Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0135-W/04
Mündliche Ergänzung einer im Namen der GmbH abgegebenen Selbstanzeige hinsichtlich der Person des Täters ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0135-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Fa.G., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
13. August 2001 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk Wien vom 18. Juni 2001, SpS, in nichtöffentlicher
Sitzung am 7. Dezember 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin M.
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Juni 2001,
SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als der für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführer der Fa.V.
vorsätzlich Kapitalertragsteuer für Juni 1993, Juni 1995, Juni 1996,
Juni 1997 und Juni 1998 in Höhe von S 4.804.693,00 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 300.000,00
und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass anlässlich des Beginnes einer Betriebsprüfung am
15. März 1999 durch den steuerlichen Vertreters des Unternehmens, T.,
eine Selbstanzeige und des Weiteren auch ein Zahlungserleichterungsansuchen
für die nicht zu den Fälligkeitstagen abgeführten
Kapitalertragsteuern in Höhe von S 4.804.693,00 im Namen der Fa.V.
abgegeben worden sei.
In den Wirtschaftsjahren 1993 bis 1998 seien seitens der
Fa.V. verdeckte Gewinnausschüttungen an den Bw. als Gesellschafter in
Höhe von insgesamt S 19.629.925,19 erfolgt. Die daraus resultierende
und aus dem Spruch ersichtliche Kapitalertragsteuer errechne sich mit
S 4.804.693,00. Diese selbst zu berechnenden Abgaben seien vom Bw. als
für die steuerlichen Belange des Unternehmens zuständigen
Geschäftsführer weder gemeldet, noch zu den
Fälligkeitszeitpunkten entrichtet worden, obwohl er die Termine dafür
gekannt habe. Sein Vorsatz sei daher auf verspätete Abfuhr von Abgaben
gerichtet gewesen, weil ihm zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen andere
Prioritäten wichtiger erschienen seien, als die zeitgerechte Entrichtung
der Kapitalertragsteuer.
Die rückständigen Abgaben seien bereits zur
Gänze nachbezahlt worden.
Nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 29
Abs. 5 FinStrG komme nach gefestigter Judikatur der Höchstgericht
somit einer durch einen Dritten erstatteten Selbstanzeige nur dann
strafbefreiende Wirkung zu, wenn sie die Person, für die sie wirken solle,
ausdrücklich benenne. Der Täter eines Finanzvergehens müsse also
in dem Schriftsatz, mit dem die strafbefreiende Wirkung erzielt werden solle,
eindeutig bezeichnet werden.
Einer Berufung auf die "Mandantschaft" -
diese sei ja jedenfalls die Gesellschaft - oder eine Bezeichnung derjenigen
Person, der die verdeckte Gewinnausschüttung zugekommen sein solle, reiche
daher keinesfalls aus. Auch nicht die Berufung darauf, der Bw. sei
Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Fa.V.. Komme
doch als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht, der rechtlich oder
faktisch die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnehme, also nicht nur jeder
Angestellte des steuerpflichtigen Unternehmens, sondern selbst extrane
Täter.
Daran vermögen auch die Angaben des steuerlichen
Vertreters der Gesellschaft, des Zeugen T., nichts zu ändern, wenn er
angebe, es sei mit der Betriebsprüferin bei Beginn der Prüfung
über den Inhalt der Selbstanzeige gesprochen und auch darauf hingewiesen
worden, dass die Gewinnausschüttungen dem Bw. zugekommen seien.
Erklärungen gegenüber dem Betriebsprüfer - gar solche, die
nach Einleitung der Betriebsprüfung abgegeben worden seien -
könnten wohl nicht als den Erfordernissen des § 29 FinStrG
entsprechend angesehen werden. Die Bestimmung des § 29 FinStrG sei als
Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Daher müssten alle Voraussetzungen
für den Eintritt dieses Aufhebungsgrundes strikte erfüllt sein.
Allfällige Mängel der Selbstanzeige würden zu Lasten des
Täters gehen.
In der dagegen eingebrachten frist- und formgerechten
Berufung vom 13. August 2001 brachte der Bw. unter anderem vor, im Rahmen
der mündlichen Erläuterungen der übergebenen schriftlichen
Selbstanzeige vor bzw. bei offiziellem Beginn der Betriebsprüfung durch
seinen steuerlichen Vertreter T. ausdrücklich als Täter benannt worden
zu sein. Diesbezüglich werde auf die Aussage von T. hingewiesen. Es werde
die erneute Einvernahme von T. als Zeugen beantragt, dessen Aussage im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat im bekämpften
Erkenntnis nicht richtig wiedergegeben worden sei, da dieser ausgesagt habe,
dass der Täter des Finanzstrafverfahrens im Rahmen der mündlichen
Ausführungen zu Beginn der Betriebsprüfung explizit genannt worden
sei. Mit der letztlich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. Oktober 2004, Zl., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehobenen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, RV, vom 7. Dezember 2001 wurde die
Berufung des Bw. mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
Zum Berufungseinwand, dass der Täter des
Finanzvergehens der verdeckten Gewinnausschüttung explizit genannt worden
sei, habe der Berufungssenat eine Beweiswiederholung bzw. -ergänzung durch
Vernehmung der Zeugen T. und der Betriebsprüferin N. vorgenommen. Nach
Maßgabe der dadurch erzielten Erweiterungen der Beurteilungsgrundlagen in
Verbindung mit den bereits zuvor aktenkundigen Verfahrensergebnissen nehme der
Berufungssenat als erwiesen an, dass die Aushändigung der Selbstanzeige
durch T. an die damals prüfungsbefasste Finanzbeamtin N. entgegen dem
nunmehrigen Berufungsvorbringen nicht mit der mündlichen Erklärung
verbunden gewesen sei, dass die Selbstanzeige für den Bw. als Täter
des Finanzvergehens wirken sollte. Der Bw. sei lediglich im Sinne der
schriftlichen Ausführungen als Empfänger der verdeckten
Gewinnausschüttung, nicht aber als jene Person bezeichnet worden, die die
abgabenrechtlichen Belange der Fa.V. wahrzunehmen gehabt habe und er sei demnach
auch finanzstrafrechtlich verantwortlich gewesen. Dieser Feststellung liege
zugrunde, dass einerseits die Prüferin für ihre gesamte
einschlägige Praxis keinen einzigen Fall in Erinnerung gehabt habe, bei dem
es zu einer mündlichen Ergänzung der schriftlichen Selbstanzeige
gekommen wäre. Andererseits stelle sich die von T. zuletzt vorgebrachte
Behauptung, bei der Aushändigung der Selbstanzeige keine Zweifel über
die finanzstrafrechtliche Alleinverantwortlichkeit des Bw. offengelassen zu
haben, im Vergleich zu seiner vorangegangenen verfahrensrelevanten Einlassung
sinnfällig als Versuch dar, die gegebene Darstellung im Sinne des
während des Verfahrens gewachsenen Relevanzbewusstseins zu aktualisieren.
Anlässlich der behördlichen Anhörung vom 28. Jänner
2000 habe sich T. nämlich darauf beschränkt, die Rechtswirksamkeit der
Selbstanzeige vom 15. März 1999 allein mit dem bloßen Hinweis
darauf zu bekräftigen, dass Geschäftsführer der Gesellschaft und
Alleingesellschafter ident seien. In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am
11. Mai 2000 erschöpfte sich die Verfahrenseinlassung des Bw. in der
Reklamation, dass er als Alleingesellschafter und
Alleingeschäftsführer demnach alleine als Täter des
Finanzvergehens in Betracht komme. Erst die kassatorische Berufungsentscheidung
vom 19. Jänner 2001 habe ein spezifisch fallbezogenes
Problembewusstsein zur Erheblichkeit einer mündlichen Ergänzung der
schriftlich überreichten Selbstanzeige bewirkt, woraus sich in der Folge
eine Änderung in der Verfahrenseinlassung des Bw. ergeben habe, ohne dass
sich allerdings die darauf abgestimmte, nunmehrige Aussage des Zeugen T. als
geeignet erweise, den inhaltlichen Mangel der schriftlichen Selbstanzeige im
Ergebnis nachträglich zu sanieren.
Es sei aber solcherart auch auf der Grundlage der in der
zweiten Instanz erzielten zusätzlichen Verfahrensergebnisse
ausschließlich am Wortlaut der schriftlichen Selbstanzeige festzuhalten,
dass die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegende
Selbstanzeige nicht dem im § 29 Abs. 5 FinStrG normierten
Konkretisierungserfordernis gerecht werde.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz; RV, vom 7. Dezember 2001 wurde in der Folge mit
Schriftsatz vom 14. Mai 2002 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem auch dahingehend eingewendet
wurde, dass die schriftlich erstattete Selbstanzeige alle Tatbestandsmerkmale
einer strafbefreiende Selbstanzeige erfülle, zumal der Bw. als
Zuflussempfänger und alleiniger Geschäftsführer und
Gesellschafter der Fa.V. ad personam genannt worden sei und die Zeugenaussage
von T. nicht entsprechend seiner Aussage gewürdigt worden sei, weshalb
wesentliche Fehler in der Sachverhaltsfeststellung und in der freien
Beweiswürdigung gegeben seien.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. Oktober 2004, Zl., wurde die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 7. Dezember 2001, RV wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben,
sodass nunmehr die Berufung vom 13. August 2001 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 18. Juni 2001, SpS, als offen anzusehen und einer
neuerlichen Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zuzuführen ist.
Im Folgenden werden die für die kassatorische
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Gründe aus dessen
Erkenntnis wiedergegeben:
Im
gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang
vor dem Spruchsenat vorgebracht, über die schriftliche Selbstanzeige hinaus
sei von T. ein mündliches
Vorbringen erstattet worden (Ergänzung der Selbstanzeige), in welchem der
Bw. ausdrücklich als Täter benannt worden sei.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. In
dieser Bestimmung ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
festgelegt.
In den
Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien
Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, obliegt es dem
Verwaltungsgerichtshof insbesondere zu überprüfen, ob die
Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren
Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustanden gekommen
sind. Somit wird also vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob das Ergebnis
der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den
Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und
die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln
freien Verfahren gewonnen wurde. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen
Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren
geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde
trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen
werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten
zugute.
Dass der
Rechtsvertreter einer GmbH, der vor Beginn einer bei der GmbH
durchzuführenden Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer
persönlich eine Selbstanzeige überreicht, bei dieser Gelegenheit
mündlich erklärt, für wen die Selbstanzeige erstattet sein soll
(nämlich für den Geschäftsführer der GmbH), ist nach der
Lebenserfahrung keineswegs unwahrscheinlich. Nach der Zeugenaussage des
T. habe sich dies so
ereignet.
Der Umstand,
dass der Betriebsprüferin, welche die Selbstanzeige in Empfang genommen
hat, kein Fall aus ihrer bisherigen Praxis in Erinnerung gewesen ist, bei dem es
zu einer mündlichen Ergänzung der schriftlichen Selbstanzeige gekommen
wäre, spricht als solcher nicht zwingend gegen die Verantwortung des
Beschwerdeführers, zumal der angefochtene Bescheid keine Feststellungen
enthält, in welchem Ausmaß die Betriebsprüferin überhaupt
Selbstanzeigen in Empfang genommen hat und dabei jemals ein Streit über
eine allenfalls zu eng gefasst Formulierung der schriftlichen Selbstanzeige
aufgetreten ist.
Gegen die
Verantwortung des Beschwerdeführers spricht auch nicht, dass sich die
Betriebsprüferin nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr an
Äußerungen von T. erinnern
konnte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Betriebsprüferin ausgesagt hat,
es habe für sie kein Zweifel bestanden, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, und keine
Feststellungen darüber vorlagen, ob der Betriebsprüferin im gegebenen
Zusammenhang - nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen
Bescheides und der Aktenlage ist außer dem Beschwerdeführer keine
konkrete Person ersichtlich, die als Täter in Betracht käme - die
Tragweite der Regelung des § 29 Abs. 5 FinStrG bewusst gewesen
ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sie einer mündlichen
Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 5 FinStrG nicht die
notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat.
Wenn aber der
Beschwerdeführer im ersten Teil des Finanzstrafverfahrens nur auf die
schriftliche Selbstanzeige verwiesen hat, erscheint dies hinreichend dadurch
geklärt, dass er davon ausgegangen ist, diese erfülle die
Voraussetzungen des § 29 FinStrG, dass er sein Vorbringen betreffend
der anlässlich der Übergabe der schriftlichen Selbstanzeige
vorgetragenen mündlichen Erläuterungen nicht zu erstatten brauche.
Dies erscheint umsomehr nahe liegend, als einerseits die Niederschrift vom
28. Jänner 2000 über die Vernehmung des Beschwerdeführers
dessen Aussage in (nur) drei Sätzen wiedergibt und solcherart entweder die
Vernehmung von sehr kurzer Dauer gewesen ist oder allenfalls die Protokollierung
nur eine Zusammenfassung darstellt, und andererseits der Spruchsenat nach der
mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 (Datum der
Verhandlungsniederschrift, richtig wohl 6. April 2000) mit seinem
Erkenntnis vom 6. April 2000 auch zur Ansicht gelangt ist, die schriftliche
Selbstanzeige erfülle die Voraussetzungen des § 29
FinStrG.
Die
Beweiswürdigung der belangten Behörde hält sohin der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Im angefochtenen Bescheid wird
nicht schlüssig dargetan, dass keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die
vom Beschwerdeführer behaupteten sachverhaltsmäßigen
Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nicht vorgelegen
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Entsprechend den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes geht der Berufungssenat sachverhaltsmäßig im
Zweifel zugunsten des Bw. davon aus, dass die am 15. März 1999 im
Namen der Fa.V. abgegebene Selbstanzeige gegenüber der
Betriebsprüferin vom Zeugen T. mündlich dahingehend ergänzt
wurde, dass der Bw. explizit als Täter benannt wurde. Zur Vermeidung von
Wiederholungen und zur Begründung wird diesbezüglich auf die oben
wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach
es durchaus der Erfahrung des täglichen Lebens entspricht, dass eine von
einem Steuerberater im Namen einer GmbH abgegebene schrifltiche Selbstanzeige
von diesem mündlich gegenüber der Betriebsprüferin dahingehend
ergänzt worden sein kann, für welche natürliche Person diese
Selbstanzeige gelten solle.
Eine neuerliche Einvernahme der Betriebsprüferin als
Zeugin, welche nach der Aktenlage bereits mehrmals ausgeführt hat, dass sie
sich hinsichtlich des genauen Inhaltes des Gespräches mit T.
anlässlich der Abgabe der Selbstanzeige nicht mehr erinnern könne,
erscheint dem Berufungssenat auch in Anbetracht des mittlerweile mehr als
fünf Jahre zurückliegenden Gespräches weder ökonomisch noch
zielführend.
Entsprechend dem Beweiswürdigungsgrundsatz den
§ 98 Abs. 3 FinStrG wird daher die Zeugenaussage des T.
hinsichtlich der mündlichen Ergänzung der schriftlichen Selbstanzeige
vom 15. März 1999 im Zweifel für den Bw. als nicht widerlegbar
und daher diese Selbstanzeige als den Konkretisierungserfordernissen des
§ 29 Abs. 5 FinStrG entsprechend
angesehen.
Der rechtzeitig vor Prüfungsbeginn abgegebenen und den
Inhaltserfordernissen des § 29 FinStrG entsprechenden
Selbstanzeige, aufgrund derer nach bescheidmäßiger Festsetzung der
Kapitalertragsteuer am 14. Februar 2000 auch eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Rahmen einer bewilligten Zahlungserleichterung im
Sinne des § 29 Abs. 2 erfolgt ist, ist daher strafbefreiende
Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher schon aus diesem Grund insgesamt mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Ergänzend sei noch ausgeführt, dass
bezüglich der im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten
Kapitalertragsteuer für den Monat Juni 1993 in Höhe von
S 3.351.744,00 mittlerweile bereits absolute Verjährung der
Strafbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 5 FinStrG eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0135-W/04
- Stammnummer
- 13052
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF