Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0616-W/04
Restnutzungsdauer einer im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaft
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0616-W/04vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hannes
Folterbauer, 1010 Wien, Spiegelgasse 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Körperschaftsteuer 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Die berufungswerbende GmbH. (Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 2001 gegründet. Die Liegenschaft
G-Straße, in der sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wurde
laut Bilanz zum 31.12.2001 am 26. Juni 2001 erworben.
Anlässlich der Neuaufnahme der Firma führte das
Finanzamt Erhebungen durch; aus der darüber aufgenommenen Niederschrift ist
zu entnehmen, dass die GmbH in der obigen Liegenschaft drei Tätigkeiten
betreibt:
1) Verlagswesen - Ein- und Verkauf von Skripten
(Schulbüchern) im Rahmen eines Eigenverlages;
2) Die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen (lt.
Niederschrift wurde diese Tätigkeit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
ausgeübt);
3) Einen Kindergarten (lt. Niederschrift war die
Eröffnung für Dezember 2001 geplant).
Im Zuge der Veranlagung 2001 richtete das Finanzamt an die
Bw. einen Ergänzungsauftrag. Die GmbH wurde ersucht, die Gebäude-AfA
von 3,33 % zu erläutern sowie die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
in Höhe von € 13.759,33 zu belegen.
Nach mehreren Fristverlängerungsansuchen brachte die
Bw. zur Nutzungsdauer der Liegenschaft folgende "Erklärung" vom
16. Oktober 2003 eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ein, die
wörtlich wie folgt lautet:
"Erklärung
zur technischen,
wirtschaftlichen und gewöhnlichen Lebensdauer, sowie zur Wertminderung
infolge Alters des Hauses
G-Straße
Grundlagen:
Liegenschaftsbewertung Heimo Kranewitter, 3. Auflage - Wien
1998
Nutzungsdauerkatalog,
Nutzungsdauer von baulichen Anlagegütern, Hauptverband der allgemein
beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs, Landesverband
Steiermark und Kärnten, 2., überarbeitete Auflage
1996
Bei
Einfamilienhäusern und Wohngebäuden in normaler Bauausführung ist
von einer gewöhnlichen Lebensdauer von 80 Jahren auszugehen. Die
gewöhnliche Lebensdauer berücksichtigt in angemessener Weise sowohl
die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Ein-, Um- und
Aufbauten teilen das Schicksal des Hauptgebäudes und es wird zur Berechnung
der Wertminderung jener Teil des Gebäudes zugrundegelegt der
überwiegt.
Das Haus
G-Straße, wurde 1924 errichtet und
2001 vom jetzigen Eigentümer erstanden. Das Gebäudealter hat im Jahre
2001 demnach 77 Jahre, die Restlebensdauer 3 Jahre betragen. Zum heutigen
Zeitpunkt beträgt das Gebäudealter 79 Jahre und die
Restlebensdauer 1 Jahr. Die gewöhnliche Lebensdauer des Gebäudes ist
demnach nächstes Jahr erreicht.
Bei älteren
Gebäuden die ihrem Alter entsprechend genutzt werden und weder
baufällig noch abbruchreif sind, werden in der Regel noch mindestens 30%
des Herstellungswerts bei Verkauf erzielbar sein. Die Alterswertminderung wird
grundsätzlich auf einen Betrag zu beschränken sein, der sich bei einem
Alter von 70% der Lebensdauer ergibt. Eine weitere technische Wertminderung
infolge Alters ergibt sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, sofern das
Gebäude weder abbruchreif noch baufällig ist.
Der SV sieht in
oben verfasster Erklärung die Begründung dafür, dass das
Gebäude der Liegenschaft
G-Straße, aus finanztechnischer
Sicht in einem kürzeren Zeitraum abzuschreiben
ist."
Soweit ersichtlich, wurde die Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert nicht belegt.
Das Finanzamt anerkannte die durch die obige Erklärung
dokumentierte geringere Restnutzungsdauer nicht.
Im Körperschaftsteuerbescheid 2001 führte es
begründend aus, für die Anerkennung eines höheren AfA-Satzes sei
die Vorlage eines Gutachtens nötig. Da lediglich eine
"Erklärung" zur Lebensdauer des Hauses vorgelegt worden sei, in
der nur von einem "kürzeren Zeitraum" ohne nähere Details
gesprochen werde, könne die AfA nur mit 1,5 % anerkannt
werden.
Nach mehreren Fristverlängerungsansuchen erhob der
steuerliche Vertreter der Bw. gegen obigen Bescheid Berufung; dies deshalb, da
die Abschreibung nicht in vollem Ausmaß anerkannt worden sei. Ein
Gutachten des Architekten liege bei.
Dieses "Gutachten" ist fast völlig ident
mit der bereits vor der Veranlagung vorgelegten Erklärung und weist auch
das gleiche Datum auf. Es wurde allerdings ein letzter Satz eingefügt, der
lautet: "Auf Grund der angeführten Tatsachen kommen wir zu dem
Schluss, dass das oben genannte Gebäude einer Nutzungsdauer von 30 Jahren
unterliegt."
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung ab:
Die Beweislast für die kürzere Lebensdauer eines
Objektes treffe den Steuerpflichtigen. Das Finanzamt habe nach eigenem Ermessen
in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob es den vorgelegten Gutachten
zur Ermittlung der Restnutzungsdauer folge. Die vorgelegte
"Erklärung" vom 16.3.2003 sei aber kein geeigneter Beweis, um
eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer nachzuweisen.
Laut VwGH vom 8.8.1996, 92/14/0052, werde die sich schon
aus früheren VwGH-Erkenntnissen ergebende Rechtsansicht bestätigt,
dass in der Regel die technische und nicht die wirtschaftliche Nutzungsdauer
maßgeblich sei. Nach VwGH vom 27.1.1994, 92/15/0127, hänge die
Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes in erster Linie vom Bauzustand
im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Für eine Schätzung der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer könnten Erfahrungswerte
herangezogen werden, wobei sich auch eine 120-jährige (und nicht wie im
Gutachten angegeben 80-jährige) Gesamtnutzungsdauer durchaus im Rahmen
dieser Erfahrungswerte halten könne.
Die vorgelegte "Erklärung" vermöge
daher die gesetzliche Vermutung nicht entkräften, wenn sie bloß
schematisch von einer geschätzten Gesamtnutzungsdauer ausgehe und davon die
bisherige Nutzungsdauer abziehe, ohne dabei auf die individuellen Gegebenheiten
der Liegenschaft einzugehen. Die AfA wäre daher in Höhe des
gesetzlichen Satzes von 1,5 % der Anschaffungskosten zu berechnen.
Im darauf folgenden Veranlagungsjahr kürzte das
Finanzamt den AfA-Satz ebenfalls auf 1,5%. Die dagegen gerichtete Berufung hat
es nicht dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, sondern eine Aussetzung
nach § 281 BAO verfügt.
Erwähnenswert ist weiters, dass auch in der Gewinn-
und Verlustrechnung 2002 ein Betrag von € 17.519,37 unter der Bezeichnung
"Abschreibung auf den niederen Teilwert" ausgewiesen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG in der für das
Streitjahr geltenden Fassung beträgt die Absetzung für Abnutzung von
den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis der
Nutzungsdauer
"- bis zu 3%,
soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes
oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der
Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80%
unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für
Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten" (erster Teilstrich);
"- bis zu 2%, soweit
diese anderen betrieblichen Zwecken dienen." (dritter
Teilstrich).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG
können bei "Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ... ohne
Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a
bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden."
Nach § 167 Abs. 2 BAO
"hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht."
2. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Fest steht, dass das strittige Gebäude von der Bw.,
einer GmbH, erworben wurde, und dass es sich in ihrem (teils notwendigen, teils
gewillkürten) Betriebsvermögen befindet. Ein Nachweis über eine
Restnutzungsdauer von 30 Jahren sollte mit dem als "Erklärung zur
technischen, wirtschaftlichen und gewöhnlichen Lebensdauer, sowie zur
Wertminderung infolge Alters" bezeichneten Schreiben vom 16. Oktober
2003 eines gerichtlich beeideten Sachverständigen erbracht
werden.
Laut Aktenlage wurden weiters zwar Ermittlungen
hinsichtlich des Grundes für die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
vorgenommen, eine Antwort hierauf ist seitens der Bw. aber nicht
erfolgt.
3. Rechtliche
Würdigung
3.1 Das Finanzamt
hat bereits in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, die
Beweislast für die kürzere Lebensdauer eines Objektes treffe den
Steuerpflichtigen (vgl. auch VwGH 27.1.1994, 92/15/0127 mwN).
Es ist nun der Abgabenbehörde 1. Instanz
uneingeschränkt darin Recht zu geben, dass mit der
"Erklärung" vom 16. Oktober 2003 ein Nachweis für eine
Nutzungsdauer von 30 Jahren in keiner Weise erbracht wurde.
Die zutreffenderweise nicht als Gutachten bezeichnete
Erklärung ist nämlich schon methodisch für einen derartigen
Nachweis völlig ungeeignet, da sie in keiner Weise auf den konkreten
Bauzustand des Gebäudes eingeht, sondern eine hypothetische offenbar auf
sämtliche Gebäude anzuwendende Relation zwischen einem fiktiven
Verkaufserlös von älteren Gebäuden und deren Restnutzungsdauer
darlegt.
Auffällig ist weiters, dass in der der
Vorhaltsbeantwortung beigeschlossenen Erklärung nur von einer Abschreibung
"in einem kürzeren Zeitraum" die Rede ist, hingegen in der als
Beilage zur Berufung eingebrachten Erklärung (vom gleichen Tag!) von einer
Restnutzungsdauer von 30 Jahren gesprochen wird, dies aber wiederum, ohne jede
Begründung hierfür zu liefern und ohne jede Angabe, ab welchen
Stichtag diese Nutzungsdauer anzuwenden sein soll.
Somit kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden,
wenn es den Nachweis als nicht erbracht angesehen hat, und damit den
gesetzlichen AfA-Satz zur Anwendung bringen wollte.
3.2 Dennoch ist dem
Finanzamt aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine relevante
Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen:
Aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ist nämlich
erkennbar, dass der AfA-Satz von 1,5% des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG nur
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Anwendung kommt.
Da die berufungswerbende GmbH allerdings ex lege
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist im Berufungsfall § 8 Abs. 1
erster und dritter Teilstrich EStG heranzuziehen, demzufolge ein AfA-Satz von 2
bis 3% zusteht.
Aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Finanzamt
aber die Prüfung unterlassen, welche Teile des Hauses unmittelbar der
Betriebsausübung dienen (AfA-Satz: 3%), und für welche Teile dies
nicht der Fall ist (AfA-Satz: 2%, beispielsweise Vermietung an
Private).
3.3 Weiters hat das
Finanzamt keine Feststellungen getroffen, ob der als "Abschreibung auf den
niederen Teilwert" bezeichnete Ausgabenposten tatsächlich
zusteht.
3.4 Aus diesem
Grund konnte der angefochtene Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung wegen
unterlassener Ermittlungen nach § 298 Abs. 1 BAO aufgehoben
werden.
Bei der Ermessensübung ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass zweckmäßigerweise die erforderlichen
Ermittlungen gemeinsam für das Streitjahr und das ebenfalls angefochtene,
aber ausgesetzte und nicht vorgelegte Folgejahr durchzuführen sind. Damit
ist auch dem Gesichtspunkt der Billigkeit entsprochen, da so eine raschere und
rationellere Entscheidungsfindung erwartet werden kann.
Wien, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0616-W/04
- Stammnummer
- 12958
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF