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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100274/2020

Hypotax und Quellensteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100274/2020vom 16.06.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***1***, betreffend die Bescheide des ***FA*** vom 23.1.2013 hinsichtlich Einkommensteuer für 2008 und 2009 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit € 19.597,88. Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit € 33.932,32. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe   In einem ersten Rechtsgang hatte die Richterin des Bundesfinanzgerichtes die Frage zu beurteilen, wie die in der Schweizer Lohnverrechnung einbehaltene, hypothetische Lohnsteuer ("Hypotax") bei unstrittiger unbeschränkter Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Inland steuerlich zu behandeln sei. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Erkenntnis vom 18.5.2020, Ro 2018/15/0007-3, das Bundesfinanzgericht sei in seiner mit Revision angefochtenen Entscheidung vom 27.2.2018, RV/1100729/2015, zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Revisionswerber und seinem Arbeitgeber vereinbarte Bruttolohn die maßgebliche Größe für die Bemessung der österreichischen Einkommensteuer darstelle und in der "Hypotax" eine konkrete Vorausverfügung hinsichtlich der - in der ***2*** und in Österreich - zu entrichtenden Steuern zu erblicken sei. Der Umstand, dass bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages auch ein die ***3*** Quellensteuer abdeckender Betrag in Form einer "Hypotax" vom Bruttobezug des Revisionswerbers in Abzug gebracht worden sei, welcher vom Arbeitgeber des Revisionswerbers in weiterer Folge für den Revisionswerber an die Abgabenbehörde abgeführt worden sei, stehe jedoch - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in seiner in Revision gezogenen Entscheidung - der Anrechnung der Schweizer Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer des Revisionswerbers nicht entgegen.   Über die Beschwerden wurde erwogen:   In Umsetzung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes waren daher von der Einkommensteuer für die Streitjahre, wie sie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 27.2.2018, RV/1100729/2015 (RV/1100730/2015), festgesetzt hat, die jeweils angefallenen Quellensteuerbeträge in Abzug zu bringen. Laut im Akt aufliegenden Schweizer Lohnkonten sind für 2008 Quellensteuern in Höhe von Fr. 35.677,30, das sind umgerechnet zum geltenden Kurs € 22.485,65 sowie für 2009 Quellensteuern in der Höhe von Fr. 41.020,15, das sind umgerechnet € 27.165,66, angefallen. Die in Höhe von € 22.485,65 (2008) bzw. € 27.165,66 (2009) in Anrechnung zu bringenden Beträge wurden über Nachfrage der Richterin des BFG seitens der steuerlichen Vertreterin mit E-Mail vom 10.6.2020 bestätigt. Es ergibt sich somit: | 2008 |   | Festgesetzte ESt laut RV/1100729/2015 | 42.083,53 € | Quellensteuer ***2*** | -22.485,65 € | Festgesetzte ESt 2008 neu | 19.597,88 €     | 2009 |   | Festgesetzte ESt laut RV/1100730/2015 | 61.097,98 € | Quellensteuer ***2*** | -27.165,66 € | Festgesetzte ESt 2009 neu | 33.932,32 € Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die oben dargelegte steuerliche Abänderung beruht auf den in concreto fallbezogenen Ausführungen im VwGH-Ekenntnis 18.5.2020, Ro 2018/15/0007-3.   Feldkirch, am 16. Juni 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100274/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100274.2020
Stammnummer
128656
Gültig
16.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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