Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0152-Z1W/03
Nicht fristgerechte Einbringung einer Beschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0152-Z1W/03vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-GmbH, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. August 2003, GZ.
100/46827/2003-4, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung
(BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
§ 85c Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung
innerhalb der Berufungsfrist, die einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung
der Berufungsvorentscheidung beträgt, einzubringen ist.
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen
der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht
entgegenstehen, sinngemäß.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO ist eine
Berufung (bzw. Beschwerde), die nicht fristgerecht eingebracht wurde, durch
Bescheid zurückzuweisen.
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten
oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein
Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird gemäß
Art. 3 Abs. 1 Fristenverordnung (FristVO) bei Berechnung dieser Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung
fällt.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c FristVO beginnt eine
nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde des
ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der
letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe
Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt
bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der
für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der
letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen
nach Arbeitstagen bemessen sind (Art. 3 Abs. 3 FristVO).
Die Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2003 wurde der
Bf. am 11. August 2003 zugestellt.
Am 24. Oktober 2003 langte die mit "September 2003"
datierte Beschwerde beim Hauptzollamt Wien ein. Die Postaufgabe ist am 23.
Oktober 2003 erfolgt. Die Beschwerde ist folglich nicht fristgerecht eingebracht
worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 85c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0152-Z1W/03
- Stammnummer
- 12976
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF