Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4612-W/02
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz- Abstell- oder Garagenplatzes: Vorteil aus dem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4612-W/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 22. November 2000 der Bw.,
vertreten durch "CURA" Treuhand- und RevisionsgesmbH, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße
26, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
6. November 2000 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999
nach der am 25. November 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: die Bw.
stelle jenen Arbeitnehmern, die berechtigt seien, das arbeitgebereigene
Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten zu nutzen, in Bereichen, die einer
Parkraumbewirtschaftung unterliegen, kostenlos einen Parkplatz zur
Verfügung. Darin liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der von
der Bw. steuerlich nicht erfasst worden sei. Da die Parkraumbewirtschaftung in
dem näher bezeichneten Wiener Gemeindebezirk im Dezember 1999
eingeführt worden sei, ergebe sich unter Ansatz eines monatlichen
Sachbezuges von S 200,00 für 14 davon betroffene Arbeitnehmer der Bw.
eine Bemessungsgrundlage für die Abgabennachforderung in Höhe von
S 2.800,00. Die Nachforderung an Lohnsteuer betrage daher S 1.400,00,
der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sei mit
S 126,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 15,00
festzusetzen.
Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung: die Dienstnehmer seien verpflichtet,
die ihnen zugewiesenen Kfz-Abstellplätze zu benutzen, anstatt die
Firmenfahrzeuge außerhalb des Firmengeländes auf öffentlichen
Verkehrsflächen abzustellen. Leisten die Dienstnehmer den bezüglichen
Anordnungen der Firmenleitung keine Folge und werden Fahrzeuge deswegen einer
Beschädigung ausgesetzt, die sich bei Benützung der firmeneigenen
Abstellplätze hätte vermeiden lassen, drohen ihnen sogar
wirtschaftliche Nachteile. Die Motive, die die Bw. bewogen hätten, bereits
im November 1995 an alle Inhaber von Dienst-Kfz wegen der Nutzung der
firmeneigenen Abstellplätze im Werksgelände heranzutreten, sei dem der
Berufung als Beilage angeschlossenen Schreiben zu entnehmen. Der Inhalt dieses
Schreibens lautet wie folgt:
Sehr geehrter
Parkplatzbenützer,
für das Ihnen durch
unsere Gesellschaft auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug
steht ihnen im Bereich des Werksgeländes ein Stellplatz zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen diese Abstellmöglichkeit unter anderem deshalb an, um
sicherzustellen, daß Sie ohne unnötigen Zeitaufwand über das
Fahrzeug verfügen können, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer
beruflichen Obliegenheiten benötigen, daß die Mitarbeiter unserer
Werkstätte kurzfristig auf das Fahrzeug zugreifen können, wenn dies zu
Wartungszwecken oder aus anderen Gründen geboten ist, und weil das Fahrzeug
im Bereich des Werksgeländes erfahrungsgemäß sicherer verwahrt
ist, als wenn es auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt
ist.
Wie wir in der Vergangenheit
immer wieder feststellen konnten, bevorzugen es manche Mitarbeiter, denen ein
Firmenfahrzeug zur Verfügung steht, dennoch, dieses Fahrzeug auf
öffentlichen Verkehrsflächen in der Umgebung unseres Standortes
abzustellen. Dies läuft den dargestellten Erwägungen zuwider und
schränkt überdies den Parkraum für andere Mitarbeiter
unnötig ein.
Wir müssen darauf
dringen, dass Sie das Ihnen überlassene Firmenfahrzeug tatsächlich auf
dem Ihnen zugewiesenen Parkplatz abstellen, wenn Sie im Betrieb anwesend sind.
Sollten Sie das Fahrzeug im Gegensatz zu dieser Regelung ohne hinreichenden
Grund auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen, und sollte das
Fahrzeug in kausalem Zusammenhang damit beschädigt werden, behalten wir uns
diesbezügliche Ersatzansprüche ausdrücklich vor.
Der Inhalt dieses Schreibens - so die Bw. weiter in
der Berufung - lasse erkennen, dass mit der verfügten Anordnung
ausschließlich Interessen des Unternehmens verfolgt würden.
Angesichts dieser Sachlage erscheine es verfehlt, die Bereitstellung der im
Bereich des Werksgeländes geschaffenen Abstellplätze für die
Inhaber von Dienstfahrzeugen als Zuwendung eines Vorteiles aus dem
Dienstverhältnis anzusehen und zu besteuern, zumal in diesen Fällen
ohnedies bereits der Vorteilswert der Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges i.S. des § 4 der Sachbezugs-VO besteuert
werde.
Weiters hat die Bw. in der Berufung verfassungsrechtliche
Bedenken dahingehend geäußert, dass die Sachbezugs-VO in
§ 4a Abs. 2 sowohl Arbeitnehmer, die ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug als auch solche, die ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug auf
arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplätzen parken, gleich
behandelt und ihre diesbezüglichen Bedenken ausführlich dargelegt.
Überdies vertritt die Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0235, und
unter Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach vergleichbare -
Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, bei der kostenlosen
Zurverfügungstellung von firmeneigenen Park- bzw. Abstellplätzen
handle es sich nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern
lediglich um die Nutzung einer bloßen Annehmlichkeit. Auch die Beurteilung
derartiger Sachverhalte durch den EuGH - so die Bw. weiter - gehe
dahin, die Gewährung von Sachzuwendungen bzw. Sachleistungen an
Arbeitnehmer dann nicht als Vorteilseinräumung zu werten, wenn der
allfällige persönliche Nutzen des Arbeitnehmers gegenüber den
Interessen des Unternehmens zurücktrete bzw. nebensächlich erscheine,
was dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendungen nichts
zu bezahlen habe bzw. kein entsprechender Lohnabzug erfolge. Die Bw. verweist in
diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997,
RS C-258/95, Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG, zu
Art. 2 Z 1 und Art. 6 Abs. 2 der
6. MWSt-Richtlinie, welches ihrer Meinung nach auch im Bereich der
Ertragsteuern sinngemäß anwendbar sei.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
20. Februar 2001 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen. Das
Finanzamt hat diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der
vorliegende Sachverhalt den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und
Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirkliche, die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sei,
Regelungen anderer Staaten inländische Rechtsverordnungen nicht außer
Kraft setzen könnten und - offensichtlich das Vorliegen einer
bloßen Annehmlichkeit verneinend - darauf hingewiesen, dass
Arbeitnehmer, die ihr eigenes Kraftfahrzeug am Firmenparkplatz abstellen,
dafür einen doppelt so hohen Kostenbeitrag (nämlich S 420,00 pro
Monat) an die Bw. zu leisten haben.
Diesen Ausführungen hält die Bw. im Vorlageantrag
entgegen, das Finanzamt habe sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf
beschränkt, die einschlägigen Bestimmungen der Sachbezugs-VO zu
zitieren. Überhaupt nicht eingegangen sei das Finanzamt auf die
entscheidungsrelevante Tatsache, dass es sich im konkreten Fall nicht um die
Einräumung der Möglichkeit zur freiwilligen Nutzung von
Abstellplätzen handle, sondern die Dienstnehmer mittels einer internen
Weisung ausdrücklich dazu verpflichtet worden seien, für das Abstellen
der in ihrem Gewahrsam stehenden Firmenfahrzeuge die zugeteilten Plätze zu
benutzen. Die Benutzung der firmeneigenen Parkplätze stelle für die
Dienstnehmer keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar,
sondern es handle sich dabei um die Erfüllung einer dienstlichen
Verpflichtung. Die Bw. stelle die Garagenplätze ausschließlich im
eigenbetrieblichen Interesse zur Verfügung, welches einerseits darin
bestehe, dass die Dienstfahrzeuge nicht durch das Abstellen auf
öffentlichem Grund allfälligen Beschädigungen ausgesetzt seien
und andererseits darin, dass jene Mitarbeiter, die mitunter mehrmals
täglich den Arbeitsplatz für dienstliche Fahrten verlassen, nicht
infolge Parkplatzsuche und An- und Abmarschwege unnötige
Zeitverzögerungen in Kauf nehmen müssten. Jene Dienstnehmer, die ihr
eigenes Kraftfahrzeug am firmeneigenen Abstellplatz parken, würden diese
Möglichkeit freiwillig in Anspruch nehmen und ein Kostenbeitrag werde
deshalb eingehoben, weil in solchen Fällen Privatfahrzeuge vor
Beschädigungen geschützt werden und zudem auch keine Fahrten im
betrieblichen Interesse durchgeführt werden müssten.
Abschließend hat die Bw. noch auf ihre Rechtsauffassung, dass die
Sachbezugs-VO nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn einem Dienstnehmer
die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Kfz-Abstellplatz auf
freiwilliger Basis in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich
hingewiesen.
In der am 25. November 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung hat die Bw. unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen
nochmals hervorgehoben, dass ihrer Auffassung nach zu differenzieren sei, ob es
sich um firmeneigene Kraftfahrzeuge handle oder ob Arbeitnehmer ihr
Privatfahrzeug auf dem firmeneigenen Abstellplatz parken und dass die
Dienstnehmer überdies verpflichtet seien, den firmeneigenen Parkplatz zu
benutzen und ersucht, im Sinne dieser differenzierten Betrachtungsweise ihrem
Berufungsbegehren Rechnung zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Gemäß
§ 4a Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der
ab 1.7.1996 geltenden Fassung, BGBl 1996/274 (in der Folge: Sachbezugs-VO),
ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit
in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell-
oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei
arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß
§ 4 der
Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2
Sachbezugs-VO).
Unstrittig ist, dass die Bw. ihren Dienstnehmern, die das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in
einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene
Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Bw. -
wie bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - den Tatbestand des
§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirklicht. Die Bw.
ist nun der Auffassung, dass bei der Anwendung des § 4a Sachbezugs-VO
zu differenzieren sei, ob Arbeitnehmer ihr Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom
Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken (=
Ansatz eines Sachbezuges) oder ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, auch zur
Privatnutzung überlassene firmeneigene Kraftfahrzeuge auf dem
arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken und diese Verpflichtung überdies
im (ausschließlichen) betrieblichen Interesse liege (= kein Ansatz eines
Sachbezuges). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der eindeutige
Wortlaut der Sachbezugs-VO eine diesbezügliche Differenzierung nicht
vorsieht. Im Übrigen vermag sich die Berufungsbehörde der Ansicht der
Bw., dass die (unentgeltliche) Benutzung der arbeitgebereigenen
Abstellplätze ausschließlich im Interesse der Bw. erfolgt sei, nicht
anzuschließen. Das Abstellen der (firmeneigenen) Kraftfahrzeuge auf
öffentlichen Verkehrsflächen wäre nämlich für die
Dienstnehmer mit Kosten verbunden, da sich die öffentlichen
Verkehrsflächen in einem Bereich befinden, der der Parkraumbewirtschaftung
unterliegt. Der Vorteil für die Dienstnehmer liegt daher unbestritten
darin, dass diese sich die andernfalls anfallenden Kosten für die
Parkgebühr ersparen. Ob ein geldwerter Vorteil (= steuerpflichtiger
Arbeitslohn) vorliegt ist nämlich danach zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer
einen Betrag hätte aufwenden müssen, um sich das geldwerte Gut,
welches ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, im
freien Verkehr zu beschaffen. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer diesen Vorteil (unentgeltlich) einräumt, ist dabei
unbeachtlich.
Da der Berufung betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus
diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere
Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines
arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der
Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge
einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus daher
auch zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages
(§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122
Abs. 7 und 8 WKG) gezogen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
SachbezugVorteil aus dem DienstverhältnisPrivatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz- Abstell- oder Garagenplatzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4612-W/02
- Stammnummer
- 13046
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF