Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0201-W/04
Vorsteuerberichtigung erst bei tatsächlich geänderter Verwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 (Vorsteuerberichtigung) liegt nicht bereits vor, wenn die Absicht besteht, das Wirtschaftsgut zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlich geänderten Verwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 betreffend Umsatzsteuer 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft,
wurde u.a. betreffend der Jahre 1999 bis 2001 einer Betriebsprüfung (BP)
unterzogen. Das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2001
wurde seitens des Finanzamts gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und
ein Umsatzsteuerbescheid 2001 erlassen, der auf den Feststellungen der
Betriebsprüfung basierte. In ihrem Betriebsprüfungsbericht, der
Niederschrift über die Schlussbesprechung und ihrer Stellungnahme zur
Berufung der Bw. wird seitens der Betriebsprüfung (BP) zusammenfassend
Folgendes festgehalten:
a) Objekt OR
Beim geprüften Unternehmen seien in den Jahren ab 1992
Aufwendungen für eine als Eigentumsobjekt geplante Wohnhausanlage in OR
angefallen; ein Vorsteuerabzug sei nicht geltend gemacht worden. Infolge des
gesunkenen Interesses für Eigentumsobjekte habe die Bauvereinigung im Jahr
2001 eine Widmungsänderung in Richtung Vermietung vorgenommen, wobei eine
entsprechende Förderzusage des Landes eingeholt worden sei. Aufgrund der
Änderung der Absicht von Verkauf zu Vermietung sei der Vorsteuerabzug
für die Aufwendungen 2001 geltend gemacht und der bisher nicht
zulässige Vorsteuerabzug für die Aufwendungen der Jahre 1992 bis 2000
nachgeholt worden. Die Betriebsprüfung lehne eine Vorsteuerberichtigung im
Jahr 2001 für die Vorjahre ab. Eine Änderung der Verhältnisse
liege nicht bereits dann vor, wenn die Absicht bestehe, das Wirtschaftsgut zur
Ausführung steuerfreier oder steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden,
sondern erst mit der tatsächlichen Verwendung, d.h. erst dann, wenn
tatsächliche Umsätze vorliegen, die steuerpflichtig behandelt werden.
Eine entsprechende Widmungsänderung, d.h. bloß die Absicht,
steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, reiche für die Durchführung
der Vorsteuerberichtigung noch nicht aus.
Die in der Umsatzsteuererklärung 2001 vorgenommene
Vorsteuernachholung i. H. v. S 687.363,40 werde daher durch die
Betriebsprüfung wieder rückgeführt. Der Abzug dieser Vorsteuern
sei erst beim Fließen der steuerpflichtigen Mieteinnahmen
zulässig.
b) Objekt SP
Auch dieses Objekt sei ursprünglich als Eigentum
geplant und sei 2002 umgewidmet worden.
Die Nachholung des Vorsteuerabzuges für die in 2000
und 2001 angefallenen Vorsteuern i. H. v. S 176.836,-- durch die
Betriebsprüfung werde analog nicht anerkannt. Der Abzug dieser Vorsteuern
sei erst bei Erzielung steuerpflichtiger Mieterträge
möglich.
|
Vorsteuerkürzung 2001 durch die
BP:
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Objekt OR
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S 687.363,40
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Objekt SP
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S 176.836,00
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Summe
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S 864.199,40
Unstrittig sei laut BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung,
dass in einem Folgejahr eine Änderung der Absicht erfolgte, die in Bau
befindlichen Wohnungen zu Mietwohnungen umzuwidmen. Die Bw. führte bereits
im Veranlagungszeitraum der Widmungsänderung eine Vorsteuerberichtigung
gem. § 12 Abs. 11 UStG durch und hole dadurch den in den Vorjahren
unterlassenen Vorsteuerabzug nach. Eine Änderung der Absicht bewirke noch
keine für eine Berichtigung gem. § 12 Abs. 10 bis 12 UStG
erforderliche Änderung der Verhältnisse. Eine Vorsteuerberichtigung
nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG und damit eine Nachholung des in den
Vorjahren unterlassenen Vorsteuerabzugs sei daher erst in dem
Veranlagungszeitraum möglich, in dem die erste Vermietungsleistung erbracht
werde (i.d.R. werde es sich um jenen Monat handeln, in dem die Wohnung
übergeben werde und die erste Mietenvorschreibung dafür erfolge). Dies
sei aus dem Gesetzestext und erläuternd dazu insbesonders in Kolacny/Mayer
UStG (1994) § 12 Anm. 45, 2. Absatz zu entnehmen: "Eine Änderung der
Verhältnisse liegt nicht bereits dann vor, wenn die Absicht besteht, das
Wirtschaftsgut zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier
Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlich geänderten
Verwendung (Nutzung)." Dieser Passus sei nahezu unverändert in die UStR
2000 (Rz 2075) aufgenommen worden und werde daher auch hier, da die Richtlinien
in der Praxis immer mehr durch die beratenden Berufe angewendet werden, zitiert.
Darüber hinaus sei auch die Rz 901 der UStR 2000 angeführt, die im
Analogieschluss im konkreten Fall die Rechtsansicht der BP stärke. Weiters
werde in einer Schulungsunterlage des Prüfungsverbandes der
gemeinnützigen Bauvereinigung (Feichtinger-Obereder, Für
gemeinnützige Bauvereinigungen relevante Bereiche des Umsatzsteuergesetzes,
Wien, November 2002, S 12) ein vergleichbares Beispiel angeführt, das die
Rechtsmeinung der Betriebsprüfung stütze.
Wohnhausanlage
OR:
Durch die Förderzusage 2001 werde die Absicht zur
steuerpflichtigen Vermietung nach außen hin zum Ausdruck gebracht; die
Vorsteuern 2001 ff. seien abzugsfähig. Der Abzug dieser Vorsteuern sei
daher auch nicht durch die BP beanstandet worden (Die in der Berufung
getätigte Aussage, die BP vertrete die Meinung, dass die Wohnungen erst
nach Bezug als Mietwohnungen zu klassifizieren seien, sei daher nicht
zutreffend). Die bisher nicht abzugsfähigen Vorsteuern der Jahre 1992
- 2000 könnten erst dann berichtigt (geltend gemacht) werden, wenn
sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
tatsächlich ändern, d.h. erst dann, wenn tatsächliche
Umsätze vorliegen, die steuerpflichtig behandelt werden (bei der
erstmaligen Vermietung, beim erstmaligen Fließen von steuerpflichtigen
Mieteinnahmen). Wohnhausanlage SP
Bei der Wohnhausanlage SP werde in der Berufung erstmals
vorgebracht, dass bereits 2001 um Förderung angesucht worden sei. Das
Ansuchen reiche nach Meinung der BP aus, die Vermietungsabsicht ab 2001 zu
dokumentieren. Konsequenterweise müsse daher in 2001 die dieses Jahr
betreffende Vorsteuer i.H. v. S 336,-- zum Abzug zugelassen werden (bisher S
0,00). Die Vorsteuer des Jahres 2000 i.H. v. S 176.500,-- sei erst im (noch
nicht feststehenden) Jahr der tatsächlichen Nutzung nach § 12 Abs. 11
UStG zu berichtigen; die Nichtanerkennung durch die BP im Jahr 2001 in diesem
Umfang bleibe aufreicht (teilweise Stattgabe).
Mit Schreiben vom
7.10.2003 wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 16. September 2003
das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In ihrer Berufungsschrift sowie
ihrer Ergänzung vom 13.1.2004 hält die Bw. zusammenfassend Folgendes
fest:
Die Abgabennachforderung resultiere aus einer angeblich zu
früh geltend gemachten Vorsteuer für zwei Bauvorhaben (Errichtung von
Wohnhäusern in OR bzw. in SP). Die schon lange geplanten Wohnhäuser
seien ursprünglich als Eigentumsobjekte vorgesehen und auch buchhalterisch
so geführt worden. Aufgrund der geringen Nachfrage nach Eigentumswohnungen
seien die beiden Vorhaben schlussendlich als Mietwohnhäuser mit Kaufoption
bei der NÖ Landesregierung eingereicht worden. Die Zusicherungen der
Förderungsmittel des Landes für beide Wohnhausanlagen basierten auf
Grundlage einer Finanzierung auf Mietebasis ohne USt. Die Zusicherung der
NÖ Landesregierung für das Bauvorhaben in OR mit Finanzierungsplan
ohne USt sei am 3. Mai 2001 übermittelt worden. Auf Basis dieser
Finanzierung seien die Mietwohnungen kalkuliert und den Wohnungswerbern
angeboten worden. In diesem Zusammenhang sei die Vorsteuer für alle das
Bauvorhaben betreffende, bereits in Rechnung gestellten Leistungen von 1992 bis
2000 nachgeholt bzw. geltend gemacht worden. Die Rechtsansicht, dass erst nach
Bezug der Wohnungen diese als Mietwohnungen zu klassifizieren seien, könne
nicht geteilt werden, nachdem diese von Haus aus den Bewerbern als solche
kalkuliert und verbindlich angeboten wurden.
Beim Bauvorhaben in SP sei die Vorgangsweise dieselbe
gewesen. Im Frühjahr 2001 sei um Förderungsmittel auf Basis Miete mit
Kaufoption beim Land NÖ angesucht worden. Die Zusicherung des Landes mit
Finanzierungsplan ohne USt sei am 9. September 2002 erteilt worden. Auch hier
sei die Kalkulation der Mietwohnungen auf Basis des vom Land bestätigten
Finanzierungsplanes ohne USt vorgenommen und die Vorsteuer für die in 2000
und 2001 abgerechneten Leistungen nachgeholt bzw. geltend gemacht
worden.
Kein Wohnungswerber würde es verstehen bzw.
akzeptieren, für die zugesicherte Mietwohnung vorerst die Umsatzsteuer
für die Baukosten wie beim Erwerb einer Eigentumswohnung bezahlen zu
müssen. Mit dieser Vorgangsweise könne mit Sicherheit keine Wohnung
auf Mietbasis verkauft werden. Dies würde bedeuten, dass einerseits die in
den Vorjahren bezahlte Umsatzsteuer bis zum Bezug des Hauses vorzufinanzieren
wäre und andererseits dafür auch noch ein Säumniszuschlag zu
bezahlen wäre.
Die Bw.
beantragt die Abänderung bzw. Neuerstellung des
Umsatzsteuerbescheides vom 16. September 2003 für das Jahr 2001 unter
Anerkennung des Vorsteuerabzuges für diese beiden Bauvorhaben.
Die
Zusammenstellung der "Nachholung des
Vorsteuerabzuges" für die beiden Bauvorhaben, die vom
Umlaufvermögen ins Anlagevermögen umgebucht wurden, stellen sich lt.
Bw. wie folgt dar (vgl. Beilage der Bw. vom Juli 2002 zur
Umsatzsteuererklärung 2001):
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SP:
|
|
|
|
Bauvorbereitungskosten:
|
Brutto
|
VST
|
Netto
|
21.11.00 Re.
|
1.059.000,00
|
176.500,00
|
882.500,00
|
21.03.01 Re. Vermessung
|
3.216,00
|
336,00
|
2.880,00
|
Summe
|
1.062.216,00
|
176.836,00
|
885.380,00
|
OR:
|
|
|
|
Bauvorbereitungskosten
|
Brutto
|
VST
|
Netto
|
02.06.93 Re. Bauschild
|
30.780,00
|
5.130,00
|
25.650,00
|
20.11.98 Re. Webetafel
|
10.650,00
|
1.775,00
|
8.875,00
|
24.08.99 Re. Einreichplan
|
11.880,00
|
1.980,00
|
9.900,00
|
29.11.99 Re. Planung 1. TR.
|
3.274.465,00
|
545.744,00
|
2.728.721,00
|
29.11.99 Re. Vorstatistik TR.
|
604.800,00
|
100.800,00
|
504.000,00
|
Grundstücksnebenkosten:
|
|
|
|
10.01.92 Re. Kaufvertrag
|
29.400,00
|
4.900,00
|
24.500,00
|
28.12.95 Re. Lage-
u. Höhenplan
|
32.391,60
|
5.398,60
|
26.993,00
|
28.12.95 Re. Vermessung
|
33.814,80
|
5.635,80
|
28.179,00
|
26.11.96 Re. Tauschvertrag
|
96.000,00
|
16.000,00
|
80.000,00
|
Summe
|
4.124.181,40
|
687.363,40
|
3.436.818,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 sind vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von
Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur
Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der
Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier
Umsätze in Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen
im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die -
wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer
in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf
das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die
Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist gemäß
§ 12
Abs. 10 UStG für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt
sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder
bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des
Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der
Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat,
ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei
Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen
und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den
Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im
Falle der Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für
den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung
des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung
erfolgte.
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer
für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen
Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die
Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3),
so ist gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994, sofern nicht Abs. 10 zur
Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten
ist.
Strittig im Berufungsverfahren ist die Frage, ob im Jahr
2001 eine Berichtigung gem. § 12 Abs. 11 UStG betreffend Vorsteuern aus
Vorjahren, aufgrund der geänderten Absicht die Objekte zu vermieten,
zulässig ist. Außer Streit steht, dass in den ersten Jahren der
Bauabwicklung und Bauplanung die Absicht bestand, Eigentumswohnungen zu
errichten und diese (unecht) steuerfrei zu verkaufen. Richtigerweise unterblieb
in diesen Jahren ein Vorsteuerabzug. Im Berichtsjahr 2001 (vgl.
Prüfungsbericht 2001 des Verbandsprüfers vom Mai 2003, S 36, Position
"unbebaute Verkaufsgrundstücke anlässlich Widmungsänderung")
wurden die beiden Grundstücke in OR und in SP in das Anlagevermögen
umgebucht. Laut Prüfungsbericht 2000 waren die beiden Grundstücke noch
dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die Bw. weist in ihrer Berufungsschrift
dementsprechend darauf hin, dass ursprünglich "Eigentumsobjekte" geplant
waren.
§ 12 Abs. 10 bis 13 UStG 1994 regelt
Vorsteuerberichtigungen für den Fall der Änderung der Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug. § 12 Abs. 10 UStG 1994 betrifft
Gegenstände, die der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt. Abs. 11 des § 12 UStG 1994
betrifft Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen
hergestellt oder erworben hat oder sonstige Leistungen, die für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Dies betrifft insbesondere
Umlaufvermögen. Berichtigungen des Vorsteuerabzuges gemäß Abs.
11 sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung
eingetreten ist.
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 bezieht sich auf jene
Verhältnisse, die für den Ausschluss vom Vorsteuerauszug nach §
12 Abs. 3 maßgebend sind. Durch die Zitierung des Abs. 3 im § 12
Abs. 10 und 11 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Änderung der
Verhältnisse nur vorliegt, wenn sich die dort angeführten Umsätze
im Zusammenhang mit Vorleistungen ändern. Eine Änderung der
Verhältnisse liegt nicht bereits vor, wenn die Absicht besteht, das
Wirtschaftsgut zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier
Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlich geänderten
Verwendung (vgl. u.a. Scheiner/Kolacny/Caganek: Kommentar zum USTG 1994, Band 4,
Seite 134 zu § 12 UStG).
Im Prüfungsbericht vom Mai 2003 betreffend das
Geschäftsjahr 2001 wird auf Seite 37 betreffend das Grundstück in OR
vergleichsweise angeführt, dass im Berichtsjahr mit Bauabschnitt 1 begonnen
wurde. Hinsichtlich des im Jahr 2000 erstandenen Gründstückes in SP
wird vermerkt, dass dort drei Wohnhäuser errichtet werden sollen und mit
dem 1. Bauabschnitt im Jahre 2003 begonnen werden soll.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Jahr 2001 noch keine
tatsächlich geänderte
Verwendung der streitgegenständlichen Liegenschaften erfolgte und eine
Berichtigung betreffend der Vorsteuern aus Vorjahren nach § 12 Abs. 11 UStG
daher im Jahr 2001 nicht durchzuführen war. Ob in späteren Jahren eine
(umsatzsteuerpflichtige) Vermietung tatsächlich auch stattfindet, ist
für die Beurteilung der begehrten Berichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG
für das streitgegenständliche Jahr 2001 nicht
maßgeblich.
Es mag sein, dass sich aufgrund der geringen Nachfrage nach
Eigentumswohnungen (Eigendarstellung der Bw.) und der erfolgten
Planänderung, die ursprünglich zum Verkauf geplanten Objekte zu
vermieten, zusätzliche Belastungen und ein höherer
Vorfinanzierungsbedarf ergeben. Dies gilt nicht nur für die Vorsteuern aus
Vorperioden. Schließlich wäre es bei einem Verkauf der Wohnungen zu
einem schnelleren Kapitalrückfluss als bei einer Vermietung gekommen. An
der steuerlichen Beurteilung kann dies aber nichts ändern.
Hinsichtlich der
laufenden Vorsteuern des Jahres
2001 wird zusätzlich der von der Bw. (laut Beilage zur
Umsatzsteuererklärung) für 2001 angegebene Betrag von ATS 336,00
betreffend das Objekt SP als abzugsfähige Vorsteuer zugelassen, nachdem die
Bw. für 2001 bereits dokumentierbare Vermietungsabsicht betreffend das
Objekt SP vorbrachte und auch die BP keinen Zweifel an der
Sachverhaltsdarstellung der dokumentierbaren Vermietungsabsicht hegte.
(Laufende) Vorsteuern können steuerlich berücksichtigt werden, noch
bevor aus der Vermietung eines Gebäudes umsatzsteuerpflichtige Entgelte
erzielt werden. Für diese Berücksichtigung reicht die bloße
Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht aus.
Vielmehr muss die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die
Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit
feststehen. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes
als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst
wird. Der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluss muss klar
und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. u.a. VwGH vom 23.
Juni 1992, 92/14/0037, VwGH vom 29.7.1997, 93/14/0132).
Die Änderung der Vorsteuern stellen sich wie folgt
dar:
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|
|
|
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ATS
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern lt.
|
|
Bescheid vom
16.9.2003
|
|
3.522.767,69
|
zusätzliche
Vorsteuer
|
|
336,00
|
Vorsteuern 2001
lt. UFS
|
|
3.523.103,69
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
30. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-W/04
- Stammnummer
- 13020
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF