Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105218/2019
Zurücknahme eines Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105218/2019vom 22.07.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Angela Paulus in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SteuerberaterX, ***Adr2***, Beschwerde vom 19. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 25. Februar 2019 betreffend Einkommensteuer 2016 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 12. August 2019 wird gemäß § 264 Abs. 4 in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Strittig war die Rechtsfrage, ob die dem Bf. aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich gewährte Hinterbliebenenunterstützung bei diesem gemäß § 22 Z 4 iVm. § 32 Abs. 1 EStG 1988 steuerpflichtig ist.
Mit Schreiben vom 8.7.2020 zog der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 9.6.2020, Ra 2019/13/0113 den Vorlageantrag vom 12.08.2019 zurück.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist für Vorlageanträge § 256 (Zurücknahme) sinngemäß anzuwenden.
Nach § 272 Abs. 4 BAO obliegt die Erlassung u.a. von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO) bei Senatszuständigkeit dem Berichterstatter.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2019 erledigt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 BAO ergibt, war im konkreten Fall keine Rechtsfrage zu lösen, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 22. Juli 2020
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105218/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105218.2019
- Stammnummer
- 129745
- Gültig
- 22.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF