Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4231-W/02
Unterlassene Verbuchung einer vom Gesellschafter-Geschäftsführer kassierten Kaution
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4231-W/02vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kassiert der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Pächterin der GmbH eine Kaution in bar und wird diese nicht verbucht, stellt dies eine verdeckte Ausschüttung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Selim Karabece, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk betreffend Kapitalertragsteuer gemäß
§ 93 EStG 1988 für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die
unterlassene Verbuchung einer vom Gesellschafter-Geschäftsführer
(Ges-Gf) der Berufungswerberin (Bw) kassierten Kaution eine verdeckte
Ausschüttung darstellt.
Herr A ist seit 29. Mai
1992 Geschäftsführer (Gf) der Bw und hält laut Firmenbuchauszug
vom 26. November 2004 einen Anteil am Stammkapital von 100 %.
Betriebsgegenstand der Bw ist laut Betriebsprüfungs-Bericht vom
25. April 2002 die Verpachtung von Lokalen.
Bei der Bw fand für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 eine Buch- und
Betriebsprüfung gemäß
§ 147 BAO statt, wobei
festgestellt wurde, dass im Streitjahr eine Kaution in Höhe von
200.000 S aus einem Pachtvertrag vom 1. September 1999 mit der Firma B
in der Buchhaltung der Bw nicht erfaßt wurde. Das Geld wurde vom Gf der Bw
kassiert und der Bw nicht zugeführt.
Die Betriebsprüfung
stellte fest, dass dieses Geld der Bw entzogen worden sei und eine verdeckte
Ausschüttung darstelle, die der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 93 EStG 1988 unterliege. Die verdeckte Ausschüttung wurde dem
Betriebsergebnis außerbilanzmäßig hinzugerechnet:
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1999
|
nicht erklärte
Kaution
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200.000 S
|
+ KESt
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66.667 S
|
verdeckte
Ausschüttung
|
266.667 S
Die daraufhin erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass der in der Buchhaltung nicht erfaßte
Pachtvertrag im Zuge des Wechsels des Steuerberaters übersehen worden sei.
Da die Kaution wieder zurückgezahlt werden müsse, sei nach Ansicht der
Bw eine verdeckte Ausschüttung gar nicht möglich. Durch die hohe
Forderung des Ges gegenüber der Bw ergebe sich kein Vorteil warum die
verdeckte Ausschüttung einer Kaution, die rückzuerstatten und
gewinnneutral sei, durchgeführt werden sollte.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde festgestellt, dass es Tatsache sei, dass die
Kaution aus dem Pachtvertrag vom Ges-Gf in bar kassiert, der Bw nicht
zugeführt und in der Buchhaltung der Bw nicht erfasst worden sei. Es fehle
der Nachweis der Zuführung und die buchhalterische Erfassung. Eine etwaige
Rückzahlung in späteren Jahren könne den Tatbestand der
verdeckten Ausschüttung nicht ungeschehen machen. Der Betrag sei der
Kapitalertragsbesteuerung zu unterziehen.
Den Vorlageantrag
begründete die steuerliche Vertreterin mit der Behauptung, dass die
fehlende Verbuchung der Kaution keinen Tatbestand der verdeckten
Gewinnausschüttung darstelle, da weder die objektiven noch die subjektiven
Voraussetzungen gegeben seien. Das objektive Tatbild einer verdeckten
Ausschüttung setze eine Vermögensminderung bei der Körperschaft
voraus, die durch erhöhte Aufwendungen der Körperschaft oder durch das
Fehlen von Erträgen verursacht werde. Die Kaution werde aber
folgendermaßen verbucht: "Zahlungsmittelkonto an Verbindlichkeiten
Kaution". Der Vorteil bzw Nachteil könne lediglich in der Verzinsung des
Kapitals liegen. Das subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung sei
eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung ausgerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben könne. Da davon ausgegangen werden müsse,
dass niemandem ein Vorteil erwachsen sei, könne eine verdeckte
Ausschüttung nicht einmal im Ansatz vorhanden sein. Ergänzend wurde
mitgeteilt, dass die Pächterin mittlerweile den Pachtvertrag gekündigt
habe und somit die Kaution in Höhe von 200.000 S
zurückverlange.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Herr
A ist seit 29. Mai 1992 Gf der Bw und hält einen Anteil am
Stammkapital von 100 %.
Der
Gf kassierte im Jahr 1997 eine Kaution in Höhe von 200.000 S aus einem
Pachtvertrag vom 1. September 1999 mit der Firma B; der Betrag von
200.000 S wurde in der Buchhaltung der Bw nicht erfaßt.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung,
der Niederschrift über die Schlussbesprechung anläßlich der
Buch- und Betriebsprüfung und den Ausführungen der Bw und ihrer
steuerlichen Vertretung.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 93
Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kaitalerträgen die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu
solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen.
Gemäß
§ 95
Abs 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger
der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten.
Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95
Abs 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen
Kapitalerträgen (§ 93 Abs 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird.
Unter verdeckten Ausschüttungen versteht man alle
vermögenswerten Vorteile, die eine Körperschaft dem Beteiligten oder
einem ihm nahe Stehenden nur deshalb gewährt, weil er Beteiligter der
Körperschaft ist und die sie einem anderen Vertragspartner in dieser Form
nicht gewähren würde.
Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung
sind
eine
Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft,
das
objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahe
stehenden Person zu Lasten der Körperschaft und
das
subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung.
Die verdeckte Ausschüttung setzt die Zuwendung eines
vermögenswerten Vorteiles voraus. Der Vorteil muss entweder in Geld
bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert aufweisen. Das Ausmaß
der Eigentümerstellung, also die Beteiligungshöhe, hat für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich keine Bedeutung.
Wesentlich oder dominierende Beteiligungen können allerdings leichter
Anlass zu einer nur aus der Eigentümerstellung begründbaren
Vorteilsgewährung geben.
Herr A hält einen Anteil am Stammkapital der Bw von
100 % und ist gleichzeitig Gf der Bw. Als Alleingesellschafter-Gf vereinigt
Herr A zwei gesellschaftliche Organe in seiner Person, den Gf und die
Generalversammlung. Dadurch wird es ihm ermöglicht, Entscheidungen allein
zu treffen ohne etwaige Bedenken von Kontrollorganen berücksichtigen zu
müssen. Die vom Ges-Gf bar kassierte und nicht in der Buchhaltung der Bw
erfaßte Kaution in Höhe von 200.000 S stellt somit eine
Zuwendung eines vermögenswerten Vorteiles an den Ges-Gf dar. Betreffend die
Ausführungen der Bw in der Berufung, wonach eine "hohe Forderung des
Gesellschafters gegenüber der Bw" bestünde (Punkt 6) ist
festzuhalten, dass durch das Kassieren und das unterlassene Verbuchen die "hohe
Forderung des Gesellschafters gegenüber der Bw" weiterhin bestehen blieb
und nicht im Ausmaß des Kautionsbetrages verringert wurde, womit eine
Bereicherung des Anteilsinhabers (Ges-Gf) erreicht wurde (objektives Tatbild).
Gleichzeitig wurde damit das Vermögen der Bw geschmälert. Auch eine
derartige Vermögensminderung kann eine verdeckte Ausschüttung
darstellen.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine ausdrückliche auf Vorteilsgewährung
gerichtete Willenserklärung - das Wissen und Wollen - der
Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch
schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie
liegt daher auch vor, wenn die Gesellschaft von einem zu Unrecht in Anspruch
genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn
rückgängig zu machen. Wenn die Bw der Ansicht ist, der Ges-Gf habe die
Kaution zu Unrecht in der Buchhaltung nicht erfaßt, so ist ihr entgegen zu
halten, dass sie in diesem Fall dafür hätte sorgen müssen, dass
eine Forderung gegenüber dem Gf in Höhe der Kaution in die Bilanz der
Bw aufgenommen worden wäre. Da die Bw aber nichts unternommen hat, die vom
Gf kassierte Kaution wieder zu erlangen - zumindest wurde dahingehend nichts in
der Berufung oder im Vorlageantrag behauptet - ist davon auszugehen, dass von
Seiten der Bw auf die Rückforderung der Kaution verzichtet wurde, woraus
sich schlüssig die Absicht der Vorteilsgewährung ergibt (subjektives
Tatbild).
Dem Vorbringen der Bw, wonach als Folge des Wechsels des
Steuerberaters die Verbuchung der Kaution übersehen wurde, ist
entgegenzuhalten, dass die gewählte Vorgehensweise, nämlich die
Leistung einer Kaution in Höhe von 200.000 S in bar, dazu geeignet
ist, die Nachvollziehung des Zahlungsflusses zu erschweren. Im Zeitalter des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs und von "telebanking" entspricht es nicht den
Erfahrungen des täglichen Wirtschaftslebens, dass Zahlungsflüsses
zwischen Geschäftsleuten in dieser Höhe bar abgewickelt werden. Dazu
kommt, dass in Punkt 5 des Pachtvertrages gefordert wird, dass die Leistung
der Kaution "gesondern quittiert" werde. Wenn nun - wie im Vertrag verlangt -
bei der Leistung der Kaution eine gesonderte Quittung ausgestellt wurde, wurde
ein Beleg erstellt, der zu verbuchen war. Ob der neue steuerliche Vertreter den
in Rede stehenden Pachtvertrag kannte oder nicht, ist unerheblich, da über
die Leistung der Kaution laut Pachtvertrag eine Quittung ausgestellt wurde und
diese - unabhängig von der Kenntnis des Pachtvertrages - zu verbuchen
war.
Wenn die Bw im Vorlageantrag ausführt, dass die
Pächterin mittlerweile den Pachtvertrag gekündigt habe und somit die
Kaution zurück verlange, ist entgegen zu halten, dass die Pächterin
bei Vertragsabschluss in Erfüllung des Pachtvertrages (Punkt 5) die
geforderte Kaution dem Gf als Organ der Bw bar übergeben hat und jetzt -
bei Kündigung des Pachtvertrages - die Kaution von der
Vertragskontrahentin, nämlich der Bw zu Recht zurück fordert. Dass die
Kaution im Innenverhältnis zwischen Gf und Ges nicht verbucht wurde,
tangiert nicht das Recht der Pächterin auf Herausgabe der Kaution.
Die Abgabenschuldigkeit an Kapitalertragsteuer war daher
ausgehend von der festgestellten verdeckten Ausschüttung in folgender Weise
zu ermitteln:
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|
1999
|
nicht erklärte
Kaution
|
200.000 S
|
+ KESt
|
66.667 S
|
verdeckte Ausschüttung (=
Bemessungsgrundlage)
|
266.667 S
|
Steuersatz
|
25
%
|
Kapitalertragsteuer
|
66.667 S
|
|
=
4.844,88 €
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4231-W/02
- Stammnummer
- 13031
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF