Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0133-W/04
Liebhaberei eines Gewerbebetriebes (Lohnmähdrusch) bei langjährigen Verlusten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0133-W/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein Gewerbebetrieb ist bei langjährigen Verlusten eine steuerlich unbeachtliche Einkunftsquelle, wenn der Anlaufzeitraum verstrichen ist und keine Möglichkeit besteht Gewinne oder je einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Dies trifft auch auf den Lohnmähdrusch zu, wenn das Ausmaß des Dreschens der fremden Felder ein Vielfaches der Mähdruschleistungen für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen beträgt.
Lohnmähdrusch im großen Umfang, der ein 10- bis 20-faches des Dreschens der eigenen landwirtschaftlichen Flächen beträgt, ist ein Gewerbebetrieb und zählt nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Mag. Gertraud Hausherr, Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und Karl
Studeregger über die Berufung des S, D, vertreten durch STB, vom
11. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B vom
9. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 1998, 1999, 2000 und 2001 nach der
am 4. November 2004 in C, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Landwirt und betreibt das
Gewerbe des Lohnmähdrusches. Die Einkünfte aus dem Lohnmähdrusch
erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Bw. betrieb das Gewerbe des Lohnmähdrusches seit
dem Jahr 1984. Im Jahr 2001 beendete er seine Tätigkeit.
Die Gewinne und Verluste in ATS aus dieser Tätigkeit
betrugen laut Tz 14 des Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 1984 bis
2001 wie folgt:
|
1984
|
14.234,00
|
1985
|
-60.347,00
|
1986
|
-35.085,00
|
1987
|
-86.450,00
|
1988
|
-88.767,00
|
1989
|
-13.599,00
|
1990
|
-132.932,00
|
1991
|
-55.158,00
|
1992
|
-75.625,00
|
1993
|
-83.377,00
|
1994
|
95.232,00
|
1995
|
-26.738,00
|
1996
|
-4.957,00
|
1997
|
-12.068,00
|
1998
|
158.459,00
|
1999
|
-34.887,00
|
2000
|
-80.251,00
|
2001
|
-328.826,00
|
Gesamtverlust
|
-851.142,00
In den Einkommensteuererklärungen für die
berufungsgegenständlichen Jahre 1998 bis 2001 erklärte der Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe:
|
1998
|
64.349,00
|
1999
|
-90.947,00
|
2000
|
-80.251,00
|
2001
|
-328.826,00
Für die Jahre 1998,1999 und 2000 wurden
gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheide
erlassen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden für die
Jahre 1998,1999 und 2000 gemäß
§ 200 Abs 2 BAO
endgültige Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen die
Betriebsprüfung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb abweichend von den
Erklärungen mit 0,00 ATS feststellte.
Im Einem wurde in der Veranlagung der Einkommensteuer des
Jahres 2001 abweichend von der Erklärung die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 7.971,00 ATS festgesetzt.
Gegen die auf Grund der Betriebsprüfung getroffenen
Festellungen erlassenen Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. Berufung und
führte insbesondere aus:
Er wende sich gegen die Festsetzung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit Null bzw. im Jahr 2001 mit ATS 7.971,00.
Die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
Null sei erfolgt, weil das Unternehmen kein Gewinnbetrieb sei und daher als
Liebhabereibetrieb zu beurteilen sei.
Nach Ansicht des Bw. sei aus folgenden Gründen ab 1998
keine Liebhaberei gegeben:
Zur Eröffnung eines Gewerbebetriebes sei es gekommen,
weil bei einer früheren Betriebsprüfung die Einkünfte aus
Lohnmähdrusch nicht den landwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet
worden seien, sondern den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Tatbestand der
Liebhaberei sei damals nicht bekannt gewesen. Daher seien die angeschafften
Maschinen (Mähdrescher) dem Gewerbebetrieb zugeordnet und die
Einkünfte daraus im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ordnungsgemäß erklärt worden.
Auf Grund der Ergebnisentwicklung seit 1984, in denen nur
dreimal positive Einkünfte erzielt worden seien, vertrete das Finanzamt die
Auffassung, dass es sich bei diesem Betrieb um Liebhaberei handle. Dieser
Auffassung sei entgegenzutreten, weil die Beurteilung nach den Jahresergebnissen
allein nicht ausreichend sei.
Entgegen den Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht seien gerade aufgrund der schlechten Ertragslage,
tiefgreifende Verbesserungsmaßnahmen gesetzt worden. Ausgehend von der
Verlustsituation bis 1996 habe der Bw. die Bewirtschaftung in den Folgejahren
dahingehend geändert, dass er die Maschinen, welche wirtschaftlich und
technisch nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen haben, durch neue ersetzt
habe. Im Jahr 1996 sei daher ein Gerät angeschafft worden, welches weniger
Reparaturkosten verursacht und dem Stand der Technik entsprochen habe. Dass
diese Maßnahme erfolgversprechend gewesen sei, könne bereits aus dem
Jahresergebnis 1996 abgeleitet werden. Der Verlust betrage lediglich ATS
- 4.957,00.
Im Jahr 1998 sei es zum zweiten Maschinentausch gekommen.
Ein weiteres Neugerät sei angeschafft und das nicht mehr
zeitgemäße Altgerät sei veräußert worden.
Der Jahresverlust des Jahres 1999 sei im wesentlichen durch
die nicht periodische Zahlung von Ausgaben verursacht worden, sodass bei
periodengerechter Zuordnung auch hier ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden
könne.
Das Jahr 2000 sei durch verminderte Einnahmen von rund 15 %
gekennzeichnet gewesen. Die Ursache dafür liege jedoch nicht im Bereich des
Bw., sondern darin, dass aufgrund von Trockenschäden Umsatzeinbußen
zu verzeichnen gewesen wären. Da der Gewerbebetrieb abhängig von der
landwirtschafltichen Produktivität gewesen wäre, könnten
naturgemäß Schwankungen auftreten.
Im Jahr 2001 sei aus gesundheitlichen Gründen die
Einstellung des Gewerbebetriebes erfolgt, wobei es jedoch gelungen sei, die
beiden neuwertigen Geräte zu einem guten Preis zu veräußern.
Dabei sei jeoch festzustellen, das jene Maschine, die im Jahr 1996 angeschafft
worden sei und einen Buchwert von ATS 750.000,000 aufgewiesen habe um
ATS 925.000,000 veräußert werden konnte. Daraus ergebe sich ein
Veräußerungsgewinn von rund ATS 175.000,00. Hingegen hätte
die Maschine, die im Jahr 1998 angeschafft worden sei und einen Buchwert von ATS
732.000,00 aufgewiesen habe, nur um ATS 575.000,000 veräußert werden
können. Damit werde der Beweis erbracht, dass eine degressive Abschreibung
den wirtschaftlichen Gegebenheiten eher entspreche, als die von der
Finanzverwaltung als einzig zulässig angesehene lineare
Abschreibung.
Der Jahresverlust 2001 könne in einer wirtschafltichen
Betrachtungsweise vernünftigerweise nicht einbezogen werden, da in diesem
Jahr keine Einnahmen mehr erzielt worden seien. Der Verlust beinhalte daher im
wesentlichen die Fixkosten, wie Halbjahresabschreibung, Zinsen,
Sozialversicherungsbeiträge und Beratungskosten. Ein Verkauf von solchen
Spezialmaschinen sei nur vor der Ernte möglich, sodass die Halbjahres-Afa
steuerlich zustehe.
Betrachte man insbesondere die Jahre ab 1996 etwas
differenzierter, als es im Rahmen der Prüfung geschehen sei, so sei
unschwer zu erkennen, dass der Unternehmer absolut wirtschaftlich gehandelt
habe, durchgreifende Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet habe und zwar in
der Form, dass die alten und reparaturanfälligen Geräte
abgestoßen worden seien und durch die Anschaffung von neuen Geräten
eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten sei. Dieser Umstand lasse
sich nicht nur durch die faktische Anschaffung dokumentieren, sondern werde auch
durch die nahezu ausgeglichenen Jahresergebnisse ab 1996 unter Beweis gestellt.
Richtigerweise müsste daraus der Schluss gezogen
werden, dass ein neuer Beobachtungszeitraum ab 1996 zu laufen beginne, welcher
unter Ausklammerung des Jahresergebnisses 2001 zu einem positiven Ergebnis
führen müsste.
Es werde daher der Antrag gestellt, die im Rahmen der
Einnahmen - Ausgaben - Rechnung ermittelten Ergebnisse laut Steuererklärung
anzuerkennen.
Die Abweisung der Berufung begründete das Finanzamt
damit, dass der Gesamtgewinn das Ergebnis von der Begründung der
Tätigkeit bis zu deren Beendigung sei. Dazu würden auch der
Übergangsverlust und der Veräußerungsverlust zählen, somit
sei das Ergebnis 2001 miteinzubeziehen. Es ergebe sich für den Zeitraum
1996 bis 2001 ein Gesamtverlust von ATS - 302.530,00. Durch den Tausch
der Maschinen auf Neugeräte ergebe sich keine Änderung der
Bewirtschaftung, da anstelle eventueller Reparaturkosten eine entsprechende
Absetzung für Abnutzung trete. Daraus einen neuen Beobachtungszeitraum zu
begründen sei falsch. Die in der Berufung angeführten positiven
Ergebnisse seien auf die Veräußerung der Altgeräte und nicht auf
den laufenden Betrieb zurückzuführen. Auch sei im Jahr 1999 der
Verlust um die fehlenden Einnahmen zu vermindern.
Der Bw. beantragte darauf die Vorlage der Berufung an die
zweite Instanz und in Einem die Durchführung einer mündlichn
Berufungsverhandlung.
In der am 4. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Der Vertreter des Bw. brachte
vor, dass ursprünglich der Lohndrusch vom Finanzamt aus dem Bereich der
Land- und Forstwirtschaft steuerlich ausgegliedert wurde. Die Tätigkeit
stehe jedoch im engen Zusammenhang mit der Landwirtschaft des Bw.. Im Hinblick
darauf, dass die Drescharbeiten naturbedingten Schwankungen unterliegen - es
habe oft Trockenschäden gegeben - sei eine Ertragssteigerung nicht ohne
weiters möglich gewesen, zumal die Einsatzzeiten sehr begrenzt
seien.
Weiters habe ab 1996 eine
Änderung der Bewirtschaftung dadurch stattgefunden, dass die beiden
vorhandenen Mähdrescher 1996 und 1998 durch neue Maschinen ersetzt worden
seien, womit Ausfällen während der Erntezeit vorgebeugt worden
sei.
Der Bw. führte aus, dass
die Anschaffung zweier Mähdrescher zum Einem daraus resultiere, dass in der
Saison beide Mähdrescher ausgelastet gewesen seien und zum Anderen in der
Vermeidung zeitaufwendiger Umbauten bei anderem Dreschgut.
Den Mähdrusch hätten
die Mitglieder der Familie durchgeführt, wobei die Ehefrau des Bw. ab 1993
in Folge einer Lähmung durch Hirnblutung ausgefallen sei.
Der Umfang des Einsatzes der
Mähdrescher in der eigenen Landwirtschaft habe zwischen 5 % und
10 % betragen.
Der steuerliche Vertreter
erläuterte, dass der Verkauf der Mähdrescher im Jahr 2001
zweckmäßig vor der Saison habe erfolgen müssen. Die Einstellung
des Betriebes sei ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen, habe sich aber
aus der Pensionierung des Bw. ergeben.
Der Bw. ergänzte, dass
sich im Jahr 2001 die Gelegenheit geboten habe, die Maschinen an die
Händler, die mit dem Maschinenring zusammenarbeiten, zu verkaufen. Der
Markt für derartige Geräte sei sehr klein.
N hielt entgegen, dass die
Umsätze in den einzelnen Jahren relativ gleichmäßig gewesen
seien, sodass sich Trockenschäden nicht so sehr ausgewirkt haben
dürften. Was die Anschaffung der neuen Mähdrescher anlange, stehe der
geringeren Reparaturanfälligkeit die AfA für die Anschaffung und der
Zinsendienst gegenüber.
O betonte, dass die Trennung in
Gewerbebetrieb einerseits und Land- und Forstwirtschaft andererseits zutreffend
sei. Beim Gewerbebetrieb seien seit 1994 insgesamt Gesamtverluste erwirtschaftet
worden. Der Austausch der Maschinen bewirke keine Änderung der
Bewirtschaftung.
P erläuterte, dass im Jahr
1996 drei alte Maschinen gegen eine Neue getauscht worden seien, im Jahr 1998
eine weitere alte Maschine gegen eine Neue.
Was das Vorbringen hinsichtlich
der Umsatzschwankungen anlange, sei darauf zu verweisen, dass es sich hiebei um
das ganz normale Unternehmerrisiko handle.
Das Jahr 2001 könne, auch
wenn keine Umsätze mehr erzielt worden seien, nicht von den Vorjahren
getrennt werden, zumal es sich einerseits um nachträgliche Betriebsausgaben
und andererseits einen Aufgabeverlust handle.
Die Neuanschaffung zweier
Mähdrescher sei im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 Z 4
und 6 Liebhabereiverordnung zu würdigen, führe aber nicht zu einer
geänderten Bewirtschaftung.
Wenn zwei Mähdrescher
parallel gefahren worden seien, wäre ein Lohnaufwand für den zweiten
Fahrer zu berücksichtigen.
Der Bw. hielt entgegen, dass
der Betrieb von der Familie gemeinsam geführt worden sei, Lohnaufwendungen
für Fahrer seien keine angefallen. Die Kinder seien nicht mitversichert
gewesen, sondern hätten in ihrer Freizeit mitgeholfen. Über den Bezirk
Q hinaus hätten sie aber nie gedroschen. Der Bw. habe stets nur für
Bauern gedroschen. Er habe ungefähr pro Hektar das verlangt, was den
Maschinenringsätzen inklusive Arbeitszeit entspreche.
Sie hätten zuerst rund 100
Hektar gedroschen und etwa 150.000,00 S Umsatz gemacht, später sei bis zu
500 Hektar gedroschen worden.
Damals sei die Landwirtschaft
rund 15 Hektar groß gewesen.
Der steuerliche Vertreter
ergänzte, dass sich durch die Abstockung auf zwei Mähdrescher bei etwa
gleichen bzw. gestiegenem Umsatz zeige, dass sehr wohl Maßnahmen zur
Steigerung der Wirtschaftlichkeit gesetzt worden seien.
Der Bw. fügte hinzu, dass
es zutreffen könne, dass in der Zeit, in der sie noch vier Maschinen
hatten, die Kinder mehr Zeit für die Mitarbeit gehabt hätten, da sie
damals noch zur Schule gegangen seien.
N betonte, dass es zwar richtig
sei, dass die Maschinen ausgetauscht worden seien, allerdings habe das zu keiner
Veränderung der Ertragslage geführt.
Gewisse Schwankungen innerhalb
einer Bandbreite seien naturgemäß gegeben.
Der steuerliche Vertreter
ersuchte abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war Landwirt und betrieb das Gewerbe des
Lohnmähdrusches von 1984 bis 2001.
In diesem Zeitraum erwirtschaftete er laut
Betriebsprüfung im Gewerbebetrieb folgende Ergebnisse.
|
1984
|
14.234,00
|
1985
|
-60.347,00
|
1986
|
-35.085,00
|
1987
|
-86.450,00
|
1988
|
-88.767,00
|
1989
|
-13.599,00
|
1990
|
-132.932,00
|
1991
|
-55.158,00
|
1992
|
-75.625,00
|
1993
|
-83.377,00
|
1994
|
95.232,00
|
1995
|
-26.738,00
|
1996
|
-4.957,00
|
1997
|
-12.068,00
|
1998
|
158.459,00
|
1999
|
-34.887,00
|
2000
|
-80.251,00
|
2001
|
-328.826,00
|
Gesamtverlust
|
-851.142,00
Strittig ist, ob - wie die Betriebsprüfung feststellt
- auf Grund der vorliegenden Verluste und schlechten Ertragslage für die
streitgegenständlichen Jahre 1998 bis 2001 von einem Liebhabereibetrieb
auszugehen ist, oder ob die erwirtschafteten Verluste und der Gewinn des Jahres
1998 einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte - wie der Bw. darlegt -
sind.
Für die Jahre 1998 bis 2001 ist von folgenden
relevanten gesetzlichen Bestimmungen auszugehen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl 1993/33 in den Fassungen BGBl II
1997/358, BGBl II 1999/15.
§ 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnung (LieVO) definiert
Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen und nicht unter Abs 2 fällt. Voraussetzung ist, dass
die Absicht anhand objektiver Umstände ( § 2 Abs 1 und 3 )
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen.
Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1
LieVO Verluste an, so ist gemäß
§ 2 Abs 1 LieVO das Vorliegen
der Absicht einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten zu erzielen insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
Ursache, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2 Abs 2 LieVO liegen innerhalb der
ersten drei Kalender-, Wirtschaftsjahre ab Beginn einer Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des Abs 1, längstens jedoch
innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes
ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
§ 3 Abs 1 LieVO definiert den Gesamtgewinn als
Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreien Einnahmen abzüglich
des Gesamtbetrages der Verluste. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit
anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben)
führen. Gemäß
§ 3 Abs 2 LieVO ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Auf Grund des Ausmaßes des Lohnmähdrusches -
insbesondere im Verhältnis zur relativ kleinen Landwirtschaft - ist die
Tätigkeit des Lohnmähdrusches unzweifelhaft ein Gewerbebetrieb im
Sinne des Einkommensteuerrechts und eine Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs 1 LieVO.
Im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb wurden die
Mähdrescher zu 5% - 10% eingesetzt.
Der Bw. betrieb den Betrieb des Lohnmähdrusches 18
Jahre lang und erklärte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In diesen Jahren erzielte er lediglich 3 mal einen Gewinn
und 15 mal einen Verlust (vgl Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes).
Insgesamt erwirtschaftete der Bw. aus dieser Tätigkeit
einen Gesamtverlust von ATS minus 851.142,00.
Am 30.6.2001 stellte der Bw. seinen Gewerbebetrieb ein.
Seinen landwirtschaftlichen Betrieb führte er noch weiter.
Im Sinne des § 2 Abs 2 LieVO war für den Bw. im
Jahr 1986 spätestens im Jahr 1988 der Anlaufzeitraum vorbei. Jedenfalls ab
1989 ist auf Grund der erwirtschafteten Verluste im Sinne des § 1 Abs 1
LieVO iVm § 2 Abs 1 LieVO unter der Berücksichtigung der vorhandenen
Verhältnisse zu prüfen, ob eine Einkunftsquelle vorlag.
Ab 1989 ermittelte der Bw. 11 mal Verluste und nur zweimal
einen Gewinn. Der Gesamtverlust für die steitgegenständlichen Jahre
1989 bis 2001 beträgt inklusive des Veräußerungsverlustes
ATS - 594.727,00.
Die Verluste waren in den einzelnen Jahren dem Betrag nach
Schwankungen unterworfen, doch zeigte sich keine Tendenz, dass die laufenden
Verluste geringer wurden und durch laufende Gewinne und selbst durch einen
Gesamtgewinn ausgeglichen oder übertroffen werden würden.
Die vom Bw. ins Treffen geführten Schwankungen der
Einnahmen auf Grund der Trockenheit sind als gewöhnliches
Geschäftsrisiko bei einem wetterabhängigen Gewerbebetrieb wie dem
Lohnmähdrusch immanent und stellen keine außergewöhnlichen
Verhältnisse dar.
Das Ausmaß der Verluste und die Beendigung der
Betätigung, die einen Gesamtverlust im beträchtlichem Ausmaß
sowie das Verhältnis der Verluste, die fünf mal so häufig
auftraten als die Gewinne, lassen keinen Schluß zu, dass in einem
absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erzielen gewesen wäre - wie von der
LieVO gefordert -, zumal die in den Neunziger Jahren angeschafften Maschinen im
selben Umfang veraltet und anfälliger für Reparaturen geworden
wären.
Die Ursachen der Verluste liegen in den begrenzten
Einnahmemöglichkeiten, die der Markt vorgibt. Der Bw. hatte kaum
Möglichkeit seine Einnahmen zu steigern, da er die Maschinen nach eigenen
Angaben bestmöglichst auslastete und die üblichen Sätze für
Lohnmähdrusch verlangte. Eine Preissenkung im Angebot seiner Leistungen
hätte die Summe seiner Einnahmen verringert, die Aufwendungen wären
gleich geblieben und die Verluste wären noch höher gewesen. Da die
getätigten Ausgaben den wirtschaftlichen Umständen entsprachen und das
Potenzial für eine Erhöhung der Einnahmen nicht da war, war mit
laufenden Verlusten bei vorhandenen Fixkosten wie Treibstoff,
Sozialversicherung, Instandhaltung und AfA zu rechnen.
Auch wenn durch den Neukauf von Maschinen marktgerecht
gehandelt wurde und dies grundsätzlich eine Verbesserung der angebotenen
Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 LieVO ist, da mit neuen Maschinen mehr
geleistet werden kann und vorerst weniger Reparaturen anfallen, ist bei so hohen
Anschaffungskosten - die Zinsendienst und AfA als Aufwendungen bewirken - und
der geringen Möglichkeit die Einnahmen zu steigern, nicht davon auszugehen,
dass die Kosten in einem angemessenen Zeitraum abgedeckt und ein Gesamtgewinn
erwirtschaftet werden kann. Maßnahmen iSd
§ 2 Abs 1 Z 6 LieVO müssen zu einer
Verbesserung der Ertragslage führen; dies war hier aus den angeführten
Gründen nicht der Fall. Die Neuanschaffung stellt auch keine Änderung
der Bewirtschaftung dar, da ein Austausch von alten Maschinen gegen neue,
leistungsfähigere Maschinen keine Änderung der Tätigkeit, des
Dreschens der Felder ist, sondern eine normale unternehmerische
betriebswirtschaftliche Entscheidung.
Da die Verluste in einem derartig langen Zeitraum
angefallen sind und der Bw. trotz Investitionen weiterhin mit hohen Verlusten
auf Grund der Entwicklung der Einnahmen und der zu erwartenden Ausgaben rechnen
musste, ist von einer Verbesserung der Ertragslage nicht auszugehen. Die
Beendigung der Tätigkeit war der logische unternehmerische Schritt,
mögen auch gesundheitliche Probleme und die anstehende Pensionierung ein
weiterer Beweggrund gewesen sein.
Anhand der gesamten Situation kann nicht erkannt werden,
dass die Lohnmähdruschtätigkeit gewinnbringend und schon gar nicht
gesamtgewinnbringend geführt werden konnte oder hätte werden
können. Es war daher nach der Anlaufphase, die beim Bw. - im Sinne der
LieVO -spätestens im Jahr 1989 verstrichen war, in den Folgejahren kein
Gesamtgewinn zu erwarten und die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche
Betätigung im Sinne der LieVO zu beurteilen.
Eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle im Sinne des
§ 2 EStG iVm § 1 LieVO ist nur dann gegeben wenn ein Gesamtgewinn
erwirtschaftet werden kann. Die Absicht Gewinne zu erwirtschaften, die objektiv
nicht erreichbar sind, reichen für die Wertung als steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle nicht aus.
Im Hinblick auf die - gemessen an dem externen Einsatz -
untergeordnete Bedeutung des Mähdruschs für den eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb liegt auch kein Anwendungsfall des
§ 1 Abs 3 LieVO vor; rentabler als die
Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes wäre der Zukauf von
Mähdruschleistungen gewesen.
Wien, am 26.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0133-W/04
- Stammnummer
- 12997
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF