Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0011-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Jahressteuern und Vorauszahlungen durch Nichterklärung von Einkünften, da keine Einkünfte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-L/04vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen RR. wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Oktober 2003
gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2003 des Finanzamtes Linz, dieses
vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig 1. durch
Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und
zwar an Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bis 2002 in noch zu
bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass er seine Einkünfte nicht
vollständig erklärt habe und 2. durch Abgabe von unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2003 in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und dadurch Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass dem Finanzamt bekannt geworden sei, dass RR neben seiner
Angestellten-Tätigkeit für die Firma W seit dem Jahr 1998 aus
verschiedenen Tätigkeiten (Aushilfskellner bzw. -koch im Betrieb der ES,
Buchhaltungsarbeiten für MH, Betreiben kostenpflichtiger Internetseiten und
eines Versandhandels sowie Beteiligung an Provisionseinkünften u.a. des GP)
weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt habe, ohne dies der
Abgabenbehörde gegenüber zu erklären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Oktober 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Bescheid zu Grunde liegenden Vorwürfe seien
allesamt nicht zutreffend, da sie durchwegs auf falschen bzw. unrichtigen
Aussagen, namentlich der PP und Annahmen (Firma W, Internetseiten
www.s-a.com und www.p-s.com, Provisionszahlungen von GP, Einkünfte aus
Aushilfstätigkeit für ES) beruhten. Die Unrichtigkeit der
Anschuldigungen sei auch für die Finanzstrafbehörde ohne weiteres
feststellbar gewesen und sei daher der sich sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach als rechtswidrig darstellende Einleitungsbescheid
aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, b) die Tat kein
Finanzvergehen bildet; c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte
Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die
Verfolgung des Täters hindern, oder e) wenn die Tat im Ausland
begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und
nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Der Bf., der seit vielen Jahren neben nicht
selbständigen Tätigkeiten (§ 25 EStG 1988), zuletzt als
Angestellter der Firma W, immer wieder auch unternehmerische bzw. gewerbliche
Tätigkeiten, zuletzt im Bereich Internet-Dienstleistungen ("Werbe-,
Messewesen und sonstige Wirtschaftsdienste"), ausgeübt hat, ohne die daraus
tatsächlich erzielten Einkünfte der zuständigen
Abgabenbehörde bekannt zu geben und laut Finanzstrafkartei insgesamt
fünf finanzstrafrechtliche Vorstrafen, u.a. auch wegen § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG, aufweist, hat laut den zur StNr. 12
ergangenen Abgabenbescheiden des Finanzamtes Linz im dortigen Amtsbereich im
Zeitraum von 1998 bis 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv.
120.000,00 ATS (1998, Schätzung gem. § 184 BAO, da keine
Erklärungsabgabe) bzw. aus selbständiger Tätigkeit (Kaufmann)
iHv. 30.251,00 ATS (2001 laut Erklärung) bzw. 6.898,18 €
(2002 laut Erklärung) erzielt und dabei umsatzsteuerpflichtige Umsätze
iSd. UStG 1994 iHv. 310.000,00 ATS (1998, Zahllast: 32.683,00 ATS),
355.329,61 ATS (2001, Zahllast 2.107,73 €) und 500,47 €
(2002, Gutschrift: 222,75 €) ausgeführt. Für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume (§ 21 Abs. 2 UStG 1994)
01 bis 03/2003 (Überschuss: 152,83 €), 04 bis 06/2003
(Überschuss: 84,94 €) und 07 bis 09/2003 (Überschuss:
324,85 €) wurden vom Bf. jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht.
Im Zuge von Ermittlungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen beim Finanzamt Linz ergab sich laut Aktenlage für die
Finanzstrafbehörde erster Instanz der Verdacht, dass RR im Zeitraum 1998
bis 2003 neben den der Abgabenbehörde bereits bekannten Einkünften
weitere Einkünfte aus einer Tätigkeit als Aushilfskellner bzw. -koch
(1998 bis 2000), als Buchhalter (seit 2001), aus dem Betrieb kostenpflichtiger
Internetseiten (seit 2001) und schließlich aus Provisionsbeteiligungen in
Folge von Sharingverträgen (seit 2000) bezogen und die so erzielten
Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält, macht sich der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig.
Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten bzw. wenn Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a und b
FinStrG).
Derjenige, der eine Abgabenhinterziehung mit der Absicht
begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, handelt gewerbsmäßig iSd. § 38 Abs. 1
lit. a leg.cit..
Laut Bericht des Finanzamtes Linz vom 22. April 2004,
ABNr. 34, über die Ergebnisse der beim Bf. im Zeitraum vom
21. Oktober 2003 bis zum 23. März 2004 hinsichtlich der Umsatz-
und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002
durchgeführten Betriebsprüfung bzw. der für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 01-08/2003 durchgeführten
UVA-Prüfung (§§ 151 Abs. 1 BAO und 99 Abs. 2
FinStrG) ergaben sich weder bei der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen
noch bei der Betriebsprüfung Feststellungen, die zu einer Änderung der
veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen führten (vgl.
insbes. Tz. 12 und 13). Dies steht auch im Einklang mit der vom
Amtsbeauftragten am 11. Juni 2004 verfassten Mail, wonach die erst nach
Vorlage der gegenständlichen Beschwerde abgeschlossene Betriebsprüfung
beim Bf. kein Mehrergebnis erbracht habe.
Da somit der im Grunde des § 161 Abs. 1
FinStrG um die während des laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend den
Einleitungsbescheid hervorgekommenen Tatsachen zu ergänzende Sachverhalt
(vgl. VwGH vom 16. Februar 1994, Zl. 93/16/0256) schon mangels
feststellbarer Abgabenverkürzung keinen konkreten Anhaltspunkt mehr
für die dem Bf. angelasteten Finanzvergehen erkennen lässt, war auf
Grund der (nunmehrigen) Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-L/04
- Stammnummer
- 13032
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF