Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0763-G/02
Bauherreneigenschaft bei Vorliegen einer Miteigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-G/02vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Miteigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GL, G, vertreten durch Dr. Mayer
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH., 4020 Linz,
Kudlichstr. 43, vom 21. November 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 10. Oktober 1997
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27.10./10.11.1993 erwarb GL (in der
Folge kurz Bw. genannt) von der FAWGmbH.. je 740/10.500 ideelle Anteile an EZGB
um den Gesamtkaufpreis von 495.800,-- S. Lt. Pkt. 5. wurde
ausdrücklich festgehalten, dass die Verkäuferin vertraglich
verpflichtet ist bis spätestens 31.12.1995 die Begründung von
Wohnungseigentum an einer, im 1. Obergeschoß des auf beiden Liegenschaften
zu errichtenden Neubaues, befindlichen Wohnung mit einer Wohnfläche von
53,69 m2 zuzüglich 2,3 m2 Balkon samt zugeordneten Kellerabteil und
Einzelstellplatz in der Tiefgarage herbeizuführen. Lt. Pkt. 8. ist
die Verkäuferin berechtigt die aufgrund der Veräußerung der
Liegenschaft nicht abzugsfähige Vorsteuer bzw. eine an das Finanzamt
zurückzuerstattende Vorsteuer zusätzlich zum Kaufpreis in Rechnung zu
stellen.
Am 21.12.1993 setzte das Finanzamt vorläufig
gemäß
§ 200 BAO die Grunderwerbsteuer für den Bw.
fest.
Am 22.12.1993 fand die Konstituierung und Beschlussfassung
der Miteigentümer-gemeinschaft L statt. Im diesbezüglichen
Protokoll wird unter Pkt. 2. festgehalten, dass die
Miteigentümergemein-schaft über 9.050/10.500 Anteile verfügt und
die restlichen 500/10.500 Anteile (Wohnung Top Nr. 13 samt Tiefgaragenplatz)
sowie 950/10.500 Anteile (3 Geschäftslokale im Erdgeschoß samt
Tiefgaragenplätzen) nicht Bestandteil der Miteigentümergemeinschaft
sind. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis
der Liegenschaft sowie den Bau- und Baunebenkosten in den Erwerbsnebenkosten
kalkuliert ist. Lt. Protokollpunkt 3. präsentiert und erläutert
der Bw. die vom Architekten erstellten und vom Gestaltungsbeirat der Stadt
genehmigten Pläne. Weiters ist ausgeführt, dass das Ansuchen um
Abbruchbewilligung für die Häuser K am 10.5.1993 und das Ansuchen um
Baugenehmigung am 22.4.1993 eingereicht wurde. Mit Bescheid vom 10.11.1993 wurde
die Abbruchbewilligung für das Objekt K14 erteilt. Mit der
Abbruchbewilligung für das Haus Nr. 12 ist in Kürze zu rechnen. Die
Miteigentümer werden informiert, wer die Planung erstellt hat und dass die
Ausschreibung und örtliche Bauaufsicht vom Bw. durchgeführt wird.
Weiters ist in diesem Protokollpunkt festgehalten, dass die Miteigentümer
in Kenntnis darüber sind, dass aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages
die FAWGmbH. sämtliche sich aus dem Auftrag ergebenden und zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Kosten zu tragen hat, jedoch Kosten
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen bzw. Verordnungen sowie
Baugrund- und Fundierungsrisiko von der Miteigentümergemeinschaft zu
übernehmen sind. Lt. Pkt. 4. wird u.a. bekanntgegeben, dass der Bw.
eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass von ihm unmittelbar nach
Fertigstellung des Bauvorhabens an den ihm zugeordneten Einheiten
Wohnungseigentum begründet wird. In weiteren Protokollpunkten ist
festgehalten, wer die wirtschaftliche Betreuung, die Hausverwaltung und
Erstvermietung sowie die Steuerberatung vornehmen soll. Lt. Pkt. 8. wird
die Vorgangsweise betreffend Finanzierung besprochen. In der Beilage zum
Protokoll vom 22.12.1993 erfolgt die Konstituierung sowie die Zusammenfassung
der Beschlussfassungen der Miteigentümergemeinschaft L.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurden vom Vertreter des
Bw. der Werkvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bw. (als Auftraggeber) und der
FAWGmbH. (als Auftragnehmer) sowie der Auftrag und wirtschaftliche Betreuung,
abgeschlossen zwischen dem Bw. (Auftraggeber) und der IWB. (Auftragnehmer),
jeweils datiert mit 21.12.1993, nachgereicht.
Im Werkvertrag heißt es auszugsweise
: Präambel
Der
oa. Miteigentümer erwirbt gemeinsam mit den übrigen
Miteigentümern ..... von der
FAWGmbH. insgesamt 10.000/10.500
ideelle Miteigentumsanteile an den Liegenschaften ....., um auf diesen einen
Neubau mit Garagenstellplätzen zu errichten und diesen anschließend
langfristig und ertragbringend zu
vermieten.
§
1
Gegenstand dieses Vertrages
ist ... der Abbruch des Altbestandes, die Errichtung eines Neubaues sowie ein
wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich abgestimmtes Durchführungskonzept
zur ertragbringenden
Vermietung.
Der Auftraggeber
beauftragt hiemit den Auftragnehmer, sämtliche Leistungen zu erbringen, die
zu diesem Zweck nach den Bestimmungen dieses Vertrages erforderlich sind. Der
Auftrag umfasst insbesondere sämtliche Leistungen, die zur Planung und
Errichtung eines funktionsfähigen Bauwerkes ..... zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses erforderlich und vorhersehbar
sind.
Im einzelnen handelt es
sich um folgende
Leistungsbereiche:
Abschnitt A
- Generalplanung und technische
Baubetreuung
Abschnitt B -
Abbruch des Altbestandes und Errichtung eines abnahmereifen
und
benützungsbewilligungsfähigen
Bauwerkes
Abschnitt C -
Rechtliche und steuerliche
Grundkonzeption
Abschnitt D
- Wirtschaftlichkeitsanalyse samt diesbezüglichen
Berechnungen
Dem Auftragnehmer
steht es frei, die vertragsgegenständlichen Leistungen - soweit
gewerberechtlich möglich - im eigenen Bereich zu erbringen oder
entsprechende Aufträge an geeignete Fachleute bzw. -firmen zu
erteilen. In diesem Fall hat die Auftragserteilung im Namen und auf Rechnung des
Auftragnehmers zu erfolgen, sodass für den Auftraggeber keine weiteren
Kosten entstehen.
Abschnitt
A
I. Planung
1. Vorentwurf samt
Baukostenschätzung.
2.
Entwurf mit Grundrissen, Ansichten und
Schnitten.
3. Einreichung samt
sämtlichen Leistungen zur Erlangung der ... (Bau-)Bewilligungen samt ...
Vertretung gegenüber Behörden und
Anrainern.
.....
III.
Technisch-wirtschaftliche Beratung und technische
Baubetreuung
1. Technische und
geschäftliche
Oberleitung
1.1. Vertretung
gegenüber Behörden, sonstigen mit der Planung und Bauführung in
Zusammenhang stehenden Dritten und
Anrainern.
1.2.Beschränkte
Ausschreibung sowohl zur gewerkmäßigen als auch zur
General-unternehmer-Vergabe
...
1.3. Überprüfung
der Angebote ..., Erstellung eines Preisspiegels und Ermittlung eines
Idealanbotes.
1.4. Mitwirkung an
der Vergabe.
1.6.
Überprüfung von Nachtragsofferten ..., Prüfung von Teil- und
Schlussrechnung(en) ... und Feststellung der anweisbaren Rechnungsbeträge
und Zahlungstermine.
1.7.
Förmliche Schlussübernahme ...; Erstellung eines ...
Abnahmeprotokolles unter Anführung aller Mängel; Überwachung der
Mängelbehebung.
1.8.
Beantragung und Erwirkung sämtlicher
Benützungsbewilligungen.
.....
Abschnitt
B/Bauauftrag
Die Ausführung
hat ... auf Grundlage folgender Unterlagen und Bestimmungen zu erfolgen
...:
.....
-
Die Ausführungs- und Detailplanung von Herrn
GL, Baumeister, ... sowie dessen Bau-,
Ausführungs- und Ausstattungsbeschreibung sowie
Leistungsverzeichnisse.
.....
Vom
Auftragnehmer sind sämtliche ... Kosten zu tragen. Nicht jedoch Kosten
infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen sowie jene Kosten, die
aus dem Baugrund- und Fundierungsrisiko
entstehen.
.....
Der
Auftraggeber kann nach Auftragserteilung jederzeit ... auch grundlegende
Änderungen des Bauprogrammes ... verlangen, wenn er die dadurch
allfällig zusätzlich entstehenden Kosten übernimmt
...
.....
II.
Vertragsstrafe
Der Auftragnehmer
verpflichtet sich zur Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe
...
.....
IV.
Gewährleistung
Der
Auftragnehmer übernimmt die volle Gewährleistung für die
bedungene Qualität und Ausführung ... sämtlicher ihm
übertragenen Leistungen
...
.....
§
2
Auftragssumme/Zahlung/Rechnungslegung
Für
alle vertragsgegenständlichen Leistungen und Nebenleistungen wird eine
unveränderliche Auftragssumme (Festpreis) ...
vereinbart.
.....
Der "Auftrag und wirtschaftliche Betreuung" umfasst alle
Leistungen, die zur Vertretung des Auftraggebers und für eine
kaufmännisch und zeitlich koordinierte Durchführung des
Investitionsvorhabens notwendig und zweckmäßig sind,
insbesondere - Abschluss sämtlicher Verträge und Erteilung
sämtlicher Aufträge im Sinne der beauftragten Maßnahmen -
Rechnungsprüfung - Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs
einschließlich der Empfangsberechtigung von Geld und Geldeswert, auch
hinsichtlich von Steuerguthaben - Entgegennahme sämtlicher
Zustellungen aller Art als Zustellbevollmächtigter - Abschluss der
erforderlichen Bau- und Gebäudeversicherungen - Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem Werkvertrag, soweit sich diese auf rechtliche und
wirtschaftliche Fragen beziehen. Lt. § 4 dieses Auftrages hat der
Auftragnehmer in Vertretung sämtlicher Miteigentümer zur Abwicklung
des Zahlungsverkehrs ein Gemeinschaftskonto einzurichten, auf welches alle das
Investitionsvorhabenbetreffenden Eigen- und Fremdmittel eingezahlt werden.
Über diese Mittel darf erstmals nur dann verfügt werden, wenn
sämtliche Eigenmittel eingegangen sind, die Finanzierungszusagen für
sämtliche Miteigentümer erteilt sind, die Kaufverträge zum Erwerb
sämtlicher Miteigentumsanteile und sämtliche Werkverträge mit der
FAWGmbH. abgeschlossen sind.
In weiterer Folge wurde vom Finanzamt eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde von der FAWGmbH. u.a.
Folgendes mitgeteilt: - Die Planung führte AD, durch. - Den
Planungsauftrag erteilte die FAWGmbH. - Die zu 9.050/10.500 beteiligten
Miteigentümer wurden durch Anlageberater, Steuerberater oder
persönliche Kontakte auf die Liegenschaft aufmerksam gemacht. -
Bauwerber war die FAWGmbH. - Die Baubewilligung wurde der FAWGmbH. als
Bauwerber erteilt. - Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag wurden
Werkverträge zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossen. - Die
Professionisten legten die Rechnung an die FAWGmbH.. Diese wiederum legte die
Rechnung an die Miteigentümergemeinschaft entsprechend dem abgeschlossenen
Werkvertrag. - Von der FAWGmbH. sind nach dem Werkvertrag sämtliche
erforderlichen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Kosten
zu tragen, bis auf jene Kosten, die lt. Werkvertrag ausgenommen und damit nicht
vom Fixpreis umfasst sind. - Die Baukosten lt. Schlussrechnung betrugen
20,269.500,-- S. Vorgelegt wurden die Verhandlungsniederschrift der
Bauverhandlung, die Baubewilligung, ein Werkvertrag, die Schlussrechnung sowie
Rechnungen über die Weiterverrechnung von Mehrwertsteuern.
Daraufhin erließ das Finanzamt den endgültigen
Grunderwerbsteuerbescheid für den Bw., nunmehr ausgehend von den
Grundkosten sowie den anteiligen Baukosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass der Bw. bei der gesamten Planungsphase
maßgeblichen Einfluss gehabt hätte, da er bzw. seine Firma das
gesamte Gebäude geplant, sämtliche Pläne angefertigt und auch die
örtliche Bauaufsicht mit Rechnungsprüfung durchgeführt
hätte. Im Vergleich zu den anderen Miteigentümern habe der Bw. bereits
bei Erstellung der Pläne genau berücksichtigen können, wie seine
Wohnungseinheit aussehen werde. Aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ab
dem frühesten Planungsstadium sei daher eine Gleichstellung mit den anderen
Miteigentümern nicht gegeben, welche zu keinem Zeitpunkt die
Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf die Bauplanung gehabt
hätten. Die Bauherreneigenschaft setze eine Gestaltungs-möglichkeit
voraus, die beim Bw. zweifellos gegeben sei.
Am 8.1.1999, zugestellt am 13.1.1999, erging seitens des
Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Schließlich wurde noch der diesbezügliche Bauakt
beim zuständigen Bauamt angefordert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach § 5 Abs. 2 Z 1 leg.cit. gehören Leistungen,
die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt, zur
Gegenleistung.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 24.5.1971, VwSlg. 4234/F hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 27.6.1991, 90/16/0169 (siehe ÖStZB 1992/ Seite 575 ff)
ausgesprochen, dass alles Gegenleistung sei, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden müsse.
Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird (VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Denn Gegenstand eines Kaufvertrages kann nach dem obzitierten Erkenntnis eines
verstärkten Senates ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch
Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines
Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst
wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird
(VwGH- Erkenntnis vom 22.2.1997, 95/16/0116-0120, sowie VwGH- Erkenntnisse vom
26.1.1995, 93/16/0089 und vom 30.5.1994, 92/16/0144 mit weiteren Nachweisen).
Im genannten Erkenntnis vom 27.6.1991 wurde auch auf die
Rechtsprechung der Zivilgerichte verwiesen, wonach ein
Grundstückskaufvertrag und ein davon gesonderter, die Bauerstellung
regelnder Vertrag ein einheitliches Vertragswerk bilden können, das auf die
Verschaffung von ideellen Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftsobjekt gerichtet
ist. Dieses Ergebnis einer zivilrechtlichen Betrachtung hat in steuerlicher
Hinsicht zur Folge, dass alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes
Objekt gebundenen Käufers - auch für die Herstellung des Gebäudes
- Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung und damit der
Bemessungsgrundlage sind. Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an Liegenschaften
verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf
Übereignung eines Anteils an dem fertiggestellten Gebäude erworben.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist daher nicht bloß
der auf den Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und
rechtlichen Bestandteile, wie auf Gebäude und Wohnungseigentumsrecht,
entfallende Teil des Preises (VwGH 19.5.1988, 87/16/0102, 0104, 0105, 0108 und
VwGH 15.12.1988, 88/16/0056-0059).
Zentrale Frage des gegenständlichen Berufungsfalles
ist es, ob der Bw. als Bauherr anzusehen ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Käufer nur dann als
Bauherren anzusehen, wenn sie a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen können,
b) das Baurisiko zu tragen haben, das heißt, den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet sind und c) das finanzielle Risiko tragen, das heißt,
dass sie nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen haben, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen müssen, aber auch berechtigt sind, von
den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese drei Elemente als
unabdingbare Voraussetzungen für die Bauherreneigenschaft in allen
Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen
eines dieser Elemente hindert die
Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien für
die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH vom 17.12.1981, 16/3798/80;
Österreichische Notariatszeitung 1984, Seite 167). Dem Bauherrn
obliegt es unter anderem, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten und
der Baubehörde gegenüber als Bau -und Konsenswerber aufzutreten. Ist
der Grundstückserwerber hingegen an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit ihm zusammenarbeitenden Organisators (Initiators)
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung ein gesonderter "Werkvertrag" geschlossen wird. Entscheidend ist
dabei, ob dem Erwerber ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf
die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen
Änderungen des Projektes zusteht. Der Käufer ist somit nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen konnte. Dabei ist die Möglichkeit zu geringfügigen
Planänderungen bzw. Änderungen in Einrichtung und Ausstattung nicht
von Bedeutung.
Beim - wie im Streitfall vorliegend - Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl.
VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und VwGH 3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die
Gesamtheit aller Miteigentümer kann
rechtlich über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
ihres Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von
Miteigentümern kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge und dergleichen die Bauherreneigenschaft
begründen.
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist also
nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig
werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von
Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung
des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht
ersetzen (VwGH 30.5.1994, 93/16/00959, VwGH 28.6.1995, 94/16/0159,0160). Von
einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn
Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum
nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht
besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln.
Verfolgt man die Gestehungsgeschichte des Projektes K
anhand des Bauaktes ist Folgendes festzustellen: Aus einem Schreiben an
das Baurechtsamt ist ersichtlich, dass bereits i.J. 1992 eine Vorlage betreffend
das Bauvorhaben im Gestaltungsbeirat erfolgt ist. Aus einer Stellungnahme des
Baupolizeiamtes ist zu entnehmen, dass das eingereichte Bauprojekt in der
Planungsvisite am 28.7.1993 begutachtet worden ist. In einem Befund der
Ortsbildkommission ist festgehalten, dass das dargestellte zwei- bis
dreigeschossige Neubauprojekt vom magistratsinternen Beirat für
Stadtgestaltung am 18.1.1993 beurteilt worden ist. Im Ansuchen um Baubewilligung
vom 9.6.1994 ist unter der Rubrik 'Daten der Bauplatzbewilligung oder Hinweis
auf ein anhängiges Bauplatzbewilligungsverfahren' auf einen Bescheid vom
9.10.1992 verwiesen. Die diesem Ansuchen beiliegende Baubeschreibung ist mit
20.4.1993 datiert. Der auf den Einreichplänen befindliche Eingangsstempel
des Baurechtsamtes weist als erstmaligen Eingang den 18.5.1993 auf, weitere
darauf befindliche Daten sind der 1.10.1993 sowie der 14.6.1994, letzterer mit
dem Vermerk '3. Einreichung'. Antragsteller bzw. Bauwerber ist jeweils
die "Freude am Wohnen" Wohnbau- Gesellschaft mbH.
Nun verweist der Bw. immer wieder darauf, dass er bzw.
seine Firma das gesamte Gebäude geplant und auch sämtliche Pläne
angefertigt habe und daher eine Gestaltungsmöglichkeit ab dem
frühesten Planungsstadium gegeben gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bw. die
Liegenschaftsanteile erst mit dem Kaufvertrag vom 27.10./10.11.1993 erworben hat
und dass die Konstituierung und Beschlussfassung der
Miteigentümergemeinschaft am 22.12.1993 erfolgt ist, demnach zu einem
Zeitpunkt, als die Planung des Bauvorhabens im Großen und Ganzen bereits
abgeschlossen war. Wie bereits oben ausgeführt, ist aber beim Erwerb
von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum
verbunden werden soll, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft notwendig, dass
der Auftrag zur Errichtung des Bauwerkes von der Gesamtheit aller
Miteigentümer erteilt wird. Zum Zeitpunkt der Konstituierung und
Beschlussfassung der Miteigentümergemeinschaft war aber die Planung
für das Bauvorhaben derart weit fortgeschritten, dass nicht mehr davon
gesprochen werden kann, dass die
Miteigentümergemeinschaft auf die
bauliche Gestaltung der Gesamtkonstruktion noch hätte Einfluss nehmen
können. Die ev. Planungstätigkeit des Bw. ist zu einem Zeipunkt
erfolgt, als es noch keine Miteigentümergemeinschaft gegeben hat und nicht
einmal der Bw. Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen
ist.
Schon aus diesem Grund kann der Bw. nicht als Bauherr
angesehen werden.
Überdies hat der Bw. weder das Baurisiko noch das
finanzielle Risiko zu tragen gehabt. Lt. dem am 21.12.1993 vom Bw.
abgeschlossenen Werkvertrag mit der FAWGmbH. war den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber nur die FAWGmbH. berechtigt und verpflichtet. Ihr
stand es auch frei die Leistungen im eigenen Bereich zu erbringen oder
entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Auftragserteilung hatte jedoch im
Namen und auf Rechnung der FAWGmbH. zu erfolgen, sodass für den
Auftraggeber (Bw.) keine weiteren Kosten entstanden. Lt. § 2 dieses
Werkvertrages wurde für alle vertragsgegenständlichen Leistungen und
Nebenleistungen eine unveränderliche Auftragssumme (Festpreis)
vereinbart.
Bei vollständiger Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes und der getroffenen Vereinbarungen bildete somit der Erwerb der
Liegenschaftsanteile samt bezugsfertiger Wohneinheiten den Gegenstand des
Erwerbsvorganges.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Bauherreneigenschaft
des Bw. verneint und die anteiligen Errichtungskosten, die hinsichtlich ihrer
betragsmäßigen Richtigkeit unbestritten blieben, bei der Bemessung
der Gegenleistung miteinbezogen.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage der Erfolg zu versagen.
Graz, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-G/02
- Stammnummer
- 12991
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF