Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0208-L/02
Schenkung eines Geldbetrages für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, wobei der geschenkte Betrag rund 12 % der Gesamtkosten ausmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-L/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Dipl. Ing. MW, geb. 9. November 1970, L, vom 29. Oktober 1997
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz vom 3. Oktober 1997 betreffend Schenkungssteuer 1997
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einer von FW und ihrem Sohn, Dipl. Ing. MW, dem Bw, am
3. September 1997 unterfertigten Erklärung bestätigten diese, dass FW
ihrem Sohn einen Betrag von 230.000,00 S geschenkt habe.
In der beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärung
wurde die Frage unter Punkt 5. "Ist der Zuwendung eine Zweckbestimmung oder
Auflage beigefügt? Welche?" mit "zum Kauf einer
Eigentumswohnung" beantwortet.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 1997 wurde dem Berufungswerber
daraufhin Schenkungssteuer in Höhe von 5.000,00 S
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw aus, dass der Betrag von 230.000,00 S für den Erwerb
einer geförderten Eigentumswohnung verwendet werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 1998 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zuwendungen zur Anschaffung
eines bestimmten Grundstückes könnten grundsätzlich eine
mittelbare Grundstücksschenkung darstellen. Im vorliegenden Fall sei ein
Betrag von 230.000,00 S zugewendet worden, welcher in Anbetracht des
vorläufigen Gesamtkaufpreises von 2,685.686,00 S als unbedeutend anzusehen
sei und nur rund 8 % des Gesamtkaufpreises ausmache. Es handle sich somit nur um
einen Beitrag zur Anschaffung eines Grundstückes, nicht jedoch um die
mittelbare Zuwendung eines Grundstückanteiles, sodass die
Schenkungssteuervorschreibung rechtmäßig erfolgt sei.
Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden "Berufung gegen
die Berufungsvorentscheidung" brachte der Bw vor, er habe am 28. Oktober
1997 von seiner Mutter darüber hinaus einen weiteren Betrag von 200.000,00
S zugewendet bekommen. Diese Schenkung sei dem Finanzamt unter der Erf.Nr. X
angezeigt worden.
Der Aktenlage zu dieser Erfassungsnummer ist zu entnehmen,
dass FW ihrem Sohn am 28. Oktober 1997 einen Betrag von 200.000,00 S zum Erwerb
einer geförderten Eigentumswohnung geschenkt hatte und in der
entsprechenden Abgabenerklärung eine Versteuerung mit dem Einheitswert
beantragt worden war.
Dem der Rechtsmittelbehörde vorliegenden
Anwartschaftsvertrag vom 16. Jänner 1996 ist u.a. der Erwerb einer
Eigentumswohnung auf der Liegenschaft EZ 3268, Parzelle Nr. 178/2, Grundbuch K,
zum vorläufigen Gesamtkaufpreis von 2,685.686,00 S durch den Bw zu
entnehmen. Die Grund- und Nebenkosten in Höhe von 500.172,00 S waren laut
Anwartschaftsvertrag zur Gänze am 13. Februar 1996, der Baukostenbeitrag
mit einem Betrag von 158.380,00 S ebenfalls am 13. Februar 1996 und mit einem
Betrag von 158.379,00 S am 30. Juni 1996 fällig. Eine Sicherheitsreserve in
Höhe von 21.117,00 S sowie eine 2% Rücklage in Höhe von 52.661,00
S waren zwei Monate vor dem Bezug der Wohnung fällig.
Die Summe der Eigenmittel betrug daher laut
Anwartschaftsvertrag 890.709,00 S, wogegen - bei Zutreffen der
Förderungsvoraussetzungen - ein Betrag von 1,189.604,00 S mit Hilfe
eines Landesdarlehens und ein Restbetrag von 605.373,00 S durch ein
Hypothekardarlehen finanziert werden sollte.
Einer diesem Anwartschaftsvertrag beigefügten Liste
ist allerdings zu entnehmen, dass der Bw ein Darlehen des Landes
Oberösterreich in Höhe von 1,189.604,00 S beanspruchen, den restlichen
Betrag von 1,496.082,00 S aber aus Eigenmittel finanzieren werde.
Aus dem Bewertungsakt EW-AZ Y ist ersichtlich, dass das
gegenständliche Grundstück als Mietwohngrundstück bewertet
ist.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 erging ein
Feststellungsbescheid mit Wirkung ab 1. Jänner 2004, in welchem der dem Bw
zugewiesene Anteil am Einheitswert mit 18.782,19 € beziffert
ist.
Mit Vorhalt vom 4. August 2004 ersuchte die Referentin den
Bw, zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Laut vorliegenden
Schenkungsanzeigen bekamen Sie von Ihrer Mutter am 3. September 1997 einen
Betrag von 230.000,00 S und am 28. Oktober 1997 einen Betrag von 200.000,00 S
für den Erwerb einer Eigentumswohnung geschenkt.
Sie werden gebeten, durch
Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, dass bzw. wann diese Beträge
Ihnen von Ihrer Mutter zugewendet worden sind und dass diese tatsächlich
für diesen Ankauf verwendet worden sind.
Trifft es zu, dass der
auf Ihre Wohnung entfallende Teil des Einheitswertes 18.782,19 €
beträgt?
Dieser Vorhalt wurde mit Rsb-Brief zugestellt und vom Bw
nachweislich am 5. August 2004 übernommen. Eine Stellungnahme zum o.a.
Ergänzungsersuchen ist bis dato nicht eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, seit 1. Jänner 2003
der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen ist.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Hat die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit
der Abgabenerklärungen, so hat sie Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur
Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält.
Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so hat die
Abgabenbehörde - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer
Ermittlungen - in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Das bedeutet, dass die Abgabenbehörde, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk.
vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Als Schenkung gilt jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§
3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG).
Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige
Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt werden
soll. Der Gegenstand einer Schenkung richtet sich danach, was nach der
Schenkungsabrede geschenkt sein soll und worüber der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich verfügen
kann.
Wird eine Schenkung in der Weise ausgeführt, dass der
Geschenkgeber für die Anschaffung einer genau bezeichneten Sache den
dafür erforderlichen Kaufpreis in Form von Geld zur Verfügung stellt
(mittelbare Schenkung), so ist die Sache und nicht die Geldzuwendung als
zugewendet anzusehen. Maßgeblich für die Annahme einer mittelbaren
Schenkung ist dabei, dass der Beschenkte keine Dispositionsmöglichkeit
über das Geld hat. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist
somit nicht die Schenkungsabrede, sondern die Zuwendung selbst entscheidend
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 14a zu § 3).
Wendet der Schenker dem Beschenkten nur einen Teil einer
bestimmten Sache (eines bestimmten Grundstücks) zu, so gilt der Teil des
Grundstücks als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten
Geldbetrages zum Gesamtkaufpreis entspricht.
Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil des im
Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises, so ist nach allgemeiner
Lebenserfahrung in der Regel davon auszugehen, dass der Schenker lediglich einen
Geldzuschuss zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene Rechnung
erworbenen Grundstück geleistet hat.
Als "unbedeutender Teil" des Kaufpreises wird in der Regel
ein Anteil von etwa 10 % des Gesamtkaufpreises anzusehen sein (vgl.
Kapp/Ebeling, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar, Anh.
20).
Im Berufungsfall erklärte die Mutter des Bws mit
Schreiben vom 3. September 1997, ihrem Sohn einen Betrag von 230.000,00 S
geschenkt zu haben.
In der mit 16. September 1997 datierten
Abgabenerklärung erklärte sie, ihrem Sohn den o.a. Betrag für den
Kauf einer Eigentumswohnung zugewendet zu haben.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 brachte der Bw gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 3. Oktober 1997 Berufung ein. Mit gleichem Datum
erklärte die Mutter des Bws, ihrem Sohn einen weiteren Betrag von
200.000,00 S für den Erwerb einer geförderten Eigentumswohnung
zugewendet zu haben.
Im vorliegenden Berufungsfall waren, wie bereits dargelegt,
Grund- und Baukosten im Gesamtausmaß von 816.931,00 S bis zum 13. Februar
bzw. 30. Juni 1996 zu entrichten. Ein Zusammenhang zwischen diesen Kosten und
den Schenkungen vom September und Oktober 1997 war daher schon auf Grund der
zeitlichen Diskrepanz nicht möglich.
Wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die restlichen
Eigenmittel in Höhe von 679.151,00 S zu entrichten waren, ist der Aktenlage
nicht zu entnehmen. Da der Bw den an ihn gerichteten Ergänzungsvorhalt
unbeantwortet gelassen und den geforderten Nachweis zu seinen Gunsten, welcher
die Erfüllung der Auflage, nämlich die Schenkung eines Bargeldbetrages
von insgesamt 430.000,00 S zum Zwecke des Erwerbes einer Eigentumswohnung,
dokumentiert hätte, nicht erbracht hat, konnte auf Grund der gegebenen
Aktenlage der behauptete Zusammenhang zwischen den Schenkungen vom 3. September
und 28. Oktober 1997 und den Zahlungen für den Erwerb der Eigentumswohnung
nicht hergestellt werden.
Auf Grund obiger Ausführungen war daher eine die
Schenkungsabrede stützende tatsächliche Ausführung der Schenkung,
welche ausgeschlossen hätte, dass zum Zeitpunkt der Geldschenkung eine
konkrete Verwendung des Geldes nicht ins Auge gefasst war und die Zuwendung
lediglich mit dem Wunsch, ein Grundstück zu erwerben, verbunden war, nicht
erweislich.
Es war daher von der Schenkung eines Geldbetrages und nicht
von der Schenkung einer (anteiligen) Eigentumswohnung auszugehen und wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-L/02
- Stammnummer
- 13047
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF