Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1971-L/02
Nachweis mittels Behindertenpass, dass Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1971-L/02vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Behindertenpass wird für die Geltendmachung der Befreiungsbestimmung des
§ 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967 nur dann als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gelten können, wenn darin der Status der Begünstigteneigenschaft eingetragen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs und Abgabenbescheid vom
29.4.2002 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen (Gutschrift: €
218,24), weiters den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von € 1.869,51 nachgefordert sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 12,35 gutgeschrieben.
Die Nachforderung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe wurde damit begründet, dass im Prüfungszeitraum Frau
y als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei. Ihre Bezüge seien auf
Grund der Vorlage ihres Behindertenpasses (Behinderung 70 %) aus der
Bemessungsgrundlage zur Berechnung des DB unter Berufung auf § 41 Abs. 4
lit. e Familien lastenausgleichsgesetz 1967 ausgeschieden worden. Der
Dienstgeberbeitrag wäre somit nicht berechnet und abgeführt worden.
Gem. § 41 FLAG 1967 sei jedoch für die DB-Freistellung zwingende
Voraussetzung, dass ein Bescheid über die geforderte Zugehörigkeit zum
begünstigten Personenkreis durch den Dienstnehmer vorgelegt werde. Diese
Voraussetzung wäre jedoch erst im November 2000 erfüllt worden. Es sei
ein Bescheid des Bundessozialamtes zz. vorgelegt worden, aus dem die geforderte
Zugehörigkeit ab dem ..11.2000 hervorgehe. Für die Zeiträume vor
November 2000 sei daher der Dienstgeberbeitrag nachzuerheben
gewesen.
Aus der dagegen eingebrachten Berufung geht im Wesentlichen
hervor, dass die bezughabende Dienstnehmerin bei Dienstantritt einen
Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
...1998 vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 70 % bei ihr vorliege. In § 14 (1) BEinstG 1970
gelte als Nachweis der Begünstigung die Feststellung in einem
Behindertenpass, dass der Inhaber des Passes dem Personenkreis der
begünstigten Behinderten im Sinne des
Behinderten einstellungsgesetzes angehöre. Hierbei sei
Voraussetzung, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 %
vorliege. Der Behindertenpass der bezughabenden Dienstnehmerin weise eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % aus, sodass konkludent die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten i.S. des BEinstG
1970 nachgewiesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.7.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 14 (1) BEinstG
1970 gelte als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der
begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über
die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit
mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
(der Schiedskommission) b) eines Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c)
eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gem. § 4 des
Opferfürsorgegestzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen
Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Auf Grund des oben
angeführten Gesetzestextes würden daher nur jene Personen zum Kreis
der begünstigten Behinderten zählen, bei denen mittels Bescheid von
einer der oben angeführten Behörden eine Minderung der
Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 vH festgestellt worden sei. Bei der
betreffenden Dienstnehmerin sei jedoch erst am . .11.2000 eine derartige
Feststellung erfolgt. Der bereits am .. .1998 für die Arbeitnehmerin
ausgestellte Behindertenpass sei daher für diese Beurteilung nicht
maßgebend. Für die Zeiträume vor November 2000 wäre daher
der Dienstgeberbeitrag zu Recht nachzuerheben.
Mit Antrag vom 29.8.2002 wurde die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als
im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstenehmer auch dann, wenn er zur
Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 4 lit e FLAG 1967
gehören nicht zur Beitragsgrundlage Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer
gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den
Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt
werden.
Frau z war im betreffenden Zeitraum unbestritten beim
Berufungswerber als Buchhalterin beschäftigt. Als Nachweis, dass sie dem
Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 14
Behinderteneinstellungsgesetzes 1970 in der im Berufungszeitraum geltenden
Fassung angehöre und daher die Arbeitslöhne nicht zur
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen gehören würden, wurde vom Berufungswerber auf den am
.. .1998 ausgestellten Behindertenpass hingewiesen.
Gemäß Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr.
22/1970 in der geltenden Fassung, sind begünstigte Behinderte
österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 vH im Sinne der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152. Als Nachweis
für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
gemäß
§ 14 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid
über die Einschätzung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für
Sozales und Behindertenwesen (der Schiedskommission); b) eines
Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen
Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gem.
§ 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der
landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Mit dem
Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, wurde ein einheitlicher
Behindertenpass eingeführt, der neben anderen Personengruppen allen
begünstigten Behinderten auf Antrag auszustellen ist (§ 40 BBG in der
im Berufungszeitraum geltenden Fassung) und in dem gegebenenfalls ein Vermerk
über den Status des Behinderten einzutragen ist. Der Behindertenpass mit
der Eintragung des Status der Begünstigteneigenschaft gilt als Nachweis
für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten
Behinderten.
Auf Anfrage des unabhängigen Finanzsenates teilte das
Bundessozialamt zz. mit Schreiben vom 22.11.2004, Folgendes mit: "Laut
Bescheid des Bundessozialamtes zz. vom ....2000 gehört Frau z, xx, ab .
.11.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der
Behinderung von 70 v.H. an. Der Behindertenpass von Frau y mit der Nr. yy
wurde am .....1998 ausgestellt, was jedoch nicht bedeutet, dass sie ab diesem
Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte. Der
Eintrag im Behindertenpass "gehört dem Personenkreis der begünstigten
Behinderten an" ist daher nicht im Behindertenpass vermerkt, da diese
Eigenschaft erst mit o.a. Bescheid eintrat."
Tatsächlich kann aus dem vom Berufungswerber in Kopie
vorgelegten Behindertenpass der Dienstnehmerin nicht auf die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 14 BEinstG
geschlossen werden. Eine derartige Feststellung ist darin nicht enthalten. Erst
auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes zz. vom ... .2000 kann von dieser
Zugehörigkeit ausgegangen werden. Somit gehören aber die
Arbeitslöhne der Dienstnehmerin im Prüfungszeitraum bis
einschließlich Oktober 2000 zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1971-L/02
- Stammnummer
- 13003
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF