Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0043-W/04
Aussetzung der Einhebung, bereits ergangene Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-W/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 7. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 2. Juli 2003 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12. Jänner 2004 brachte der Bw. beim
Unabhängigen Finanzsenat einen Antrag auf Entscheidung über die offene
Berufung vom 7. Juli 2003 gegen den Bescheid über die Aussetzung der
Einhebung vom 2. Juli 2004 ein.
Das Finanzamt 9/18/19 wurde mit Schreiben vom 13.
Jänner 2004 erstmals um Bekanntgabe ersucht, ob die Berufung bereits
erledigt sei. Am 30. März 2004 wurde um Fristverlängerung für die
Berichterstattung gebeten. Innerhalb offener Frist teilte das Finanzamt am 14.
Mai 2004 jedoch mit eine Berufung vom 7. Juli 2003 nicht aufgefunden zu
haben.
Am 28. Mai 2004 legte der Bw. auf Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates eine Kopie der mit Eingangsstempel vom 7. Juli
2003 versehenen Berufung vor, welche mit Schreiben vom 28. Mai 2004 dem
Finanzamt übermittelt wurde.
Nach mehrfachen Urgenzen wurde am 2. Dezember 2004 nunmehr
ein bezughabendes Aktenkonvolut übermittelt.
Nach dem vorliegenden Bescheid über die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung wurde am 2. Juli 2003 die Aussetzung der
Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von € 16.115,35, der Umsatzsteuer 2001
in der Höhe von € 3.125,00, sowie der Umsatzsteuern 1-8/2002 in der
Gesamthöhe von € 2.559,70 vorgenommen.
In der Berufung vom 7. Juli 2003 wurde dazu
ausgeführt, dass die Höhe der auszusetzenden Abgabenschuld so zu
berechnen sei, als ob dem Begehren gegen die Steuervorschreibung stattgegeben
worden wäre. Daraus ergäben sich für Umsatzsteuer 2000 €
134.726, 79, für Umsatzsteuer 2001 € 42.685,55 und für 1-8/2002
€ 188.475.65.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben
(§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Am 29. März 2004 erging zu RV/4468-W/02 eine
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Umsatzsteuer 2000, 2001 und 1-8/2002.
Ein Verfahren zur Überprüfung eines Bescheides
über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung setzt ein offenes
Berufungsverfahren voraus. Da bereits über die zugrunde liegende Berufung
entschieden wurde, sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der
Einhebung nicht mehr gegeben, daher war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-W/04
- Stammnummer
- 13053
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF