Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0442-G/04
Studium des Kombinationsfaches "Volkswirtschaft & Jura" in St. Gallen - §34 Abs.8 EStG 1988 für in Graz wohnhaften Studenten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-G/04vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
(hier: Studium des Kombinationsfaches "Volkswirtschaft & Jura" in St. Gallen ist mit dem Studium der Fächer Volkswirtschaft und Rechtswissenschaften in Graz vergleichbar.)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MH, vertreten durch Zmuck &
Kislinger Steuerberatung OEG, 8010 Graz, Schubertstraße 16, vom
30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
2. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers studiert seit dem
Wintersemester 2002/03 an der Hochschule St. Gallen das Kombinationsfach
"Volkswirtschaft & Jura". In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde daher beantragt, die Aufwendungen
für das Auslandsstudium als außergewöhnliche Belastung in Form
eines Pauschbetrages von 440,00 € zu berücksichtigen. Als
Begründung wurde angeführt, abgesehen davon, dass die Hochschule
St. Gallen europaweit zu den führenden Universitäten im Bereich
Betriebswirtschaftslehre gehöre, werde die Studienrichtung "Volkswirtschaft
& Jura" an keiner Universität in Österreich, sondern europaweit
ausschließlich an der Hochschule St. Gallen angeboten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde damit begründet, dass die Studienrichtungen Volkswirtschaft und Jura
auch in Graz betrieben werden könnten. Darauf, ob die inländische und
ausländische Studienordnung voneinander abweichen, komme es nicht an.
Entscheidend sei nur, ob die betreffenden Studien ihrer Art nach auch im Inland
betrieben werden könnten. Auch wenn unbestritten sei, dass ein
Auslandsstudium für das Ausbildungsniveau und die spätere
Berufslaufbahn des Sohnes des Bw. von Vorteil sein könne, folge daraus
nicht, dass die mit diesem Studium verbundenen Kosten zwangsläufig
erwachsen seien.
Im Vorlageantrag stimmte der Bw. den Ausführungen des
Finanzamtes insofern zu, als Aufwendungen für eine auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes nur dann zu einer steuerlich zu
berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung führten,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. An der Universität Graz werden zwar
die Studienarten Volkswirtschaft und Jura angeboten, die Ausbildung an der
Hochschule St. Gallen sei jedoch insofern eine spezielle Ausbildung als es
nur dort das Kombinationsfach "Volkswirtschaft & Jura" (eine Studienart)
gäbe. Diese Kombination gäbe es in Graz bzw. in Österreich nicht.
Nicht entscheidend sei hingegen, dass die Hochschule St. Gallen eine
bessere Reputation als die Universität Graz aufweisen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen
bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insbesondere VwGH 26.5.2004,
2000/14/0207, sowie die in dieser Entscheidung zitierten Erkenntnisse VwGH
7.8.2001, 97/14/0068, und VwGH 9.7.1987, 86/14/0101), sei auch im
Geltungsbereich des EStG 1988 zu prüfen, ob eine auswärtige
Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger
Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in
dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes
- eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit des Kindes besteht. Die
durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das
gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch
an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität
absolviert werden kann. Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer
Art nach vergleichbar sind. Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen
verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer
"entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit".
Laut Vorbringen im Berufungsverfahren sei für die Wahl
des Studienortes ausschlaggebend gewesen, dass das Kombinationsfach
"Volkswirtschaft & Jura", bei dem es sich um
eine Studienart handelt, europaweit
ausschließlich an der Hochschule St. Gallen angeboten wird.
Unbestritten ist, dass sowohl die Studienrichtung "Volkswirtschaft" als auch die
Studienrichtung "Rechtswissenschaften" an der Universität Graz absolviert
werden kann. Der Bw. hat nicht vorgebracht und es ist auch nicht erkennbar,
warum es seinem Sohn nicht möglich gewesen wäre, diese beiden
Studienarten, die auch parallel belegt werden können, in Graz zu
absolvieren bzw. inwiefern sich ihm durch das Studium des Kombinationsfaches in
St. Gallen andere Bildungschancen bzw. andere Berufsaussichten
eröffnen als durch ein Studium in Graz. Die Gleichwertigkeit der
Studienangebote ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch dann
gegeben, wenn es sich in einem Fall nur um eine, im anderen Fall um zwei -
miteinander kombinierbare - Studienrichtungen handelt, weil Abweichungen
zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten nicht zum
Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des
Wohnortes führen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 7.8.2001,
97/14/0068; sowie zur Frage der Vergleichbarkeit der Studienangebote an der
Universität Graz und der Hochschule St. Gallen UFS 27.5.2003,
RV/0595-G/02). Dass die - nach Ansicht des Bw. - bessere Reputation der
Hochschule St. Gallen gegen die Gleichwertigkeit der Studien in Graz und
St. Gallen spreche, behauptet selbst der Bw. nicht.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 1.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-G/04
- Stammnummer
- 12920
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF