Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3037-W/02
Zulässigkeit der Teilwertabschreibung einer Digitaldruckmaschine
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3037-W/02vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens unbehebbarer Mängel an einer Digitaldruckmaschine ist diese auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Hafner, gegen den Bescheid des Finanzamtes 12., 13., 14. und
Purkersdorf betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird im nunmehr eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1999 wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um ein in Form einer
Mitunternehmerschaft geführtes Unternehmen, welches seinen Gewinn nach der
Bestimmung des § 5 EStG 1988 ermittelt.
Im Jahre 2001 fand im Unternehmen der Bw. eine die Jahre
1997 bis 1999 umfassende Betriebsprüfung statt, wobei der Prüfer
betreffend das Jahr 1999 die Auffassung vertrat, dass eine, seitens der Bw.
für eine Digitaldruckmaschine im Ausmaß von ATS 1.500.000.-
vorgenommene Sonderabschreibung jeglicher Grundlage entbehre.
Den Ausführungen in der Tz 25 ist hierbei zu
entnehmen, dass die Bw. zum Zwecke der Erfüllung eines Großauftrages
der Fa. M. im Jahre 1998 eine große Digitaldruckmaschine angeschafft habe,
wobei sich im praktischen Betrieb gezeigt habe, dass bei großen
Datenmengen einwandfreie Druckergebnisse nicht zu erzielen gewesen
seien.
Demzufolge habe die Bw. sämtliche Mängel der
Maschine aufgezeichnet, respektive diese bei der Herstellerfirma reklamiert,
wobei aufgrund eines Wartungsvertrages mit der Fa. A, letzteres Unternehmen auf
diverse Art und Weise versucht habe, (unter anderem wurde ein Techniker aus
Belgien eingeflogen) der Instabilität der Maschine entgegenzuwirken, um die
Bw. in die Lage zu versetzten, ihrer Produktionsverpflichtung nachkommen zu
können.
An Ansehung obiger Umstände habe die Bw. die Ansicht
vertreten, dass ungeachtet massiver Reklamationen die Klagsführung gegen
die Fa. A insoweit unmöglich gewesen sei, als dieser auf dem Wartungssektor
"Monopolstellung" zugekommen sei und andererseits der Einsatz der Maschine zu
Erfüllung des Auftrags der Fa. M. unabdingbar gewesen sei.
Demzufolge seien trotz "vergifteten Klimas" Gutschriften
bzw. andere zum Teil kostenlose Leistungen von der Fa. A. zu erwirken
gewesen.
Abgesehen von obigem "Erfolg" sei die Produktion enorm
beeinträchtigt gewesen und seien der Bw. in Folge der Stehzeiten enorme
Kosten aus dem Titel gewährter Überstunden entstanden.
Ungeachtet der Argumentation der Bw. vertrat der
Prüfer die Auffassung, dass die Sonderabschreibung auf rein steuerlichen
Gründen basiert habe.
Dies liege vor allem darin begründet, dass die Bw. im
Jahre 2000 den Auftrag von der Fa. M. verloren und insoweit einen
Ergebniseinbruch hinnehmen habe müssen und demzufolge der Versuch
unternommen worden sei, für das "Gewinnjahr 1999" per Sonderabschreibung
eine Steuerersparnis für die Gesellschafter zu lukrieren.
Zusammenfassend sei die Sonderabschreibung
hauptsächlich aus steuerlichen Gründen erfolgt, respektive sei es der
Bw. mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, die für eine Teilwertabschreibung
unabdingbare Entwertung des Wirtschaftsgutes darzutun, weswegen davon auszugehen
sei, dass der Teilwert der Maschine zum Bilanzstichtag 31.12. 1999 den um die
Absetzung für Abnutzung verminderten Anschaffungskosten entsprochen
habe.
Das Finanzamt folgt den Ausführungen des Prüfers
und erhöhte die in der Feststellungserklärung für das Jahr 1999
bekannt gegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um ATS 1.500.000.-, wobei
nämlicher Betrag prozentuell auf die an der Bw. Beteiligten aufgeteilt
wurden.
Mit Schriftsatz vom 20.9. 2001 wurde gegen den mit 4.9.
2001 datierten Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für das Jahr 1999 Berufung erhoben und hierbei
begründend ausgeführt, dass der seitens des Prüfers erhobene
Vorwurf, der Sonderabschreibung seien rein steuerliche Erwägungen zugrunde
gelegen, insoweit unrichtig sei, als die Bw. auch in den Vorjahren hohe Gewinne
erklärt habe.
Es sei zwar richtig, dass das Betriebsergebnis durch den
Verlaust des Auftrages von der Fa. M. "eingebrochen" sei, dessen ungeachtet
werden bei der Bw. in Ansehung der Verpachtung unbeweglicher und beweglicher
Wirtschaftsgüter an die SDBP GmbH weiterhin Gewinne geschrieben und zeitige
die Sonderabschreibung demzufolge höchstens einen
Vorzieheffekt.
Die Bw. sei einerseits im streitgegenständlichen
Zeitraum verpflichtet gewesen ihrer pönalisierten Lieferverpflichtung der
Fa. M. gegenüber nachzukommen und andererseits in Ansehung des beim Ankauf
der Maschine obligatorisch abzuschließenden Wartungsvertrag mit der Fa. A.
an letztgenanntes Unternehmen gebunden.
Aufgrund der Drohung der Fa. A. den Wartungsvertrag
kündigen zu wollen, sei die Bw. zum Abschluss von Konzessionen geradezu
verpflichtetet gewesen, widrigenfalls die Maschine überhaupt nicht
benützungsfähig gewesen wäre.
Letztendlich sei im Verhandlungsweg eine Gutschrift bzw.
die Installation einer kostenlosen Software erreicht worden. Demgegenüber
sei die Maschine nach wie vor instabil geblieben.
In Ansehung obiger Ausführungen und aufgrund
bewertungsrechtlicher Vorschriften (§ 204 Abs. 2 HGB) sei es vonnöten
gewesen die Maschine auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, widrigenfalls
die Vollkaufmannseigenschaft besitzende Bw. gegen die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung im allgemeinen bzw. gegen das
Niederwertprinzip im speziellen verstoßen hätte.
Obiger handelsrechtlicher Mussvorschrift sei auch für
Belange des Steuerrechtes zu folgen gewesen und demzufolge die Maschine im
Ausmaß eines unterhalb des "normalen" Buchwertes gelegenen Betrages
auszuweisen gewesen.
Nämliche Vorgangsweise finde jedenfalls Deckung in der
Definition des Teilwertes und äußere sich dies darin, als ein
präsumtiver Erwerber des Betriebes bei Kenntnis der Instabilität der
Maschine und des damit hervorgerufenen Produktionsausfalls keinesfalls bereit
gewesen wäre, die Anlage zu den, um die bisherigen Abschreibungen
verminderten Anschaffungskosten zu erwerben. Dieser würde vielmehr einen
markanten Preisabschlag zumindest im Ausmaß der Sonderabschreibung
vornehmen.
Wenn nun der Betriebsprüfer zur Stützung seiner
Ansicht ausführt, dass die Bw. beweispflichtig dafür sei, dass die
Wertminderung des Wirtschaftsgutes gerade im Zeitpunkt der Vornahme der
Abschreibung (1999) eingetreten sei, so sei seitens der Bw. zu replizieren, dass
anhand des anlässlich des Prüfungsverfahrens vorgelegten
Maschinenprotokolls, welches inhaltlich der Sammlung der
Servicetechnikerarbeitszettel der Fa. A. entspricht, die technische Entwertung
der Maschine im Jahre 1999 ausreichend dokumentiert worden sei.
Abschließend soll auch der Umstand nicht
unerwähnt bleiben, dass die Maschine nahezu ausschließlich zur
Erfüllung des Auftrages der Fa. M. angeschafft worden sei, wobei diese
nunmehr durch die Schließung der Filialen (dieser Umstand sei so auch der
beigelegte Auszug aus dem Internet bereits Anfang 1999 fix gewesen) vorgenannten
Unternehmens die Maschine jedenfalls entwertet sei, als eine Auslastung des
Wirtschaftsgutes durch Akquirierung anderer Aufträge nicht erzielbar
gewesen sei.
Mit Vorhalt vom 23.10. 2001 wurde die Bw. ersucht, dem
Finanzamt neben einem Anlageverzeichnis die wesentliche Korrespondenz betreffend
geltend gemachter Mängel der Maschine nachzureichen, respektive
darzustellen, unter welchen Einsatzbedingungen die Mängel an der Maschine
aufgetreten seien.
Dem vorgelegten Anlageverzeichnis konnte entnommen werden,
dass die im Jahre 1998 in der Höhe von ATS 5.950.000.- angefallenen
Anschaffungskosten der Maschine unter Zugrundelegung einer vierjährigen
Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind.
Aus dem mit der Fa. A. abgeschlossenen Kaufvertrag ist die
im Mai 1998 statt zu findende Lieferung und Installation der Maschine
ersichtlich, wobei ergänzend eine Garantie im Ausmaß von zwölf
Monaten ab Lieferdatum bedungen worden ist.
Unter dem Punkt Service- Wartung wird auf einen mit der Fa.
A. obligatorisch abzuschließenden Wartungsvertrag (Vertragsdauer
beläuft sich auf 36 Monate) verwiesen, wobei dieser die notwendigen
Dienstleistungen und alle Ersatzteile, nicht aber Reinigungsarbeiten sowie
Einsätze, welche auf Bedienungsfehler bzw. Beschädigung durch die
Anwender rückführbar sind, umfasst.
Was die Produktionsgarantie der Maschine anlangt, so wird
diese - sachgerechte Bedienung vorausgesetzt - mit mindestens 80 % einer
Schicht (8 Stunden) angegeben.
Demgegenüber konnte den für das Jahr 1999
erfolgten Aufzeichnungen der Bw. im Maschinenprotokoll rund 8 an der Maschine
aufgetretene Mängel respektive ebenso viele Servicebegehungen pro Monat
entnommen werden.
Mit Eingabe vom 30.11. 2004 schränkte der steuerliche
Vertreter der Bw. die Anerkennung der Teilwertabschreibung auf das Ausmaß
von ATS 750.000.- ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 6 Z 1 EStG 1988 ist
abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8,
anzusetzen.
Der dritte Satz leg. cit. normiert, dass für den Fall,
dass der Teilwert niedriger ist, dieser in Abweichung obgenannten
Bewertungsmaßstabes zum Ansatz gelangt.
Der Teilwert wird vom Einkommensteuergesetz 1988
dahingehend als Betrag definiert, den der Erwerber des ganzen Betriebes im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
fortführt.
Für den Bereich des abnutzbaren Anlagevermögens
werden sowohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch in
der Verwaltungspraxis so genannte Teilwertvermutungen angestellt, wobei die
Vermutung für oben angeführte Wirtschaftsgüter dahin geht, dass
der Teilwert grundsätzlich den seinerzeitigen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vermindert um die Absetzung für Abnutzung entspricht
(VwGH v. 29.4. 1992, 88/14/0088).
In Einschränkung obiger Ausführungen ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass der
Steuerpflichtige das Absinken des Teilwerts dartun kann (VwGH v. 30.9. 1998,
97/13/0033).
Im letzt angeführten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Falle einer Gewinnermittlung
nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 EStG 1988 die Teilwertabschreibung, bei
sonstigem Verlust (Nachholverbot) nur im Jahr der Entwertung des
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden (in diesem Sinne auch VwGH v. 13.12.
1995, 92/13/0081 und VwGH v. 24.2. 1999, 97/13/0065), wobei für das
Anlagevermögen der niedrige Teilwert generell nur bei einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung angesetzt werden darf.
Bezogen auf den Bereich maschineller Anlagen ist nach der
Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes der Anwendungsfall einer
Teilwertabschreibung dann als verwirklicht anzusehen, wenn eine schadhafte
Maschine in absehbarer Zeit nicht repariert werden kann (BFH, BStBl 1988 II
488).
In Ansehung des Berufungsvorbringen sowie der
nachgereichten Unterlagen, insbesondere des Maschinenprotokolls gelangte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass im zu
beurteilenden Fall gerade obgenannter Sachverhalt vorliegt.
Ein Vergleich zwischen der vertraglich bedungenen,
respektive in Aussicht gestellten Produktivität der Maschine (80 %
Aktivität pro Schicht), der umfangreichen mit der Fa. A. geführten
Korrespondenz und der Anzahl der Servicebegehungen erhellt, dass das zur
Erfüllung des Auftrages der Fa. M. benötigte Wirtschaftsgut für
die Bw. lediglich im beschränkten Rahmen und unter Inkaufnahme von
Zusatzkosten (Überstunden) einsetzbar war.
Was nun den Zeitpunkt der Entwertung der Maschine,
respektive die Zulässigkeit der Vornahme einer Teilwertabschreibung im
Jahre 1999 anlangt, so erfolgte nach dem Dafürhalten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz diese Gestion der Bw. im Einklang mit den
tatsächlichen Gegebenheiten gestanden ist und diese nicht - so die
Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz- aus rein auf
steuerlichen Erwägungen erfolgt ist.
Ausgehend von den bereits im Jahre 1998 unternommenen
Versuchen, sei es auf Grund des Wartungsvertrages erzwingbare, bzw. freiwillige
Leistungen der Fa. A. der Instablität der Maschine entgegen zu wirken, war
es ob der im Jahre 1999 steigenden Zahl der Stillstände, in
wirtschaftlicher Hinsicht die dauernde Wertminderung des Wirtschaftgutes evident
und diesem Umstand im Wege einer Teilwertabschreibung zu
begegnen. Obiges Ergebnis liegt auch darin begründet, als ungeachtet
der Tatsache, dass die ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnde
Bw. schon nach handelsrechtlichen Vorschriften bei dauernder Entwertung den
niedrigeren Teilwert anzusetzen hat, widrigenfalls ein Verstoß gegen die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (in diesem
Zusammenhang sind der Bestimmung des § 204 Abs. 2 HGB nach,
Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung, ohne Rücksicht auf ihre begrenzte Nutzbarkeit zwingend auf
den niedrigeren Teilwert abzuschreiben sind) vorliegt (Niederstwertprinzip), es
sich - in Übereinstimmung mit den, in diese Richtung weisenden
Berufungsausführungen- schon aus der Definition des Teilwertes ableitbar
ist, dass ein präsumtiver Betriebserwerber, bei Kenntnis des "Zustandes"
der Maschine und der daraus resultierenden Schwierigkeit der Erfüllung
vertraglicher Verpflichtungen, nicht bereit gewesen wäre, diese zu
Buchwerten zu erwerben.
In Ansehung obiger Ausführungen war so hin die im
Jahre 1999 erfolgte Vornahme einer Teilwertabschreibung dem Grund nach als
rechtens anzusehen.
Hinsichtlich des nunmehr betragsmäßig auf ATS
750.000.- reduzierten Ausmaßes verbleibt auszuführen, dass
nämlicher Betrag dem Umstand der Weiterverwendung der Maschine in den
Folgejahren als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten ist.
In Erledigung des Rechtsmittels waren daher die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 wie folgt festzusetzen,
respektive diese auf die an der Bw. Beteiligten zu verteilen:
|
Einkünfte aus
GW laut Erklärung in ATS
|
Zurechnung laut BE
in ATS
|
Einkünfte aus
GW laut BE in ATS
|
Einkünfte aus
GW laut BE in €
|
2.764.088.
|
750.000.-
|
3.514.088.-
|
255.378,73
|
W. S
990.762.-
|
360.000.--
|
1.350.762.-
|
98.163,70
|
B. S.
546.409.-
|
75.000.-
|
631.409.-
|
45.886,28
|
M. S.
288.972.-
|
105.000.-
|
393.972.-
|
28.631,07
|
Mag M. S
638.972.-
|
105.000.-
|
743.972.-
|
54.066,55
|
C. H.
288.972
|
105.000.-
|
393.972.-
|
28.631,07
|
SDBP GmbH
0.-
|
0.-
|
0.-
|
0
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
2. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3037-W/02
- Stammnummer
- 12975
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF