Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1040-L/04
keine Steuerbefreiung bei Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-L/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversicherung ("Unfallrente") in Höhe von
2.282,28 €.
Das Finanzamt behandelte diese Unfallrente als
steuerpflichtiges Einkommen (Bescheid vom 30. Juli 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung, da eine
Steuerpflicht nicht gegeben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
20. September 2004 (eingelangt beim Finanzamt am
21. September 2004) "Einspruch".
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001
dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
oder einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
2. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte
einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
bezeichneten Regelung über die Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der
Prüfung des VfGH ist das Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02:
(a) Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestünden. Dem Gesetzgeber stehe es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass
die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
(b) Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die
bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes,
BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben
gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden
seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne
Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden
sei. Der Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf
ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um
mindestens 10 % absinken würden, könne nicht als
geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
(c) Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Art. 140 B-VG Abs. 7 2. Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf
Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
3. Aufgrund des bezeichneten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
(a) Das mögliche Argument -
Schadenersatzleistungen dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH
selbst entkräftet und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht
aufgegriffen: Unter Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen
(§ 32 EStG 1988) und Renten
(§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die Besteuerung
der Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden Schadensrenten)
durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser
Passage des Erkenntnisses vom 7.12.2002 ergibt sich, dass Gleichheitswidrigkeit
in diesem Punkt nicht vorliegen und somit bei den Höchstgerichten auch
nicht geltend gemacht werden kann.
(b) Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG
tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der
Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate
nicht überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine
Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum
Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten -
bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt
werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur)
die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung -
konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der
Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz"
erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch
deshalb nicht vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der
mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten,
sodass für diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung
nicht mehr gesprochen werden kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1040-L/04
- Stammnummer
- 13050
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF