Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0448-G/04
Liebhaberei bei Verwertung eines Nutzungsrechts an einem Hotelappartement ("Zürser Modell")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-G/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Albert
Ferk, Steuerberater, 8010 Graz, Hans Sachs-Gasse 14/3, vom 1. Dezember
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael
Ropposch, vom 28. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2002 und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2000 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2000 bis 2002 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für 1997 und 1998 wird Folge gegeben. Die
Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1.
Liebhaberei
Strittig ist, ob die im Rahmen der Hotelbeteiligung S mit
einem im Jahr 1991 um 2,5 Millionen Schilling eingeräumten
Nutzungsrecht am Hotelappartement Top-Nr. XXXX zusammenhängenden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Umsätze und Vorsteuern
beim Bw., einem technischen Dienstleister, wegen Liebhaberei unbeachtlich sind
("Zürser Modell").
Bei den Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2002
ließ der Bw. die Betätigung außer Ansatz. Nach zuvor
durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfung der Jahre 2000 bis
2002 setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheiden vom
28. Oktober 2003 Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2000 bis
2002 unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen (die strittige
Betätigung war nicht Gegenstand) neu fest, wobei es die Betätigung
ebenfalls außer Ansatz ließ. Mit Bescheiden vom selben Tag
berichtigte das Finanzamt gemäß
§ 293b BAO (siehe dazu
Streitpunkt 2) auch die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998,
wobei es die Einkünfte aus dieser Betätigung ausschied.
Mit Berufungen vom 1. Dezember 2003 begehrt der
Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter für sämtliche Streitjahre die
Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle und bringt unter Vorlage der
Kopie eines von ihm unterschriebenen Anbots betreffend den Erwerb des
Nutzungsrechts (ein unterschriebenes Exemplar des Gesellschaftsvertrages mit
Nutzungsrechteinräumung ist nach dem ergänzenden Schreiben des Bw. vom
8. April 2004 nicht auffindbar) in den ergänzenden Schreiben vom
31. März 2004 diesbezüglich im Wesentlichen gleich lautend
vor, dass eine "Liebhabereivermutung" nicht gegeben sei. Beigeschlossen werde
eine Prognoserechnung, aus der hervorgehe, dass sich bei einer
Abschreibungsdauer des Nutzungsrechts von 10 Jahren ein
Totalüberschuss nach 26 Jahren ergebe. Bei Annahme einer
Abschreibungsdauer von 30 Jahren ergebe sich bereits nach 22 Jahren
ein Gesamtüberschuss. Da dem Bw. die jährlichen Überschüsse
nicht ausbezahlt worden, sondern auf einem Verrechnungskonto bestehen geblieben
seien, seien ihm dort Zinsen gutgeschrieben worden, die in der
Ergebnisberechnung erfasst seien. Für die vergangene und zukünftige
Verzinsung des Verrechnungskontos sei ein Berechnungsblatt beigeschlossen. Der
Bw. habe bei der Steuererklärung für 2000 bis 2002 deshalb keine
Einnahmen angesetzt, weil ihm seinerzeit keine Abrechnungen vorgelegen seien und
er keine Auszahlungen erhalten habe. Dies solle nun im Zuge der Berufung
berichtigt werden.
2.
Bescheidberichtigung
Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2003 berichtigte
das Finanzamt gemäß
§ 293b BAO nach zuvor
durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfung der Jahr 2000 bis
2002 die Bescheide betreffend Einkommensteuer vom 28. Jänner 1999
und vom 13. Oktober 1999. Zur Begründung führt es aus, dass
bei Durchsicht des Aktes festgestellt worden sei, dass offenbare Unrichtigkeiten
aus der Abgabenerklärung im Zuge der Veranlagung übernommen worden
seien - die Vermietung der Wohnung stelle keine Einkunftsquelle dar, der daraus
resultierende Verlust in Höhe von 265.000 S (AfA) sei nicht
ausgleichsfähig. Unter Bedachtnahme auf VwGH
28. Jänner 1997, 93/14/0113, VwGH 09. Juli 1997,
95/13/0124, insbesondere VwGH 22. April 1998, 93/13/0277 seien
die ergangenen, auf offensichtlichen Unrichtigkeiten beruhenden Bescheide zu
berichtigen.
Dagegen wendet sich der Bw. durch seinen steuerlichen
Vertreter mit Berufung vom 1. Dezember 2003 und bringt
diesbezüglich vor, es sei im Ermessen des Finanzamtes gelegen gewesen, ob
und wie sehr Steuererklärungen vor Bescheiderlassung überprüft
würden. Dabei habe es eine amtswegige Ermittlungspflicht. Wenn das
Finanzamt die Bescheide wegen Übernahme offensichtlicher "Unwichtigkeiten"
aus Abgabenerklärungen berichtige, so sei darauf zu verweisen, dass die
Erklärungen nach dem damaligen Wissenstand korrekt erfolgt seinen, weil
davon ausgegangen worden sei, dass sich innerhalb eines gewissen angemessenen
Zeitraumes ein Gesamtüberschuss ergeben werde. Diese Ansicht werde auch
derzeit noch vertreten. Es sei lediglich bei Herausgabe des
Einkommensteuerbescheides 1999 vom Finanzamt die Ansicht vertreten worden, dass
nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse
erwarten ließen, als Einkunftsquelle in Betracht kämen. Dieser
Ansicht sei bisher nicht widersprochen worden. Es sei jedoch nicht sicher, dass
die Ansicht des Finanzamtes bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides auch
für alle vorhergehenden und nachfolgenden Einkommensteuerbescheide relevant
sei. Anzuführen sei noch, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
seinerzeit eine Berufung eingebracht worden sei. Es sei eigentlich
amtsüblich, dass bei einer Berufungserledigung nicht nur der "eigentliche"
Berufungspunkt, sondern die gesamte Steuererklärung und der Bescheid einer
Begutachtung unterzogen werde. Auch bei der Berufungsvorentscheidung seien die
Vermietungseinkünfte gleich wie im Erstbescheid behandelt worden. Daraus
könne geschlossen werden, dass das Finanzamt derselben Meinung wie der Bw.
gewesen sei. Das Finanzamt habe also keine offenbaren Unrichtigkeiten
beseitigen, sondern die Bescheide auf Grund einer geänderten Rechtsansicht
ändern wollen. Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung zitierten
Erkenntnisse des VwGH träfen auf den Berufungsfall nicht zu.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem unabhängigen
Finanzsenat ohne vorhergehende Berufungsvorentscheidung im November 2003
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Liebhaberei
§ 1 der Liebhabereiverordnung idF
BGBl. Nr. 33/1993 lautet:
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder ... 2.
... Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. ...
§ 2 der Liebhabereiverordnung idF
BGBl. Nr. 33/1993 lautet:
(4) Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs.
2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab
Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes
geändert wird.
§ 2 UStG 1994 lautet:
(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
gilt 1. ... 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt
(Liebhaberei).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die
Vermietung einzelner Eigentumswohnungen unter § 1 Abs. 2
Z 1 Liebhabereiverordnung 1993 zu subsumieren; entsprechendes hat
auch für die Vermietung eines einzelnen Appartements (auch wenn daran kein
Eigentumsrecht, sondern bloß ein Nutzungsrecht besteht) gelten.
Wie der VwGH auch das "Zürser Modell" betreffend
bereits entschieden hat, ist der absehbare Zeitraum (der - wie der VwGH auch zum
Ausdruck bringt - mit dem im Berufungsfall anzuwendenden überschaubaren
Zeitraum übereinstimmt), innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung
aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg
erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen
(VwGH 24. Februar 2000, 97/15/0166; vgl. auch die darauf Bezug
nehmenden abweisenden Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen zum "Zürser
Modell": VwGH 30. Oktober 2003, 2003/15/0028;
VwGH 30. Oktober 2003, 2003/15/0032;
UFS 26. März 2004, RV/0237-F/02;
UFS 30. Juni 2004, RV/0130-F/03;
UFS 30. Juni 2004, RV/0188-F/03;
UFS 30. Juni 2004, RV/0129-F/03).
Der Nachweis, dass die Betätigung in rund
20 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt, ist vom Bw. mittels Prognoserechnung zu
erbringen.
Wie der Bw. selbst vorbringt und auch mittels
Prognoserechnung belegt, lässt die Vermietungstätigkeit einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bestenfalls
erst nach 22 Jahren erwarten. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
VwGH kann aber ein solcher Zeitraum als nicht mehr überschaubar im Sinne
des § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung 1993
angesehen werden, weshalb die Betätigung einkommensteuerlich und
umsatzsteuerlich Liebhaberei ist.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
2.
Bescheidberichtigung
§ 293b BAO lautet:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es
entscheidend, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer
Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche
Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Ob eine offensichtliche
Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt,
ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung
zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender
Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der
Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der
Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. zB
VwGH 22. April 2004, 2004/15/0043). § 293b BAO
gestattet die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifziert
rechtswidrig ist; das heißt, wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren
Rechtsansicht beruht. Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (VwGH 18. März 2004,
2003/15/0049). Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch dann vorliegen, wenn
Mitteilungen und Darlegungen des Abgabenpflichtigen in seinen Erklärungen
und den dazu vorgelegten Beilagen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar
sind. Nur Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf
die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären
einer Berichtigung gemäß
§ 293b BAO nicht
zugänglich (VwGH 21.Jänner 2004, 2002/13/0071).
Im Berufungsfall kann der unabhängige Finanzsenat -
auch wenn die Beilagen zu den Abgabenerklärungen für 1997 und 1998
diesbezüglich prüfungswürdige Sachverhalte vermuten lassen - eine
zum Zeitpunkt der "ursprünglichen" Bescheiderlassung bestehende
offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennen. Die näheren Umstände der
strittigen Betätigung des Bw., die erst nachträglich im
Berufungsverfahren durch die Vorlage von Unterlagen und die
Äußerungen des Bw. neu hervorgekommen sind, stellen ebenfalls keine
(zum Zeitpunkt der "ursprünglichen" Bescheiderlassung bestehenden)
offensichtlichen Unrichtigkeiten dar, sondern würden das Finanzamt unter
Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen (einschließlich
jener zur Unterbrechung der Verjährung und zum Neubeginn des Laufes der
Verjährungsfrist) allenfalls zur Wiederaufnahme des Verfahrens (in dessen
Folge eine gänzlich andere Würdigung des Sachverhaltes als bisher -
also auch Liebhaberei - zulässig wäre) berechtigen.
Der Berufung war daher diesbezüglich Folge zu geben
und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Graz, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-G/04
- Stammnummer
- 12971
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF