Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4362-W/02
Aufwendungen für Belletristik stellen auch bei einer wissenschaftlich tätigen Germanistin keine abzugsfähige Fachliteratur dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4362-W/02vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.S.Z., 1230 Wien,
K-Straße, vom 15. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 13. September 2002 betreffend Einkommensteuer
2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in Folge: Bw.) erklärte in
ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von S 7.547,24 und
beantragte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Aufwendungen für Werbungskosten in Höhe von S 17.811,70 anzuerkennen.
Das Finanzamt führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch
und erließ einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das
Kalenderjahr 2001. Als Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass
die Veranlagung bis zur Vorlage des belegmäßigen Nachweises der
Aufwendungen für Werbung und Fachbücher bei den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit und für Fachbücher, Taxi und
Büromaterial bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
vorläufig ergehe. Die Bw. hat innerhalb der vom Finanzamt festgesetzten
Frist die Belege nachgereicht. Die von der Bw. beantragten Aufwendungen für
Werbung in Höhe von S 6.228,22, für Fachbücher in Höhe
von S 3.998,00 und für Taxifahrten in Höhe von S 1.550,00 wurden
vom Finanzamt bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht
anerkannt und der Gewinn mit S 19.323,00 ermittelt. Bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit hat das Finanzamt die Kosten für
Arbeitsessen in Höhe von S 1.136,00, Taxispesen in Höhe von S
1.520,00 und die Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von S
12.445,30 nicht als Werbungskosten anerkannt. Auf Grund dieser Feststellungen
wurde vom Finanzamt am 13. September 2002 ein endgültiger
Einkommensteuerbescheid erlassen und die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit mit S 19.323,00 festgesetzt und als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit S 2.710,00
berücksichtigt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
dass aus den vorgelegten Taxirechnungen keine Details hervorgingen, die
Beträge für Gasthausrechnungen als Repräsentationsaufwand
gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz (EStG)1988 auszuscheiden waren
und aus den Titeln der Fachliteratur zu entnehmen sei, dass es sich um Werke
handle, die auch für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit
bestimmt seien und daher nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung darstellten.
Gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid wurde
von der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde von der Bw. im
Wesentlichen ausgeführt, dass sie als promovierte Germanistin
literaturwissenschaftlich tätig sei und an einem Projekt arbeite. Inhalt
des Projekts sei die Erstellung einer wissenschaftlichen Studie mit dem Titel
Der bürokratische Alltag in
Österreich. Eine Analyse der Reflexe und Reflexionen anhand der Literatur
des 20. Jahrhunderts. Für dieses Projekt sei eine umfangreiche
Literaturrecherche notwendig gewesen. In dem Projekt gehe es darum Spuren
bürokratischer Ordnung und das wechselhafte Prestige der Beamten zu
untersuchen, deswegen sei es notwendig gewesen gehobene Romane, Theorien und
Alltagstexte auszuwerten. Da im Bereich der universitären Büchereien
diese Bücher nicht immer ausleihbar bzw. nicht vorhanden seien, sei sie
gezwungen gewesen, einen Großteil des erforderlichen Forschungsmaterials
selbst zu finanzieren. Weiters wurde von der Bw. vorgebracht, dass sie neben
ihrer Angestelltentätigkeit auch als Lehrkraft an der W.U. arbeite und
Rezensionen für das Literaturhaus W. und die W-Zeitung schreibe. Für
diese Tätigkeiten seien auch Bücher angeschafft worden. Eine
Aufstellung welche Bücher für welche Arbeit benötigt worden sind,
war der Berufung angeschlossen. Zu den Restaurantrechnungen wurde
angeführt, dass es sich nicht um Repräsentations - sondern um
Werbeaufwand handle, da - um Aufträge zu erhalten - die
persönliche Kontaktherstellung notwendig sei und die Projekte im Rahmen von
Arbeitsessen besprochen und abgeschlossen worden seien. Durch die Bewirtung sei
es auch zu Aufträgen gekommen, welche im Kalenderjahr 2002 abgegolten
worden seien. Die Taxikosten beträfen ausschließlich die
selbstständige Tätigkeit .
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II.Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Bewirtungsspesen
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht
abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, dann
können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen
werden.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem
grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis
zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine
bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 3.
Mai 2000, Zl. 98/13/0198).
Da keine Belege der von der Bw. als Werbeaufwand
bezeichneten Betriebsausgaben im vom Finanzamt vorgelegten Akt vorhanden waren,
wurde die Bw. im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenates
durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeladen, die betreffenden Belege
vorzulegen und nachzuweisen, dass die Bewirtung der Werbung diente und die
berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Diesem Ersuchen ist die Bw.
nachgekommen. Sie hat 16 Belege vorwiegend Gasthausrechnungen teilweise ohne
Datum und Anschrift vorgelegt. Angaben welche Personen bewirtet worden waren und
in welcher Form die Bewirtung der Werbung diente und aus welchen Gründen
die berufliche Veranlassung überwogen hätte, war auf den Belegen nicht
vermerkt. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2004 wies die Bw. auf ihre
Ausführungen in der Begründung zur Berufung hin und brachte noch vor,
dass sie kleinere bezahlte Aufträge angenommen habe, welche zu den
Einkünften aus selbstständiger Arbeit geführt hätten.
Weiters wurde ausgeführt, dass es selbstverständlich sei, dass es sich
nicht immer genau eruieren lasse, für welche Arbeit Kauf und Lektüre
eines Buches oder die Auseinandersetzungen, Diskussionen bei einem Arbeitsessen
am entscheidestens gewesen seien. Tatsache sei, dass die berufliche Veranlassung
gegeben gewesen sei - auch wenn die einzelnen Lokalrechnungen nicht mehr
genau zugeordnet werden könnten.
Eine Zuordnung, welcher Bewirtungsaufwand zu Aufträgen
und letztendlich zu Einnahmen geführt haben, lässt sich weder aus den
Ausführungen in der Berufung noch aus der im Vorhalteverfahren abgegebenen
Stellungnahme der Bw. entnehmen. Die allgemeingehaltenen Ausführungen sind
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht als geeigneter Nachweis
anzusehen, dass die Aufwendungen der Werbung dienten und die berufliche
Veranlassung weitaus überwogen hat. Die Aufwendungen für die Bewirtung
waren daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Fachliteratur
Wie obenstehend ausgeführt, fallen Aufwendungen
für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen und für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988. Zu
Abgrenzungsschwierigkeiten kommt es insbesondere bei Aufwendungen, die sowohl im
beruflichen als auch im privaten Interesse gelegen sein können. Bei solchen
Aufwendungen sind an die steuerliche Abzugsfähigkeit strenge
Maßstäbe anzulegen, soll das Gebot des § 20 EStG 1988
gleichermaßen für alle Steuerpflichtigen zum Tragen kommen. Es
wäre aus der Sicht gleichmäßiger Besteuerung nicht vertretbar,
wollte man einen Aufwand, der regelmäßig einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen in ihrer Privatsphäre erwächst und der daher
steuerlich nicht abzugsfähig ist, bei einer kleinen Gruppe von
Steuerpflichtigen nur deswegen zum Abzug zulassen, weil bei dieser Gruppe ein
zusätzliches berufsspezifisches Aufwandsinteresse nicht ausgeschlossen
werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner
Rechtsprechung verschiedene Kriterien genannt, die für die Abgrenzung der
beruflichen von der privaten Sphäre von Bedeutung sind. Eines dieser
Kriterien ist die berufsbedingte Notwendigkeit eines Aufwandes. Ist sie zu
bejahen, dann tritt eine allenfalls gegebene private Mitveranlassung des
Aufwandes derart in den Hintergrund, dass sie auch vom Gesichtspunkt des §
20 EStG 1988 aus betrachtet vernachlässigt werden kann (vgl. VwGH vom 22.
März 1991, 87/13/0074).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind
Aufwendungen für Fachliteratur dann abzugsfähig, wenn sie im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche
Veranlassung erkennen lassen. Dies bedeutet, dass die Fachliteratur derart auf
spezifische berufliche Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein
muss, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch
interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. VwGH vom 22.
März 1991, Zl. 87/13/0074, VwGH vom 24. April 1997, Zl. 95/15/0175).
Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt
ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und
führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (vgl.
VwGH vom 23. November 2000, Zl. 95/15/0203, VwGH vom 30. Jänner 2001, Zl.
96/14/0154).
Laut vorgelegten Belegen hat die Bw. für ihre
selbstständige Tätigkeit Bücher um S 3.588,00 erworben. Es
wurden von der Bw. ua. 2 Bände Harry Potter um S 525,00 und
Sportmärchen um S 137,00 angeschafft. Der Ankauf dieser Werke bewirkt
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht eine völlige
Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung, da diese Bücher als
allgemeine Belletristik einzustufen sind und auch von literarisch interessierten
Bevölkerungskreisen gelesen werden. Diese Aufwendungen sind daher nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit hat die Bw. für ihr wissenschaftliches Projekt Bücher um
S 12.439,15 angeschafft. In ihrer Aufstellung zur Berufung hat die Bw. die
erworbenen Fachbücher in verschiedenen Bereiche aufgeteilt. Für
literarische Texte wurden ua. Bücher mit folgenden Titeln erworben: Paul
und Paula, Der Barbier von Sevilla, Die Gefährten, Der Schalldämpfer,
Krautflut, Das Register, Die Stunde da wir nichts voneinander wussten, Der Mann
ohne Eigenschaften, Eine blassblaue Frauenschrift, Pippi Langstrumpf. Für
die Analyse der Fachtermini und geografischen Vergleiche wurden Lexika
angeschafft.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November
1981, Zl. 81/14/0022 wurde ausgeführt, dass die Anschaffungskosten
eines Lexikons der Weltliteratur keine Werbungskosten sind, da ein solches
Lexikon wie ein enzyklopädisches Lexikonwerk oder ein Atlas zu beurteilen
ist und daher der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Ankauf von Werken der klassischen
Literatur, von Belletristik von Comics oder Zeitungen bewirkt auch der Umstand,
dass aus dieser Literatur Ideen für die eigenen berufliche Tätigkeit
gewonnen werden können, nicht eine völlige Zurückdrängung
der privaten Mitveranlassung.
Die von der Bw. angeschafften Werke für literarische
Texte und Lexika fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 und waren
nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Das Werk von T. Eagleton (Ideologie) um S
218,00 wurde bei den Betriebsausgaben bereits berücksichtigt und war daher
bei den Werbungskosten auszuscheiden. Insgesamt wurden auf Grund der Buchtitel
Aufwendungen in Höhe von S 6.461,30 als beruflich notwendige
Fachliteratur eingestuft. Dieser Aufwand ist als Werbungskosten
abzugsfähig.
Taxispesen
In der Einkommensteuererklärung wurden von der Bw.
sowohl bei den Betriebsausgaben Taxispesen in Höhe von S 1.550,00 als auch
bei den Werbungskosten in Höhe von S 1.520,00 beantragt. Aus den
Ausführungen in der Berufung geht hervor, dass die Taxispesen
ausschließlich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
betreffen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2004 wurde von der Bw. noch
vorgebracht, dass sie kein Auto besitze, am Stadtrand von Wien wohne und nach
späten beruflichen Terminen die Fahrstrecke mit dem Taxi zurücklegte.
Auch wenn aus den nachgereichten Belegen keine näheren Angaben betreffend
der Fahrtstrecken hervorgehen, ist nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates das Vorbringen der Bw., dass die Fahrten betrieblich veranlasst
waren, glaubhaft. Aus den acht vorgelegten Belegen ergibt sich, dass die Fahrten
an einem Samstag (17. März 2001, S 270,00) an einem Sonntag (2.
Dezember 2001, S 240,00) und die übrigen Fahrten jeweils an einem Wochentag
stattgefunden haben. Da die Bw. keine näheren Angaben betreffend der
Fahrten gemacht hat und es nicht auszuschließen ist, dass die Fahrten am
Samstag und am Sonntag privat veranlasst waren, wurde der Aufwand dieser zwei
Fahrten den Kosten der privaten Lebensführung gemäß
§ 20
EStG 1988 zugeordnet.
Als Betriebsausgaben waren daher insgesamt S 10.544,50
(inklusive Fachliteratur S 2.926,00 und Taxispesen S 1.040,00) anzusetzen,
sodass der Gewinn aus selbstständiger Arbeit S 15. 357,46
beträgt.
Als Werbungskosten sind S 9.172,00 (Büromaterial S
1.710,40, Telefon S 1.000,00 und Fachliteratur S 6.461,30) bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
abzugsfähig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt, Belege
Wien, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4362-W/02
- Stammnummer
- 12964
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF