Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0341-I/03
Werbungskosten für einen Computer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-I/03vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Jänner 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2001 machte der Abgabepflichtige
Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung als
Sonderausgaben geltend und beantragte weiters, die Anschaffungskosten für
einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Diesem Begehren hat das Finanzamt mit dem am 24.1.2003
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid nur insofern entsprochen, als die
Anschaffungskosten für den PC nach Abzug eines Privatanteiles von 40 %
verteilt auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren als Werbungskosten
berücksichtigt wurden. Die Darlehensrückzahlungen wurden dagegen nicht
zum Abzug zugelassen, da sie für eine bereits genutzte Wohnung aufgewendet
worden seien.
In der fristgerecht am 31.1.2003 eingebrachten Berufung
wendete der Abgabepflichtige ein, als Lehrer benötige er den Computer "zu
mindestens 80 % ausschließlich beruflich". Außerdem würden
Computer üblicherweise auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren
abgeschrieben. Hinsichtlich der Darlehensrückzahlungen führte er aus,
"auch für bereits genutzte Wohnungen" könnten Sonderausgaben geltend
gemacht werden.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 20.3.2003
ging das Finanzamt unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 5.10.1993,
Zl. 91/14/0191 und vom 23.5.1996, Zl. 94/15/0060 weiterhin von einer
vierjährigen Nutzungsdauer für den Computer aus. Hinsichtlich des
beantragten Privatanteiles (iHv nur 20 %) sei weder ein Nachweis noch eine
Glaubhaftmachung erfolgt. Die Wohnung habe der Berufungswerber vom
Voreigentümer gekauft. Nach Umschuldung der übernommenen
Darlehensforderung der Raika M lägen "gänzlich andere als die
übernommenen Kredite für den Kauf der Eigentumswohnung" vor. Eine
Berücksichtigung als Sonderausgaben komme daher nicht in
Betracht.
In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 15.4.2003
wendete der Berufungswerber ein, seines Wissens sei für Computer durch
Erlassregelung eine dreijährige Nutzungsdauer vorgegeben. Hinsichtlich der
Darlehensrückzahlungen brachte er sinngemäß vor, die erfolgte
Umschuldung ändere nichts daran, dass die Aufwendungen für die
Schaffung von Wohnraum erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Werbungskosten
Aus der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass der Berufungswerber den Nachweis
für die Anschaffung eines Computers durch Vorlage der entsprechenden
Rechnungen erbracht hat (Anschaffungsdatum 20.8.2001) und dass die Rechnungen
wieder retourniert wurden. Die berufliche Verwendung wird vom Finanzamt nicht in
Frage gestellt, strittig sind aber Ausmaß der beruflichen Verwendung und
Nutzungsdauer des PC.
Das Finanzamt hat das Ausmaß der beruflichen
Verwendung (offenbar in Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinien, die ohne
konkreten Nachweis eine Privatnutzung von 40 % annehmen) mit 60 % geschätzt
und den Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die steuerliche
Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden beruflichen Nutzung
eines Nachweises bedürfe (Berufungsvorentscheidung vom 20.3.2003). Es
wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, konkret anzugeben,
wofür er den PC im Rahmen seiner Berufstätigkeit verwendet hat (welche
Arbeiten werden damit erledigt; welcher Zeitaufwand ist hiefür nötig;
befindet sich der PC zu Hause oder am Arbeitsplatz; stellt auch der Dienstgeber
Computer zur Verfügung; u.ä.). Dem wäre die in gleicher Weise
konkretisierte private Verwendung gegenüberzustellen, um so die
Schätzung des Finanzamtes widerlegen zu können. Das Vorbringen, "als
Lehrer benötige ich den Computer zu mindestens 80 % ausschließlich
für berufliche Zwecke", vermag für sich das behauptete Ausmaß an
beruflicher Verwendung nicht nachzuweisen.
Die Nutzungsdauer für den PC hat das Finanzamt im
bekämpften Bescheid mit vier Jahren angenommen. Dem entgegnet der
Berufungswerber, dass Computer "üblicherweise auf drei Jahre abgeschrieben
werden" und ergänzt im Vorlageantrag, dass auch eine entsprechende
Erlassregelung bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis vom 23.5.1996, Zl. 94/15/0060
(ÖStZB 1997, 108) ausgesprochen, dass eine Nutzungsdauer von fünf
Jahren für einen Computer idR nicht zu beanstanden sei. Im Erkenntnis vom
5.10.1993, Zl. 91/14/0191 (ÖStZB 1994, 204) vermochte sich der Gerichtshof
der Ansicht, dass die Nutzungsdauer einer - teilweise gebrauchten -
Hardware wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der
Computertechnologie (stets) mit drei Jahren anzusetzen wäre, nicht
anzuschließen. Soweit der Berufungswerber (im Vorlageantrag) auf eine
Erlassregelung verweist, sei - abgesehen davon, dass ein Erlass eine
verwaltungsinterne Weisung ist - festgehalten, dass die
Lohnsteuerrichtlinien von einer vierjährigen Nutzungs-dauer ausgehen (LStR
1999 RZ 340). Vor diesem Hintergrund sah der Senat keine Veranlassung den
bekämpften Bescheid zu ändern, zumal der Berufungswerber nicht
aufgezeigt hat, dass gerade in seinem Fall die Annahme einer kürzeren
Nutzungsdauer, sei es wegen technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung,
gerechtfertigt sein könnte.
2. Darlehensrückzahlungen als
Sonderausgaben
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 bestimmt, dass auch
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen Ausgaben zur Wohnraumschaffung
oder Wohnraumsanierung sind.
Werden Aufwendungen für die begünstigte
Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung nicht mit Eigen-, sondern mit
Fremdmitteln bezahlt, dann steht der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der
Darlehensrückzahlungen zu (Doralt,
EStG4, Tz 208 zu §
18).
Der Berufungswerber erwarb mit Kaufvertrag vom 7.9.2001 von
eine Wohnung. Die im Zusammenhang mit diesem Wohnungskauf stehenden Darlehen
wurden im Dezember 2001 aufgenommen. Darlehensrückzahlungen sind im
Berufungsjahr 2001 noch nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus den im
Veranlagungsakt befindlichen Unterlagen (Kreditvertrag, Bestätigung der
Bank, Kaufvertrag) und wurde vom Berufungswerber nach Rücksprache mit
seiner kreditgebenden Bank auch bestätigt (Telefonat vom 25.11.2004).
Die Darlehensrückzahlungen können daher (bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) allenfalls im Jahr ihrer Bezahlung,
nicht aber schon im Jahr 2001 als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-I/03
- Stammnummer
- 12874
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF