Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1417-W/04
Vorsoll als Spruchbestandteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1417-W/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WEG P-gasse, vertreten durch Wilhelm
Rest, Gebäudeverwaltung, 1080 Wien, Krotenthallergasse 6/7, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2003 beantragte der
Hausverwalter unter Beilage eines Grundbuchsauszuges die Erteilung einer
Steuernummer für die berufungswerbende
Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass jedenfalls
auch bereits im Jahr 2002 Wohnungseigentum bestanden hat.
Am 4. August 2003 reichte die ehemalige
Gebäudeverwaltung eine Umsatzsteuererklärung für 2002 ein. Die
Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß, allerdings wurde das in
der Steuererklärung ausgewiesene Vorsoll in Höhe von € 1075,20
nicht berücksichtigt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
nunmehrige steuerliche Vertreter aus, bisher seien die Umsätze von der
Vorverwaltung unter einer anderen Steuernummer erklärt worden.
Die Jahresumsatzsteuererklärung sei auch unter dieser
Steuernummer von der Vorverwaltung abgegeben worden und ergebe eine Restschuld
von € 642,32. Nunmehr erhalte der Vertreter einen Umsatzsteuerbescheid zur
neuen, erst ab 1. Jänner 2003 geltenden Steuernummer, in dem die Daten, die
zu einer völlig anderen Steuernummer abgegeben worden seien,
berücksichtigt wurden, und hier auch nur die Zahllast und nicht die darauf
entrichteten Vorauszahlungen.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte es
aus, dass gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO Abgabenbescheide im Spruch die
Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die
Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu enthalten hätten. Das Vorsoll sei
jedoch nicht Spruchbestandteil und daher nicht mit Berufung anfechtbar.
Hingewiesen werde jedoch darauf, dass eventuelle Guthaben
auf Antrag bei der zuständigen Finanzkasse ausbezahlt oder überrechnet
werden könnten.
In seinem Vorlageantrag wiederholte der steuerliche
Vertreter im Wesentlichen das Berufungsvorbringen. Er ersuchte nunmehr
dahingehend zu entscheiden, "dass der Umsatzsteuerbescheid 2002 auch zur
abgegebenen Steuernummer ergeht und nicht plötzlich mit einer
gänzlichen neuen Steuernummer vermischt wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Berufungsfall also, ob das sog. "Vorsoll" einen
Spruchbestandteil darstellt.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung dann zurückzuweisen, wenn
sie unzulässig ist. Nur der Spruch eines Bescheides kann angefochten werden
(vgl. zB. Stoll, BAO-Kommentar, 959 mwN).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat mittels Erkenntnis vom 24.9.2002, 2001/14/0203,
über einen völlig identen Rechtsfall abgesprochen. Der Gerichtshof hat
in diesem Erkenntnis die Ansicht vertreten, das Vorsoll stelle keinen
Spruchbestandteil dar. Wörtlich hat er ausgeführt:
"Der
angefochtene Bescheid geht davon aus, dass Teile des Spruches der
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO erlassenen Umsatzsteuerbescheide ..., mit
denen inhaltlich die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide übernommen
worden sind, unrichtig sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz
zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe. Dies sei darauf
zurückzuführen, dass das Finanzamt den Sachverhalt in einem
wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe.
Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "...
ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen
lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der
Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der
Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich
Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit
festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen
normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt
auch § 198 Abs 2 BAO das "Vorsoll" nicht."
Der
unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von diesem schlüssig
begründeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.
Da auch bereits
im Streitjahr eine Wohnungseigentumsgemeinschaft bestanden hat, durfte eine
Veranlagung nicht mehr unter derjenigen Steuernummer erfolgen, unter der die
strittigen Umsätze und Vorsteuerbeträge ursprünglich (mit)erfasst
wurden. Wie ein Verrechnungsausgleich zwischen den beiden Abgabenkonten erfolgen
kann, ist aber nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung.
Da also nicht
der Spruch des Umsatzsteuerbescheides 2002 angefochten wurde, war die Berufung
als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1417-W/04
- Stammnummer
- 12977
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF