Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0060-F/04
Qualifizierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Steuerpflichtigen absolvierten "NLP"-Kurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-F/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. B.H., Beamtin, G., B., vom
6. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch Artur Leonhard Zech, vom 28. Oktober 2003 betreffend Einkommen-
steuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als Naturschutzbeauftragte bei der BH F.
tätig. In ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte sie unter
anderem, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Absolvierung eines "NLP-Kurses"
(Neuro-Linguistik-Programming), und zwar Kurskosten, Fahrtkosten,
Nächtigungskosten und Tagesgelder in Höhe von insgesamt
5.016,50 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 28. Oktober 2003
lehnte das Finanzamt Feldkirch den beantragten Abzug der durch den
gegenständlichen Kurs bedingten Aufwendungen mit der Begründung ab, es
handle sich im konkreten Fall um Ausbildungskosten (keine berufsspezifische
Fortbildung).
Mit Schreiben vom 6. November 2003 wurde gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben. In der Begründung führte die Bw.
aus, sie absolviere den Kurs "nlp-resonanz-practitioner" beim
nlp-Resonanz-Institut K.. Entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes Feldkirch
handle es sich dabei nicht um Ausbildungskosten, sondern um eine
berufsspezifische Fortbildung. Ihr Tätigkeitsfeld bei der BH F. sei die
umfassende Naturschutzarbeit. Diese umfasse nicht nur die sehr fachspezifische
Gutachtertätigkeit im Rahmen von Behördenverfahren, sondern im hohem
Maße auch Kontrolltätigkeit, Gesetzesvollzug, Beratung von anderen
Behörden und Privatpersonen in fachlichen und rechtlichen
Naturschutzangelegenheiten sowie die Mitarbeit in Arbeitsgruppen. Eines ihrer
Aufgabengebiete sei die Betreuung des Nantura-2000-Schutzgebietes B.-M.. Hierbei
gehe es vorrangig um Beratung, Bewußtseinsbildung sowie um die
Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirten bei der Erhaltung und Entwicklung
dieses Schutzgebietes. Sowohl als Gutachterin bei Behördenverfahren als
auch im Rahmen der Kontrolltätigkeit und des Gesetzesvollzuges sei sie
regelmäßig mit konfliktreichen belastenden Situationen konfrontiert.
Dies rühre daher, dass Naturschutz im Rahmen der Hoheitsverwaltung meist in
der "Verhindererrolle" auftrete. Er werde von den betroffenen Bürgern
durchwegs als Einschränkung der persönlichen Möglichkeiten
erlebt. Tatsächlich würden immer wieder massive Einschränkungen
auftreten, wenn beispielsweise ein Antrag auf Bebauung einer Grundparzelle
abgelehnt werde, weil es sich um schützenswerte Sonderstandorte wie
Feuchtwiesen oder den Uferschutz eines Baches handle. Die positiven Auswirkungen
der Naturschutzarbeit würden hingegen nur selten wahrgenommen, sondern als
selbstverständlich erachtet. In manchen Situationen komme erschwerend
hinzu, dass die Bw. bei ihrer Mitarbeit in Arbeitsgruppen oder im Zuge ihrer
Beratungstätigkeit bzw. der konstruktiven Naturschutzarbeit mit denselben
Personen konfrontiert sei wie im Rahmen der Kontrolltätigkeit und des
Gesetzesvollzuges. Daher sei es für den Erfolg ihrer beruflichen
Tätigkeit von besonderer Bedeutung, sich nicht nur fachlich weiterzubilden,
sondern sich im besonderen Maße in den Bereichen Kommunikation und
Konfliktbewältigung zu schulen und zu verbessern. Der Dienstgeber erkenne
diese Notwendigkeit an und habe ihr für den Kurs
"nlp-resonanz-practitioner" einen finanziellen Zuschuss von 1.200,00 €
gewährt. Der gegenständliche Kurs habe sich besonders wegen der
angebotenen Qualifizierungsmöglichkeiten angeboten. Der Inhalt dieses
Kurses umfasse:
Selbstmanagement:
Dies sei für die Bw. insbesondere für das bessere Formulieren von
Argumenten und das Erreichen von Zielen mit schwierigen Gesprächspartnern
von Bedeutung.
Führung
und Verantwortung übernehmen, Teammanagement: Dies sei für die Bw. vor
allem bei kommissionellen Verhandlungen, Besprechungen, in Arbeitsgruppen, bei
der Betreuung der Naturwacht und im Rahmen des Gesetzesvollzuges relevant.
Stressmanagement:
Dies sei wichtig im Rahmen von Konfliktsituationen (schwierige
Gesprächspartner, Gesetzesvollzug) und für das Arbeiten unter
Zeitdruck (Erstattung von Gutachten im Rahmen von kommissionellen
Behördenverfahren).
Zur näheren
Information werde auf die beigelegte Kopie der Kursbeschreibung verwiesen.
Gesamthaft liege daher keine Ausbildung für eine andere berufliche
Tätigkeit, sondern eine unmittelbare und notwendige Fortbildung für
die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bw. vor. Es werde daher die
gänzliche Anerkennung der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2002 geltend gemachten Werbungskosten, einschließlich der Kosten
für den Kurs "nlp-resonanz-practitioner" beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Januar 2004
wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheid 2002 als unbegründet
abgewiesen. In der gesondert übermittelten Begründung wurde
diesbezüglich ausgeführt, unter beruflicher Fortbildung sei die
Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines
Steuerpflichtige zu verstehen. Gegenständlich sei nicht davon auszugehen,
dass die Bw. durch die Kursbesuche (NLP) in einem (anderen) Beruf ausgebildet
worden sei. Daher sei lediglich zu untersuchen, ob die in Rede stehenden
Kursbesuche für die Bw. Maßnahmen zur Berufsfortbildung darstellten
oder ob sie den steuerlich nicht begünstigten Bereich der
Lebensführung zuzuordnen wären. Im Berufungsschriftsatz sei
ausgeführt worden, die Bw. sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Naturschutzbeauftragte bei der BH F. mit folgenden Tätigkeitsbereichen
beauftragt:
Gutachtertätigkeit
im Rahmen von naturschutz-, forst- und abfallrechtlichen Verfahren sowie
Umwidmungsverfahren
Kontrolltätigkeit
(Einhaltung von naturschutzrechtlichen Bestimmungen und Bescheiden)
Gesetzesvollzug
Beratung
anderer Behörden und Privatpersonen in fachlichen
Naturschutzangelegenheiten
Mitarbeit
in Arbeitsgruppen
Die BH F. habe die Befassung
der Bw. mit den genannten Tätigkeitsbereichen bestätigt. Die Bw. habe
zudem vorgebracht, dass es speziell in den Tätigkeitsbereichen "Kontrolle"
und "Gesetzesvollzug" regelmäßig zu konfliktreichen und belastenden
Situationen komme, weshalb für den Erfolg ihrer beruflichen Tätigkeit
von besonderer Bedeutung sei, sich nicht nur fachlich weiterzubilden, sondern
sich insbesondere im Bereich Kommunikation und Konfliktbewältigung zu
schulen und zu verbessern. Der gegenständliche "NLP-Kurs" mit den Inhalten
Selbstmanagement, Führung und Verantwortung übernehmen, Teammanagement
und Stressmanagement sei beruflich insbesondere beim Formulieren und
Argumentieren mit Gesprächspartnern, bei der Bewältigung von
Konfliktsituationen, der Arbeit unter Zeitdruck, etc. von Nutzen.
Auch wenn Kurse betreffend "Neuro-Linguistik-Programming",
deren Sinn die Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten sei, geeignet
seien, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, stellten
sie keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung spreche
zunächst der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedenster
Berufsgruppen (Kursbeschreibung: Zielgruppe - für alle, die offen
seien für neue persönliche Erfahrungen und die die Grundkenntnisse des
nlp erlernen möchten) besucht würden, woraus abgeleitet werden
könne, das in den Kursen vermittelte Wissen sei von sehr allgemeiner Art.
Kommunikative Fähigkeiten seien nicht nur im Beruf der Bw., sondern in
einer Vielzahl von Berufen sowie auch außerhalb von beruflichen
Tätigkeiten, und zwar im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein, von
Bedeutung. Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten
lasse jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit
der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer untergeordneten, einen gemischten
Aufwand auschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung könne
daher nicht gesprochen werden. Die Bw. habe zwar glaubhaft machen können,
dass das Wissen, welches sie durch den Besuch des "NLP-Kurses" erworben habe,
ihrer beruflichen Tätigkeit dienlich sei. Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter hätten, stellten jedoch keine Werbungskosten
dar. Kurse für die Verbesserung kommunikativer Fähigkeiten
könnten daher nicht als Berufsfortbildung betrachtet werden, weshalb damit
im Zusammenhang stehende Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten abgesetzt
werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. In der
mit Schreiben vom 25. Februar 2004 nachgereichten Begründung
wurde in Ergänzung zum Berufungsschriftsatz vom 6. November 2003
ausgeführt, im öffentlichem Dienst werde nicht nur, wie in
früheren Zeiten, auf Gründlichkeit, Genauigkeit, Verlässlichkeit,
Pünktlichkeit, Korrektheit, Sparsamkeit, etc. Wert gelegt. Werte wie
Bürgernähe, Kundenfreundlichkeit und Leistungsorientiertheit seien
hinzugekommen und würden immer größere Bedeutung gewinnen. So
sei im Leitbild der V. Landesverwaltung angeführt, die Aufgabenstellung der
Landesverwaltung lasse ihre dienende Rolle erkennen. Diese müsse auch in
der Art, wie die Verwaltung dem Bürger begegnet, zum Ausdruck kommen.
Herausragende Orientierungsfunktion für die Landesverwaltung komme dem
Staatsziel der Sicherung der freien Entfaltung der Persönlichkeit des
Einzelnen zu. Die Einsicht in den Aufgabenbereich der Landesverwaltung
schütze aber auch davor, den Dienst am Bürger als Pflicht zur
Gefälligkeit misszuverstehen. Vielfach sei die Verwaltung dazu berufen, der
Verwirklichung von Einzelinteressen aus Gründen des Gemeinwohls Schranken
zu setzen. Jeder Mitarbeiter müsse den ihm übertragenen Aufgaben seine
ganze Arbeitskraft widmen. Er soll sich mit seiner Tätigkeit identifizieren
und bereit sein, sich ständig fortzubilden. Die Fortbildung fördere
die Persönlichkeitsentfaltung und damit auch die Leistungsfähigkeit
und Leistungsbereitschaft. Um diesem Wandel der Berufserfordernisse zu
entsprechen, sei ein hohes Maß an sozialer Kompetenz,
Konfliktfähigkeit und Verhandlungsgeschick unabdingbar. Daher sei die Bw.
gezwungen, sich nicht nur fachlich, sondern auch im Bereich der sozialen
Kompetenz zu schulen. Für diesen Zweck sei ihr der Kurs
"nlp-resonanz-practitioner" beim nlp-Resonanz-Institut K. am besten geeignet
erschienen. In ihrem beruflichen Tätigkeitsfeld gewinne die
Bewußtseinsbildung vermehrt an Bedeutung. Wenn es ihr im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit nicht gelinge, die von ihr behandelten Inhalte den
betroffenen Bürgern so zu präsentieren und zu "verkaufen", dass sie
auf Akzeptanz stießen, seien ihre Karrierechancen gemindert. Im
öffentlichen Dienst würden immer mehr Fortbildungen angeboten, die dem
Überbegriff "soziale Kompetenz" zuzuordnen seien. Wie aus dem obig
zitierten Leitbild der V. Landesverwaltung zu ersehen sei, seien die
Bediensteten angehalten, diese Fortbildungen auch zu nützen. Dies
verschaffe Vorteile bei internen Bewerbungen. Umgekehrt führe mangelnde
soziale Kompetenz, Verhandlungsgeschick und Konfliktfähigkeit zur
Streichung von leistungsbezogenen Zulagen (Verwendungszulage) und zum Ausbleiben
von Sondervorrückungen. Beides hätte für die Bw. empfindliche
Einbußen ihrer Einnahmen und Nachteile bei amtsinternen Ausschreibungen
zur Folge. Ihres Wissens treffe dies auch auf die Bediensteten des Finanzamtes
zu. Daher sei der geltend gemachte Kurs unabdingbar für die Sicherung ihres
Einkommens bei zunehmender Konkurrenzsituation und Mangel an qualifizierten
Arbeitsplätzen selbst bei Akademikern. Im Rahmen der allgemeinen
Neuorientierung der öffentlichen Verwaltung sei auch schon eine
Ausgliederung von Bereichen, beispielsweise von diversen
Gutachtertätigkeiten an private Auftraggeber diskutiert worden. Es handle
sich hier, wie in vielen Ressorts, gegenwärtig um eine "diffuse" Diskussion
ohne konkrete Grundlage. Trotzdem sei die Bw. gezwungen, auf Grund ihres
fortgeschrittenen Alters, ihrer speziellen Ausbildung als Biologin sowie des
extrem angespannten Arbeitsmarktes für Biologen für eine mögliche
(dann zwingende) Neuausschreibung ihres Arbeitsplatzes optimal qualifiziert zu
sein (siehe § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988). In
diesem Zusammenhang sei zudem auf die geänderten Rahmenbedingungen durch
das EStG 1988 und vor allem dessen Auslegung bezüglich "Aus- und
Fortbildungskosten" zu verweisen, da hier der Gesetzgeber bereits auf die
zunehmende Notwendigkeit von umfassender, lebenslanger Fortbildung reagiert
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 106/1999) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Gegenständlich ist strittig, ob die im Zusammenhang
mit der Absolvierung eines "NLP"-Kurses stehenden Aufwendungen (Kurskosten,
Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesgelder) Maßnahmen zur
Berufsfortbildung darstellen oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten
Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind.
Die Bw. brachte im Wesentlichen vor, für eine
erfolgreiche Tätigkeit als Naturschutzbeauftragte bei der BH F. sei nicht
nur die fachliche Weiterbildung, sondern auch die Schulung in den Bereichen
soziale Kompetenz, Kommunikation und Konfliktbewältigung von Bedeutung. Der
Kurs "nlp-resonanz-practitioner" fördere die Persönlichkeitsentfaltung
und damit auch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie die
Bewußtseinsbildung. Diese Bereiche seien im öffentlichen Dienst
zunehmend wichtiger. Ein Mangel an sozialer Kompetenz führe zur Streichung
von leistungsbezogenen Zulagen (Verwendungszulage) und zum Ausbleiben von
Sondervorrückungen. Beides hätte für die Bw. empfindliche
Einbußen ihrer Einnahmen und Nachteile bei amtsinternen Ausschreibungen
zur Folge. Der geltend gemachte Kurs verschaffe der Bw. Vorteile bei internen
Bewerbungen und sei unabdingbar für die Sicherung des Einkommens der Bw.
bei zunehmender Konkurrenzsituation und Mangel an qualifizierten
Arbeitsplätzen selbst bei Akademikern. Zudem sei im Rahmen der allgemeinen
Neuorientierung der öffentlichen Verwaltung bereits eine Ausgliederung von
Bereichen, beispielsweise von diversen Gutachtertätigkeiten an private
Auftraggeber diskutiert worden. Es handle sich hier, wie in vielen Ressorts,
gegenwärtig um eine "diffuse" Diskussion ohne konkrete Grundlage. Trotzdem
sei die Bw. gezwungen, auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer
speziellen Ausbildung als Biologin sowie des extrem angespannten Arbeitsmarktes
für Biologen für eine mögliche (dann zwingende) Neuausschreibung
ihres Arbeitsplatzes optimal qualifiziert zu sein (siehe
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988). Den Kursinhalt
"Selbstmanagement" diene dem besseren Formulieren von Argumenten und dem
Erreichen von Zielen mit schwierigen Gesprächspartnern. Der Kursinhalt
"Teammanagement" sei für die Bw. vor allem bei kommissionellen
Verhandlungen, Besprechungen, in Arbeitsgruppen, bei der Betreuung der
Naturwacht und im Rahmen des Gesetzesvollzuges relevant. Stressmanagement
benötige die Bw. im Rahmen von Konfliktsituationen (schwierige
Gesprächspartner, Gesetzesvollzug) und für das Arbeiten unter
Zeitdruck (Erstattung von Gutachten im Rahmen von kommissionellen
Behördenverfahren). Der Dienstgeber der Bw., der die Bedeutung des
gegenständlichen Kurses für die Tätigkeit der Bw. anerkenne, habe
der Bw. daher einen finanziellen Zuschuss von 1.200,00 € zu den
Kurskosten gewährt.
Veranstalter des Kurses "nlp-resonanz-practitioner" war das
nlp-Resonanz-Institut K. . Auf der Homepage dieses Instituts unter
"www.K..com/ku." finden sich über den von der Bw. absolvierten Kurs
folgende Informationen :
+ nlp-resonanz® -practitioner
Ziele:
Weiterbildung
und Schulung von Eigen- und Sozialkompetenz
Ressourcen
wecken und Umsetzen von Fähigkeiten im privaten und beruflichen Alltag
Work-Live-Balance
in allen 5 Rollen
Inhalt:
1) Selbstmanagement
Ausstrahlung
und sicheres Auftreten
Zugang
zu den eigenen Ressourcen freilegen
SinnFindung
+ SichFindung
Balance
zwischen Beruf und Privatleben
2)
Teammanagement
sich
erfolgreich im Team einbringen
Teams
lösungs- und ressourcenorientiert führen
Gesprächsziele
besser formulieren und erreichen
3)
Stressmanagement
in
Stresssituationen kühlen Kopf bewahren
volle
Leistungsfähigkeit entfalten
Stress
als Chance erkennen
4)
Partnerschaft
konstruktiv
streiten lernen
sich
immer wieder neu entdecken und begehren
Balance
zwischen Geben und Nehmen
diskutieren,
spielen und ausgelassen sein
Ablauf und
Organisation
5
Wochen bzw. 9 Wochenenden, insgesamt 225 Einheiten
4
Supervisionen zu je 15 Einheiten zwischen den Kursabschnitten
Peergruppen,
Fachgespräche, Praxis
Abschluss
mit Diplom zum nlp-resonanz®
-practitioner
Zielgruppe
Für alle, die offen sind für neue
Erfahrungen und die Grundkenntnisse des nlp erlernen möchten. Der
nlp-resonanz® -practitioner dient sowohl zur privaten als auch zur
beruflichen Weiterbildung. So nützen auch viele Paare den "practitioner"
zur Weiterentwicklung in ihrer Beziehung
Nutzen und Ergebnisse
Verbesserung
der Work-Live-Balance als zentraler Punkt:
Diesbezüglich
wurden 901 Fragebögen innerhalb der letzten drei Jahre ausgewertet, wobei
die Testpersonen sowohl am Kursende als auch am Kursanfang einen Fragebogen
ausfüllten. Dies führte zu folgenden Ergebnissen:
1. eigene
Leistungsfähigkeit steigt um durchschnittlich 28%
2.
Zufriedenheit im Beruf und Privatleben steigt von 14% auf 37%
3.
körperliches Wohlbefinden und "Gesundsein" steigt um 60%
4. Herzbeschwerden sinken von 20%
auf 1%
Insbesondere aus dem Inhalt dieser homepage, aber auch aus
den Darlegungen der Bw. geht hervor, dass der "nlp-resonanz-practitioner" Kurs
persönlichkeitsbildende Elemente und Möglichkeiten des erfolgreichen
zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt. Der Nutzen des Kurses wird zudem
mit einer Steigerung der eigenen Leistungsfähigkeit, der Zufriedenheit im
Beruf und Privatleben und dem körperliches Wohlbefinden angegeben. Dass die
Bw. die im gegenständlichen Kurs erworbenen Kenntnisse beruflich einsetzen
und benützen kann bzw. dies auch tut, und dass das dort erworbene Wissen
ihrer Karriere förderlich ist, stellt der unabhängige Finanzsenat
nicht in Abrede. Ihm ist auch bewußt, dass soziale Kompentenz im
Berufsalltag zunehmend an Bedeutung gewinnt, und zwar nicht nur in der
öffentlichen Verwaltung, auch in der Gerichtsbarkeit und der
Privatwirtschaft. Daher ist auch die Zielgruppe des Kurses bewußt
allgemein gehalten, der Veranstalter wendet sich an alle, die offen sind
für neue Erfahrungen und die Grundkenntnisse des nlp erlernen möchten.
Zudem sind, wie aus der auf der homepage des Veranstalters befindlichen
Kursbeschreibung eindeutig hervorgeht, die im Kurs erworbenen Kenntnisse nicht
nur in verschiedensten Tätigkeitsbereichen einsetzbar (z.B. bei Lehrern,
Richtern, Exekutive, Sozialarbeitern, Angestellten aus der Wirtschaft), sondern
kommen gleichermaßen der privaten Lebensführung dieser Personen zu
Gute.
Gegenständlich hat zwar der Dienstgeber durch die
Tragung eines Teiles der Kurskosten sein Interesse an der Absolvierung des
Kurses dargetan. Dieser Kostenersatz stellt ein Indiz für die
Berufungsbedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen dar; dass die
Aufwendungen objektiv betrachtet ausschließlich bzw. nahezu
ausschließlich beruflich bedingt sind, ergibt sich dadurch noch nicht. In
Anbetracht der Inhomogenität der Zielgruppe und der aus der
Kursbeschreibung ersichtlichen allgemeinen Natur des Kursinhaltes, der
keineswegs auf die Probleme von im öffentlichen Bereich in vergleichbarer
Weise wie die Bw. tätigen Akademikern abstellt, kommt der unabhängige
Finanzsenat bei der Prüfung der Veranlassung der Aufwendungen zu dem
Ergebnis, dass von einer untergeordneten privaten Veranlassung nicht gesprochen
werden kann. Somit ist vom Vorliegen eines gemischten Aufwandes auszugehen.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung
finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich
berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine einwandfreie
Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre nicht möglich,
besteht gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 ein
striktes Aufteilungsverbot, mit der Folge, dass den gesamten Aufwendungen der
Werbungskostencharakter abzusprechen ist. In diesem Sinne hat auch der
Verwaltungsgerichtshof (z.B. VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0173; VwGH
27. 6. 2000, 2000/14/0096, 0097) sowie der unabhängige
Finanzsenat (z.B. UFSG 12.2.2003, RV/0185-G/02; UFSW 18.3.2003, RV/4467-W/02;
UFSK 20.5.2003, RV/0319-K/02; UFSW 1.8.2003, RV/0682/-W/03) in zahlreichen
Erkenntnissen bzw. Berufungsentscheidungen bei diversen "NLP"-Kursen
diesbezüglichen Aufwendungen den Werbungskostenabzug versagt.
Unter Berücksichtigung der auf der homepage des
Veranstalters expressis verbis angeführten vielfältigen
Anwendungsmöglichkeiten des im Kurs vermittelten Wissens im privaten
Lebensbereich und des Mangels an eindeutigen berufsspezifischen Inhalten, sieht
der unabhängige Finanzsenat gegenständlich keine einwandfreie
Trennungsmöglichkeit zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre,
weshalb den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kurs
"nlp-resonanz-practitioner" gemäß
§ 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze die steuerliche Absetzbarkeit zu
versagen war.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-F/04
- Stammnummer
- 12989
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF