Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1263-W/04
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1263-W/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.GesmbH, (Bw.) vertreten durch
Gruber Wirtschaftstreuhand GesmbH, 3393 Zelking, Gassen 3, vom
10. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk vom
9. Oktober 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 wurden dem Bw.
Anspruchszinsen im Ausmaß von € 3.929,71 vorgeschrieben.
Am 10. November 2003 wurde unter anderem auch gegen die
Vorschreibung der Anspruchszinsen Berufung erhoben und die Aussetzung der
Einhebung der Anspruchszinsen beantragt.
Zur Begründung der Berufungen wurde am 22. Dezember
2003 ausgeführt, dass bei der Bw. für den Zeitraum 1999 bis 2001 eine
Betriebsprüfung abgehalten worden sei.
Im Zuge der Schlussbesprechung seien der Verkauf des
Chrysler Voyager an den Sohn und eine Tantiemenauszahlung 2000, nicht jedoch die
Kosten für die Marktstudie besprochen worden. Im Bericht über die
Ergebnisse der Schlussbesprechung sei daher dieser Punkt zu Unrecht aufgenommen
worden. Der Bw. habe nicht die Möglichkeit gehabt zu diesem Punkt Stellung
zu beziehen, die Voraussetzungen des § 149 BAO seien daher nicht
erfüllt.
Die Überprüfung einer durchgeführten
Marktstudie insbesondere deren Dokumentation könne nur durch einen
Sachverständigen mit Branchenkenntnis erfolgen.
Die Aussage zu den Auswertungen, dass es sich bei den
vorliegenden Studien um für den Bw. nichtverwertbare Informationen handle,
sei unrichtig und völlig haltlos.
Der Aufwand sei als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Zum Verkauf des Chrysler Voyager werde ausgeführt,
dass das Gutachten vor Mängelbehebung entstanden sei und daher nur
eingeschränkt zur Bewertung des Verkaufspreises zum 18. August 2003
herangezogen werden könne.
Eine mögliche Wertminderung durch einen Motorschaden
sei bei der Berechnung des Verkaufswertes berücksichtigt worden. Auf das
Anbot einer weiteren Dokumentenbeschaffung beim Werk oder dem
Großhändler sei nicht eingegangen worden. Der gegenständliche
PKW sei zudem ca. ein halbes Jahr nach dem prüfungsgegenständlichen
Geschäft wieder veräußert worden, wobei nur ein wiederum
niedrigerer Verkaufpreis erzielt worden sei. Daraus ergebe sich, dass der
ursprüngliche Verkaufswert einem fremdüblichen Wert entsprochen
habe.
Zu den Tantiemenauszahlungen 2000 werde auf
Berufungsbegründungen zu den Einkommensteuerbescheiden von L. und G.
verwiesen.
Für den Fall der Berufungsvorlage an den
unabhängigen Finanzsenat werde die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 2. November 2004 wurde der Bw.
darüber informiert, dass, nach der Geschäftsverteilung des
unabhängigen Finanzsenates, die Berufung gegen die Vorschreibung von
Anspruchszinsen, losgelöst von der Berufung gegen die Bescheide nach der
Betriebsprüfung, vom Senat 10 zu erledigen sei und ersucht, bekannt zu
geben, ob sich der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch
auf die Behandlung der Rechtsfrage der Vorschreibung von Anspruchszinsen
beziehe.
Mit Schreiben vom 19. November 2004 gab der steuerliche
Vertreter bekannt, dass für die Beurteilung der Frage der
Rechtsmäßigkeit der Vorschreibung von Anspruchszinsen kein Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs.5 nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der
maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig
nicht gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf die Bekämpfung der Feststellungen der Betriebsprüfung und die
damit verbundene Vorschreibung von Abgabennachforderungen. Diese Einwände
waren somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1263-W/04
- Stammnummer
- 12885
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF