Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1245-W/04
Anwendung der Vortragsgrenze auch auf Übergangsgewinne?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1245-W/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuer- und
Wirtschaftsberatung GmbH, 1090 Wien, Ferstelgasse 6/7, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Dr. Edith Satovitsch, betreffend
Körperschaftsteuer 2001, nach am 6. Dezember 2004 durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH, deren Wirtschaftsjahr sich mit
dem Kalenderjahr deckt, hielt im Betriebsvermögen bereits vor dem
Streitjahr Kommanditbeteiligungen an der G-KEG sowie der M-KEG. Diese
Beteiligungen wurden zum 30. September 2001 veräußert.
Im Körperschaftsteuerbescheid 2001 setzte das
Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 53,565.795 an.
Den Verlustabzug berücksichtigte es gem. § 2 Abs. 2b EStG bloß
mit 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die
Berufungswerberin (Bw.) vor, in den Einkünften aus Gewerbebetrieb seien
Gewinnanteile aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligungen an der
G-KEG sowie der M-KEG im Gesamtausmaß von ATS 56,865.592 enthalten, auf
die die Vortragsgrenze von 75% nicht anzuwenden sei.
Aus den im Akt enthaltenen Ablichtungen der
Jahresabschlüsse der G-KEG sowie der M-KEG ist Folgendes zu
entnehmen:
Zum 1.1.2001 gingen beide Firmen auf die Gewinnermittlung
nach § 5 EStG über. Hieraus resultierten die Bw. betreffende
Übergangsgewinne in Höhe von ATS 39,216.094,44 und 31,800.030,92. Bei
der Veräußerung der Beteiligungen per 30.9.2001 erzielte die Bw.
Veräußerungsgewinne von ATS 3,536.616,09 und 4,189.585,56. In den
Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO sind jeweils nur die
Veräußerungsgewinne, nicht aber die Übergangsgewinne gesondert
ausgewiesen.
Das Finanzamt änderte den angefochtenen Bescheid
mittels Berufungsvorentscheidung ab und anerkannte den Verlustabzug mit ATS
42,105.897; begründend wurde ausgeführt, der Berufung werde insoweit
Folge gegeben, als der Veräußerungsgewinn iHv ATS 7.726.202 bei der
Ermittlung der Verlustvortragsgrenze außer Ansatz bleibe.
Hinsichtlich des übersteigenden Betrages wäre die
Berufung abzuweisen, weil es sich bei diesen Einkünften um
Übergangsgewinne handle. Gemäß
§ 2 Abs 2b Z 3 EStG 1988 sei
die Vortragsgrenze aber nur auf Sanierungsgewinne sowie Veräußerungs-
und Aufgabegewinne nicht anzuwenden.
Im Vorlageantrag vom 15. Juli 2004 hat sich die Bw. die
Nachreichung einer Begründung wegen noch durchzuführender
Literaturrecherchen innerhalb von zwei Wochen vorbehalten. Bis zur
mündlichen Verhandlung ist allerdings keine ergänzende Begründung
nachgereicht worden.
In der am 6. Dezember 2004 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen beide Parteien des Verfahrens im
Wesentlichen auf ihre bisherigen Standpunkte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 2b EStG in der für das Streitjahr
geltenden Fassung lautet:
"Sind bei
Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in
vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
1. In
vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht
ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem
Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im
Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden
(Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet
werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der
Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
2.
Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur
im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
(Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden
können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze
abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7
zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht
abgezogen werden können.
3. Insoweit in den
positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten
sind
-
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, oder
-
Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der
Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,
sind die
Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht
anzuwenden."
§ 4 Abs. 10 EStG (ebenfalls in der für das
Streitjahr geltenden Fassung) lautet:
"Beim Wechsel
der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
1. Es ist durch Zu-
und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des
Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt
berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen
Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des
ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen.
Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist
dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu
je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen
zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen
Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind
Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des
letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu
berücksichtigen."
Nach § 24 Abs. 1 EStG sind
Veräußerungsgewinne
"Gewinne, die
erzielt werden bei
1. der
Veräußerung
- des ganzen
Betriebes
- eines
Teilbetriebes
- eines Anteiles
eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes
anzusehen ist
2. der Aufgabe des
Betriebes (Teilbetriebes)."
Nach § 24 Abs. 2 EStG ist
Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1
"der Betrag,
um den der Veräußerungserlös nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für
den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1
oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der
als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als
Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen
Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen
muß."
Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Im Betriebsergebnis der Bw. des Jahres 2001 sind neben
Veräußerungsgewinnen in Höhe von ATS 7.726.202 auch
Übergangsgewinne enthalten, die daraus resultieren, dass die vorgelagerten
Personengesellschaften bereits per 1.1.2001 ihre Gewinnermittlungsart wechseln
mussten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Strittig ist in gegenständlichen Berufungsfall also
ausschließlich, ob Übergangsgewinne ebenso wie
Veräußerungsgewinne bei der Berechnung der Vortragsgrenze nach §
2 Abs. 2b Z 2 EStG ungekürzt anzusetzen sind.
Dies ist aus folgenden Gründen zu
verneinen:
§ 2 Abs. 2b Z 3 EStG bestimmt ausdrücklich, dass
nur Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne (das sind Gewinne aus der
Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen) sowie Liquidationsgewinne von der Vortragsgrenze
ausgeschlossen sind. Es existiert keinerlei Hinweis, dass der Gesetzgeber auch
Übergangsgewinne gleich wie Veräußerungsgewinne behandeln
wollte. Hierfür spricht auch, dass er im EStG in § 4 Abs. 10
einerseits und in § 24 Abs. 1 und 2 andererseits klar und eindeutig
zwischen Veräußerungs- und Übergangsgewinnen differenziert und
auch hierfür durchaus unterschiedliche Regelungen getroffen hat (zB
Freibetrag für Veräußerungsgewinne, Siebentelung für
Übergangsverluste).
Diese Tendenz setzt sich auch in § 37 EStG fort; so
wird in Abs. 2 eine Dreijahresverteilung nur für
Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG zugelassen, nicht aber
für Übergangsgewinne (selbst wenn diese im Zug einer
Betriebsveräußerung anfallen).
Hingegen ist in Abs. 5 der ermäßigte Steuersatz
unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für
Veräußerungs- und Übergangsgewinne vorgesehen. Hätte der
Gesetzgeber von Vornherein eine Gleichbehandlung beider Gewinntypen intendiert,
wäre die explizite Erwähnung des Übergangsgewinnes entbehrlich
gewesen.
Aus all dem folgt also, dass Übergangsgewinne bei
Berechnung der Vortragsgrenze gleich wie laufende Gewinne zu behandeln sind.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass überdies der
Übergangsgewinn bereits zum 1.1.2001 entstanden ist und nicht erst
anlässlich der Veräußerung der Mitunternehmeranteile per
30.9.2001. Damit liegt aber auch kein Zusammenhang mit dem
Veräußerungsgewinn vor.
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1245-W/04
- Stammnummer
- 13036
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF