Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0077-Z3K/04
Zurückweisung eines Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0077-Z3K/04vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Einbringung eines Antrags gemäß § 276 Abs 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998) auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Ein vom Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen eingebrachter Vorlageantrag zu einer an die GmbH ergangenen Berufungsvorentscheidung ist wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
Antrag des L.H. vom 11. Jänner 2001 zum Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Innsbruck vom 21. Dezember 2000,
GZ. xxxxx, auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wird vom Unabhängigen Finanzsenat gem § 276 Abs 1
Bundesabgabenordnung (BAO) als
unzulässig
im Sinne des § 273 Abs 1 lit a) BAO zurückgewiesen.
Begründung
Im März 1997 schrieb das Zollamt Innsbruck der
A GmbH mit insgesamt vier Bescheiden jeweils eine kraft Gesetzes
entstandene Zollschuld vor. Die dagegen vom damals ausgewiesenen Vertreter
frist- und formgerecht eingebrachte Sammelberufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2000 als unbegründet
abgewiesen. Dieser Bescheid erging an die A GmbH. Mit Telefax vom
11. Jänner 2001 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz auf
dem Briefpapier der B GmbH ein Vorlageantrag zum
verfahrensgegenständlichen Berufungsfall ein. Unterfertigt wurde das
Schreiben von L.H., dem Geschäftsführer der A GmbH. Es stellt
sich nunmehr die Frage, ob der Vorlageantrag von einem hiezu Legitimierten
eingebracht wurde.
Gemäß
§ 276 Abs 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961
in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998) ist zur Einbringung eines Antrags auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt (siehe dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, S 2714ff).
Laut Eingabe vom 9. April 1997 war die A GmbH
Berufungswerberin. An diese ist die Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2000 gerichtet und ihr gegenüber auch wirksam ergangen.
Gegenüber anderen wirkte diese Entscheidung nicht. Somit war einzig die
A GmbH legitimiert, einen Vorlageantrag nach § 276 BAO zu
stellen.
Der Vorlageantrag vom 11. Jänner 2001 wurde wie
bereits erwähnt auf einem Briefpapier der B GmbH eingebracht und von
L.H. unterfertigt. Das Schreiben ist zur Gänze in der "Ich-Form" gehalten
und von L.H. ohne Firmenzusatz unterzeichnet. Aus dem objektiven
Erklärungsgehalt des Antrages ergibt sich zweifellos, dass dieser der
Privatperson L.H. zuzurechnen ist, zumal jeglicher Hinweis auf die A GmbH
fehlt. Da jedoch L.H. zu diesem Verfahrensschritt nicht legitimiert war, ist der
Vorlageantrag im Sinne des § 273 Abs 1 lit a) BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Die Richtigstellung vom 5. März 2001, mit der
darauf hingewiesen wurde, dass Antragstellerin des Vorlageantrages die
A GmbH sei, vermag an der rechtlichen Beurteilung des
verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes nichts zu ändern, weil dieses
Schreiben bei der Behörde erst nach Ablauf der Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages eingegangen ist.
Die vorliegende Entscheidung steht in Einklang mit der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktivlegitimation
im Rechtsmittelverfahren. Zunächst ist auf das zu einem identischen
Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom 25.03.1999, 99/15/0019, zu verweisen, in
dem das Höchstgericht die Entscheidung der belangten Behörde, die vom
Geschäftsführer einer GmbH gegen die an die Gesellschaft gerichteten
Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung sei mangels Legitimation des
Geschäftsführers als unzulässig zurückzuweisen,
bestätigt hat. Ähnlich der Rechtssatz zum Erkenntnis vom 17.09.1992,
92/16/0113:
"War der
Bescheid des Finanzamtes an die N & N GmbH gerichtet, so war
Herbert N zur Einbringung der Berufung gegen diesen Bescheid nicht
legitimiert (...)."
Und im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 21.03.1983,
81/10/0077, führt der VwGH aus:
"Die
Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat
sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (...). Ist eine Berufung
auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfasst, in "Wir-Form" gehalten und
firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft
erhoben."
Genau das Gegenteil trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Der Vorlageantrag ist auf dem Briefpapier der B GmbH verfasst, in
"Ich-Form" gehalten und nicht firmenmäßig gefertigt. Der
verfahrensgegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher nicht von der A GmbH, sondern
von L.H. im eigenen Namen gestellt worden.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Salzburg,
25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0077-Z3K/04
- Stammnummer
- 12944
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF