mit folgender Begründung:
1) Privatnutzung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Der vorliegende Sachverhalt verwirkliche den Tatbestand des
§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO, die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit sei dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten,
Regelungen anderer Staaten könnten inländische Rechtsverordnungen
nicht außer Kraft setzen und - offensichtlich das Vorliegen einer
bloßen Annehmlichkeit verneinend - darauf hingewiesen, dass
Arbeitnehmer, die ihr eigenes Kraftfahrzeug am Firmenparkplatz abstellen,
dafür einen doppelt so hohen Kostenbeitrag (nämlich S 420,00 pro
Monat) an die Bw. zu leisten haben.
2)
Pensionsabfindung
Jede Begünstigungsregelung, so auch § 67
Abs. 8 lit. b EStG 1988, müsse dahingehend untersucht
werden, inwieweit diese nicht in eventu Raum für
Missbrauchsüberlegungen schaffen könnte. Daher sei vom
Bundesministerium für Finanzen erstmals im Lohnsteuerprotokoll 1998 und
sodann in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 ein siebenjähriger
"Ansparungszeitraum" gefordert worden. Auf Grund des
Entschädigungscharakters der Pensionsabfindung müsse man auf einen
mehrjährigen Abfindungszeitraum (mindestens 7 Jahre) zurückgreifen
können, um nicht ernsthaft gemeinte Pensionsvereinbarungen kurz vor
Pensionseintritt, welche dann zu einer begünstigt besteuerten Abfindung der
Pensionsansprüche führen sollen, zu unterbinden. Fristrelevant sei im
Anlassfall der aktenkundige Pensionsvertrag vom 30. April 1992. Da die
nachversteuerte Abfindungssumme zu diesem Vertrag bereits im Dezember 1997
zugeflossen sei, sei der Mindestansparungszeitraum nicht erfüllt und die
Nachversteuerung berechtigt. Die Lohnsteuerrichtlinien 1999 seien für den
Zeitraum 1997, also auch für vergangene Zeiträume anzuwenden und zwar
vor allem dann, wenn hiebei ein klarstellendes Missbrauchsregulativ erfolge, wie
zur Definierung des Ansparzeitraumes.
Diesen Ausführungen hält die Bw. im Vorlageantrag
Folgendes entgegen:
1) Privatnutzung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Das Finanzamt habe sich in seiner Entscheidung im
Wesentlichen darauf beschränkt, die einschlägigen Bestimmungen der
Sachbezugs-VO zu zitieren. Überhaupt nicht eingegangen sei das Finanzamt
auf die entscheidungsrelevante Tatsache, dass es sich im konkreten Fall nicht um
die Einräumung der Möglichkeit zur freiwilligen Nutzung von
Abstellplätzen handle, sondern die Dienstnehmer mittels einer internen
Weisung ausdrücklich dazu verpflichtet worden seien, für das Abstellen
der in ihrem Gewahrsam stehenden Firmenfahrzeuge die zugeteilten Plätze zu
benutzen. Die Benutzung der firmeneigenen Parkplätze stelle für die
Dienstnehmer keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar,
sondern es handle sich dabei um die Erfüllung einer dienstlichen
Verpflichtung. Die Bw. stelle die Garagenplätze ausschließlich im
eigenbetrieblichen Interesse zur Verfügung, welches einerseits darin
bestehe, dass die Dienstfahrzeuge nicht durch das Abstellen auf
öffentlichem Grund allfälligen Beschädigungen ausgesetzt seien
und andererseits darin, dass jene Mitarbeiter, die mitunter mehrmals
täglich den Arbeitsplatz für dienstliche Fahrten verlassen, nicht
infolge Parkplatzsuche und An- und Abmarschwege unnötige
Zeitverzögerungen in Kauf nehmen müssten. Jene Dienstnehmer, die ihr
eigenes Kraftfahrzeug am firmeneigenen Abstellplatz parken, würden diese
Möglichkeit freiwillig in Anspruch nehmen und ein Kostenbeitrag werde
deshalb eingehoben, weil in solchen Fällen Privatfahrzeuge vor
Beschädigungen geschützt werden und zudem auch keine Fahrten im
betrieblichen Interesse durchgeführt werden müssten.
Abschließend hat die Bw. noch auf ihre Rechtsauffassung, dass die
Sachbezugs-VO nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn einem Dienstnehmer
die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Kfz-Abstellplatz auf
freiwilliger Basis in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich
hingewiesen.
2)
Pensionsabfindung
Herr Mag.GT sei bereits anlässlich seines
Diensteintrittes im Februar 1978 in das Versorgungswerk der
P-AltersunterstützungsGmbH einbezogen worden und habe dadurch einen
arbeitsrechtlich durchsetzbaren Pensionsanspruch gegenüber seiner
Dienstgeberin eingeräumt erhalten. Dieser Pensionsanspruch sei mit
Pensionsvertrag vom 30.4.1992 in der darin neu definierten individuellen
Pensionszusage aufgegangen. Mit der gegenständlichen Pensionsabfindung im
Dezember 1997 sei daher ein Anspruch abgegolten worden, der einen Teil der
Entlohnung für eine beinahe 20-jährige Dienstleistung darstelle. Von
einer missbräuchlichen Inanspruchnahme einer Begünstigungsvorschrift
könne daher nicht die Rede sein, und zwar auch dann nicht, wenn - was
nach dem Vorgesagten nicht zutreffe - die Pensionszusage erst am 30.4.1992
erteilt worden wäre. Denn der Umstand, dass zwischen dem
Abfindungszeitpunkt (Dezember 1997) und dem Zeitpunkt der
individualvertraglichen Zusage (30.4.1992) ein Zeitraum von rund 5 1/2
Jahren liege, schließe es aus, von einer "...
nicht ernsthaft gemeinten Pensionsvereinbarung
kurz vor Pensionseintritt ..." zu sprechen, wie das in der
Berufungsvorentscheidung geschehen sei. Im Übrigen wäre es ihr (= der
Bw.) weder 1992 noch 1997 möglich gewesen, in einer den Inhalt der
LStRL 1999 vorwegnehmenden Weise bereits einen Missbrauchstatbestand zu
erkennen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 ihre Entstehung nicht etwa
der Absicht des Gesetzgebers, eine Begünstigung schaffen zu wollen,
verdanke, sondern dass ihre Zweckbestimmung darin bestehe, den evidenten
Nachteil der vollen Progressionswirkung bei Besteuerung einer (vorgezogenen)
Pensionsabfindung im Vergleich mit der bei laufender Auszahlung niedrigeren
Steuerlast zu mildern.
In der am 25. November 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde Folgendes ergänzend vorgebracht:
1) Privatnutzung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Die Firmenfahrzeuge seien nur haftpflichtversichert. Aus
diesem Grund und um Beschädigungen und Diebstähle der Fahrzeuge
hintanzuhalten, stelle die Bw. einen eigenen Parkplatz auf dem eigenen
Werksgelände zur Verfügung. Weiters hat die Bw. darauf hingewiesen,
dass zu differenzieren sei, ob es sich um firmeneigene Fahrzeuge oder um
Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer handle und dass der Privatnutzung der
firmeneigenen Kraftfahrzeuge ohnehin durch den Ansatz eines Sachbezuges
gemäß
§ 4 der Sachbezugs-VO Rechnung getragen werde. Ein
zusätzlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis liege nicht vor, da die
Nutzung des firmeneigenen Abstellplatzes im überwiegenden Interesse der Bw.
liege. Die diesbezügliche (aktenkundige) Anweisung an die Dienstnehmer sei
überdies schon älter als die Parkraumbewirtschaftung im Sinne der
Sachbezugs-VO. Die Bw. hat auch darauf hingewiesen, dass - Privatfahrzeuge
betreffend, die für Dienstfahrten verwendet werden - im amtlichen
Kilometergeld auch die Abgeltung für den Garagenplatz enthalten sei und
nicht gesondert abgegolten werde. Diesen Ausführungen hat das Finanzamt
entgegen gehalten, dass auch in denjenigen Fällen, in denen ein Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer für dienstliche Fahrten das amtliche Kilometergeld
steuerfrei ausbezahle, die Abgeltung der darüber hinausgehenden
tatsächlichen Kosten für eine Parkplatzbenutzung beim Dienstnehmer
wiederum einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen
würde.
2)
Pensionsabfindung
Die Bw. habe bei der Versteuerung der Pensionsabfindung
(1997) sowohl die damals gültigen Gesetze, als auch die Verwaltungspraxis
(LStRL 1992) und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
5.11.1989, Zl. 87/13/0182) beachtet. Der vom Finanzamt geforderte
siebenjährige Ansparungszeitraum entspräche weder dem Gesetz, noch der
Judikatur, noch den damals in Geltung befindlichen LStRL. Eine spätere
Änderung der LStRL könne nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Privatnutzung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Gemäß
§ 4a Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der
ab 1.7.1996 geltenden Fassung, BGBl 1996/274 (in der Folge: Sachbezugs-VO),
ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit
in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell-
oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei
arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß
§ 4 der
Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2
Sachbezugs-VO).
Unstrittig ist, dass die Bw. ihren Dienstnehmern, die das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in
einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene
Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Bw. -
wie bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - den Tatbestand des
§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirklicht. Die Bw.
ist nun der Auffassung, dass bei der Anwendung des § 4a Sachbezugs-VO
zu differenzieren sei, ob Arbeitnehmer ihr Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom
Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken (=
Ansatz eines Sachbezuges) oder ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, auch zur
Privatnutzung überlassene firmeneigene Kraftfahrzeuge auf dem
arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken und diese Verpflichtung überdies
im (ausschließlichen) betrieblichen Interesse liege (= kein Ansatz eines
Sachbezuges). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der eindeutige
Wortlaut der Sachbezugs-VO eine diesbezügliche Differenzierung nicht
vorsieht. Im Übrigen vermag sich die Berufungsbehörde der Ansicht der
Bw., dass die (unentgeltliche) Benutzung der arbeitgebereigenen
Abstellplätze ausschließlich im Interesse der Bw. erfolgt sei, nicht
anzuschließen. Das Abstellen der (firmeneigenen) Kraftfahrzeuge auf
öffentlichen Verkehrsflächen wäre nämlich für die
Dienstnehmer mit Kosten verbunden, da sich die öffentlichen
Verkehrsflächen in einem Bereich befinden, der der Parkraumbewirtschaftung
unterliegt. Der Vorteil für die Dienstnehmer liegt daher unbestritten
darin, dass diese sich die andernfalls anfallenden Kosten für die
Parkgebühr ersparen. Ob ein geldwerter Vorteil (= steuerpflichtiger
Arbeitslohn) vorliegt ist nämlich danach zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer
einen Betrag hätte aufwenden müssen, um sich das geldwerte Gut,
welches ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, im
freien Verkehr zu beschaffen. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer diesen Vorteil (unentgeltlich) einräumt, ist dabei
unbeachtlich.
Da der Berufung betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus
diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere
Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines
arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der
Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge
einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus daher
auch zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages
(§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122
Abs. 7 und 8 WKG) gezogen.
2)
Pensionsabfindung
a)
Lohnsteuer
Der Pensionsvertrag vom 30.4.1992 enthält in dem hier
maßgeblichen Zusammenhang (auszugsweise) folgende Regelung:
1.
(1) Der Angestellte
erhält lebenslänglich ein Ruhegehalt
a) wenn er
nach vollendetem 65. Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft
ausscheidet.
b) wenn er
während des Bestehens des Dienstverhältnisses dauernd
berufsunfähig (gemäß Definition § 273 ASVG)
wird.
c) wenn er
nach Vollendung des 62. Lebensjahres von der Gesellschaft nach den Bedingungen
des Anstellungsvertrages in den Ruhestand versetzt wird oder nach ebendiesen
Bedingungen die Versetzung in den Ruhestand verlangt.
(2)
Die Zahlung des Ruhegehaltes beginnt, sobald die aufgrund des
Dienstverhältnisses zu leistenden Zahlungen enden.
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht
nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der
Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres ergibt, zu versteuern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen
Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG1988
nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits
entstandenen Anspruches geleistet werden. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass von einer Pensionsabfindung im Sinne der genannten
Gesetzesbestimmung nur dann die Rede sein kann, wenn sie nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall, geleistet wird
(VwGH vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0190).
Herr Mag.GT (geboren am 10.9.1955) stand im
Dezember 1997, also im Auszahlungszeitpunkt, im 43. Lebensjahr. Dem
Pensionsvertrag vom 30.4.1992 zufolge sollte sein Pensionsanspruch erst nach
Vollendung des 65. Lebensjahres entstehen. Die Berufungsbehörde vertritt
daher die Auffassung, dass die Hingabe des Betrages in Höhe von
S 1.638.748,00 nicht in Abgeltung eines Rentenanspruches erfolgt ist, da
ein solcher Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht bestand. In Anbetracht des
Umstandes, dass Herr Mag.GT sein Dienstverhältnis zur Bw. nicht beendet
hat, kann - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes -
auch nicht von einer Leistung im potenziellen Versorgungsfall gesprochen werden.
Da der Berufung bereits aus diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen
war, war auf das weitere Vorbringen nicht mehr einzugehen.
b)
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der
Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Gemäß
§ 41 Abs. 4 lit. a FLAG gehören Ruhe-
und Versorgungsbezüge nicht zur Beitragsgrundlage.
Zu der - gleichlautenden - Bestimmung des
§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass eine Pensionsabfindung nur vorliegen könne, wenn sie
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen
Versorgungsfall geleistet wird (VwGH vom 12. September 2001,
Zl. 2000/13/0058). Da Herr Mag.GT sein Dienstverhältnis zur Bw. nicht
beendet hat, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 4 lit. a FLAG nicht vor. Das Finanzamt hat daher
hinsichtlich des Betrages in Höhe von S S 1.638.748,00 auch zu
Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und auch
hinsichtlich des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 57 Abs. 7
und 8 HKG) gezogen. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt der
gewünschte Erfolg zu versagen.
c)
Säumniszuschlag
Das Finanzamt hat einen Säumniszuschlag für den
auf die Pensionsabfindung entfallenden Dienstgeberbeitrag (= S 73.744,00)
festgesetzt (= S 1.475,00). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Dass ein
Säumniszuschlag verwirkt worden ist, wird auch von der Bw. nicht in Zweifel
gezogen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PensionsabfindungSachbezugVorteil aus dem DienstverhältnisPrivatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz- Abstell- oder Garagenplatzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4615-W/02
- Stammnummer
- 13058
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF