Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0271-F/04
Umsatzsteuerfestsetzung ohne Leistungsnachweis
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0271-F/04vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes F. vom 25. November 2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für
den Monat September 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Betriebsprüfung (im Weiteren kurz Bp.) hat beim
Berufungswerber (im Weiteren kurz Bw.) aufgrund einer Kontrollmitteilung des
Finanzamtes A/Pg. eine UVA-Prüfung unter anderem für den Monat
September 2001 durchgeführt. Abweichend von dem der Betriebsprüfung
vorliegenden Provisionskonto der Fa. W-GmbH und einer Rechnung vom 18.9.2001
über den Betrag von 12.000 S netto zuzüglich 2.400 S Umsatzsteuer, die
den Bw. als Rechnungsaussteller ausweist, wurde der Kontrollmitteilung folgend
mit Bescheid vom 25. November 2003 über die Festsetzung von Umsatzsteuer
09/2001 ein Entgelt von 13.683,33 S netto der Umsatzsteuer (20 %) unterzogen,
sodass sich eine Zahllast für den Bw. in Höhe von 2.737,00 S für
den Festsetzungszeitraum ergab.
Wie sich aus einem händischen Vermerk des Prüfers
auf der von der Firma W-GmbH (Hr. S.) am 25.11.2003 per Telefax
übermittelten Rechnung vom 18.9.2001 ergibt, soll der Betrag an den Bw.
"für die Vermittlung Werbeauftrag
Hotel" bezahlt worden sein.
In der Niederschrift gem. § 151 Abs. 3 BAO vom
14.11.2003 über das Ergebnis der UVA-Prüfung, auf die im angefochtenen
Bescheid begründend verwiesen worden war, hatte der Prüfer unter
"Prüfungsfeststellungen" Folgendes
festgehalten:
"Der Bw. gibt
an, die Fa. W-GmbH in
Sch. nicht zu kennen und keine
Geschäftsbeziehungen mit ihr gehabt zu haben. Weiters teilt er mit, in
Rechnungen nie den 2. Vornamen angeführt zu haben. In der der
Kontrollmitteilung beigelegten Provisionsabrechnung, datiert mit 29.2.2000, wird
als Ausstellungsort Sch. und nicht
F. angeführt. Weiters wurden
seinen Angaben zufolge immer Fensterkuverts verwendet, womit es verpflichtend
war, den Absender im Fensterkuvert zu sehen. In den von ihm ausgestellten
Rechnungen wurden immer die Bankverbindungen angeführt -
Barzahlungen, Schecks wurden nie entgegengenommen. Das Druckbild stimmt nicht
mit seinen ausgestellten Rechnungen überein. Festsetzung erfolgt aufgrund
Kontrollmitteilung im Zeitraum 9/2001."
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2004 stellte der Bw. einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er dargetan hat, den
Bescheid ohne sein Verschulden nicht erhalten zu haben. Von dem Verfahren habe
er durch die Mahnung vom 14.1.04 Kenntnis erlangt. Das Finanzamt schenkte seinem
diesbezüglichen Vorbringen Glauben, hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit
Bescheid vom 4. Februar 2004 mit der Begründung, aufgrund seiner
Ausführungen sei mangels Zustellung die Berufungsfrist nicht in Gang
gesetzt worden, abgewiesen, und den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid neuerlich
gemeinsam mit dem Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung am 6.2.2004
zugestellt.
Der Bw. hat innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid
berufen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, aus den zwei
Vornamen könne man ersehen, dass der Rechnungsschreiber seine Adresse aus
dem Telefonbuch entnommen habe, da er ausschließlich im Telefonbuch mit
zwei Vornamen geführt worden sei, außerdem würde auf der
Rechnung auch die Bankverbindung fehlen, weil diese in keinem Telefonbuch
ersichtlich sei. In der Niederschrift zur Prüfung sei keinerlei Tatbestand
festgehalten, der zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führen
könne. Es ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt für eine
Festsetzung der USt und sei dies in der Feststellung des Prüfers vom
14.11.03 leicht ersichtlich.
Mit Telefax vom 8. April 2004 hat die Fa. W-GmbH dem
Prüfer den Gewerbeschein des Bw. vom 23.8.1999
übermittelt.
Am 11. Mai 2004 wurde seitens der Fa. W-GmbH per Telefax
ein Kassaausgangsbeleg, datiert mit 18.9.01 (Anmerkung des UFS: entspricht dem
Rechnungsdatum) vorgelegt, der den Namen des Bw. als Empfänger eines
Geldbetrages ausweist. Der darin angeführte Betrag ist allerdings
unleserlich, sodass nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, ob es sich um den
in der Rechnung vom 18.9.2001 angeführten Betrag handelt. Der Beleg weist
keine Empfangsbestätigung des Bw. auf.
Mit Schreiben vom 24.5.2004 hat die Betriebsprüfung
das Finanzamt A/Pg. (Betriebsprüfung - Erhebungsdienst) gebeten,
angesichts des Umstandes, dass der Bw. im Prüfungsverfahren bzw. in der
Berufung gegen den Festsetzungsbescheid jede Geschäftsbeziehung zur Fa.
W-GmbH bestritten habe, und insbesondere behauptet habe, keine Rechnung an diese
Firma ausgestellt zu haben, Erhebungen zu tätigen, die folgende
Punkte/Fragen umfassen bzw. klären sollten:
"1.)
Aufklärung des Umstandes der Geschäftsbeziehung (dazu eventuell
vorhandene Geschäftsbriefe, Besprechungsprotokolle,
Auftragsbestätigungen über der Fa.
W-GmbH, Rechnungen den Bw. betreffend,
Auszahlungsbestätigungen an den Bw.). Von Bedeutung wären vor allem
Schriftstücke, welche vom Bw. unterfertigt sind!
2.) Befragung
der Geschäftsführung der
W-GmbH
über die
Geschäftsbeziehung u. den Bw. (Kontaktaufnahme, Entwicklung der
Geschäftsbeziehung, z.B. Wie kam die Fa. W-GmbH
zum Gewerbeschein des Bw.) Eventuelle
Zeugenbefragung; - insbesondere im Hinblick auf die im anhängigen
Berufungsverfahren bestrittenen Geschäfte (Abwicklung, Rechnungslegung,
Bezahlung); des Weiteren Bekanntgabe eventueller zusätzlicher
Geschäftsfälle mit dem Bw."
Mit Schreiben vom 15.6.2004 wurde seitens des
Erhebungsdienstes des Finanzamtes A dem Finanzamt F. Folgendes
mitgeteilt:
"Am 15.6.2004
wurde mit Hr. S. von der X-GesmbH
telefoniert:
Die
Kontaktaufnahme mit dem Bw. erfolgte durch einen anderen
Außendienstmitarbeiter. Seine Aufgabe war es, Anzeigen für Hotel und
Gastgewerbeprospekte zu verkaufen. Nachdem die Fa. W-GmbH
in den letzten Jahren ca. 500 verschiedene
Prospekte mit 20 bis 40 Werbeeinschaltungen pro Prospekt gedruckt hat, ist das
Herausfinden der vom Bw. geworbenen Einschaltungen ein
unverhältnismäßig hoher Aufwand. Schriftstücke, auf welchen
der Bw. unterschrieben hat, sind nicht vorhanden. Der Gewerbeschein des Bw.
wurde als Identitätsbestätigung entgegengenommen. Die Bezahlung der
Provision erfolgte normalerweise mit Scheck. In Ausnahmefällen wurde der
Betrag auch von der Sekretärin, inzwischen nicht mehr bei der Fa.
W-GmbH beschäftigt, bar
ausbezahlt."
Das Finanzamt
hat die Berufung nach Rücksprache ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung am 27. September 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt.
Eingangs ist festzustellen, dass sich das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid begründend auf die Feststellungen der
abgabebehördlichen Prüfung sowie die Niederschrift der Bp.
gestützt. In dieser hat die Bp allerdings ausschließlich die vom Bw.
erhobenen Einwände festgehalten. Weder im Rahmen der Bp. noch in der
Begründung zum angefochtenen Bescheid wurde jener Sachverhalt "nachlesbar"
festgestellt, der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde. Auf die in
der Niederschrift zur UVA-Prüfung festgehaltenen Einwände des Bw.
wurde nicht eingegangen.
Das Finanzamt F. hat zwar nach Ergehen des Bescheides
weitere Ermittlungen getätigt bzw. vom FA A tätigen lassen, deren
Ergebnisse aber keine abschließende Beurteilung des Falles
zulassen.
Im Übrigen besteht bereits ein Widerspruch zwischen
den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Entgelten in Höhe von 13.683,33
S und dem in der Rechnung vom 18.9.2001 ausgewiesenen Betrag von 12.000 S netto,
der sich mit dem Provisionskonto der Firma W-GmbH deckt. Dieser Widerspruch
wäre jedenfalls aufzuklären. Aus der Aktenlage kann nicht entnommen
werden, woraus der Differenzbetrag resultiert.
Einer Zurechnung der Entgelte an den Bw. steht aber nach
der derzeitigen Aktenlage insbesondere der Umstand entgegen, dass der von der
Firma W-GmbH vorgelegte Kassaausgangsbeleg vom 18.9.2001 keine
Empfangsbestätigung des Bw. enthält. Damit kann derzeit nicht davon
ausgegangen werden, dass der Bw. diesen Betrag tatsächlich erhalten
hat.
Völlig unklar ist auch der Inhalt der Vereinbarung,
auf die in der Rechnung vom 18.9.2001 Bezug genommen wird. Laut Aktenvermerk der
Bp. vom 25.11.2003 betreffend ein Telefonat mit Hr. S.
(Geschäftsführer der Fa. W-GmbH) soll dieser Betrag
"für die Vermittlung Werbeauftrag
Hotel" in Rechnung gestellt bzw. an den Bw. bezahlt worden sein. Dem
Finanzamt A gegenüber soll Hr. S. telefonisch angegeben haben, dass das
"Herausfinden der vom Bw. geworbenen
Einschaltungen ein unverhältnismäßiger Aufwand" sei.
Diesbezüglich vertritt der Unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass das Finanzamt im Hinblick darauf, dass sich die
Firma W-GmbH den Empfang des Rechnungsbetrages vom Bw. im Kassaausgangsbeleg
nicht hat bestätigen lassen, nach Angaben des Geschäftsführers
auch Schriftstücke, auf welchen der Bw. unterschrieben habe, nicht
vorhanden seien, und die Bezahlung von Provisionen normalerweise mit Scheck
erfolge, entweder auf einem Nachweis der vom Bw. erbrachten Leistungen aufgrund
der Rechnung vom 18.9.2001 durch die Firma X bestehen hätte
müssen, andernfalls jedenfalls keine Zurechnung der Entgelte an den Bw.
erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass mit der
Namhaftmachung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Abzug
von Ausgaben noch nicht gesichert ist. Wenn maßgebliche Gründe die
Vermutung rechtfertigen, dass die benannte Person nicht Gläubiger bzw.
Empfänger des abgesetzten Betrages ist, kann die Behörde in
Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Band 2, Punkt 4. zu § 162).
Hr. S. hat laut Schreiben vom 15.6.2004 des Finanzamtes A
an das Finanzamt F. angegeben, die Kontaktaufnahme mit dem Bw. sei
"durch einen anderen
Außendienstmitarbeiter" erfolgt. Das Finanzamt hätte zur
Überprüfung dieser Angaben, den Geschäftsführer der Firma
W-GmbH auffordern müssen, den Namen und die Adresse dieses
Außendienstmitarbeiters bekannt zu geben, zumal dessen Einvernahme zur
Klärung der Frage, ob der Bw. tatsächlich Geschäftsbeziehungen zu
dieser Firma hatte, wesentlich beitragen hätte können. Dies umso mehr,
als der Geschäftsführer - wie aus der Stellungnahme der Bp. vom
24.9.2004 zur Berufung hervorgeht, anlässlich einer telefonischen Befragung
am 16.9.2004 angegeben habe, dass sich keiner der noch beschäftigten
langjährigen Mitarbeiter an einen Kontakt mit dem Bw.
erinnere.
Bezüglich des Gewerbescheines hat der
Geschäftsführer angegeben, dass es für ihn nicht mehr
feststellbar sei, wie die Fa. W-GmbH zum Gewerbeschein des Bw. gekommen sei, der
nur in Kopie vorliege. Infolge des freien Zuganges zum Büro bzw. der dort
eingereichten Anzahl von Anträgen und sonstigen Schriftstücken sei
nicht mehr erinnerlich, wer diesen Gewerbeschein eingereicht habe.
Diesbezüglich vertritt der Unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass dem Umstand, dass sich eine Kopie des
Gewerbescheines des Bw. bei der Firma X befunden hat, allenfalls Indizwirkung
zukommt, aber weder erweist, dass der Bw. in weiterer Folge tatsächlich
Leistungen für die Firma erbracht hat, noch darüber Auskunft gibt, ob
der Bw. tatsächlich die Rechnung vom 18.9.2001 ausgestellt hat. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass das vom Bw. angemeldete Gewerbe per 31.12.1999 ruhend
gestellt und per 31.1.2001 gelöscht wurde.
Anlässlich
dieses Telefonates soll der Geschäftsführer auch angegeben haben, dass
die Firma im fraglichen Zeitraum 2000/2001 von seinem Vater geführt worden
sei und er selbst die Firmenleitung später übernommen habe. Infolge
eines Auslandsaufenthaltes in den USA stehe der Vater für Auskünfte
nicht zur Verfügung. Sollte das Finanzamt seine bisherige Rechtsansicht
aufrecht erhalten, wäre zu erheben, wann mit der Rückkehr des Vaters
zu rechnen ist, um diesen zu den Geschäftsbeziehungen der Firma W-GmbH mit
dem Bw. zu befragen.
Im
Übrigen wäre nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates bei
der Firma X zu ermitteln gewesen, welchen
"Werbeauftrag Hotel" der Bw. konkret
vermittelt haben soll, der den Honoraranspruch laut Rechnung vom 18.9.2001
begründet haben soll.
In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im weiteren Verfahren allfällige
Ermittlungsergebnisse dem Bw. zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur
Kenntnis- und Stellungnahme bekannt zu geben wären.
Im
Übrigen wäre auch von Interesse, wie sich Außendienstmitarbeiter
der Firma W-GmbH gegenüber potenziellen Kunden als solche ausweisen
(Visitenkarten, Firmenausweis) und zu klären, ob der Bw. auch über
eine derartige "Ausweis" verfügt hat.
Im Ergebnis
ist davon auszugehen, dass nach der derzeitigen Aktenlage im
gegenständlichen Fall nicht einmal feststeht, welchen Inhalt die
Vereinbarung zwischen der Firma X und dem Bw. gehabt haben soll (Rechte und
Pflichten des Bw., wie berechnet sich sein Honoraranspruch etc.) noch über
welche Leistungen der Bw. konkret mit der Rechnung vom 18.9.2001 gegenüber
der Firma W-GmbH abgerechnet haben soll.
Nach der
derzeitigen Aktenlage gibt es keinerlei Beweis dafür, dass der Bw.
tatsächlich für die Firma W-GmbH tätig war. Sollten
ergänzende Erhebungen nicht das Gegenteil erweisen, kann nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates keine Zurechnung der Umsätze an den Bw.
erfolgen, zumal das in § 1 Abs. Z 1 UStG 1994 geforderte Tatbestandsmerkmal
der "Leistung" nicht als erfüllt
angesehen werden kann (vgl. Kolacny- Mayer, UStG 1994, 2. zu § 1,
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, Rz
7 f zu § 1 Abs. 1 Z 1).
Eine
Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 14 UStG 1994) kann nur dann
unterstellt werden, wenn aufgrund weitergehenden Ermittlungen davon ausgegangen
werden kann, dass der Bw. die Rechnung tatsächlich ausgestellt hat. In
diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass für den VwGH
(26.6.2001/14/0023) eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung nur dann
in Betracht kommt, wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines
gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr
möglich ist (vgl. auch Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, Rz 242/1 zu § 11).
Aus den
vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass im gegenständlichen Fall
wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Dieser Umstand rechtfertigt eine Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1 BAO).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 1. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0271-F/04
- Stammnummer
- 12938
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF